Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 08. Aug. 2014 - 23 L 1061/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3093/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2.5.2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zulasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird.
6Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen. Dies wird vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt.
7Die Ordnungsverfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Der Antragssteller bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, § 48 Abs. 10 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2a der Fahrerlaubnisverordnung in der seit dem 1.5.2014 geltenden Fassung - FeV -, insoweit unverändert gegenüber der vorherigen Fassung.
8Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse.
9Vgl. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 21.3.2014, mit weiteren Nachweisen
10Dabei sind sogar Verfehlungen zu berücksichtigen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen. Es komm nur darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können.
11Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.5.2014 – 2 O 9/14 –, mit weiteren Nachweisen.
12Vorliegend zeigen die schon die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen des Klägers, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte, dass seine Einstellung zu dem Eigentum Anderer mehr als zu wünschen übrig lässt. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass er bereits seine Arbeitsstelle als Auslieferungsfahrer wegen einer Unterschlagung von Beförderungsgut verloren hatte, für die im Jahre 2010 eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden musste. Während des Laufs dieser Bewährungsfrist und im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer beging der Kläger schließlich zum Nachteil eines – betrunkenen – Fahrgastes das Vermögensdelikt im Februar 2013, das zu der Verhängung einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Siegburg am 23.9.2013 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Unterschlagung geführt hat. Auch wenn der Kläger – nachdem er wie bei früheren strafrechtlichen Vorwürfen die Tat zunächst abgestritten hatte - sich vor Gericht einsichtig gezeigt hatte, zeigt das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Klägers, dass dieser, insbesondere wenn er angeblich in einer finanziellen Notlage ist, ohne weiteres bereit ist, die Hilfsbedürftigkeit seiner Fahrgäste zum eigenen Vorteil auszunutzen.
13Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass auch das (zweite) medizinisch- psychologische Gutachten der pima-mpu GmbH vom 31.3./9.4.2014 zu dem ohne weiteres nachvollziehbaren Ergebnis kommt, es bestünden beim Antragsteller „weiterhin noch Bedenken an der weiteren Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen.“
14Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr vorträgt, dieser sei bei der Untersuchung am 29.7.2013, die Grundlage des ersten, für den Antragsteller positiven Gutachtens der pima-mpu GmbH gewesen ist, nicht zu noch nicht aktenkundigen Strafverfahren oder Delikten befragt worden, ist dies aus den vorstehenden Gründen bereits unerheblich. Unabhängig davon ist der Vortrag offenkundig unwahr, vgl. Seite 12 des Gutachtens vom 29.7./7.8.2013 (Bl. 82 der Verwaltungsvorgänge). Dies hatte der Antragsteller auch im Rahmen der zweiten Untersuchung am 31.3.2014 – nach anfänglichem Leugnen – eingeräumt und seine wahrheitswidrige Angabe damit begründet, er habe Angst gehabt, dass er „die MPU nicht schaffe“, vgl. Seite 6 des Gutachtens (Bl. 163 der Verwaltungsvorgänge).
15Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für den Antragsteller und seine Familie mit Härten verbunden sein dürfte. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Insbesondere hat ausschließlich der Antragsteller den (vorläufigen) Verlust seiner Arbeitsstelle durch sein – wiederholt gezeigtes – strafbares Verhalten zu vertreten. Es kann auch nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller – der nach eigenen Angaben wieder in einer finanziellen Notlage ist – Gelegenheit erhält, im Rahmen der Personenbeförderung ein Delikt zum Nachteil eines ggf. hilfsbedürftigen Fahrgastes zu begehen. Die vom Kläger in der Vergangenheit nach Aktenlage mehrfach formulierten guten Vorsätze vermögen diese Gefahr nicht ansatzweise aufzuwiegen, weil der Antragsteller zumindest nicht auf Dauer imstande war und ist, sich legal zu verhalten.
16Die erfolgte Gebührenfestsetzung, die ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
(3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.