Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Mai 2013 - PL 12 K 3822/12

bei uns veröffentlicht am24.05.2013

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der antragstellende Personalrat begehrt den gerichtlichen Ausschluss des weiteren Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat der Stadtverwaltung der Großen Kreisstadt xxx wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten.
Der Antragsteller wurde im Mai 2010 gewählt und besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, davon acht Vertretern der Gruppe der Arbeitnehmer und einem Vertreter der Gruppe der Beamten. Der weitere Beteiligte zu 1) ist der Vertreter der Gruppe der Beamten und bekleidet das Amt des xxx der Großen Kreisstadt xxx.
In der Sitzung vom 21.08.2012, bei der der weitere Beteiligte zu 1) durch das Ersatzmitglied xxx vertreten wurde, beschloss der Antragsteller unter Tagesordnungspunkt 10 „Dienstvereinbarung, Leistungsentgelt nach § 18 TVöD“, die zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zu 2) am 23.11.2010 geschlossene „Dienstvereinbarung zur Einführung der systematischen Leistungsbewertung, leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach § 18 Abs. 6 S. 1 TVöD“ zum 31.12.2012 zu kündigen. In der Niederschrift Nr. 08/2012 zur Sitzung vom 21.08.2012 ist zu TOP 10 u.a. ausgeführt:
„Der Personalrat beschließt die Dienstvereinbarung zum 31.12.2012 zu kündigen. Er ist bestrebt bei der Aushandlung einer neuen Dienstvereinbarung in der betrieblichen Kommission eine Regelung für das Gießkannenprinzip herbeizuführen.
Es wird festgelegt, dass keine Information an die Mitarbeiter erfolgt. Zunächst wird die Angelegenheit mit Herrn Oberbürgermeister xxx im Rahmen einer vertraulichen Zusammenarbeit erörtert, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.
Dieser Beschluss wird mit den Stimmen der Arbeitnehmervertreter einstimmig gefasst. Ebenso erteilt der Schwerbehindertenvertreter seine Zustimmung.“
Eine Entscheidung über eine - ebenfalls beabsichtigte - Kündigung der am 26.05.2011 geschlossenen „Dienstvereinbarung über die Einführung der systematischen Leistungsbewertung und die Gewährung von Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte“ vom 26.05.2011 unterblieb mit Rücksicht auf die Abwesenheit des weiteren Beteiligten zu 1), der schon vorab seine Vertreterin gebeten hatte, einer Kündigung dieser Dienstvereinbarung nicht zuzustimmen.
Mit Schreiben an den weiteren Beteiligten zu 2) vom 23.08.2012 kündigte der Antragsteller die Dienstvereinbarung vom 23.11.2010.
10 
Mit E-Mail vom 18.09.2012, gerichtet an die Beamtinnen und Beamten der Dienststelle, nachrichtlich an den weiteren Beteiligten zu 2), die Bürgermeister und den Leiter der Personalabteilung, informierte der weitere Beteiligte zu 1) über das Ergebnis der Personalratssitzung vom 21.08.2012 und führte u.a. Folgendes aus:
11 
„Mit Beschluss vom 21.08.2012 haben die Arbeitnehmervertreter/innen im Personalrat entschieden, die Dienstvereinbarung Leistungsbewertung/Leistungsentgelt fristgerecht zum 31.12.2012 zu kündigen, obwohl 2011 ca. 92 % aller Bewerteten eine Prämie erhalten haben. Zwischenzeitlich ist die Kündigung erfolgt.
12 
Eine Entscheidung für den Beamtenbereich habe ich vertagen lassen, um vorher Ihre Meinung dazu zu erfahren, um anschließend eine demokratisch legitimierte Entscheidung treffen zu können. ….
13 
Wenn Sie wünschen, dass die „Dienstvereinbarung über die Einführung der systematischen Leistungsbewertung und die Gewährung von Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte vom 26.05.2011“ zum 31.12.2012 gekündigt werden soll, teilen Sie mir dies bitte bis Mittwoch, 26.09.2012 mit einer kurzen Info zu ihrer Zielrichtung (Abschaffung oder Änderung) mit. Sollte ich nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie gegen eine Kündigung sind. Das Umfrageergebnis werde ich Ihnen Ende der 39. KW mitteilen.“
14 
Mit einem am 28.12.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 27.12.2012 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er beantragt,
15 
den weiteren Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat auszuschließen.
16 
Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung in der Sitzung vom 21.08.2012 sei mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der Gruppe der Arbeitnehmer/innen getroffen worden. Er (Antragsteller) habe bei der Beratung und Entscheidung äußersten Wert darauf gelegt, dass durch die Kündigung der Dienstvereinbarung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Belastung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, insbesondere mit dem Dienststellenleiter, eintreten solle. Vielmehr habe zunächst ausdrücklich im Rahmen der bestehenden betrieblichen Kommission in Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung eingetreten werden sollen. Wenn diese zu einer Einigung geführt hätten, hätte dann nach Möglichkeit das Verhandlungsergebnis gemeinsam und auch mit gemeinsamer Unterstützung von Arbeitgeber und Personalrat den Beschäftigten vorgestellt werden sollen. Entsprechend habe sich der Personalrat auch in dem Kündigungsschreiben vom 23.08.2012 gegenüber der Dienststellenleitung erklärt. Um die vorgesehenen Gespräche und Verhandlungen nicht durch vorzeitige und parallel laufende Debatten oder gar Streitigkeiten unter den Beschäftigten zu belasten, sei in der Sitzung ausdrücklich festgelegt und auch im Protokoll festgehalten worden, dass derzeit keine Information an die Mitarbeiter erfolge, da die Angelegenheit zunächst mit dem weiteren Beteiligten zu 2) im Rahmen der vertraulichen Zusammenarbeit erörtert werden sollte, bevor evtl. weitere Schritte eingeleitet würden. Diese Regelung sei Inhalt des am Ende der Beratung gefassten Beschlusses geworden und auch im Protokoll festgehalten. Gleichwohl habe der weitere Beteiligte zu 1), obwohl er bereits in der Vergangenheit wiederholt aus berechtigtem Anlass ausdrücklich zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ermahnt worden sei, in eklatanter Art und Weise gegen diese gesetzliche Pflicht verstoßen. Mit seiner E-Mail vom 18.09.2012 habe er über das streng geheim zu haltende Ergebnis der Beratungen des Personalrats in der Sitzung vom 21.08.2012, die dort getroffene Entscheidung und sogar darüber informiert, welche Mitglieder des Personalrats für den Beschluss gestimmt hätten. Gleichzeitig sei der Mail zu entnehmen, dass auch eine Entscheidung für eine Kündigung der Dienstvereinbarung für Beamtinnen und Beamte beantragt sei und dass darüber abgestimmt werden solle. Durch eine von ihm veranlasste „Abstimmung“, deren Ergebnis er unter Verwertung der unzulässigen Information und unter bewusster Weglassung der von dem Vorstand des Personalrats vorgetragenen Gründe beeinflussen wolle, habe der Versuch unternommen werden sollen, Druck auf die übrigen Mitglieder des Personalrats auszuüben. Soweit sich der weitere Beteiligte zu 1) damit zu rechtfertigen versuche, es liege ein Fall nach § 10 Abs. 2 2. HS LPVG vor, weil es sich um Angelegenheiten oder Tatsachen handele, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften, handele es sich um einen offenkundig untauglichen Rechtfertigungsversuch. Deshalb habe der Personalrat in seiner Sitzung vom 31.10.2012 beschlossen, ein Beschlussverfahren gem. § 28 LPVG beim Verwaltungsgericht einzuleiten.
17 
Der weitere Beteiligte zu 1) beantragt,
18 
den Antrag abzulehnen.
19 
Er trägt vor, der vorliegende Antrag stelle einen erneuten Versuch dar, sich des unliebsamen Vertreters einer Minderheit durch juristische Winkelzüge zu entledigen, nachdem schon der Antrag auf Feststellung seiner Nichtwählbarkeit in beiden Instanzen erfolglos geblieben sei. Auch dieser Versuch sei zum Scheitern verurteilt, da nach § 10 Abs. 2 LPVG keine Schweigepflicht über Tatsachen bestehe, die offenkundig seien oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften. Eine Verletzung der Schweigepflicht liege nicht vor, da die am 18.09.2012 offenbarte Tatsache zu diesem Zeitpunkt schon längst offenkundig gewesen sei und keiner Geheimhaltung bedurft habe, nachdem der Antragsteller dem weiteren Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 23.08.2012 die Kündigung der Dienstvereinbarung mitgeteilt habe.
20 
Der Bedeutung nach nicht geheimhaltungsbedürftig seien in der Regel auch solche Vorgänge, die üblicherweise von der Dienststelle, der Personalvertretung oder anderen Beteiligten offenkundig gemacht würden, auch wenn zu einem aktuellen Zeitpunkt eine solche Veröffentlichung noch nicht erfolgt sei. Ein solcher Fall liege auch hier vor. Dienstvereinbarungen - und im Umkehrschluss auch deren Beendigung durch Kündigung - würden gem. §§ 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 LPVG vom Dienststellenleiter bekannt gemacht. Der weitere Beteiligte zu 2) hätte die Mitteilung über die Kündigung der Dienstvereinbarung bereits am 23.08.2012 am Schwarzen Brett aushängen oder ins Intranet der Stadt xxx stellen können. Von einem Wunsch nach Geheimhaltung der Kündigung stehe in dem Schreiben vom 23.08.2012 nichts.
21 
Im Übrigen sei ihm (weiterer Beteiligter zu 1) der Geheimhaltungswunsch auch nicht bekannt gewesen, da er bei der Sitzung vom 21.08.2012 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei und auch das Protokoll nicht nachträglich erhalten habe. Von der Kündigung habe er erst in der Leitungsrunde vom 17.09.2012 erfahren. In dieser Runde seien die meisten Teilnehmer Führungskräfte/Vorgesetzte, so dass spätestens an diesem Tag der Kündigungsbeschluss in der Welt gewesen sei. Die Information der von ihm vertretenen Beschäftigten einen Tag später, am 18.09.2012, stelle somit keinesfalls eine Verletzung der Schweigepflicht dar.
22 
Dass in der Personalratssitzung vom 21.08.2012 festgelegt worden sei, dass keine Information an die Mitarbeiter erfolgen solle, vermöge kein besonderes, die gesetzliche Verpflichtung noch deutlich verstärkendes Interesse des Personalrats an der Geheimhaltung zu begründen. Auch müsse man sich fragen, warum der Antragsteller bestrebt gewesen sei, die betroffenen Mitarbeiter nicht in die Meinungsbildung einzubeziehen. Offenbar habe er eine offene Diskussion mit den Betroffenen und mit der Dienststellenleitung gescheut und vollendete Tatsachen schaffen wollen. Im Gegensatz zu dieser „Geheimhaltungspolitik“ habe er - weiterer Beteiligter zu 1) - sich vorbildlich verhalten, indem er die von ihm vertretenen Beschäftigten nach ihrer Meinung zu der sie betreffenden Dienstvereinbarung befragt und eine evtl. Kündigung zur Abstimmung gestellt habe. Ein solches Amtsverständnis sei auch vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 09.05.2011 gebilligt worden.
23 
Im Übrigen habe der Antragsteller selbst gegen Personalvertretungsrecht verstoßen, soweit er mit Schriftsatz vom 27.12.2012 das vollständige Protokoll der Personalratssitzung vom 21.08.2012 vorgelegt habe, worin das Abstimmungsverhalten der anwesenden Personalratsmitglieder mitgeteilt sei.
24 
Der weitere Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 14.01.2013 mitgeteilt, dass er eine eigene Stellungnahme zum Antrag nicht für erforderlich halte, da er zur inhaltlichen Aufklärung des Sachverhalts nichts beitragen könne.
25 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Personalvertretungskammer.
II.
26 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der antragstellende Personalrat hat keinen Anspruch darauf, dass das Verwaltungsgericht den Ausschluss des weiteren Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat der Großen Kreisstadt xxx beschließt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 LPVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Nach der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Regelung in Satz 2 der Vorschrift kann der Personalrat aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen.
1.
27 
Der Antragsteller wirft dem weiteren Beteiligten zu 1) eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten vor, weil dieser mit seiner E-Mail vom 18.09.2012 die ihm als Personalratsmitglied obliegende Schweigepflicht (§ 10 LPVG) verletzt habe. Zwar stellt sich eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht regelmäßig - vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Einzelfalls - als grobe Pflichtverletzung dar (vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse v. 14.11.2001 - 17 P 01.1526 -, v. 02.11.2009 - 17 P 08.2325 - u. v. 28.02.2011 - 17 P 10.2354 -, alle wiedergegebenen in juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 06.04.2005 - 8 L 352/04 -, juris; VG München, Beschl. v. 02.02.2011 - M 20 P 10.2876 -, juris). Der weitere Beteiligte zu 1) hat jedoch mit seiner E-Mail vom 18.09.2012 seine Schweigepflicht nicht verletzt, da die von ihm in dieser E-Mail mitgeteilte Tatsache - die mit Personalratsbeschluss v. 21.08.2012 beschlossene Kündigung der Dienstvereinbarung v. 23.11.2010 „zur Einführung der systematischen Leistungsbewertung, leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach § 18 Abs. 6 S. 1 TVöD“ - nicht mehr der Schweigepflicht unterlag, nachdem der Personalratsvorsitzende dem weiteren Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 23.08.2012 - dort eingegangen am selben Tag (AS 119) - den Beschluss des Personalrats über die Kündigung dieser Dienstvereinbarung verlautbart hatte. Dies ergibt sich aus Folgendem:
28 
Nach § 10 Abs. 1 LPVG haben Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen sind Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 10 Abs. 2 LPVG). Nach übereinstimmender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bezieht sich die Schweigepflicht des Personalratsmitglieds als Hauptpflicht auf die personalratsinternen Vorgänge der Willensbildung, also insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2006 - 6 PB 17/05 -, juris). Die Schweigepflicht soll die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder garantieren, indem sie sicherstellt, dass diese, ohne befürchten zu müssen, dass Inhalt und Ablauf der nicht-öffentlichen Sitzung publik werden, unbeeinflusst von außen im Rahmen einer offenen Diskussion ihre Entscheidungen treffen können (Vogelgesang, Verhaltenspflichten der Dienststellenleiter u. der Personalvertretungen, PersV 2013, S. 47 f. m.w.N.). Darüber hinaus dient die Verschwiegenheitspflicht aber auch der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Personalrats, indem sie gewährleisten soll, dass Interna nicht bekannt werden, solange die Beteiligten nicht die daraus resultierenden Folgerungen gezogen haben (Vogelgesang, a.a.O.). Neben den eben erwähnten Meinungsäußerungen und dem Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen unterliegt daher auch ein Beschluss des Personalrats, der - wie die beabsichtigte Kündigung einer Dienstvereinbarung - von vornherein auf Außenwirkung angelegt ist, der Schweigepflicht, solange er nicht umgesetzt ist, d.h., den internen Bereich des Personalrats noch nicht verlassen hat. Umgekehrt kann jedoch ein Beschluss, der bereits Außenwirkung erlangt hat, kein geheimhaltungsbedürftiges Internum mehr darstellen.
29 
Daraus folgt für den vorliegenden Sachverhalt: mit der am 23.08.2013 beim weiteren Beteiligten zu 2) erfolgten Kundgabe des Beschlusses vom 21.08.2012 durch den Personalratsvorsitzenden als „Außenvertreter“ des Personalrats (§ 32 Abs. 3 S. 1 LPVG) ist der Kündigungsbeschluss nach außen wirksam geworden und hat den internen Bereich des Personalrats verlassen, womit zugleich dessen Geheimhaltungsbedürftigkeit entfallen ist (siehe Leuze in: Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Bad.-Württ., Komm., § 10 Rdnr. 14 u. § 32 Rdnr. 32; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, Komm., § 10 Rdnr. 12; Faber in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Komm., § 10 Rdnr. 15; BayVGH, Beschl. v. 14.11.2011, a.a.O., Tz 72). Handelte es sich mit Zugang des Kündigungsschreibens vom 23.08.2012 beim weiteren Beteiligten zu 2) somit nicht mehr um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit, so konnte der Antragsteller die Geheimhaltungsbedürftigkeit auch nicht mehr dadurch wiederherstellen, dass er in seiner Sitzung am 17.09.2012 auf die in der Sitzung vom 21.08.2012 beschlossene Geheimhaltung hinwies. Der weitere Beteiligte zu 1) hat daher nicht gegen seine Schweigepflicht verstoßen, indem er in seiner E-Mail vom 18.09.2012 auf die Kündigung der oben genannten Dienstvereinbarung Bezug genommen hat. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Personalratsvorsitzende in seinem Schreiben vom 23.08.2012 an den weiteren Beteiligten zu 2) um vertrauliche Behandlung des Kündigungsbeschlusses ersucht hätte, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt nicht gegeben ist.
30 
Wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit kann ferner offenbleiben, ob die Verschwiegenheitspflicht des weiteren Beteiligten zu 1) jedenfalls in der Leitungsrunde am 17.09.2012 entfallen war, weil dieser erstmals in diesem Rahmen Kenntnis von der Kündigung der genannten Dienstvereinbarung erlangt hat und damit nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. den Gesetzeswortlaut in § 10 Abs. 1 S. 1 LPVG: „dabei“ sowie Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O., § 10 Rdnr. 13 und Faber, a.a.O., § 10 Rdnr. 14) und ob dieses Thema in der Leitungsrunde in Anwesenheit des weiteren Beteiligten zu 1) behandelt wurde.
2.
31 
Mit Schriftsatz vom 07.05.2013 stützt der Antragsteller den beantragten Ausschluss des weiteren Beteiligten zu 1) auch auf dessen Äußerung in der Sitzung des Personalrats vom 05.02.2013, bei der dieser den Vorstand der Ausgrenzung des Beamtenvertreters bezichtigt und die Arbeitsweise des Personalrats mit der des SED-Regimes der ehemaligen DDR verglichen hat. Die beschließende Kammer kann offenlassen, ob dieses, auf einen neuen Sachverhalt gestützte Ausschlussbegehren schon deshalb unzulässig ist, weil ihm kein entsprechender Beschluss des Personalrats zugrunde liegt (zu diesem Erfordernis siehe Leuze, a.a.O., § 28 Rdnr. 5). Denn auch in der Sache wäre dieser Sachverhalt nicht geeignet, den Tatbestand einer groben Pflichtverletzung zu begründen. Das Merkmal „grob“ erfordert eine schwerwiegende, objektiv erhebliche Pflichtverletzung, die vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen geeignet ist, die Grundlage der künftigen Personalratstätigkeit ernsthaft zu erschüttern und die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitglieds des Personalrats erkennen lässt (Leuze, a.a.O., Rdnrn. 8 und 9 m.w.N.). Ob die inkriminierte Äußerung angesichts der dem Gericht aus einem früheren Verfahren (- PL 12 K 701/11 -) bekannten Zustände im Personalrat der Großen Kreisstadt xxx und mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren geeignet war, die ohnehin durch ständige Auseinandersetzungen zwischen den Vertretern der Gruppe der Arbeitnehmer und dem (einzigen) Vertreter der Gruppe der Beamten gekennzeichnete Situation im Personalrat weiter zu verschlechtern oder sie gar ernsthaft zu erschüttern, mag dahinstehen. Jedenfalls lässt diese Äußerung gerade kein mangelndes Pflichtbewusstsein des weiteren Beteiligten zu 1) erkennen, zielte sein Begehren doch darauf ab, die ihm als einzigem Vertreter der Gruppe der Beamten vermeintlich zustehenden Rechte gegenüber dem von Vertretern der Gruppe der Arbeitnehmer dominierten Personalrat durchzusetzen. Jedenfalls wäre der vom Antragsteller beanstandete Vergleich mit dem SED-Regime der ehemaligen DDR dem weiteren Beteiligten zu 1) nicht als schuldhaft anzulasten, da es einem unmittelbar Betroffenen bei Streitigkeiten innerhalb des Personalrats über den Umfang der dem einzelnen Personalratsmitglied zustehenden Rechte nicht verwehrt sein darf, auch mit harten Ausdrücken oder Vergleichen in starker Sprache seine Meinung zu unterstreichen, ohne dass er stets Gefahr laufen muss, bereits deswegen vom Personalrat mit einem Ausschlussverfahren überzogen zu werden (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.08.1991 - 6 P 10/90 -, juris, Tz 29). Der Antrag war daher abzulehnen.
32 
Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2011 - PL 12 K 701/11

bei uns veröffentlicht am 30.09.2011

Tenor 1. Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt.2. Die Wideranträge der weiteren Beteiligten zu 1, 3 bis 15 werden abgelehnt. Gründe  I.1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er Vorstandsmitglied und stellvertretender Vorsitzen

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Tenor

1. Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt.

2. Die Wideranträge der weiteren Beteiligten zu 1, 3 bis 15 werden abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er Vorstandsmitglied und stellvertretender Vorsitzender des Personalrats der Großen Kreisstadt ... ist sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des weiteren Beteiligten zu 3) zum stellvertretenden Personalratsvorsitzenden.
Der Antragsteller wurde bei der Personalratswahl im Mai 2010 als einziger Vertreter der Gruppe der Beamten in den Personalrat der Stadt ... gewählt. Der Personalrat besteht aus 8 Vertretern der Gruppe der Arbeitnehmer und 1 Vertreter der Gruppe der Beamten.
In der Niederschrift zur konstituierenden Sitzung des Personalrats am 31.05.2010, an der der Antragsteller urlaubsbedingt nicht teilnahm, ist für das gewählte Ersatzmitglied der Gruppe der Beamten, Frau ..., folgende „Verzichtserklärung“ mitgeteilt:
„Frau ... verzichtet auf die kraft Gesetzes zustehende Mitgliedschaft des Beamtenvertreters im Vorstand des Personalrats. Der Verzicht wird nachvollziehbar begründet. Es wird festgestellt, dass er gesetzeskonform ist.“
Sodann wurden die weiteren Beteiligten zu 1) und 3) in den Vorstand und zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats gewählt.
Mit Schreiben vom 08.06.2010 an den Personalratsvorsitzenden erhob der Antragsteller Einspruch gegen die Wahl des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden und führte zur Begründung aus, Frau ... sei als Ersatzmitglied nicht befugt gewesen, den Verzicht auf die Stellvertreterfunktion auszusprechen. Die Wahl des weiteren Beteiligten zu 3) zum stellvertretenden Personalratsvorsitzenden sei unzulässig.
Mit Schreiben vom 03.07.2010 wies der Personalratsvorsitzende den Einspruch des Antragstellers ab; die Wahl des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden sei auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen erfolgt und nicht anfechtbar.
Nachdem weitere Bemühungen des Antragstellers um eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten gescheitert waren, leitete er mit Schriftsatz vom 16.03.2011 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 17.03.2011 - ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein. Er beantragt,
1. festzustellen, dass er Mitglied des Vorstands und stellvertretender Vorsitzender des Personalrats der Großen Kreisstadt ... ist,
10 
2. festzustellen, dass die Wahl des weiteren Beteiligten zu 3) in den Vorstand und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats der Großen Kreisstadt ... unwirksam ist.
11 
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 LPVG müsse dem Vorstand ein Mitglied jeder der im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Gegen diese Bestimmung werde seitens der Mehrheit des Personalrats verstoßen, indem der Vertreter der Gruppe der Beamten aus dem Vorstand ferngehalten werde.
12 
§ 32 Abs. 2 S. 2 HS 1 LPVG bestimme, dass der Vertreter der „anderen“ Gruppe stellvertretender Vorsitzender sei. Er (Antragsteller) sei somit als einziger Vertreter der Gruppe der Beamten automatisch Vorstandsmitglied und stellvertretender Vorsitzender des Personalrats, da der Vorsitzende zur Gruppe der Arbeitnehmer gehöre. Einer zusätzlichen Wahl bedürfe es nicht. Auch insoweit verstoße die Mehrheit des Personalrats eindeutig gegen das Gesetz, indem sie ihn an der Ausübung des ihm kraft Gesetzes zukommenden Amtes hindere.
13 
Der in der konstituierenden Sitzung am 31.05.2010 von dem Ersatzmitglied der Gruppe der Beamten erklärte „Verzicht“ sei irrelevant. Das bei vorübergehender Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Sitzung teilnehmende Ersatzmitglied rücke nur in das Plenum, nicht jedoch in den Vorstand nach; das Ersatzmitglied übernehme daher nicht die Funktion des betreffenden Vorstandsmitglieds. Da er (Antragsteller) als einziger Vertreter der Beamten mit seiner Wahl in den Personalrat kraft Gesetzes sofort auch Vorstandsmitglied und stellvertretender Vorsitzender geworden sei, habe ihn Frau ... allenfalls als Mitglied des Personalrats, nicht jedoch als Mitglied des Vorstands vertreten können. Auf ein Amt, das sie gar nicht innegehabt habe, habe Frau ... auch nicht verzichten können. Hieraus folge ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Wahl des Beteiligten zu 3) zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. In ein Amt, das bereits kraft Gesetzes vergeben sei, könne niemand gewählt werden. Diese rechtswidrige Wahl sei daher für unwirksam zu erklären.
14 
Die weiteren Beteiligten zu 1) und 3) beantragen,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Sie tragen vor:
17 
Dem Feststellungsantrag zu 1. könne nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller nicht kraft Gesetzes unmittelbar und „automatisch“ Mitglied des Vorstands geworden sei. Auch in Fällen, in denen faktisch lediglich ein einziges als Vorstand wählbares Personalratsmitglied einer Gruppe vorhanden sei, führe dies nicht automatisch zu seiner Mitgliedschaft im Vorstand. Zwar sei das für den Antragsteller wegen dessen Verhinderung eintretende Ersatzmitglied nicht in den Vorstand wählbar gewesen. Nach herrschender Meinung sei jedoch die Wahl des wegen vorübergehender Verhinderung an der konstituierenden Sitzung nicht teilnehmenden einzigen Mitglieds einer lediglich aus einem Vertreter im Personalrat bestehenden Gruppe nur dann zulässig, wenn das abwesende Personalratsmitglied schriftlich seine Bereitschaft zur Annahme der Wahl erklärt habe. Eine solche vorherige schriftliche Erklärung habe nicht vorgelegen und werde auch nicht behauptet. Ob eine wegen Fehlens der genannten Voraussetzung in der konstituierenden Sitzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterbliebene Wahl des 2. Vorstandsmitglieds nachgeholt werden könne, müsse offenbleiben. Jedenfalls sei dies bisher nicht geschehen, so dass ein die Rechtsstellung eines Mitglieds des Vorstands des Personalrats begründender Rechtsakt in Bezug auf den Antragsteller bisher nicht stattgefunden habe.
18 
In der konstituierenden Sitzung des Personalrats sei die Gruppe der Beamten durch das Ersatzmitglied ... vertreten gewesen. Diese habe wirksam eine Verzichtserklärung hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Beamtenvertreters im Vorstand des Personalrats abgegeben. Diese Verzichtserklärung habe der Antragsteller in einer e-mail vom 04.06.2010 nachträglich genehmigt. Die nunmehr vom Antragsteller begehrte Feststellung, er sei gleichwohl Vorstandsmitglied des Personalrats sei daher rechtsmissbräuchlich.
19 
Auch der Feststellungsantrag zu 2) sei unbegründet. Es liege ein wirksamer und dauerhafter Verzicht der Gruppe der Beamten auf die Wahl eines Mitglieds im Vorstand des Personalrats vor. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Personalrats müsse in einem solchen Fall die Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds - mit Zustimmung des anwesenden Mitglieds der Minderheitengruppe - zwangsläufig der anderen, also der Mehrheitsgruppe entnommen werden. Der Antrag sei aber jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Gesetz auch in der Neufassung von § 32 Abs. 2 LPVG ausdrücklich vorsehe, dass der stellvertretende Vorsitzende des Personalrats nicht zwingend das im Vorstand sitzende Mitglied der auf ein Personalratsmandat beschränkten Minderheitengruppe sein müsse. Der Grundsatz des § 32 Abs. 2 LPVG, wonach das Vorstandsmitglied der anderen Gruppe stellvertretender Vorsitzender sei, gelte nur dann, wenn nicht die in § 32 Abs. 2 S. 2 LPVG genannte Ausnahme eingreife, wonach der Personalrat mit Zustimmung der Vertreter der Gruppe des nicht zum Vorstandsvorsitzenden gewählten Gruppe ein anderes Mitglied aus seiner Mitte bestimmen könne. Von dieser Ausnahmemöglichkeit habe der Personalrat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Gründe, warum diese Wahl unwirksam sein sollte, seien in der Antragsschrift nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
20 
Der weitere Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 12.04.2011 mitgeteilt, dass er von einer Stellungnahme absehen wolle, da es sich um eine personalratsinterne Angelegenheit handele.
21 
Mit Schriftsätzen vom 19. und 24.08.2011 beantragen die weiteren Beteiligten zu 1, 3 bis 15 im Wege des Widerantrags,
22 
festzustellen, dass der Antragsteller für die Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt ... nicht wählbar war.
23 
Sie machen geltend, der Antragsteller sei als Leiter des Amtes Nr. 20 Finanzen und Controlling dem Dienststellenleiter unmittelbar unterstellt und habe nicht nur mittelbaren Einfluss auf die Personalangelegenheiten. Er gehöre zur Verwaltungsspitze und nehme an allen vertraulichen Gesprächen, in denen Personalmaßnahmen behandelt würden, teil. Er sei für die Aufstellung des Haushaltsplanes verantwortlich und habe damit erheblichen Einfluss auf das Personalbudget. Er könne somit entscheidenden Einfluss auf die Erhöhung und auch die Minderung der in der Dienststelle eingerichteten Stellenzahl ausüben. Ohne seine Zustimmung werde kein Mitarbeiter im Amt 20 eingestellt bzw. versetzt. Er sei weiter zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt, soweit er im Rahmen der geschlossenen Dienstvereinbarungen zur Einführung der systematischen Leistungsbewertung als Amtsleiter zur Beurteilung der Leistungen der ihm untergeordneten Abteilungsleiter zuständig sei und unmittelbare Entscheidungsbefugnis über Beanstandungen von Beschäftigten seiner Abteilung gegen die von ihren Vorgesetzten vorgenommene Leistungsbewertung habe. Insoweit sei es Sache des Antragstellers als Amtsleiter eine endgültige Entscheidung zu treffen.
24 
Der Antragsteller beantragt,
25 
den Widerantrag zurückzuweisen.
26 
Er hält den Antrag für unbegründet. Er gehöre nicht dem Personenkreis gem. § 12 Abs. 3 S. 1 LPVG an, da er keine Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten besitze.
27 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
1.
28 
Die Anträge des Antragstellers sind an sich statthaft und zulässig.
29 
Streitigkeiten über die Bildung des Vorstands, die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter betreffen die Geschäftsführung des Personalrats und werden nach § 86 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LPVG durch die Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entschieden (Leuze in: Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Bad.-Württ., Komm., § 32 Rdnr. 37; Altvater in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, Komm., 7. Aufl., § 32 Rdnr. 41a; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., 11. Aufl. § 32 Rdnr. 38). Als gewähltes Personalratsmitglied ist der Antragsteller befugt, einen Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der Bildung des Vorstands zu stellen, da die Mitglieder der Personalvertretung ein schutzwürdiges Interesse an der Gesetzmäßigkeit der rechtlich erheblichen Handlungen des Personalrats haben (Leuze, a.a.O., § 32 Rdnr. 38; Ilbertz/Widmaier, a.a.O.).
2.
30 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er Mitglied des Vorstands und stellvertretender Vorsitzender des Personalrats der Großen Kreisstadt ... ist (a) und b)). Der Antrag ist ebenfalls unbegründet, soweit der Antragsteller (mit seinem Antrag zu 2.) die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des weiteren Beteiligten zu 3) in den Vorstand und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats begehrt (3.).
a)
31 
Ausgangspunkt für die personalvertretungsrechtliche Beurteilung ist zunächst die Regelung in § 32 Abs. 1 LPVG. Danach bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand (S. 1). Diesem muss ein Mitglied jeder der im Personalrat vertretenen Gruppe angehören (S. 2). Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied (S. 3). In Anwendung dieser Bestimmungen ist der Antragsteller als einziger gewählter Vertreter der Gruppe der Beamten kraft zwingender gesetzlicher Regelung sog. Gruppenvorstandsmitglied des zweiköpfigen Vorstands geworden, ohne dass er von seiner Gruppe in dieses Amt (gem. § 32 Abs. 1 S. 3 LPVG) hineingewählt werden musste (Ilbertz/Widmaier, a.a.O., Rdnr. 8; Kröll, a.a.O., § 32 Rdnr. 7; Leuze, a.a.O., § 32 Rdnr. 3; Rooschüz/Amend/Bader, LPVG für Bad.-Württ., 12. Aufl., § 32 Rdnr. 5; Gerhold in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlat-mann/Rehak/Faber, BPersVG, Komm., § 32 Rdnr. 13: „eine Wahl braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn im Personalrat nur ein einziger Gruppenvertreter vorhanden ist; dieser gehört dann als „geborenes Vorstandsmitglied“ automatisch dem Vorstand an“, mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.02.1979, PersV 1980, 427; BVerwG, Beschl. v. 04.10.2005 - 6 P 12/04 -, juris). Ist der Antragsteller somit als einziger Vertreter der Gruppe der Beamten kraft seiner Wahl ipso jure zugleich das auf diese Gruppe entfallende Vorstandsmitglied geworden, so bedurfte es - entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1) und 3) - keiner schriftlichen Erklärung des bei der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 31.05.2010 abwesenden Antragstellers, ob er sich „zur Annahme der Wahl“ bereiterkläre.
b)
32 
Gem. § 32 Abs. 2 S. 1 LPVG bestimmt der Personalrat, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden des Personalrats bestimmt werden können, wobei jedes der nach § 32 Abs. 1 LPVG gewählten Vorstandsmitglieder vom Personalrat zum Vorsitzenden bestimmt werden kann und hierbei die Stärke der einzelnen Gruppen nicht berücksichtigt zu werden braucht (Gerhold, a.a.O., § 32 Rdnr. 30). Als Ausdruck des das Personalvertretungsrecht prägenden Gruppenprinzips bestimmt § 32 Abs. 2 S. 2 1. HS LPVG, dass das Vorstandsmitglied der anderen Gruppe (= diejenige Gruppe, die nicht den Vorsitzenden stellt) stellvertretender Vorsitzender ist, sofern nicht der Personalrat mit Zustimmung der Vertreter dieser Gruppe ein anderes Mitglied aus seiner Mitte zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt (§ 32 Abs. 2 S. 2 2. HS LPVG).
33 
In der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass eine im Personalrat vertretene Gruppe ihres Rechts, im Vorstand vertreten zu sein, verlustig gehen kann (BVerwGE 7, 140, 145 u. E 7, 197, 198), etwa indem die Gruppe von ihrem Vertretungsanspruch keinen Gebrauch macht und die Wahl eines Gruppenvertreters nicht zustande kommt oder wenn ein gewählter Gruppenvertreter auf die Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bzw. ein Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender auf seine Stellung als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender verzichtet (BVerwGE 5, 309, 311). In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht in analoger Anwendung des § 13 PersVG (jetzt: § 17 Abs. 1 S. 3 BPersVG; für den Landesbereich: § 15 Abs. 1 S. 5 LPVG) entschieden, dass der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Grundsatz, wonach eine Gruppe ihren Anspruch auf Vertretung im Personalrat verliert, wenn sie von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch macht, auch auf der weiteren Stufe der Vertretung von Gruppeninteressen bei der Bestimmung des Vorstands Geltung beanspruchen muss. Danach kann im Interesse der Aktionsfähigkeit des Personalrats in Fällen, in denen in dem aus Vertretern mehrerer Gruppen bestehenden Personalrat eine Gruppe im Vorstand nicht vertreten ist, weil die Wahl eines Gruppenvertreters nicht zustande kommt, ein Personalratsmitglied, das dem Vorstand nicht angehört, zum Stellvertreter bestimmt werden (BVerwGE 7, 197, 199). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Vergangenheit bestätigt und entschieden, dass eine im Personalrat vertretene Gruppe ihren Anspruch auf Bestellung eines Gruppensprechers verliert, wenn sie von ihrem Recht, das auf sie entfallende Vorstandsmitglied zu wählen, keinen Gebrauch macht (BVerwG, Beschl. v. 19.08.2010 - 6 PB 10/10 -, juris). Im vorliegenden Zusammenhang bedurfte es zwar keiner Wahl des Antragstellers zum Gruppenvorstandsmitglied, da er als einziger Vertreter der Gruppe der Beamten im Personalrat der Stadt ... als „geborenes Vorstandsmitglied“ für ein Vorstandsamt von vornherein - vorbehaltlich der Möglichkeit des § 32 Abs. 2 S. 2 2. HS LPVG - in Betracht kam (Gerhold, a.a.O., § 32 Rdnr. 13, VG Saarland, Beschl. v. 02.09.2009 - 9 K 463/09 -, juris). Diese Anwartschaft hat der Antragsteller jedoch durch den in der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 31.05.2010 erklärten Verzicht des ihn vertretenden Ersatzmitglieds verloren. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers konnte ein solcher Verzicht durch das Ersatzmitglied für die Gruppe der Beamten im Personalrat wirksam erklärt werden. Zwar ist der Einwand zutreffend, ein Ersatzmitglied könne bei zeitweiliger Verhinderung eines Personalratsmitglieds lediglich in dessen Position als Personalrat eintreten, nicht aber automatisch die besonderen Funktionen des zeitweilig verhinderten Personalratsmitglieds, also etwa dessen Mitgliedschaft im Vorstand, übernehmen (ebenso Kröll, a.a.O., § 31 Rdnr. 1. b). Für den Verlust des Vorstandsamts des Antragstellers als einzigen Vertreters der Gruppe der Beamten ist jedoch nicht maßgebend auf dessen Person abzustellen; vielmehr bedurfte der Verzicht der Gruppe der Beamten, im Vorstand des Personalrats der Stadt ... vertreten zu sein, (lediglich) der Zustimmung aller Gruppenmitglieder (Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 32 Rdnr. 22). In ihrer Eigenschaft als Ersatzmitglied des einzigen Vertreters der Gruppe der Beamten im Personalrat konnte Frau ... demnach wirksam den Verzicht auf eine Gruppenvertretung im Vorstand des Personalrats erklären und damit zugleich als Vertreterin der Gruppe der Beamten ihre Zustimmung zur Bestimmung eines „anderen Mitglieds“ aus der Mitte des Personalrats erteilen. Für diese Rechtsauffassung spricht für den Bereich des Bundesrechts der Wortlaut des § 32 Abs. 2 S. 3 2. HS BPersVG („Vertreter dieser Gruppe“) bzw. für das hier maßgebliche Landesrecht der Wortlaut des § 32 Abs. 2 S. 2 2. HS LPVG („mit Zustimmung der Vertreter dieser Gruppe“).
34 
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Verzicht auf das Amt des Gruppenvertreters im Vorstand des Personalrats auch wegen einer nachträglich erteilten Genehmigung des Antragstellers Bestand hat und ob die mit dem Antrag zu 1. begehrte Feststellung rechtsmissbräuchlich ist.
3.
35 
Aufgrund der obigen Ausführungen hat der Antragsteller aufgrund des wirksam erklärten Verzichts seine Anwartschaft, als Gruppenvertreter im Vorstand des Personalrats der Stadt ... die Gruppe der Beamten zu vertreten, verloren. Da formelle Mängel bezüglich der Wahl des weiteren Beteiligten zu 3) zum stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind und nach den obigen Ausführungen (2 b)) auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die Wahl des weiteren Beteiligten zu 3) zum stellvertretenden Vorsitzenden bestehen (BVerwGE 7, 197, 199 und Beschl. v. 19.08.2010 - 6 PB 10/10 -, juris; sowie die ausdrückliche Regelung in § 32 Abs. 2 S. 3 LPVG), ist auch der Feststellungsantrag zu 2. unbegründet.
4. a)
36 
Der Widerantrag der weiteren Beteiligten zu 1, 3 bis 15 ist im Beschlussverfahren als solcher statthaft. Der Umstand, dass die Widerklage bzw. hier: der Widerantrag in § 80 Abs. 2 ArbGG nicht ausdrücklich erwähnt wird, hat nicht zur Folge, dass diese prozessuale Möglichkeit von vornherein ausgeschlossen ist. Denn die in § 80 Abs. 2 ArbGG in Bezug genommenen Vorschriften des Urteilsverfahrens über bestimmte Teilaspekte enthalten keine abschließende Regelung und erlauben den Rückgriff auf Vorschriften der ZPO (hier: § 33 ZPO; vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Klöge, ArbGG, Kommentar, 7. Aufl., § 80 Rd.Nr. 42). Entgegenstehende Gründe, die sich aus den Besonderheiten des Beschlussverfahrens ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.
37 
Der Widerantrag ist als Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG auf Feststellung, dass der Antragsteller nicht wählbar war, auch nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 LPVG bezeichneten Frist zulässig (Rooschüz/Amend/Bader, a.a.O. § 29 Rd.Nr. 9). Die weiteren Beteiligten zu 3 bis 15 sind als Wahlberechtigte antragsbefugt (Rooschüz/Amend/Bader, a.a.O. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ.,). Auch der weitere Beteiligte zu 1 hat ein anerkennenswertes Interesse daran, feststellen zu lassen, ob ein gewähltes Mitglied des Personalrats zum Zeitpunkt der Wahl wählbar war oder nicht.
b)
38 
Der Widerantrag ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Rechtsauffassung der Widerantragsteller gehört der Antragsteller nicht dem Personenkreis an, der gemäß § 12 Abs. 3 LPVG zum Personalrat nicht wählbar ist. Soweit die Widerantragsteller geltend machen, der Antragsteller sei in seiner Funktion als Amtsleiter des Amts 20 Finanzen und Controlling zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 LPVG), trifft dies nicht zu. Unschlüssig ist das Vorbringen der Widerantragsteller schon insoweit, als sie vortragen, der Antragsteller sei für die Aufstellung des Haushaltsplans verantwortlich und habe deshalb entscheidenden Einfluss auf die Erhöhung und Minderung der in der Dienststelle eingerichteten Stellenzahl und ohne seine Zustimmung werde kein Mitarbeiter im Amt 20 eingestellt bzw. versetzt. Schon aus diesem Vorbringen lässt sich nicht schließen, der Antragsteller sei zu selbständigen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten befugt. Aber auch der Hinweis der Widerantragssteller auf die Funktion des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Aufgabe, als Amtsleiter im Rahmen der in der Dienststelle geschlossenen Dienstvereinbarung über die Einführung der systematischen Leistungsbewertung und die Gewährung von Leistungsprämien an Beschäftigte bzw. Beamte Leistungsbeurteilungen zu erstellen und über Beanstandungen von Beschäftigten seiner Abteilung gegen die von ihren Vorgesetzten vorgenommene Leistungsbewertung zu entscheiden, ist nicht geeignet, die Nichtwählbarkeit des Antragstellers im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 LPVG zu begründen. Der Begriff „Personalangelegenheiten“ in dieser Vorschrift ist mit dem in den anderen Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes wortgleich verwendeten Begriff identisch und umfasst nur die in § 75 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 3 - 8 und Abs. 3 Nr. 1 LPVG aufgezählten Angelegenheiten (Rooschüz/Amend/Bader, a.a.O. § 12 Rd.Nr. 10; Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O. § 12 Rd.Nr.22). Zu diesen Angelegenheiten zählt die Mitwirkung im Rahmen der Gewährung von Leistungsprämien nicht. Nach ganz herrschender Meinung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht auf die Festsetzung von leistungsbezogenen Entgelten in Einzelfällen. Vielmehr hat der Personalrat lediglich im Rahmen des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG (Fragen der Lohngestaltung) über die Aufstellung allgemeiner Kriterienkataloge zur Festsetzung von leistungsbezogenen Entgelten mitzubestimmen (Rooschüz/Amend/Bader, a.a.O. § 79 Rd.Nr. 18; Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O., § 79 Rd.Nr. 36; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 75 Rd.Nr. 105 und 114; Rehak, a.a.O. § 75 Rd.Nr. 136 b; Altvater, a.a.O. § 75 Rd.Nr 154 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), was hier im Wege des Abschlusses der o.g. Dienstvereinbarung über die Einführung der systematischen Leistungsbewertung und die Gewährung von Leistungsprämien geschehen ist.
39 
Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.