Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 20. Nov. 2015 - 1 K 1809/14

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“.
4Nach Abschluss der Mittelschule 1983 absolvierte er von 1983 bis 1987 die L. Landwirtschaftsfachschule in der Kasachischen SSR mit dem Studienfach „Mechanisierung und Elektrifizierung der Landwirtschaft“. Diese schloss er mit dem „Techniker für Elektromechanik“ ab.
5Mit Schreiben vom 06.01.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung der Genehmigung zur Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Dem Antrag fügte er eine beglaubigte Kopie seines Abschlusses mit Übersetzung vor.
6Die Beklagte legte den Antrag dem Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - (ZAB) zur gutachterlichen Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses des Klägers mit einem deutschen Ingenieurabschluss technischer oder naturwissenschaftlicher Art vor.
7Unter dem 29.01.2014 teilte die ZAB mit, dass es sich hinsichtlich des vom Kläger nachgewiesenen Abschlusses um einen Berufsabschluss auf Berufsfachschulniveau handele, der eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ auf der Grundlage des Ingenieurgesetzes nicht begründen könne.
8Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 25.02.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Ingenieurgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IngG NRW) sei der erfolgreiche Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Hoch- oder Fachhochschulstudiums Voraussetzung dafür, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen zu dürfen. Das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule bzw. Schule berechtige nur nach vorheriger Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung. Die Genehmigung könne nur erteilt werden, wenn der im Ausland erworbene Abschluss einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig sei. Das sei hinsichtlich des vom Kläger nachgewiesenen Berufsabschlusses nach der Stellungnahme der ZAB nicht gegeben.
9Am 26.03.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, sein Abschluss sei einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig. Er habe ein vierjähriges Studium an der Landwirtschaftsfachschule mit einem Diplom als „Ingenieur für Elektromechanik“ abgeschlossen.
10Der Kläger beantragt (sinngemäß),
11die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 03.01.2014 auf Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 24.02.2014 positiv zu bescheiden.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung trägt sie vor, die Erteilung einer Genehmigung nach § 3 IngG NRW hänge davon ab, ob die im Ausland erworbene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede zu einer in Deutschland wahrgenommenen Ausbildung aufweise, sie gleichwertig sei. Die Gleichwertigkeit entscheide sich nach § 9 des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (BQFG NRW). Zur Feststellung der Gleichwertigkeit greife die Beklagte auf die Fachkompetenz der ZAB und der Datenbank „anabin“ der ZAB zurück. Das Ergebnis der Begutachtung der ZAB sei Grundlage der Entscheidung der Beklagten. Hinsichtlich des Klägers habe die ZAB gutachterlich festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen einen Berufsabschluss auf Fachschulniveau belegten, so dass eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nicht begründet sei.
15Das Gericht hat das von dem Kläger vorgelegte Diplom übersetzen lassen. Nach Auskunft der Übersetzerin hat der Kläger ein Technikum (Fachschule) besucht. Nach deren Abschluss sei ihm die Qualifikation eines „Technikers für Elektromechanik“ verliehen worden. Die Qualifikation „Ingenieur“ sei im Text des Diploms nicht enthalten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17II.
18Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Klage nicht die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
19Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Ein solcher ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 und 2 IngG NRW noch aus § 2 Abs. 3 IngG NRW.
21Gemäß § 2 Abs. 1 IngG NRW darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung ist nach § 2 Abs. 2 IngG zu erteilen, wenn sich aus dem Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule zu einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 lit. a) oder b) genannten Hochschulen oder Schulen keine wesentlichen Unterschiede ergeben.
22Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 IngG NRW darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren (a.) oder das Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren (b.) mit Erfolg abgeschlossen hat.
23Zuständige Behörde ist nach § 5 Abs. 1 IngG die hier handelnde Bezirksregierung, die nach § 2 Abs. 6 für das Anerkennungsverfahren die Regelungen des BQFG NRW anzuwenden hat.
24Der Kläger hat ein Zeugnis des Agrartechnikums Koksu des Agrarindustriekomitees der Kasachischen SSR über den Abschluss als „Techniker für Elektromechanik“ vorgelegt. Diese Ausbildung hat er ausweislich seines Lebenslaufs nach dem neunjährigen Besuch der Mittelschule im Jahr seines Schulabschlusses 1983 aufgenommen und 1987 abgeschlossen. Dieses Zeugnis ist dem Zeugnis einer deutschen Hochschule / Ingenieurschule i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b) IngG nicht gleichwertig.
25Gemäß § 9 Abs. 1 BQFG NRW gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis als gleichwertig dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern 1.) der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt, 2.) die Antragstellerin/der Antragsteller bei einem sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufes im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufes aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehen und 3.) zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW liegen wesentliche Unterschiede vor, wenn 1.) sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht, 2.) die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufes darstellen und 3.) die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.
26Ein Zeugnis ist damit gleichwertig i. S. d. § 2 Abs. 2 IngG NRW, wenn es zum einen formal, d. h. von seiner Einordnung im jeweiligen Bildungssystem, den Eingangsvoraussetzungen, der Ausbildungsdauer und der Frage, ob das Zeugnis im Herkunftsland den Zugang zu einem Beruf eröffnet, einem deutschen Zeugnis entspricht. Zum anderen muss auch materielle Gleichwertigkeit gegeben sein, d. h. die im Zeugnis bestätigte Ausbildung muss einer Ingenieursausbildung im Inland gleichwertig sein.
27Das vom Kläger vorgelegte Zeugnis ist bereits nicht formal einem Ingenieurabschluss in Deutschland gleichwertig. Der Kläger hat entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b) kein einem Studium einer deutschen Hochschule oder Ingenieurschule vergleichbares Studium abgeschlossen. Der Kläger hat ein sog. Technikum, eine Fachschule besucht, die einer Berufsfachschule vergleichbar ist. Diese konnte er nach dem neunjährigen Besuch der Mittelschule, d.h. ohne den Besuch der Oberstufe der allgemeinen Mittelschule, der die Hochschulzugangsberechtigung verleiht, besuchen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe zusätzlich einen einjährigen Abiturkurs erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich das weder aus seinem Lebenslauf noch aus den vorgelegten Unterlagen. Das vorgelegte Fachschulzeugnis ist damit einem inländischen Hochschulzeugnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b) IngG NRW bereits formal nicht gleichwertig.
28Auch die materielle Gleichwertigkeit ist nicht gegeben. Hierzu hat die Beklagte ein Gutachten der ZAB eingeholt. Die ZAB befasst sich mit der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise hinsichtlich der akademischen und beruflichen Anerkennung. Sie hat die „anabin-Datenbank“ erstellt, die Zeugnisbewertungen enthält. Darin ist auch der vom Kläger nachgewiesene „Techniker für Elektromechanik“ aufgeführt. Nach der Darstellung der Datenbank handele es sich hierbei um einen Berufsabschluss auf Berufsfachschulniveau, der eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ auf der Grundlage des IngG NRW nicht begründen könne. Tatsachen, die die Wertung der ZAB in Frage stellen, hat der Kläger auch auf Anfrage des Gerichts nicht vorgetragen. Die Wertung der ZAB steht zudem sowohl mit den oben aufgeführten Zugangsvoraussetzungen zur Fachschule (neunjähriger Besuch der Mittelschule) als auch mit dem Wortlaut des Abschlusses sowie der weiteren Tätigkeit des Klägers in Kasachstan als Schlosser bzw. Schlosser-Elektromonteur in Einklang.
29Danach liegen wesentliche Unterschiede des vom Kläger nachgewiesenen Abschlusses gegenüber einem Ingenieurabschluss i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b) IngG NRW vor und ist die Genehmigung nach § 2 Abs. 2 IngG NRW i. V. m. § 9 BQFG NRW nicht zu erteilen.
30Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 IngG NRW. Dieser bezieht sich allein auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Abschlüsse bzw. einer Tätigkeit als Ingenieur in einem solchen Staat. Beides ist hinsichtlich des Klägers nicht gegeben.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis, sofern
- 1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt, - 2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und - 3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, - 2.
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und - 3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.