Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Okt. 2015 - 18 L 2529/15

Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 09.10.2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.10.2015 gegen den Bescheid vom 09.10.2015 anzuordnen,
4hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 37 AEG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N.
7Ausgehend von diesem Maßstab ist der Antrag abzulehnen, soweit er sich gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 09.10.2015 richtet. Der Bescheid erweist sich insoweit als offensichtlich rechtmäßig. Auch die Interessenabwägung im Übrigen geht insoweit zu Lasten der Antragstellerin aus, weil nicht erkennbar ist, dass der Sofortvollzug bei der Antragstellerin zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Nachteilen führt.
8Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin nach § 14e Abs. 1 Nr. 2 AEG liegen hier vor. Die beabsichtigte Ablehnung der Anträge der Beigeladenen auf Zuweisung von Zugtrassen für den Gelegenheitsverkehr entspricht nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Infrastruktur. Sie verstößt gegen das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG verankerte Recht der Beigeladenen auf - diskriminierungsfreien - Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Erwägungen der Antragstellerin stellen keinen sachlichen Grund für die Ablehnung der beantragten Trassen dar. Der Widerspruch der Antragsgegnerin begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen zutreffend erkannt und sachgerecht ausgeübt.
9Die Antragstellerin hat die beabsichtigte Ablehnung der angemeldeten Zugtrassen damit begründet, dass unter Berücksichtigung der bereits zugewiesenen Autozugtrassen zwischen Westerland und Niebüll konstruktiv keine weiteren Kapazitäten in der Fahrzeug-Übergangseinrichtung der DB Fernverkehr AG verfügbar seien, die ein Be- oder Entladen des angemeldeten Gelegenheitsverkehrs der Beigeladenen ermöglichen würden. Die Gleise 6 und 7 der Betriebsstelle Niebüll bzw. die Gleise 5 und 7 der Betriebsstelle Westerland seien die einzigen Gleise, bei denen ein Be- oder Entladen von Kraftfahrzeugen möglich sei. Diese speziellen Gleise würden als Serviceeinrichtungen der DB Fernverkehr AG betrieben, so dass eine Nutzung dieser Gleise mit der DB Fernverkehr AG vertraglich vereinbart werden müsse. Die Antragstellerin könne deshalb nur deren theoretische Belegung konstruktiv berücksichtigen. Dabei seien die Regelungen der Nutzungsbedingungen für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen der DB Fernverkehr AG für der Standorte Niebüll -Westerland (im Folgenden: NB-FÜ NW) zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe deshalb für bereits bestehende Trassen von Autozügen konstruktiv 20 Minuten Nutzungsdauer für das Be- oder Entladen in den Betriebsstellen der DB Fernverkehr AG berücksichtigt. Zwar handele es sich formal um eine theoretische Betrachtung der Belegung der speziellen Gleise in Niebüll und Westerland, da die entsprechenden Nutzungsverträge zwischen den Zugangsberechtigten und der DB Fernverkehr AG noch nicht geschlossen worden seien. Lege man jedoch die zwischen der Antragstellerin und Zugangsberechtigten bislang vertraglich vereinbarten Zugtrassen zugrunde, seien konstruktiv keine weiteren Kapazitäten in den Betriebsstellen der DB Fernverkehr AG verfügbar, die ein Be- bzw. Entladen der Züge der Beigeladenen ermöglichen würden.
10Diese Erwägungen rechtfertigen nicht eine Ablehnung der angemeldeten Trassen. Da das Zuweisungsverfahren für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen der DB Fernverkehr noch nicht abgeschlossen ist, darf die Antragstellerin ihre Entscheidung über die Zuweisung der angemeldeten Zugtrassen nicht auf die Verfügbarkeit der Serviceeinrichtung der DB Fernverkehr AG stützen. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, dass die Betriebsstellen der DB Fernverkehr AG der Beigeladenen nicht zur Verfügung stünden und die streitgegenständlichen Zugfahrten daher nicht durchführbar seien.
11Die Entscheidung über die Zuweisung einer Zugtrasse erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Verfügbarkeit einer Serviceeinrichtung. Das gilt auch für die Zuweisung von Trassen im Gelegenheitsverkehr. Die von der Antragstellerin vertretene Differenzierung bei Anmeldungen für den Netzfahrplan und Anmeldungen für den Gelegenheitsverkehr ist weder dem Gesetz noch der Verordnung zu entnehmen. Der Vorrangregelung des § 10 Abs. 6 Nr. 1 EIBV ist vielmehr die allgemeine Wertung des Verordnungsgebers zu entnehmen, dass die Nutzung einer Serviceeinrichtung die Folge der Nutzung von Trassen ist und nicht umgekehrt eine Trasse notwendige Folge der Nutzung einer Serviceeinrichtung. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten Entscheidung über die Zuweisung der Trasse bereits feststeht, dass die benötigte Infrastruktureinrichtung (hier: die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen der DB Fernverkehr AG) nicht zur Verfügung steht und die angemeldete Trasse daher nicht durchführbar ist. In diesem Falle stellt die Kapazitätsauslastung in der Serviceeinrichtung einen sachlichen Grund für die Ablehnung der Trassenanmeldung dar. Die anderweitige Vergabe der Kapazitäten muss aber bereits feststehen. Könnte die Entscheidung über die Zuweisung einer Trasse bereits davon abhängig gemacht werden, dass lediglich voraussichtlich keine ausreichenden Kapazitäten in einer Serviceeinrichtung zur Verfügung stehen, würde die Wertung des Verordnungsgebers in § 10 Abs. 6 Nr. 1 EIBV unterlaufen. Dasselbe gilt auch mit Blick auf die Nutzungsbedingungen der DB Fernverkehr AG für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen, ausweislich derer die Zugangsberechtigten schon bei der Anmeldung für Gelegenheitsverkehre nachweisen müssen, dass sie über eine Trasse der DB Netz AG verfügen, vgl. Teil B, Besonderer Teil, Ziffer 2.1 Buchstabe e) NB-FÜ NW. Könnte die Antragstellerin der Beigeladenen die Zuweisung einer Trasse allein mit der Begründung verwehren, es stehe voraussichtlich keine Kapazität in der Serviceeinrichtung zur Verfügung, würde sie dieser damit zugleich auch von vornherein jegliche Chance auf Zuweisung einer Kapazität in der Serviceeinrichtung nehmen, weil die Beigeladene bereits die besondere Zugangsvoraussetzung von Teil B, Besonderer Teil, Ziffer 2.1 Buchstabe e) NB-FÜ NW nicht erfüllen könnte. Auch die Vorrangregelung in Teil B, Besonderer Teil, Ziffer 2.2.2. a) NB-FÜ NW würde unterlaufen, wenn bereits die Entscheidung über die Zuweisung einer Zugtrasse von der lediglich voraussichtlichen Verfügbarkeit der Serviceeinrichtung abhängig gemacht würde.
12Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Entscheidung über die Zuweisung einer Zugtrasse grundsätzlich unabhängig von der Verfügbarkeit einer Serviceeinrichtung erfolgt, liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat der beabsichtigten Ablehnung der Trassenanmeldungen der Beigeladenen zu Recht widersprochen, weil nicht abschließend feststeht, dass in der Verladestation der DB Fernverkehr AG keine Kapazitäten zum Be- oder Entladen des angemeldeten Gelegenheitsverkehrs verfügbar sind. Die theoretisch-konstruktiven Erwägungen der Antragstellerin vermögen die beabsichtigte Ablehnung der Trassenanmeldungen nicht zu rechtfertigen, weil sogar dem Betreiber der Serviceeinrichtung selbst nach eigenem Bekunden derzeit eine abschließende Beurteilung der Kapazitätsauslastung nicht möglich ist. Der Betreiber der Serviceeinrichtung hat unter dem 06.10.2015 lediglich mitgeteilt, dass voraussichtlich alle Kapazitäten der Fahrzeug-Übergangseinrichtungen bereits über die Regelverkehrsanmeldungen vergeben sein werden, eine abschließende Aussage könne allerdings erst nach vollständigem Abschluss des Zuweisungsverfahrens getroffen werden.
13Steht im Zeitpunkt der beabsichtigten Entscheidung der Antragstellerin noch nicht abschließend fest, ob die Betriebsstellen der DB Fernverkehr AG der Beigeladenen tatsächlich zur Verfügung stehen, stellt die Verfügbarkeit der Serviceeinrichtung keinen sachlichen Grund für die Ablehnung der Trassenanmeldung dar. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Beigeladenen der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur der Antragstellerin bereits endgültig verwehrt würde, obwohl sich möglicherweise nach Abschluss des Zuweisungsverfahrens in der Serviceeinrichtung herausstellt, dass weitere Kapazitäten verfügbar und die streitgegenständlichen Zugfahrten deshalb durchführbar sind. Etwaige Unwägbarkeiten hinsichtlich der Verfügbarkeit einer Serviceeinrichtung können nicht dergestalt zu Lasten eines Trassenanmelders gehen, dass ihm bereits die Zuweisung der angemeldeten Trasse verwehrt wird. Insoweit muss es vielmehr seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung überlassen bleiben, ob er eine ihm angebotene Trasse annimmt, die möglicherweise nicht in Anspruch genommen werden kann, weil kein Platz in der Verladestation zur Verfügung steht.
14Dem Antrag ist jedoch stattzugeben, soweit der Widerspruch sich gegen Ziffer 2 und 3 des Bescheides richtet, weil bereits bei summarischer Prüfung erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dort getroffenen Regelungen bestehen, so dass die Prognose gerechtfertigt ist, dass eine Klage in der Hauptsache insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde. Die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides verstößt gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 EIBV. Danach hat der Betreiber der Schienenwege bei Anträgen auf Zuweisung einzelner Trassen außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans innerhalb einer in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu veröffentlichenden Frist, die vier Wochen nicht übersteigen darf, ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG abzugeben oder die Ablehnung des Antrags mitzuteilen. Eine Verlängerung dieser Vier-Wochen-Frist ist nicht möglich. Die Frist steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Das folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, kann jedoch auch der Begründung des Verordnungsgebers entnommen werden, ausweislich der über entsprechende Anträge innerhalb von vier Wochen entschieden werden „muss“.
15Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bundesrats-Drucksache 249/05, Seite 52.
16Der Vergleich mit § 14 Abs. 2 Satz 2 EIBV rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr folgt im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 2 Satz 2 EIBV, dass eine Verlängerung der vorgegebenen Fristen nur bei ausdrücklicher Ermächtigung hierzu möglich ist. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, dass die Frist nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Die Regelungen über den Gelegenheitsverkehr dienen nicht nur dem Schutz des betreffenden Anmelders, sondern auch der übrigen Zugangsberechtigten, die Gelegenheitsverkehre durchführen möchten und deshalb ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Entscheidung über frühere Anträge zum Gelegenheitsverkehr haben, um ihre eigenen Planungen ggf. anpassen zu können.
17Verstößt die auf § 14e Abs. 3 Nr. 1 AEG gestützte Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 09.10.2015 gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 EIBV, erweist sich die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides ebenfalls als offensichtlich rechtswidrig.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten nicht der jeweils unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.