Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 31. März 2014 - 10 L 513/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, die Klasse 3b der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule C. Straße während des laufenden Schuljahres aufzulösen,
4hat keinen Erfolg.
5Einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Rechts oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
6Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Aufrechterhaltung eines Klassenverbandes bestehen kann - hiervon wird zugunsten der Kläger im Folgenden ausgegangen -, besteht jedenfalls ein Gestaltungsermessen des Schulleiters bzw. der Schulaufsichtsbehörde,
7vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.08.1991 – 19 B 2333/91 –, juris,
8das vorliegend nicht in der Weise reduziert ist, dass nur die Aufrechterhaltung des bestehenden Klassenverbandes rechtmäßig wäre. Die beabsichtigte Klassenumbildung beachtet insbesondere die Vorgaben des § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18.03.2005 (GV NRW S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.05.2013 (GV NRW S. 245). Zu Recht verweisen die Antragsteller zwar darauf, dass nach § 6a Abs. 1 Satz 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG einmal gebildete Klassen grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt werden sollen. Nach Satz 7 der Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde aber in besonderen Ausnahmefällen zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 20.03.2014 die pädagogischen und schulorganisatorischen Gründe für die Auflösung der Klasse 3b noch im laufenden Schuljahr im Einzelnen dargelegt und dazu ausgeführt: Derzeit hätten 8 von 9 Klassen der Schule eine Schülerzahl, die deutlich unter dem Klassenfrequenzrichtwert von 23 liege und zum Teil nur knapp die notwendige Mindestzahl von 15 erreiche. Obwohl der Stellenplan der Schule eine ausreichende Besetzung ausweise, komme es – bedingt durch die zu kleinen Klassen – zu einer unzureichenden Lehrerstundenversorgung und zu erheblichen Problemen etwa bei Vertretungen infolge von Krankheitsausfällen. Ziel der Neuaufteilung der 3. Klassen bereits im laufenden Schuljahr sei es, den Kindern zu ermöglichen, sich ohne Druck in die neue Klassengemeinschaft einzuleben. Es solle vermieden werden, dass die notwendige Neuaufteilung erst zu Beginn des 4. Schuljahres erfolge, weil dies mit Blick auf die besondere Bedeutung des Halbjahreszeugnisses der 4. Klasse für die Schulformempfehlung und den Wechsel auf eine weiterführende Schule zu einer zu großen Belastung für die Kinder führe. Die Klasse 3b sei als kleinste Klasse der Jahrgangsstufe am besten für eine Auflösung geeignet, da die Zahl der betroffenen Kinder dadurch so gering wie möglich gehalten werde. Die bisherige Klassenlehrerin werde den Übergang intensiv unterstützen, um sicherzustellen, dass alle Informationen zum aktuellen Lernstand und zur bisherigen Entwicklung der Kinder auch in den zukünftigen Unterricht einflössen. Die anstehenden Zeugnisse und Empfehlungen würden in enger Abstimmung mit der bisherigen Klassenlehrerin erteilt.
9Diese von dem Schulamt dargelegten Gründe rechtfertigen die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 7 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Antragsteller zutreffend geltend machen - die nunmehr für eine Klassenauflösung angeführten Gründe bereits seit Längerem bestanden und eine Auflösung der Klasse bereits zum Beginn des laufenden Schuljahres möglicherweise die bessere Lösung gewesen wäre. Die dargelegten Ermessenserwägungen zum Zeitpunkt der Auflösung - noch vor dem Übergang in die 4. Klasse - sind jedenfalls sachgerecht und in dem bei Ermessensentscheidungen eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmen des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG normierten Auffangstreitwerts für jeden der Antragsteller zugrunde gelegt hat.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.