Verwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Juli 2014 - 3 K 6599/13

Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird verpflichtet, den Kläger, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2013, zum Rektor im Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO auf Lebenszeit zu ernennen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht seit dem 01.02.2002 als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Wirkung zum 01.10.2003 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. Er wurde zugleich in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen. Mit Urkunde vom 17.03.2006 wurde er zum Konrektor ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 FN 7 eingewiesen. Mit Verfügung vom 15.01.2008 wurde er zum Konrektor in der Besoldungsgruppe A 13 befördert und der H. -T. -Schule in U. zugewiesen.
3Mit Urkunde vom 19.01.2009 wurde der Kläger unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Rektor ernannt. Er wurde zeitgleich in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 FN 7 eingewiesen. Mit Urkunde vom 08.03.2010 wurde der Kläger zum Rektor ernannt und in dem Begleitschreiben erneut in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 FN 7 eingewiesen.
4Er bewarb sich am 17.02.2011 auf die Stelle als Rektor an der Gemeinschaftshauptschule I. . Mit Urkunde vom 27.07.2011 wurde der Kläger (Rektor A 13 FN 7 BBesO) unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Rektor (A 14 BBesO) ernannt. Er wurde zeitgleich in eine entsprechende freie Planstelle eingewiesen. Die dienstliche Beurteilung vom 03.07.2013 schloss mit dem Gesamturteil „hat sich besonders bewährt“. Mit Verfügung vom 30.09.2013 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, er habe sich an einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern als Schulleiter besonders bewährt. Die Schülerzahl habe zu Beginn und während der gesamten Probezeit die Bewertung mit A 14 gerechtfertigt. Nunmehr sei jedoch für das Jahr 2013/2014 nur noch mit 381 Schülerinnen und Schülern und für das Jahr 2014/2015 mit 317 Schülerinnen und Schülern zu rechnen. Da es für die Wertigkeit einer Rektorenstelle immer auf die nächsten beiden Jahre ankäme, und die Schule übernächstes Jahr unter 360 Schülerinnen und Schüler haben werde, habe die Rektorenstelle ab dem Schuljahr 2013/2014 nur noch eine Wertigkeit von A 13 FN 7. Er werde deshalb ab dem 01.08.2013 in sein altes Amt A 13 FN 7 zurückfallen.
5Der Kläger hat am 23.10.2013 Klage erhoben.
6Er begründet diese im Wesentlichen damit, dass ihm nach erfolgter Bewährung das Amt, in dem er sich bewährt habe, auf Dauer übertragen habe werden müssen. Da das Amt während der gesamten Probezeit der Besoldungsgruppe A 14 zugewiesen gewesen sei, habe er nunmehr einen strikten Anspruch auf Ernennung. Eine erneute Prüfung der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen der Stelle sei gesetzgeberisch nicht vorgesehen.
7Der Kläger beantragt,
8das beklagte Land zu verpflichten, ihn, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2013, zum Rektor – im Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO – auf Lebenszeit zu ernennen.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt es insbesondere vor, dass nicht nur die statusrechtlichen, sondern auch die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit ein Leitungsbeamter auf Probe in dem höheren Amt verbleiben könne. Dies sei wegen der unstreitigen Schülersituation an der Schule des Klägers nicht der Fall. Über diese besoldungsrechtlichen Vorgaben könne es sich nicht hinwegsetzen.
12Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 30.09.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm hierin mitgeteilt wird, er falle in sein altes Amt zurück. Ihm steht ein Anspruch auf Ernennung zum Rektor der Besoldungsgruppe A 14 auf Lebenszeit zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
15Der Anspruch folgt aus § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW. Danach ist dem Beamten mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit das Amt „auf Dauer“ zu übertragen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn der Kläger hat sich laut der dienstlichen Beurteilung vom 03.07.2013 in der leitenden Funktion auf Probe eines Rektors einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern (A14) besonders bewährt.
16Weitere Tatbestandsvoraussetzungen weist die Norm nicht auf. Die endgültige Übertragung des Amtes kann demnach auch nicht von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden.
17Schon der klare Wortlaut des § 22 Abs. 5 S. 1 LBG NRW spricht dafür, dass mit der festgestellten Bewährung keine weiteren Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes auf Dauer vorliegen müssen. Denn der Wortlaut macht die endgültige Verleihung des Amtes gerade nicht vom Vorliegen besoldungsrechtlicher oder sonstiger Voraussetzungen abhängig, sondern gewährt dem Kläger einen zwingenden Anspruch,
18vgl. Tadday/Rescher, Beamtenrecht, 140. Ergänzungslieferung, 1/2014, § 22 LBG NRW, Rz. 5.
19Auch die Gesetzgebungsmaterialien zu dem damaligen § 25a LBG NRW stützen dieses Ergebnis. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung wurde ein uneingeschränkter Anspruch auf Übertragung des neuen Amtes nach erfolgreicher Probezeit vorausgesetzt,
20vgl. LT-Drs. 12/3186, S. 38.
21Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch der Vergleich mit der entsprechenden Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG „soll“ dem Beamten nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit das Amt übertragen werden. Deshalb sollen nach einer - allerdings umstrittenen - Auffassung auch organisatorische Veränderungen einer Verleihung des höheren Amtes entgegen gehalten werden können. Eine derartige Einschränkung des Anspruchs des Beamten sieht § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW jedoch nicht vor, da der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber im Gegensatz dazu diese Vorschrift ausdrücklich als zwingendes Recht („ist... zu übertragen“) ausgestaltet hat.
22Nur diese Auslegung des § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW entspricht nach Auffassung der Kammer schließlich dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung. Die Möglichkeit der Übertragung einer Leitungsfunktion auf Probe ist eine Einschränkung des durch Art. 33 Abs. 5 GG mit Verfassungsrang versehenen Lebenszeitprinzips. Diese Einschränkung kann im Grundsatz gerechtfertigt sein, um das Leistungsprinzip im Beamtenrecht zu stärken. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Beamte im Falle seiner Bewährung einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Ernennung hat.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 – 2 BvL 11/07 – juris Rz. 53.
24Die Einschränkung des Lebenszeitprinzips durch die Übertragung von Führungspositionen auf Probe ist danach nur aufgrund der ausstehenden Bewährung des Beamten gerechtfertigt. Dies ist der vom Landesgesetzgeber herangezogene, verfassungsrechtlich tragfähige Grund für die zweijährige Befristung der Übertragung der Leitungsposition,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 – 2 C 10/06 – juris Rz. 19.
26Dem Dienstherrn muss es demnach verwehrt bleiben, nach Bewährung des Beamten in diesem Amt, dieses neu und gegebenenfalls nach unten abweichend besoldungsrechtlich zu bewerten und dadurch die statusrechtliche Vorschrift des § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW zu umgehen. Denn damit würde das Lebenszeitprinzip weiter eingeschränkt und zwar nicht mehr um das Leistungsgebot zu stärken, sondern aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung. Rein fiskalische Gründe sind jedoch nicht geeignet, eine Einschränkung des Lebenszeitprinzips zu rechtfertigen.
27Dem Anspruch auf Übertragung des höheren Amtes „auf Dauer“ gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 erster Satzteil LBG NRW kann das beklagte Land schließlich nicht die Vorschrift des § 3 Abs. 1 LBesG NRW entgegen halten. Nach dieser Vorschrift ist die Verleihung eines Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt vom Vorliegen einer besetzbaren Planstelle abhängig. Das beklagte Land trägt insoweit vor, eine solche Planstelle sei an der Schule des Klägers wegen der zurückgehenden Schülerzahlen ab dem Schuljahr 2013/2014 nicht mehr vorhanden. Denn die Schule werde nicht in den beiden nächsten Schuljahren die für die Bewertung der Position des Schulleiters mit A 14 erforderliche Schülerzahl von über 360 aufweisen.
28Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. Denn § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW geht als lex specialis der allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschrift des § 3 LBesG NRW vor. § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW ist eine spezielle statusrechtliche Norm über die Folgen der Bewährung in einer Leitungsfunktion auf Probe, die, wie bereits ausgeführt, hierfür eine zwingende Rechtsfolge vorsieht. § 3 LBesG NRW ist demgegenüber ein allgemeiner besoldungsrechtlicher Grundsatz, den der Dienstherr zu befolgen hat, der jedoch die Rechtsfolge nach einer Bewährung in einer Leitungsposition auf Probe nicht regelt.
29Daneben steht die Vorschrift dem Anspruch des Klägers vorliegend auch inhaltlich nicht entgegen. § 3 Abs. 1 LBesG NRW regelt die Einweisung in Planstellen bei der Verleihung eines Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt. Er macht die Einweisung vom Vorliegen einer besetzbaren Planstelle abhängig. Die von § 3 LBesG NRW geregelte Einweisung in eine Planstelle ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich, auch wenn sie der bisherigen Praxis des beklagten Landes entsprechen sollte. Denn der Kläger war schon zu Beginn der Probezeit in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich und vom beklagten Land nicht vorgetragen, warum dieser innerorganisatorische Akt der Wiederholung bedürfen sollte.
30Folgt damit aus § 3 Abs. 1 LBesG NRW keine Einschränkung des Anspruchs aus § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW, so gilt nichts anderes für § 3 Abs. 2 LBesG NRW. Absatz 2 schreibt vor, dass soweit sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule richtet, bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen sind, wenn abzusehen ist, dass die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird. Unabhängig davon, dass es der Wortlaut der Norm nahe legt, dass diese eine vorliegend nicht gegebene, zweimalige Änderung der Wertigkeit des Dienstpostens erfordert, kann auch diese Norm nach dem oben Gesagten nicht zur Einschränkung des Anspruchs aus § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW führen.
31Die Auffassung der Kammer steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15.03.2006 und dem dieses bestätigenden Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2007,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2006 – 6 A 1776/04 – und BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 – 2 C 10/06 –.
33Die beiden Urteile beschäftigen sich mit dem Fall einer Beamtin, in dem der konkrete Dienstposten nicht dem auf Probe übertragenen Statusamt entsprach und verneinen in diesem Fall die Bewährung für das auf Probe übertragene Amt. Anders als die Vorinstanz lässt die Entscheidung des OVG NRW explizit offen, ob das Fehlen einer besetzbaren Planstelle der Beamtin entgegengehalten werden kann,
34vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2006 – 6 A 1776/04 – juris Rz. 43.
35Die Konstellation ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar, da der Kläger sich unstreitig auf einer Stelle bewährt hat, die im gesamten Bewährungszeitraum die Bewertung mit der Besoldungsgruppe A 14 getragen hat.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.
(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.
(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion übertragen wird oder die Funktion als ständige Vertretung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen wurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Angerechnet werden können Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen B, W oder R oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C oder entsprechender Landesbesoldungsordnungen oder als Richterin oder Richter bereits übertragen war. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden. Bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse kann von der Probezeit abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen werden, wer
- 1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet und - 2.
in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
(3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht nur ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die Mindestprobezeit zwei Jahre. Die für die Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.
(5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundesbehörden sowie die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit besitzen. Ausgenommen sind das Amt der Direktorin und des Direktors beim Bundesverfassungsgericht sowie die den Funktionen der stellvertretenden Direktorin und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates zugeordneten Ämter.
(6) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird ihnen das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.
(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.
(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.
(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.
(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.