Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Okt. 2013 - 19 L 1277/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 3.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beendigung der Ausbildung des Antragstellers zum Polizeivollzugsdienst als Beamten auf Widerruf zu beschäftigen,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
6Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihn der Antragsgegner in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf weiter beschäftigt. Das Widerrufsbeamtenverhältnis des Antragstellers hat gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 12 Abs. 3 b), Abs. 1, 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (VAPPol II Bachelor) am 21.08.2013 mit Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Teilmodul 7 – Körperliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes geendet.
7Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Landesrecht bestimmt in § 12 Abs. 3 Satz 1 b) VAPPol II Bachelor, dass das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag endet, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung liegt auch dann vor, wenn – wie hier – eine Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholung nicht mit „bestanden“ bewertet wird und damit die Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist (vgl. § 12 Abs. 2 VAPPol II Bachelor). Dem Antragsteller ist nach Abschluss des 3.000-m-Laufes am 21.08.2013 mitgeteilt worden, dass er durch das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Teilmodul 7 – Körperliche Leistungsfähigkeit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Der Antragsteller hat die ihm gegenüber erfolgte Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 21.08.2013 durch seine Unterschrift unter den über die Wiederholungsprüfung gefertigten Leistungsschein (Beiakte 1, S. 14 des Verfahrens 6 L 1284/13) schriftlich bestätigt.
8Die Rechtsfolge der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses tritt bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein. Sie hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung oder deren Bestandskraft ab. Erweist sich die negative Prüfungsentscheidung in einem gegen sie beschrittenen Rechtsmittelverfahren als fehlerhaft, so muss die erneut durchzuführende Prüfung nicht notwendig in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Das Widerrufsbeamtenverhältnis ist als „Bewährungsdienstverhältnis“ auf die Prüfung ausgerichtet, die dem Widerrufsbeamten den Zugang zu dem Beruf eröffnet, für den er ausgebildet wurde. Hat der Widerrufsbeamte – wie hier – die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, ist der Zweck des Widerrufsbeamtenverhältnisses erreicht. Das Widerrufsbeamtenverhältnis soll es einem Widerrufsbeamten dagegen nicht ermöglichen, auf Kosten der Allgemeinheit und zum Nachteil nachrückender Bewerber im Vorbereitungsdienst zu verweilen, bis über die Rechtmäßigkeit der negativen Prüfungsentscheidung endgültig entschieden ist,
9vgl. OVG NRW Beschluss vom 04.08.2009 – 6 B 948/09 -, juris.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte und damit auf ein Viertel des 13-fachen Betrages der Anwärterbezüge zu reduzieren.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Okt. 2013 - 19 L 1277/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Okt. 2013 - 19 L 1277/13
Referenzen - Gesetze
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder - 2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.