Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Jan. 2015 - 10 L 2654/14

Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiterhin am Unterricht der Klasse 10 teilnehmen zu lassen,
4hat keinen Erfolg.
51.
6Sofern der Antragsteller meint, aufgrund der Fördervereinbarung einen Anspruch zum Besuch der 10. Klasse zu haben, hat sich das Verfahren nach dem Schulwechsel des Antragstellers auf die Gemeinschaftshauptschule in Bergisch Gladbach in der Hauptsache erledigt. Die im Widerspruchsverfahren getroffene Fördervereinbarung vom 15.09.2014 ist nämlich allein zwischen den Eltern, dem Antragsteller und der Hauptschule Odenthal geschlossen worden. Nur diese haben den Förderplan unterschrieben, der seinem Inhalt nach allein den minderjährigen Antragsteller und die Hauptschule Odenthal binden soll.
7Im Übrigen ist diese „im Rahmen eines Gesprächs mit dem zuständigen Schulamt aus Kulanz“ getroffene Fördervereinbarung, laut welcher der Antragsteller trotz mangelhafter Leistungen in 6 Zeugnisfächern der Klasse 9 (u.a. Deutsch, Mathematik, Englisch) - die nächsthöhere Klasse 10 der Hauptschule Odenthal besucht hat, rechtswidrig. Denn der Antragsteller sollte nicht lediglich probeweise am Unterricht der nächsthöheren Klasse teilnehmen und weiterhin in der Klasse 9 verbleiben, sondern bei Erfüllung des Förderplans letztendlich zum 08.12.2014 auch in die Klasse 10 versetzt werden ungeachtet seiner mangelhaften Leistungen im Zeugnis der 9 in 6 Fächern, darunter Mathematik, Englisch und Deutsch. Dies ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll vor dem Schulamt, dem Förderplan und der Zielvereinbarung und entspricht letztendlich den Intentionen der Eltern des Antragstellers, die bei erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 für ihren Sohn die Zusage einer Ausbildungsstelle ab Sommer 2015 haben. Eine solche probeweise Versetzung, bei der es ungeachtet der Noten des letzten Zeugnisses allein auf die Erfüllung eines Förderplans ankommt, verstößt gegen die Versetzungsbestimmungen des Schulgesetzes nach § 50 Schulgesetz (SchulG), §§ 21, 22 und 25 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 02.11.2012 (GV. NRW. 488) und verletzt die Grundrechte der Mitschüler aus Art. 3 Grundgesetz (GG). Der Antragsteller kann aus dieser rechtswidrigen Förderungsvereinbarung, die weder das Schulamt noch die Gemeinschaftshauptschule Bergisch Gladbach bindet, keine Rechte ableiten.
82.
9Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 hat auch hinsichtlich der angegriffenen Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vom 30.06.2014 keinen Erfolg.
10Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des
11§ 123 Abs.1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
12In schulrechtlichen Nichtversetzungssachen ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zweitens die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird,
13vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386 m.w.N.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.1999 - 13 M 3944 u. 4473/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; VG Köln, Beschlüsse vom 06.10.2010 – 10 L 1257/10 –, vom 13.08.2009 - 10 L 981/09 - und vom 31.07.2007 – 10 L 927/07.
14Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller hinsichtlich einer vorläufigen Versetzung in die Klasse 10 nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist bei der nur möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren aufgrund seiner Noten im Zeugnis vom 30.06.2014 nicht zu versetzen.
15Der Antragsteller hat keine Tatschen dargelegt noch glaubhaft gemacht, aufgrund derer ihm ein Recht auf Versetzung in die 10. Klasse der Hauptschule zusteht. Da er in mehreren Fächern der Klasse 9, nämlich Deutsch, Mathematik (G-Kurs), Englisch, Arbeitslehre/Wirtschaft, Erdkunde sowie Musik, die Note mangelhaft hat, erfüllt er nicht die Versetzungsanforderungen in die Klasse 10 der Hauptschule nach § 50 SchulG, §§ 21, 22, 25 Abs. 1 und 2 APO-S I. Nach § 25 Abs. 1 APO-S I wird der Schüler/ die Schülerin auch dann in die Klasse 10 Typ A versetzt, wenn die Leistungen 1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft sind, 2. in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder 3. in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind. Nach § 25 Abs. 2 APO-S I ist bei einer Versetzung in die Klasse 10 Typ A abweichend von Abs. 1 die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der übrigen Fächer zuzuordnen. Diesen Anforderungen entsprechen die vom Antragsteller in der Klasse 9 gezeigten Leistungen eindeutig nicht. So ist auch nach Einlegung des Widerspruchs in der Lehrerkonferenz der Hauptschule Odenthal am 18.08.2014 bestätigt worden, dass die Noten des Antragstellers seinen tatsächlichen Leistungen entsprechen und der Antragsteller nicht in die Klasse 10 versetzt wird.
16Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass seine Leistungen in mehreren Fächern mit einer besseren Note als mangelhaft hätten bewertet werden müssen. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass Zeugnisnoten wie Prüfungsentscheidungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind vielmehr in einem Bezugssystem zu sehen, das durch die persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer aus ihrer Praxis beeinflusst wird.
17Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 - BvR 419/81 und 1 BvR 213/93 -, NJW 1991, 2005 ff.
18Ob die Leistung eines Schülers danach gut, mittelmäßig oder mangelhaft ist, bewertet der zu einem höchstpersönlichen Fachurteil berufene Lehrer nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien, denen aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnis regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet,
19vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Auflage, 2014, Rn. 633, 874.
20Dieser den Lehrern zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist, ob die Lehrer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet haben.
21Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast obliegt, die Voraussetzungen eines – im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO allein maßgeblichen - Anspruchs auf eine bessere Bewertung seiner Leistungen nicht dargetan. Soweit seine Eltern in ihrer Stellungnahme vom 09.01.2015 erstmals auf die Noten im Zeugnis der Klasse 9 eingegangen sind, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und lässt Bewertungsfehler im Zeugnis nicht erkennen. So sprechen die Eltern auch selbst nur von ihrer „Einschätzung“ der Benotung.
22Die von Antragsteller später im Rahmen des Förderplans gezeigten Leistungen sind bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zeugnisses vom 30.06.2014 ohne Bedeutung.
23Soweit der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 20.01.2015 behauptet, seine Eltern seien über seine schulischen Leistungen nicht durch sog. „blauen Briefe“ informiert worden, hat er diesen - angeblichen - Verfahrensfehler weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, was im vorliegenden Eilverfahren und angesichts der Unterlagen in der Verfahrensakte erforderlich gewesen wäre. Desungeachtet kann der Antragsteller aus der fehlenden Benachrichtigung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG keinen Anspruch auf Versetzung herleiten. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 4 Satz 3 SchulG. Im Übrigen führt die fehlende Benachrichtigung nur gem. § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG zur Nichtberücksichtigung der Minderleistungen in einem Fach, was angesichts der Noten des Antragstellers im Zeugnis für seine Versetzung nicht ausreichend ist.
24Das Schulamt wird im Widerspruchsverfahren nunmehr über den Widerspruch des Antragstellers gegen das Zeugnis vom 30.06.2014 zu entscheiden haben.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.