Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 3 K 5365/14

Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 verpflichtet, für den Kläger eine Ausgleichszulage neu festzusetzen und dabei das Grundgehalt in ungeminderter Höhe zu berücksichtigen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Leitender Regierungsdirektor im Dienst des beklagten Landes. Seit dem Jahr 2003 war er beim Bundesrechnungshof tätig, zuletzt in der Besoldungsgruppe A 15. Er erhielt eine Zulage für eine Verwendung an einer obersten Bundesbehörde. Zum 01.11.2013 wurde er an das Polizeipräsidium C. mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet und erhielt eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Stellenzulage.
3Zum 01.05.2014 wurde er in den Dienst des Landes NRW versetzt und am 05.05.2015 zum Leitenden Regierungsdirektor (A 16) befördert. Das beklagte Land teilte ihm mit Schreiben vom 10.06.2014 mit, dass die für Mai und Juni noch gezahlte Ausgleichszulage in Höhe von insgesamt 577,47 Euro zu Unrecht ausgezahlt worden sei und deshalb zurückgefordert werde.
4Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 19.06.2014 und war der Auffassung ihm stünde weiterhin eine Ausgleichszulage in Höhe von 84,84 Euro zu. Das beklagte Land lehnte dies mit Bescheid vom 16.07.2014. Die Sonderzahlung werde bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht berücksichtigt.
5Der Kläger legte hiergegen am 05.08.2014 Widerspruch ein. Es sei insbesondere unzulässig, das im Bund gezahlte Grundgehalt um einen fiktiven Anteil jährliche Sonderzuwendung zu kürzen.
6Das beklagte Land wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2014 zurück. Die Herausrechnung eines Sonderzahlungsanteils aus dem Grundgehalt im Bund sei aufgrund einer Konkretisierung des Gesetzes in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift erfolgt.
7Der Kläger hat am 30.09.2014 Klage erhoben.
8Er ist der Auffassung, seine Ausgleichszulage sei unter ungekürzter Berücksichtigung des Grundgehalts im Bund fortzuschreiben gewesen.
9Er beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2014 zu verpflichten, eine Ausgleichszulage neu festzusetzen und dabei das Grundgehalt in ungeminderter Höhe zu berücksichtigen.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es weist insbesondere daraufhin, dass dies der bestehenden Weisungslage entspreche.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 zulässig und begründet.
17Der Bescheid vom 16.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 28.08.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage gem. § 13 Abs. 2 ÜBesG NRW. Ein Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da der im Wege der statischen Verweisung in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 31.03.1999 nur die Versetzung des Beamten aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung regelt.
19Der Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage folgt jedoch aus § 13 Abs. 2 ÜBesG. Denn die Dienstbezüge des Klägers haben sich durch seine Versetzung aus anderen als den in Absatz 1 der Vorschrift genannten dienstlichen Gründen verringert. Sie sind, wie vom Kläger berechnet, im Land in der Besoldungsgruppe A 16 geringer als in der vorherigen Verwendung als von einer obersten Bundesbehörde an das Land abgeordneter Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 15. Bei diesem Vergleich ist, entgegen der Ansicht des Landes, das im Bund gewährte Grundgehalt nicht um einen Sonderzahlungsanteil zu mindern.
20Dienstbezüge im Sinne der Vorschrift, sind nach der Legaldefinition in Absatz 4 Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Weiterhin gelten Ausgleichszulagen als Dienstbezüge soweit sie – wie im Falle des Klägers – für den Wegfall von Dienstbezügen geleistet wurden. Die in § 1 Abs. 3 ÜBesG als sonstige Bezüge genannten jährlichen Sonderzahlungen stellen keine Dienstbezüge im Sinne des § 13 ÜBesG dar.
21Hieraus folgt, wie vom beklagten Land zu Recht angenommen, dass die im Land NRW gezahlte Sonderzahlung bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen ist. Hieraus folgt jedoch nicht, dass bei der Berechnung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 ÜBesG das im Bund gewährte Grundgehalt um einen Sonderzahlungsanteil gekürzt werden könnte. Der Bund hat die jährliche Sonderzahlung abgeschafft und in das Grundgehalt integriert. Es wird im Bund nunmehr insoweit ausschließlich ein Grundgehalt gewährt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 ÜBesG ohne Abzüge zu berücksichtigen ist.
22Dieser eindeutige Befund kann nicht im Erlasswege durch das beklagte Land übergangen werden. Zwar wäre es möglich, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. Dies wäre wohl auch sachgerecht. Es ist jedoch im formstrengen Besoldungsrecht nicht möglich, im Wege einer teleologischen Reduktion des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes das Grundgehalt im Bund zu mindern. Solche, durch die Föderalisierung des Besoldungsrechts verursachten Verwerfungen der Rechtslage zu korrigieren, ist schon aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 ÜBesG NRW nur der Landesgesetzgeber befugt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.