Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Apr. 2015 - 23 K 6332/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels im Dienst der Beklagten. Vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2013 war der Kläger zum I. K. M. in P. /Portugal versetzt. Im Zeitpunkt der Versetzung war der Kläger verheiratet; die Familie zog nicht ins Ausland mit um. Daher gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 4. Dezember 2006 den Auslandszuschlag nach Anlage VI b zum BBesG und ab dem 1. Juli 2010 den Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Der Kläger hatte am Dienstort in Portugal eine Wohnung angemietet, für die er nach § 54 BBesG Mietzuschuss erhielt. Seit April 2011 lebte der Kläger nach seinen eigenen Angaben von seiner Ehefrau getrennt; seit dem 21. März 2013 ist er rechtskräftig geschieden.
3Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 kommandierte die Beklagte den Kläger für Zeit vom 17. bis 28. September 2012 zur Teilnahme an einem Sonderlehrgang nach Oberammergau. Für die Dauer des Lehrgangs hatte der Kläger zunächst eine Buchung/Zusage der NATO einer kostenfreien dienstlichen Unterkunft in der Bundeswehrverwaltungsschule in Oberammergau. Am Tag der Anreise stellte sich jedoch heraus, dass die Unterkunft nicht zur Verfügung stand. Daraufhin übernachtete der Kläger in der NATO Schule in Oberammergau. Die Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 540,00 EUR trug der Kläger.
4Unter dem 4. Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten für die Dauer der Inlandskommandierung die Bewilligung von Auslandstrennungsgeld, Aufwandsentschädigung und Erstattung der Miete für die Wohnung im Ausland. Auf diesen Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2012 eine Aufwandsentschädigung nach Abschnitt IX der Aufwandsentschädigungsrichtlinie in Höhe von 1.674,44 EUR zur Erstattung der Miete für die am bisherigen Auslandsdienstort beibehaltene Wohnung. Die Bewilligung von Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII der Aufwandsentschädigungsrichtline sowie von Auslandstrennungsgeld lehnte die Beklagte konkludent ab.
5Hiergegen legte der Kläger am 3. Dezember 2012 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er im Kern geltend, wohlwissend um die nicht nachvollziehbaren Richtlinien für Kommandierungen vom Ausland in das Inland habe er der Lehrgangsteilnahme nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ihm eine unentgeltliche amtliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werde. Erst nachdem ihm diese zugesagt worden sei, habe er die Kommandierung beantragt und den NATO-Dienstreiseantrag gestellt. Als sich bei der Ankunft herausgestellt habe, dass die Unterkunft – trotz schriftlicher Zusage – doch nicht zur Verfügung gestanden habe, wäre es eigentlich konsequent gewesen, gleich wieder abzureisen. Da dies bei der NATO gewiss auf Unverständnis gestoßen wäre und der NATO ein erheblicher finanzieller Nachteil entstanden wäre (Lehrgangsgebühren, Flugkosten), sei er geblieben und habe sich um eine anderweitige Unterkunft bemüht. Wenn im Fall der Inlandskommandierung der Mietzuschuss für die Wohnung im Ausland mit der Begründung gekürzt werde, man könne die Wohnung nicht nutzen, so müsse konsequenterweise die Unterbringung im Inland erstattet werden. Das gelte erst recht, wenn – wie hier – zunächst die kostenlose amtliche Unterbringung zugesagt worden sei. Sich hier auf Verwaltungsvorschriften zu berufen, sei doch zu einfach. Jedenfalls müssten diese Verwaltungsvorschriften dringend korrigiert werden. Er beantrage daher eine gewissenhafte Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des anzunehmenden Schadens, der der NATO entstanden wäre, der zu erwartenden Regressforderung der NATO gegenüber der Bundesrepublik und der möglichen Beschädigung des Ansehens des Deutschen Anteils des JHQ LISBON. Insbesondere beantrage er die Erstattung der entstandenen Hotelkosten.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 – zugestellt am 10. September 2013 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die im Bescheid vom 15. November 2012 getroffene Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen sei nicht geeignet, diese Entscheidung in Frage zu stellen.
7Am 9. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, für die Zeit vom 16. September 2012 bis 28. September 2012 habe er einen Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld. Nach § 8 Abs. 1 ATGV sei dieses auch bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland zu gewähren. Zudem lasse sich ein Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten (Übernachtungskosten) aus der Zweckbestimmung des Abschnitts II Abs. 1 Satz 1 AER i.V.m. Abschnitt IV Abs. 1 AER ableiten. Denn danach sollten alle nicht zumutbaren auslandsdienstortbezogenen Mehraufwendungen abgegolten werden, die durch eine dienstlich veranlasste, unvermeidbar notwendige doppelte Haushaltsführung entstehen. Bei den Hotelkosten handele es sich um nicht zumutbare, dienstlich veranlasste und notwendige Kosten. Zudem sei nach Abschnitt IV Abs. 1 Satz 2 AER auch ein vorübergehend genutztes Hotel als Haushalt am neuen Dienstort anzusehen. Ferner sei die Wertung des § 3 Abs. 4 ATGV zu berücksichtigen, wonach bei der Kommandierung im Inland der Ersatz der Übernachtungskosten vorgesehen sei. Vor der Entscheidung, am Lehrgangsort zu verbleiben, habe er mit der zuständigen Verwaltungsbeamtin und Leiterin des Regionalbüros Lissabon und mit Herrn Oberst i. G. Q. , E. /E1. I. K. LISBON telefoniert. Beide hätten es für richtig gehalten, dass der Kläger nicht sogleich wieder abreist und seien davon ausgegangen, dass die Hotelkosten bei Vorliegen einer Nichtverfügbarkeitsbescheinigung hinsichtlich der amtlichen Unterkunft erstattet würden. Er stütze seinen Anspruch auch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht; wenn die amtliche Unterkunft bereit gestellt worden wäre, hätte er die Hotelkosten nicht tragen müssen. Zudem ergebe sich der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 zu verpflichten, ihm die Mehrkosten aus Anlass der Kommandierung vom 1. Februar 2012 in Höhe von 540,00 EUR zu erstatten.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die entstandenen Hotelkosten zu erstatten. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der Auslandtrennungsgeldverordnung (ATGV) und der diese ergänzenden Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER). Nach der Auslandstrennungsgeldverordnung könnten Soldaten, die mit berücksichtigungsfähigen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und ihre Wohnung im Ausland beibehalten, für die Dauer der Inlandskommandierung Auslandstrennungsgeld als Entschädigung trennungsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen erhalten. Diese Voraussetzungen lägen allerdings schon deshalb nicht vor, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Kommandierung bereits dauernd getrennt von seiner damaligen Ehefrau gelebt habe. Zudem sei Rechtsfolge des § 8 ATGV auch nicht die Erstattung von Hotelkosten – diese seien vielmehr aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Anspruch könne auch nicht auf die AER gestützt werden. Hiernach bestehe alleine der – mit dem angefochtenen Bescheid positiv beschiedene – Anspruch auf Zahlung einer Mietentschädigung für die am ausländischen Dienstort beibehaltene Wohnung. Wäre der Kläger in Oberammergau kostenfrei untergebracht worden, so wäre die einer Erstattung zugrundegelegte Miete der Wohnung im Ausland sogar um einen fiktiven Eigenanteil gekürzt worden. Dies alles sei dem Kläger auch bewusst gewesen, anders lasse sich seine Beschwerdebegründung nicht verstehen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage ist nicht begründet; der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 8 ATGV stützen. Nach Abs. 1 dieser Norm wird im – vorliegend gegebenen – Fall der Abordnung vom Ausland ins Inland das Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TGV gezahlt. Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach § 8 ATGV ist jedoch, dass der Berechtigte mit seinem Ehepartner, Lebenspartner oder ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt und getrennten Haushalt führt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ATGV). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die damalige Ehefrau des Klägers war im Jahr 2006 nicht mit nach Portugal umgezogen und nach seinen eigenen Angaben lebte der Kläger von ihr seit April 2011 dauerhaft getrennt. Damit lag zum Zeitpunkt der Abordnung des Klägers nach Oberammergau im September 2012 offenkundig keine häusliche Gemeinschaft mit der Ehefrau am Dienstort in Portugal vor.
17Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
18vgl. Urteil vom 27. September 2004 – 1 A 3958/02 –.
19aus dem Verweis auf § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 TGV in § 8 Abs. 1 ATGV zu schließen, dass bei der Abordnung vom Ausland ins Inland nur der trennungsbedingte Mehraufwand für Verpflegung pauschal in Höhe der Inlandssätze entschädigt werden soll; ein Anspruch auf Erstattung doppelter Unterkunftskosten ergibt sich hingegen nicht aus der ATGV.
20Der behauptete Anspruch folgt auch nicht aus der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 in der Fassung der Änderung vom 29. März 2000. Ein Anspruch nach dem Abschnitt VIII AER (Abordnungen und Versetzungen vom Inland ins Ausland) scheidet bereits deshalb aus, weil die allgemeine Voraussetzung für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen in Abschnitt IV Abs. 1 AER nicht erfüllt ist. Hiernach setzt die Zahlung von Aufwandsentschädigung nach den Abschnitten VI bis VIII und X voraus, dass der Berechtigte und sein Ehegatte oder ledige Kinder, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt (Abschnitt IV Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AER), neben einem Haushalt am bisherigen Dienstort auch einen Haushalt am neuen Dienstort führen. Wie zuvor bereits ausgeführt, lebte der Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abordnung nach Oberammergau nicht mit einer Person im Sinne des Abschnitt VI Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AER in häuslicher Gemeinschaft.
21Im Übrigen umfasst der hier allein einschlägige Abschnitt VIII AER Unterkunftskosten, die anlässlich einer Abordnung (Kommandierung) im Inland entstehen, nicht. Vielmehr hat es der Richtliniengeber offenbar für zumutbar erachtet, dass der betroffene Soldat die Unterkunftskosten im Inland von seinen Inlandsdienstbezügen bestreitet.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2004 – 1 A 3958/02 –.
23Soweit der Kläger seinen Anspruch nunmehr auch auf Schadenersatz aus Fürsorgepflichtverletzung stützt, ist das Begehren schon deshalb nicht begründet, weil er einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten bislang nicht geltend gemacht hat. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine klageweise Verfolgung des Anspruchs. Zudem ist eine Fürsorgepflichtverletzung nicht erkennbar. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die vom Kläger angestrebte und dann gescheiterte kostenfreie dienstliche Unterkunft für die Zeit der Abordnung nach Oberammergau. Denn die Beklagte hat – entgegen der Annahme des Klägers – keine derartige Unterkunft zugesichert. Im Verwaltungsvorgang der Beklagte befindet sich alleine eine vom Kläger eingereichte Bestätigung der NATO vom 26. Januar 2012 über die Buchung eines – für den Kläger kostenfreien – Zimmers in der Bundeswehrverwaltungsschule in Oberammergau vom 16. bis 28. September 2012. Hierin ist keine Zusicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu sehen, so dass ihm gegenüber auch keine Fürsorgepflichtverletzung vorliegt. Im Übrigen ist – ohne dass es hierauf noch ankäme – fraglich, ob der Kläger überhaupt einen Schaden hätte. Denn bei kostenfreier amtlicher Unterbringung hätte die dem Mietzuschuss nach § 57 BBesG zugrundeliegende Miete um einen fiktiven Eigenanteil gekürzt werden müssen (Abschnitt VIII Abs. 3 AER).
24Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ist offensichtlich nicht gegeben.
25Anzumerken bleibt, dass sich die Frage aufdrängt, ob es unter Fürsorgegesichtspunkten sinnvoll ist, Soldaten bei einer Abordnung vom Ausland ins Inland zum Zwecke der Schulung mit den Unterkunftskosten der Fortbildung zu belasten. Dies ist jedoch eine politische Frage, deren Beantwortung nicht dem Gericht obliegt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, - 2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und - a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, - b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder - c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
- 2a.
(weggefallen) - 3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung
- 1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 Prozent, - 2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent
(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.
(3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
(4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.
(5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.
(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
- 1.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland, - 2.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort, - 3.
bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.
(1) Berechtigt sind
- 1.
Bundesbeamte, - 2.
Richter im Bundesdienst, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie - 4.
zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland, - 2.
Ehrenbeamte und - 3.
ehrenamtliche Richter.
(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
- 1.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland, - 2.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort, - 3.
bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
- 1.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland, - 2.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort, - 3.
bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.
(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.
(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
- 1.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland, - 2.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort, - 3.
bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.
(1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
- 1.
mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit Kindern, für die der berechtigten Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde, - 2.
mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder - 3.
mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person
- 1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige Person die berechtigte Person an deren neuen Dienstort begleitet und ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt wird.
(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.
(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.
(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
- 1.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland, - 2.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort, - 3.
bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.
(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn
- 1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und - 2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und - 3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.