Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 07. Aug. 2013 - 1 L 1125/13
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4791/13 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.07.2013, in schriftlicher Form zugegangen am 31.07.2013, wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben,
4hat keinen Erfolg.
5In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der Gefahren bzw. zu erwartenden Schäden, die mit einer weiteren Beschäftigung von Personen im Bereich der streitgegenständlichen Flächen verbunden sind, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
6Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.
7Die getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbSchG. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwehr einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
8Eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten besteht, wenn eine Sachlage gegeben ist, die zu einer tatsächlichen, wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschäftigten führen kann. Je schwerwiegender die möglichen Folgen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten sind, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen der besonderen Gefahr zu stellen. Ein Verschulden des Arbeitgebers am Eintritt der Sachlage, die die Gefahr verursacht hat, ist nicht erforderlich,
9vgl. Kollmer in: Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 22 ArbSchG Rdnr. 40.
10Eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten ist nach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung vorliegend gegeben. Ausweislich des Geotechnischen Berichts des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2013 besteht aufgrund latenter Steinschlaggefahr ein hohes Risiko für die Bewirtschafter der in Rede stehenden Weinberge. Auf Seite 6 diese Berichtes wird dazu näher ausgeführt:
11„Die geotechnischen Untersuchungen haben ergeben, dass im Bereich unterhalb des T. sowohl im südlichen als auch im westlichen Bereich in Zukunft mit weiteren Stein- und Blockschlägen zu rechnen ist. Es besteht akute Stein- und Blockschlaggefahr.
12Die vom Absturz bedrohten Felspartien wurden vom GB E. ausführlich dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der schwierigen Zugänglichkeit des Geländes nicht alle Gefahrenbereiche erreicht und erkannt werden konnten, so dass noch weitere, in der Geotechnischen Beurteilung nicht erfasste, absturzgefährdete Gesteinspartien möglich sind.
13Steine bzw. Blöcke mit einem geschätzten Volumen von ca. 3 m3 und einem Gewicht in der Größenordnung von ca. 8 Tonnen können auch bis in den unteren Bereich der Weinberge und Weinbergwege stürzen.“
14Aufgrund dieser akuten Steinschlaggefahr besteht Gefahr für Leben und Gesundheit aller Personen, die sich in dem betroffenen Bereich aufhalten. Die in dem Gutachten vertretene Einschätzung einer akuten Gefahr wird nicht durch den Vortrag des Antragstellers entkräftet, die in den Stellungnahmen festgestellte akute Gefährdung werde nicht kritisch hinterfragt. Soweit der Antragsteller diesbezüglich ausführt, eine belegbare Wahrscheinlichkeit für einen in nächster Zeit bevorstehenden Felsschlag liege nicht vor, da größere Steinstürze bislang nur äußerst selten sowie erst nach Eintreten entsprechender Witterungsbedingungen aufgetreten seien, die letzten Fälle aus dem Jahr 2011 stammten und seit dem Zeitraum der Erstellung des Gutachtens im Mai bis Dezember 2012 kein weiterer Steinschlag dokumentiert sei, verkennt er die Voraussetzungen einer akuten Gefahrenlage. Es ist nicht Voraussetzung einer akuten Gefahr, dass diese sich in einem bestimmten Zeitraum auch realisiert, sondern dass sie sich jederzeit realisieren kann, hier mit Steinschlägen jederzeit zu rechnen ist. Angesichts der dadurch bestehenden Lebensgefahr für die Beschäftigten des Antragstellers sind zudem, wie ausgeführt, geringere Anforderungen an das Vorliegen der besonderen Gefahr, d. h. an die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, zu stellen.
15Der Antragsgegner war daher zum Einschreiten befugt. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Anordnung des Beschäftigungsverbots verhältnismäßig. Das Beschäftigungsverbot ist geeignet, der Gefahr für die Beschäftigten aufgrund der Arbeit im Weinberg zu begegnen. Es ist auch erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass das Beschäftigungsverbot bereits in der Verfügung auf den Zeitraum bis zur Umsetzung geeigneter, beschäftigte Personen wirksam vor Stein- und Blockschlag schützender, Sicherungsmaßnahmen beschränkt ist. Insofern obliegt es dem Antragsteller, der Antragsgegnerin geeignete Sicherheitsmaßnahmen wie das Aufstellen von Steinschlagschutzzäunen auf seinem Grundstück vorzuschlagen und diese auszuführen. Soweit der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Helmpflicht verweist, stellt diese angesichts der Gefahr des Herabstürzens großer Steinblöcke mit einem Gewicht von ca. acht Tonnen ersichtlich keine geeignete Sicherungsmaßnahme dar. Auch zusätzliche Beobachtungsposten stellen ausweislich der Stellungnahme des Geologischen Dienstes vom 26.07.2013 kein geeignetes Mittel dar. Das Beschäftigungsverbot ist schließlich angesichts der bestehenden Lebensgefahr für die Beschäftigten bei einer Realisierung des Steinschlags auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller angemessen. Auf das Setzen einer Frist i. S. d. § 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG konnte der Antragsgegner wegen Gefahr in Verzugs verzichten.
16Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf den §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Androhung eines Zwangsgelds ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert zum Ausgangspunkt genommen und den Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte reduziert.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.