Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Juni 2014 - 23 K 5908/11


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung für Teile ihrer Verwaltungsräume.
3Am 18.08.2009 stellte sie bei der Beklagten einen Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs des Verwaltungsgebäudes in der N. -Q. -Str. 00 in I. (Gemarkung F. , Flur 00, Flurstücke 000, 000) von Ausstellungsfläche in der Eingangshalle in Kundenzentrum.
4Zur Genehmigung gestellt wurden u.a. zwei fensterlose Räume im Erdgeschoss mit einer Größe von 41,50 m² („Büro 1“) bzw. 43,60 m² („Büro 2“), die durch Glasfronten von einem 135 m² großen Raum („Kundenzentrum“) getrennt sind, der über ein Glasdach verfügt.
5Die Beklagte lehnte den Antrag unter dem 27.09.2011 mit der Begründung ab, dass die beiden Büroräume weder über eine ausreichende Belüftung noch über eine ausreichende Beleuchtung verfügten.
6Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 27.10.2011 Klage erhoben. Zur allein zwischen den Beteiligten strittig verbliebenen Frage der ausreichenden Beleuchtung macht sie geltend, dass § 48 BauO NRW im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen sei, Bedenken wegen der Gesundheit aber ohnehin nicht bestünden. Neben den Verbesserungen der künstlichen Beleuchtung habe sie mit Personalmitteilung vom 30.05.2011 den Nutzern der Büros empfohlen, alle zwei Stunden zusätzlich fünf Minuten Tageslicht aufzunehmen. Darüber hinaus seien Kopierer aus diesen Büros verlegt worden, sodass einerseits das Raumklima verbessert worden sei und andererseits die dort tätigen Mitarbeiter durchschnittlich drei Mal pro Stunde das Büro verlassen und durch das mit Tageslicht beleuchtete Foyer gehen würden. Dass keine Bedenken wegen der Gesundheit bestünden, ergebe sich auch aus dem Bericht der AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH vom 04.04.2012 sowie der Stellungnahme des Betriebsärztlichen Dienstes der Stadtwerke Köln GmbH vom 22.03.2012
7Ein von der Klägerin während des Klageverfahrens in Auftrag gegebenes Gutachten der Q1. D. GmbH vom 01.02.2013 (Beiakte 2) kommt zu dem Ergebnis, dass im Büroraum 1 ein Tageslichtquotient von 0,1 % und im Büroraum 2 ein Tageslichtquotient von 0,2 % erreicht wird.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2011 zu verpflichten, die Nutzungsänderung entsprechend dem Antrag vom 18.08.2009 zu genehmigen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie führt zur Begründung aus, die Gesundheitsbedenken bestünden wegen der nicht ausreichenden Beleuchtung mit Tageslicht. Nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten sei ein Tageslichtquotient von größer als 2 % erforderlich. Dieser Wert werde, wie das Gutachten der Q1. D. GmbH ergebe, nicht erreicht. Die sonstigen von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen verhielten sich lediglich zur Beleuchtung mit künstlichem Licht sowie der Pausengestaltung, nicht aber zur Tageslichtsituation. Geeignete Kompensationsmaßnahmen seien weder technisch ersichtlich noch rechtlich möglich, da die beantragten Büroräume weder als solche bestandsgeschützt seien noch aufgrund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen fensterlos sein müssten.
13Das Gericht hat am 20.03.2014 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW nicht besteht (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
17Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass die während des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen Gegenstand des Bauantrages geworden sind, so bliebe die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen – Anlage I/8 zu VV BauPrüfVO – (Bl. 85 - 82 der Beiakte 1) jedenfalls insofern unbestimmt, als dass sie keine Angaben zur von der Klägerin als ausreichende Kompensationsmaßnahme erachteten Pausengestaltung macht. Bereits aus diesem Grund wäre eine Genehmigung der Antragsunterlagen – die Möglichkeit der nachträglichen Antragsergänzung sowie die Geeignetheit und Vollziehbarkeit einer „Pausenregelung“ einmal unterstellt – nicht möglich.
18Auch in materiellrechtlicher Hinsicht stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es hält die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur ausreichenden Beleuchtung nach § 48 BauO NRW nicht ein. Auf diese Regelung durfte die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren stützen. Zwar beschränkt § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW die präventive bauaufsichtliche Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in dieser Norm ausdrücklich aufgeführten Vorschriften. § 48 BauO NRW ist dort nicht aufgeführt. Dennoch ist die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich befugt, Vorschriften der Bausicherheit zu prüfen, wenn sie Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu sogar verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht. Es besteht nämlich kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde und dessen Verwirklichung daher sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbunden werden müsste. Denn die Bauaufsichtsbehörde hat auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren bei offensichtlichen Verstößen gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften Maßnahmen zu ergreifen, die ein späteres repressives bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein dem materiellen Recht widersprechendes Vorhaben entbehrlich machen.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009 – 10 A 1075/08 –, juris, Rz. 39 ff. zu brandschutzrechtlichen Bestimmungen.
20Gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 BauO NRW müssen Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster). Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind, § 2 Abs. 7 BauO NRW. Für Aufenthaltsräume, die – wie hier – über keine Fenster verfügen, trifft § 48 Abs. 4 folgende Regelungen: Nach dessen Satz 1 sind Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ohne Fenster zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gesichert ist. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, da der vorgesehene Zweck der Büronutzung keine Tageslichtbeleuchtung verbietet. Gemäß § 48 Abs. 4 S. 3 BauO NRW ist bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, anstelle einer ausreichenden Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung durch Fenster eine Ausführung nach Satz 1 zulässig, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen.
21Bei der gewünschten Nutzung der Büroräume 1 und 2 sind Bedenken wegen der Gesundheit nicht ausgeräumt. Fenster von Aufenthaltsräumen erfüllen neben technischen und biologischen vor allem psycho-physische Funktionen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1998 – 10 A 3019/94 –, juris, Rz. 7; Boeddinghaus/Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Februar 2013, § 48 Rz. 23 f.
23Ihre Bedeutung für die Gesundheit kommt durch die Wertentscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, bei der Errichtung und Nutzung von Aufenthaltsräumen grundsätzlich ins Freie führende Fenster zu verlangen. Abweichungen hiervon sind nur ausnahmsweise möglich, wenn dies für die Gesundheit der Nutzer unbedenklich ist. Ob Bedenken bestehen, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Wegen des vom Gesetzgeber vorgesehenen Regel-Ausnahmeverhältnisses ist dabei jedoch zu verlangen, dass Bedenken mit Sicherheit ausgeräumt sind und diesbezüglich keine Zweifel verbleiben. Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage können bei Aufenthaltsräumen, die dem Arbeiten dienen, die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 – Beleuchtung“ (GMBl 2013, S. 931) bieten. Technische Regelwerke erzeugen für Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie – wie bei der ASR A3.4 – nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 – 4 B 29/10 –, juris, Rz. 3 m.w.N.
25Nach Ziffer 4.1 (3) 1. Spiegelstrich Fall 1 der ASR A3.4 wird die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht erfüllt, wenn in Arbeitsräumen am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht wird. Der Tageslichtquotient bezeichnet das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum zur Beleuchtungsstärke im Freien ohne Verbauung bei bedecktem Himmel (vgl. Ziffer 3.11 der ASR A3.4). Die Begutachtung der Q1. D. GmbH vom 01.02.2013 hat im Büroraum 1 einen Tageslichtquotient von lediglich 0,1 % und im Büroraum 2 einen Tageslichtquotient von lediglich 0,2 % ergeben. Diese Werte liegen damit weit entfernt von den durch die ASR A3.4 festgelegten Anforderungen an ausreichendes Tageslicht. Ob es bei einer Unterschreitung des geforderten Tageslichtquotienten um 90 % und mehr überhaupt geeignete Kompensationsmaßnahmen gibt, erscheint zumindest fraglich, zumal Ziffer 4.1 (1) der ASR A3.4 feststellt, dass Tageslicht eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen hat und Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts) aufweist, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind.
26Jedenfalls werden die Bedenken wegen der Gesundheit angesichts eines derart eklatanten Unterschreitens der Zielwerte der ASR A3.4 auch nicht, wie die Klägerin meint, durch die von ihr ausgegebene Pausenempfehlung sowie die eingereichten Stellungnahmen ausgeräumt. Zwar schlägt Ziffer 4.1 (3) der ASR A3.4 in bestimmten – hier aber nicht einschlägigen – Konstellationen Kompensationsmaßnahmen in Form von Pausengestaltungen vor, ohne diese näher zu bestimmen. Jedoch sind diese aus baurechtlicher Sicht im vorliegenden Fall nicht geeignet, Bedenken hinsichtlich der Gesundheit zu zerstreuen. Die Stellungnahme des Betriebsärztlichen Dienstes der Stadtwerke Köln GmbH vom 22.03.2012 stellt fest, dass eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Mitarbeiter nicht erkennbar sei. Allerdings setzt die Stellungnahme sich nicht mit den in den beiden Räumen vorzufindenden Tageslichtquotienten auseinander. Bei derart niedrigen Werten wäre detailliert und substantiiert darzulegen gewesen, warum die angesprochene Gestaltung der Pausen geeignet sei, eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Mitarbeiter auszuschließen. Die Stellungnahme der AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH vom 04.04.2012 trifft keine Aussagen zur Tageslichtsituation sondern allein zur künstlichen Beleuchtung. Des Weiteren ist die von der Klägerin und vom Betriebsärztlichen Dienst der Stadtwerke Köln GmbH angeführte Optimierung der künstlichen Beleuchtung nicht Gegenstand des Bauantrages und könnte daher nicht von der Beklagten bei der Prüfung der Lichtverhältnisse für die beantragte Genehmigung berücksichtigt werden. Schließlich wäre die von der Klägerin empfohlene Pausengestaltung nicht in praktikabler Weise als Nebenbestimmung zur begehrten Baugenehmigung zu erlassen und deren Einhalten bauaufsichtlich sicherzustellen. Einer solchen Regelung widerspräche zudem die das Baurecht prägende typisierende Betrachtungsweise, die – abgesehen von Konkretisierungen in der Betriebsbeschreibung – die Rechtmäßigkeit einer Nutzung losgelöst von den besonderen Arbeits- und Organisationsabläufen des jeweiligen Nutzers bewertet.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.