Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Okt. 2016 - 18 L 2337/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2), die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 8646/16 geführten Klage gegen den Bescheid der Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 22.9.2016 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach §§ 73 Abs. 2 Satz 2, 68 Abs. 4 Satz 1 ERegG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Das ist der Fall, wenn sich der Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Lässt sich dagegen erkennen, dass eine gegen den Verwaltungsakt eingelegte Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheids ist nicht gefordert.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 -.
7Nach diesem Maßstab fällt die Prüfung zulasten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der BNetzA nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ERegG liegen hier vor. Die seitens der Antragstellerin beabsichtigte Ablehnung des Zugangsantrags der Beigeladenen zu 1 bezüglich der Serviceeinrichtung Betriebsstelle Nördlingen entspricht nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Antragstellerin kann nach dem Koordinierungsverfahren das Entscheidungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 ERegG nicht bereits unter Heranziehung des Kriteriums der „notwendigen Folge einer vereinbarten Zugtrasse“ abschließen, weil sowohl die Beigeladene zu 1 als auch die Beigeladene zu 2 dieses Kriterium erfüllen, weshalb die Antragstellerin das Entscheidungsverfahren nach den weiteren Kriterien des § 13 Abs. 3 ERegG fortzuführen hat.
8Insoweit ist es rechtlich unerheblich, dass zu dem Zeitpunkt, als die Antragstellerin die beabsichtigte Entscheidung, den Zugangsantrag der Beigeladenen zu 1 abzulehnen, getroffen und der BNetzA mitgeteilt hat, in dieser Hinsicht deshalb kein Verstoß gegen das Eisenbahnregulierungsrecht vorlag, weil die Beigeladene zu 1 zu diesem Zeitpunkt noch keine Trassennutzungsverträge mit der Antragstellerin abgeschlossen hatte, so dass die Beigeladene zu 1 zu diesem Zeitpunkt – anders als die Beigeladene zu 2 – das Vorrangkriterium des § 13 Abs. 3 Nr. 1 ERegG nicht erfüllen konnte. Maßgeblich sind vielmehr allein die Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschlusskammer der BNetzA vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt hatte indes auch die Beigeladene zu 1 einen Trassennutzungsvertrag mit der Antragstellerin abgeschlossen, weshalb auch sie – wie die Beigeladene zu 2 – das Kriterium des § 13 Abs. 3 Nr. 1 ERegG erfüllt, dass ihr Antrag die notwendige Folge einer mit dem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse ist.
9Es kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus dem Wortlaut der §§ 72 Satz 1 Nr. 3 und 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG ergibt, wonach zum einen von der (lediglich) „beabsichtigten“ Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) die Rede ist und zum anderen Voraussetzung für ein Einschreiten der BNetzA ist, dass diese beabsichtigte Entscheidung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügt (und nicht lediglich „genügt hat“). Zwar spricht viel für diese von der BNetzA vorgenommene Ableitung aus diesem Wortlaut, dass es für ihre Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem sich das EIU zu einer Mitteilung an die BNetzA entschlossen hat. Der Umstand, dass die Mitteilung des EIU eine „beabsichtigte“ Entscheidung zum Inhalt hat, kann allerdings auch allein auf der ausdrücklichen Bestimmung des § 73 Abs. 2 Satz 1 ERegG beruhen, wonach vor Ablauf der der BNetzA vorgegebenen Entscheidungsfrist das EIU seine beabsichtigte Entscheidung dem Zugangsberechtigten ausdrücklich nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen kann, damit auch dem Zugangskonkurrenten gegenüber keine verbindliche Zuweisung ergeht, die die Umsetzung einer gegebenenfalls entgegenstehenden Entscheidung der BNetzA zumindest erschweren würde. Die Voraussetzung des § 73 Abs. 1 ERegG, dass die beabsichtigte Entscheidung des EIU nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügt (im Präsens), kann dagegen auch allein auf einer der leichteren Lesbarkeit des Gesetzestextes dienenden Bevorzugung dieses Tempus seitens des Gesetzgebers beruhen.
10Jedenfalls ergibt die Systematik des Eisenbahnregulierungsgesetzes in Verbindung mit dessen Zweck sowie seiner Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut weiterer Vorschriften, dass es für die Entscheidung der BNetzA auf sämtliche von ihr zu berücksichtigenden Umstände zum Zeitpunkt ihrer eigenen Entscheidung ankommt. Grundnorm für die Befugnisse der Regulierungsbehörde ist nämlich § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG, wonach die Regulierungsbehörde gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen kann, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder „zu verhüten.“ Um ihrer Aufgabe gerecht werden zu können, Verstöße zu verhüten, ist die BNetzA darauf angewiesen, die Umstände zu Grunde zu legen, die ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt sind bzw. von ihr zu Grunde gelegt werden müssen. Das gilt erst recht, weil diese Vorschrift dem effizienten Schutz der Zugangsberechtigten dient. Genau dies hat der Gesetzgeber beabsichtigt, wie der
11Begründung zur – sodann in veränderter Form als § 67 ERegG in Kraft getretenen – Regelung des § 56 des Entwurfs der Bundesregierung zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich vom 13.3.2013 (RegE), BR-Drs. 17/12726, S. 95 (Hervorhebung durch die Kammer),
12zu entnehmen ist, wo ausgeführt wird: „Es handelt sich um eine der zentralen Befugnisnormen der Regulierungsbehörde. Diese soll die Einhaltung der nationalen und internationalen Vorgaben des Eisenbahnrechts überwachen. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, steht der Regulierungsbehörde zum einen eine Eingriffsbefugnis nach einem festgestellten Verstoß zu. Sie hat aber auch die Möglichkeit, präventiv einzugreifen und Maßnahmen zu treffen, die zu befürchtende Verstöße verhindern. Die Vorschrift dient dem effizienten Schutz der Zugangsberechtigten. ...“
13Die hier einschlägige Vorschrift des § 73 ERegG baut als spezielle Eingriffsermächtigung auf dem Grundgedanken des § 67 ERegG auf; sie entspricht gemäß der
14Begründung zum – in veränderter Form als § 73 ERegG in Kraft getretenen – § 59 des RegE a. a. O., S. 97 f.,
15im Wesentlichen dem bisherigen § 14e AEG entspricht. Nach dieser Gesetzesbegründung kann die Regulierungsbehörde auf der Grundlage der Mitteilungspflichten „drohende“ Rechtsverstöße der EIU erkennen und unterbinden. „Die Regulierungsbehörde kann der ihr ... mitgeteilten beabsichtigten Entscheidung widersprechen, soweit diese den regulierungsrechtlichen Vorschriften und/oder den Festlegungen der Regulierungsbehörde wider
Rechtlich maßgeblich ist jedoch, dass das Ergebnis nicht dem Eisenbahnregulierungsrecht widerspricht. Das klingt bereits in der
17Begründung zu dem – in veränderter Form als § 72 ERegG in Kraft getretenen – § 58 des RegE a. a. O., S. 96,
18an, wenn dort ausgeführt wird, durch die Mitteilungspflichten der EIU habe die Regulierungsbehörde „jederzeit die Möglichkeit, von Amts wegen einzugreifen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.“ Soll die Regulierungsbehörde demnach auf die endgültige Entscheidung des EIU einwirken können, kann sie als Grundlage für ihre eigene Entscheidung nicht auf die Umstände beschränkt werden, die zur Zeit der Mitteilung des EIU über dessen beabsichtigte Entscheidung vorlagen.
19Das folgt ferner nicht nur aus dem oben erläuterten bezweckten effizienten Schutz der Rechte der Zugangsberechtigten, sondern letztlich aus dem in § 24 Abs. 2 VwVfG normierten Grundsatz, dass die Behörde „alle für den Einzelfall bedeutsamen... Umstände zu berücksichtigen“ hat. Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist insbesondere an das Vorbringen und (selbst) an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Hätte von diesem Grundsatz durch § 73 ERegG abgewichen werden sollen, hätte es einer ausdrücklichen Normierung bedurft.
20Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach können den Beigeladenen keine Kosten auferlegt werden, weil sie keine Anträge gestellt haben. Da sie sich deshalb aber keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, sind sie unter gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigenden Billigkeitsgesichtspunkten auch von einer Kostenerstattung ausgeschlossen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.
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Referenzen - Gesetze
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
- 1.
zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3, - 2.
einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2, - 3.
sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4, - 4.
sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5, - 5.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und - 6.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
(2) Vor Ablauf der Frist
- 1.
kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und - 2.
treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
- 1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und - 2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
- 1.
ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden, - 2.
treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden, - 3.
sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.
(1) Der Antrag eines Zugangsberechtigten auf Zugang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbringen von Leistungen nach Anlage 2 Nummer 2 muss innerhalb einer von der Regulierungsstelle festgelegten angemessenen Frist beantwortet werden. Das Angebot des Betreibers einer Serviceeinrichtung kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.
(2) Stellt der Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 Konflikte zwischen verschiedenen Anträgen fest, so hat er sich zunächst zu bemühen, allen Anträgen so weit wie möglich zu entsprechen. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann als Vorrangkriterium gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 die abschließende Entscheidung über die Kapazitätszuweisung durch die Durchführung eines Höchstpreisverfahrens vorsehen. In diesem Fall kann er das Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der Regulierungsbehörde durchführen.
(3) Besteht keine tragfähige Alternative und kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf beruhenden Anträgen auf Zugang zu Kapazitäten in der betreffenden Serviceeinrichtung stattgegeben werden, so kann der Zugangsberechtigte Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen. Die Regulierungsbehörde prüft, unabhängig von der Entscheidung nach § 73 Absatz 1 Nummer 1, den Fall und wird tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem Zugangsberechtigten zugewiesen wird.
(4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträgen von Zugangsberechtigten entsprechen zu können.
(5) Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen enthalten zusätzlich zu den gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 erforderlichen Mindestinhalten die nach Absatz 6 und den §§ 21, 34 Absatz 2, § 39 Absatz 2 und 4 und § 47 Absatz 9 geforderten Bedingungen. Information über kurzfristig bevorstehende, vorübergehende Einschränkungen der angebotenen Leistungen und über vorübergehende Kapazitäts- und Nutzungsbeschränkungen müssen nicht in die Nutzungsbedingungen aufgenommen werden, wenn die Zugangsberechtigten auf anderem Wege über diese Einschränkungen informiert werden.
(6) Leistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden, die dem Personenverkehr dienen, sind in den Nutzungsbedingungen für diese Serviceeinrichtungen mindestens hinsichtlich der zugesicherten Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit verbindlich zu beschreiben.
(7) Alle Zugangsberechtigten gemäß § 1 Absatz 12 sind Antragsteller im Sinne von Artikel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177.
Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über
- 1.
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, - 2.
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, - 3.
die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, - 4.
die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages, - 5.
die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen, - 6.
die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und - 7.
die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
- 1.
zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3, - 2.
einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2, - 3.
sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4, - 4.
sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5, - 5.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und - 6.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
(2) Vor Ablauf der Frist
- 1.
kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und - 2.
treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
- 1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und - 2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
- 1.
ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden, - 2.
treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden, - 3.
sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
- 1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie - 2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen, - 3.
Nachweise zu erbringen, - 4.
Hilfsmittel zu stellen und - 5.
Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
- 1.
zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3, - 2.
einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2, - 3.
sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4, - 4.
sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5, - 5.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und - 6.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
(2) Vor Ablauf der Frist
- 1.
kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und - 2.
treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
- 1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und - 2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
- 1.
ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden, - 2.
treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden, - 3.
sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
- 1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie - 2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen, - 3.
Nachweise zu erbringen, - 4.
Hilfsmittel zu stellen und - 5.
Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
- 1.
zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3, - 2.
einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2, - 3.
sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4, - 4.
sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5, - 5.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und - 6.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
(2) Vor Ablauf der Frist
- 1.
kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und - 2.
treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
- 1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und - 2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
- 1.
ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden, - 2.
treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden, - 3.
sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.
Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über
- 1.
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, - 2.
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, - 3.
die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, - 4.
die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages, - 5.
die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen, - 6.
die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und - 7.
die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
- 1.
zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3, - 2.
einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2, - 3.
sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4, - 4.
sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5, - 5.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und - 6.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
(2) Vor Ablauf der Frist
- 1.
kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und - 2.
treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
- 1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und - 2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
- 1.
ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden, - 2.
treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden, - 3.
sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.