Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 05. März 2015 - 18 L 494/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.2.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.2.2015 der Antragsgegnerin anzuordnen,
4hilfsweise,
5die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.2.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.2.2015 anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin der Beigeladenen aufgibt, bei der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss des Rahmenvertrages R0541-2016-2025 die Vorgabe zu beachten, dass nicht mehr als zwei rahmenvertragliche Bandbreiten zwischen Niebüll und Westerland pro Stunde und je Fahrtrichtung vergeben werden dürfen,
6hat insgesamt keinen Erfolg.
7Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 37 AEG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 – 20 B 959/00 – m. w. N.
9Nach diesem Maßstab geht die Prüfung zulasten der Antragstellerin aus. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Vielmehr spricht nach dieser Prüfung Vieles für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
10Dabei ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass sie die Rahmenverträge nach § 14 e Abs. 1 Nr. 3 AEG am Maßstab des § 13 EIBV zu prüfen hat. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang europarechtliche Bedenken geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr genannten europarechtlichen Vorgaben lediglich Mindestvorgaben darstellen, die den nationalen Gesetzgeber nicht hindern, im Rahmen des nationalen Rechts strengere regulierungsrechtliche Regelungen zu treffen. Mit Rücksicht darauf sind - strengere - Regelungen der EIBV europarechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 13 EIBV vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt hat. Ferner bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die genannten Bestimmungen der EIBV als Maßstab für die Prüfung eines gerade zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen abzuschließenden Rahmenvertrages heranzuziehen. Die Antragstellerin hat als Newcomerin keinen Anspruch darauf, regulierungsrechtlich besser gestellt zu werden als andere Zugangsberechtigte.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2009 - 13 B 830/09 -, DVBl 2009, 1315.
12Vielmehr steht ihr auch als Zugangsberechtigte, die neu in den Markt eintritt, nur das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang nach § 14 Abs. 1 AEG, aber kein Anspruch auf eine weiter gehende Besserstellung zu.
13Der Widerspruch gegen den beabsichtigten Abschluss des Rahmenvertrages zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheides vom 20.2.2015 genannten Bandbreiten begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die der Antragsgegnerin vorgelegten Rahmenverträge für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt Niebüll-Westerland nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen. Die von der Beigeladenen beabsichtigten Bandbreitenzuweisungen verstoßen wegen ihrer Anzahl und Dichte gegen § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie gegen § 13 Abs. 2 EIBV.
14Die konstruierten rahmenvertraglichen Bandbreiten gewährleisten nicht die Verfügbarkeit von mindestens drei Zugtrassen pro Bandbreite, § 13 Abs. 1 Satz 3 EIBV, und weisen im Ergebnis sogar bereits (konkrete) Zugtrassen zu, § 13 Abs. 1 Satz 4 EIBV. Das folgt aus den Streckenverhältnissen, aufgrund derer die Zugfolgezeit auf der Relation Niebüll-Westerland ca. 15 Minuten und in der Gegenrichtung ca. 12 bzw. 18 Minuten beträgt. Um die Verfügbarkeit von drei Zugtrassen pro Bandbreite sicherstellen zu können, müsste pro Bandbreite auch eine Schienenwegkapazität für drei Trassen vorhanden sein. Bei der vorgegebenen Zugfolgezeit von ca. 15 Minuten und ca. 12 bzw. 18 Minuten lassen die definierten Bandbreiten von lediglich +/- 5 Minuten indes nicht die Konstruktion von mindestens drei Trassen zu. Die Bandbreiten sind vielmehr so gering bemessen, dass innerhalb der definierten Bandbreiten nicht mehr als eine Schienenwegkapazität und somit nicht mehr als eine Trasse konstruiert werden kann. Im Ergebnis würden deshalb mit Abschluss der vorgelegten Rahmenverträge keine Bandbreiten, sondern bereits gleichsam konkrete Zugtrassen zugewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin auf Seite 4 der Antragserwiderung vom 4.3.2015 und die beigefügte Anlage AG 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfasst § 13 Abs. 1 Satz 4 EIBV auch Vereinbarungen, die - wie hier - eine konkrete Trassenzuweisungbewirken.
15Aufgrund der Anzahl und Dichte der beabsichtigten Bandbreitenzuweisungen für den Streckenabschnitt Niebüll-Westerland wird zugleich auch die Auslastungsgrenze des § 13 Abs. 2 Satz 1 EIBV massiv überschritten. Bereits nach den Angaben der Beigeladenen in der Mitteilung nach § 14 d Satz 1 Nr. 4 AEG vom 26.1.2015 wird die Streckenkapazität insbesondere in den Hauptverkehrszeiten durch rahmenvertraglich gebundene Kapazitäten weit über 75 % ausgeschöpft. Nach den Berechnungen der Beigeladenen liegt die Ausschöpfung der Streckenkapazität durch die beabsichtigten Rahmenverträge für den Streckenabschnitt zwischen Niebüll und Lehnshallig für den Zeitraum zwischen 4.00 Uhr und 8.00 Uhr bei 106,2 %, zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr bei 123,7 %, zwischen 12.00 Uhr und 16.00 Uhr bei 150,5 %, für den Zeitraum von 16.00 Uhr und 20.00 Uhr bei 124 % und für den Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr bei 97,3 %. Lediglich zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr beträgt die Auslastung 9,0 %. Dahin stehen kann, ob die von der Beigeladenen angewandte Berechnungsmethode auch für eingleisige Streckenabschnitte hinreichend aussagekräftig ist und deshalb bereits für sich gesehen den Rückschluss auf eine Vollauslastung oder Überlastung der Strecke zulässt. Jedenfalls sind die von der Beigeladenen ermittelten Werte von deutlich über 100 % ein gewichtiges Indiz für eine besonders starke Auslastung des Streckenabschnitts. Die Überschreitung der Auslastungsgrenze wird im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht dezidiert bestritten. Sie folgt überdies aus den Zeit-Wege-Diagrammen der Antragsgegnerin, Bl. 110 ff der Verwaltungsvorgänge, in denen auch die nach Zuweisung der beantragten Bandbreiten verbleibenden freien Kapazitäten abgebildet werden. Der schematischen Darstellung ist ebenfalls zu entnehmen, dass bei der Zuweisung der in Rede stehenden Bandbreiten nahezu keine Restkapazitäten für weitere Verkehre verblieben, die nicht rahmenvertraglich abgesichert werden.
16Bei der Belegungsgrenze von 75 % handelt es sich zwar um keine starre Obergrenze, sondern um eine Sollvorschrift, die auch Überschreitungen zulässt. Da bei der beabsichtigten Zuweisung der in Rede stehenden 139 Bandbreiten nahezu keine Restkapazitäten für den Gelegenheitsverkehr verblieben, spricht Überwiegendes dafür, dass der von der Beigeladenen angeführte Grund - die Ausschöpfung der Streckenkapazität durch rahmenvertraglich gebundene Kapazitäten sei die Folge von vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehrs - die Überschreitung der Auslastungsgrenze nicht zu rechtfertigen vermag. Denn auch eine rahmenvertragliche Absicherung vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehrs vermag nicht den nahezu vollständigen Ausschluss weiterer Verkehre, die nicht rahmenvertraglich abgesichert werden, zu rechtfertigen.
17Auch Ziffer 2 des Bescheides erweist sich bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Das gilt insbesondere für die Vorgabe, bei der erneuten Entscheidung über den Abschluss des Rahmenvertrages zwischen Niebüll und Westerland pro Stunde und je Fahrtrichtung nicht mehr als zwei rahmenvertragliche Bandbreiten zu vergeben und sämtliche Bandbreiten zwischen Niebüll-Westerland und Gegenrichtung auf jeweils mindestens +/- 18 Minuten auszudehnen.
18Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargetan, dass es aufgrund der Systematik der Strecke, die nur eine Zugfolge von ca. 15 Minuten und in der Gegenrichtung von ca. 12 bzw. 18 Minuten zulässt, der angeordneten Ausdehnung der Bandbreiten bedarf, um die Verfügbarkeit von drei Zugtrassen pro Bandbreite sicherstellen zu können, § 13 Abs. 1 Satz 3 EIBV. Dem mit Schriftsatz vom 4.3.2015 beigefügten Schaubild AG 3 ist überdies zu entnehmen, dass unter den betrieblichen Bedingungen des streitgegenständlichen Streckenabschnitts innerhalb dieser Bandbreite nur dann drei Trassen zur Verfügung stehen, wenn gleichzeitig jede zweite verfügbare Kapazität frei bleibt. Dem Schaubild ist zu entnehmen, dass es in dem Fall, in dem auf der in dem Schaubild dargestellten freibleibenden Linie eine weitere Bezugslinie für eine Bandbreite läge, zu einem Konflikt mit der vorangegangenen und der nachfolgenden Bezugslinie käme. Dieser Konflikt hätte zur Folge, dass für die diese Bezugslinien betreffenden Bandbreiten nicht drei mögliche Trassen konstruiert werden könnten. Diesen Ausführungen der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Vorgabe allenfalls auf drei rahmenvertraglichen Bandbreiten pro Stunde und je Fahrtrichtung beschränken dürfen, vermag deshalb bei summarischer Prüfung nicht durchzudringen. Darüber hinaus sind sowohl die Beigeladene als auch die Antragsgegnerin den Kapazitätsbetrachtungen der Antragstellerin dezidiert entgegen getreten.
19Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin, die nicht Adressatin des Bescheides ist, nicht beschwert ist.
20Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, weil sich die angeordneten zwei Bandbreiten aus den betrieblichen Gegebenheiten ergeben und deshalb bei der Vergabe diesbezüglicher Rahmenverträge zwingend zu beachten sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
21Auch die Interessenabwägung im Übrigen geht nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Zum einen ist von der gesetzlichen Vorgabe des § 37 AEG auszugehen, zum anderen hat die Antragstellerin nicht darüber hinausgehende besonders schwere Nachteile glaubhaft gemacht, die vorliegend eine andere Entscheidung gebieten würden. Der Antragstellerin ist es unbenommen, fahrplanmäßige Zugverkehre auch unabhängig von Rahmenverträgen anzumelden und damit getätigte Investitionen zu amortisieren. Ein rechtlich geschütztes Interesse, als Newcomerin hier besser gestellt zu werden, hat die Antragstellerin nicht.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 3 Halbsatz1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.