Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juni 2015 - PL 12 K 3112/14

bei uns veröffentlicht am19.06.2015

Tenor

Der weitere Beteiligte zu 1. wird aus dem Personalrat der Stadtverwaltung xxx ausgeschlossen.

Gründe

 
I.
Der antragstellende Personalrat der Stadtverwaltung xxx begehrt den gerichtlichen Ausschluss eines Personalratsmitglieds (= weiterer Beteiligter zu 1) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten.
Die im Mai 2014 gewählte Personalvertretung der Stadt xxx besteht aus neun Mitgliedern, davon acht Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmer und einem Vertreter der Gruppe der Beamten.
In der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 08.05.2014 kam es bei der Abstimmung über die Person des Personalratsvorsitzenden zu einer Pattsituation mit 4:4 Stimmen zwischen Herrn S. und dem weiteren Beteiligten zu 1, woraufhin beschlossen wurde, den Vorstand gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 LPVG auf drei Personen zu erweitern. Mit 5:4 Stimmen wurde sodann Herr S. zum Personalratsvorsitzenden gewählt. Der weitere Beteiligte zu 1 gehört als Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmer dem erweiterten Vorstand an.
Unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes wurde in der Sitzung des Personalrats vom 22.07.2014 über eine in der Dienststelle seit Ende Mai 2014 kursierende Unterschriftenliste beraten, die die Wahl des - später zurückgetretenen - Herrn S. zum Personalratsvorsitzenden in der konstituierenden Sitzung am 08.05.2014 zum Gegenstand hatte.
In der Niederschrift über diese Sitzung ist festgehalten, dass der weitere Beteiligte zu 1 zugegeben habe, dass er sich aktiv an der Unterschriftenaktion beteiligt habe. Er habe aktiv die Gärtnerinnen und Gärtner im Bereich xxx und xxx aufgesucht und ihnen eine Liste zur Unterschrift vorgelegt, in welcher die Forderung aufgestellt gewesen sei, dass derjenige Personalratsvorsitzender sein solle, der die meisten Stimmen habe. Ebenso habe er bei Hausmeistern im Außenbereich Unterschriften gegen den Personalratsvorsitzenden gesammelt. Ferner habe der weitere Beteiligte zu 1 zugegeben, das Wahlergebnis und den Abstimmungsverlauf der konstituierenden Sitzung nach außen kommuniziert zu haben. Daraufhin beschloss der Personalrat, den Tagesordnungspunkt „Ausschluss von Herrn xxx und Herrn xxx“ auf die Tagesordnung zu nehmen und ein Ausschlussverfahren gegen die beiden Personalratsmitglieder einzuleiten. In einer weiteren Sitzung am 31.07.2014 beschloss der Personalrat erneut unter Tagesordnungspunkt 1 „Antrag auf Ausschluss von Herrn xxx und Herrn xxx aus dem Personalrat wegen grober Pflichtverletzung“, ein Ausschlussverfahren gegen die beiden Personalratsmitglieder einzuleiten.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.10.2014 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 16.10.2014 - beantragt der Antragsteller,
den weiteren Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat der Stadtverwaltung xxx auszuschließen.
Zur Begründung wird vorgetragen:
Durch das aktive Betreiben der Unterschriftenaktion gegen den damals amtierenden Personalratsvorsitzenden habe der Beteiligte zu 1 zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, formal und im Rahmen des Gesetzes wirksame Entscheidungen des Personalratsgremiums, dem er angehöre, zu akzeptieren. Stattdessen habe er aktiv eine Mehrheitsentscheidung des Antragstellers aktiv zu untergraben versucht. Durch das Unterstützen der Unterschriftenaktion zur Abwahl des Personalratsvorsitzenden habe er auf besonders destruktive Art und Weise versucht, in der Dienststelle und innerhalb des Personalratsgremiums Unfrieden zu stiften. Der dem Landespersonalvertretungsgesetz immanenten Pflicht zur Wahrung des Dienststellenfriedens habe er somit aktiv entgegengewirkt. Dies sei ohne jegliche Rechtfertigung erfolgt. In seinem Handeln sei er offensichtlich von dem Wunsch angetrieben worden, selbst Personalratsvorsitzender zu werden. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die Wahl zum Personalratsvorsitzenden keinesfalls Ausdruck des Wählerwillens der Beschäftigten der Dienststelle sei, sondern allein aus § 32 LPVG erfolge.
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Der weitere Beteiligte zu 1 habe ferner gegen seine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 10 LPVG verstoßen, indem er Personalratsinterna wie das Abstimmungsverhalten zur Wahl der Vorstandsmitglieder und das Abstimmungsergebnis zur Wahl des Personalratsvorsitzenden an Personen außerhalb des Personalratsgremiums weitergegeben habe. Damit habe er auch gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen aus § 36 Abs. 1 LPVG verstoßen. Der weitere Beteiligte zu 1 habe gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung auf besonders schwere Weise verstoßen, indem er detailliert gegenüber einer Vielzahl von Beschäftigten außerhalb des Personalratsgremiums Abstimmungsergebnisse über die Wahl von Vorstand und Vorsitz des Personalvertretungsgremiums mitgeteilt habe. Dieser Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung gehe einher mit einem Verstoß gegen § 36 Abs. 1 LPVG. Daraus ergebe sich die Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen. Die Nichtöffentlichkeit solle die sachliche, freie, durch Druck von außen nicht beeinflusste Willensbildung innerhalb des Personalrats und damit einhergehend die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder im Rahmen einer offenen Diskussion sicherstellen.
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Durch dieses Verhalten habe der weitere Beteiligte zu 1 auf besonders grobe Art und Weise seine gesetzlichen Pflichten verletzt. Dies mache es den übrigen Personalratsmitgliedern unzumutbar, länger mit ihm zusammen zu arbeiten.
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Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er trägt hierzu vor:
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Er habe sich keiner groben Pflichtverletzung schuldig gemacht, die einen Ausschluss rechtfertigen würde.
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Nachdem in der Belegschaft das Ergebnis der Wahl des Personalratsvorsitzenden bekannt gegeben und diskutiert worden sei, weshalb nicht die Person mit den meisten Stimmen zum Personalratsvorsitzenden bestimmt worden sei (das wäre der weitere Beteiligte zu 1 im Parallelverfahren PB 12 K 3092/14 gewesen), habe er sich auf Nachfragen lediglich dahin geäußert, dass ausschlaggebend für die Mehrheitsentscheidung des Gremiums letztlich die Stimme der Beamtenvertreterin gewesen sei. Einen Namen habe er nicht genannt. Allerdings sei durch die Bekanntmachung des Wahlergebnisses klar, welche Gruppe mit wieviel Personen den Personalrat vertrete. Es habe nur eine Vertreterin der Beamten gegeben, so dass alle Beschäftigten den Schluss hätten ziehen können, dass die Stimme von Frau xxx den Ausschlag gegeben habe. Die anderen Tatsachen, wie die Wahl eines dreiköpfigen Vorstandes, seien selbstverständlich bekannt gemacht worden. Aufgrund dieses Beschlusses sei allen Beschäftigten klar gewesen, dass es im ersten Anlauf keine eindeutige Wahl eines Vorsitzenden gegeben habe, sonst hätte man den Vorstand nicht erweitern müssen. Hierzu sei nichts „Geheimes“ aus der Mitte des Personalrats bekannt gegeben worden, was nicht ohnehin durch die Verpflichtung zur Bekanntmachung öffentlich geworden sei. Er (weiterer Beteiligter zu 1) habe sich in der Diskussion über eine Neuwahl des Personalratsvorsitzenden aus der Diskussion herausgehalten und lediglich auf Nachfrage geäußert, dass die erste Abstimmung eine Pattsituation ergeben und sich erst in der zweiten eine Mehrheitsentscheidung zugunsten des Vorsitzenden S. ergeben habe. Er sei sich bei dieser Aussage keiner Verletzung von Geheimnissen aus der Abstimmung des Personalrats bewusst gewesen. Er habe auch keine Geheimnisse verraten wollen. Er habe auch nicht im Einzelnen geäußert, welches Mitglied des Personalrats wie abgestimmt habe, da die Wahl geheim gewesen sei. Bekannt gegeben worden sei allenfalls das Ergebnis 4:4 oder später die Mehrheitsentscheidung 5:4, wobei der Umstand erklärt worden sei, warum es überhaupt zur Pattsituation gekommen sei. Dass dann der Schluss darauf möglich gewesen sei, dass die einzige Beamtenvertreterin die Mehrheitsentscheidung letztlich herbeigeführt habe, liege nahe, sei aber kein Geheimnisverrat, sondern habe sich allen Beteiligten erschlossen.
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Nach der Wahl des Personalratsvorsitzenden seien viele Beschäftigte auf ihn zugekommen und hätten sich enttäuscht oder gar entsetzt über das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden geäußert. Wohl aufgrund der schlechten Stimmung in der Belegschaft hätten sich einige Personen zusammengeschlossen und ein Schriftstück aufgesetzt, um dem Unmut im Beschäftigtenkreis Luft zu verschaffen. Ihm (weiterer Beteiligter zu 1) sei dieses Schriftstück am 23.06.2014 mit der Bitte übergeben worden, es im näheren Mitarbeiterkreis unterschreiben zu lassen, um durch eine hohe Anzahl an Unterschriften den Sinn des Schreibens zu bekräftigen. Er habe dieses Schreiben an die anderen Beschäftigten weitergegeben. Als gewähltes Personalratsmitglied habe er sich in der Pflicht gesehen, die Belange der Beschäftigten zu unterstützen. Dabei sei es nicht Ziel gewesen, Herrn S. zu einem Rücktritt aus dem Amt zu bewegen, sondern lediglich den Vorsitz des Personalrats abzugeben. Auch sei es nicht seine Zielrichtung gewesen, sich selbst als Vorsitzenden wählen zu lassen; vielmehr habe er die Wahl des Wahlsiegers Herrn xxx (= weiterer Beteiligte zu 1 im Parallelverfahren PB 12 K 3092/14) zu unterstützen. Auch sei die Unterschriftenliste frühestens ab dem 24.06.2014 von ihm an andere Beschäftigte weitergegeben worden.
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Überraschend sei dann am 22.07.2014 an ihn das Ansinnen herangetragen worden, ihn aus dem Personalrat ausschließen zu wollen. Der Punkt sei in der Einladung zunächst nicht benannt worden, so dass er sich darauf nicht habe vorbereiten können. Er sei unter „Verschiedenes“ behandelt worden. Die Tagesordnung sei dann ad hoc ergänzt worden. Er (weiterer Beteiligter zu 1) habe sich nicht vorbereiten können.
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Ein grober Verstoß gegen seine gesetzlichen Befugnisse sei aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten. Er habe keine geheimen Tatsachen aus der Sitzung herausgegeben oder bekannt gemacht, die die freie Betätigung der anderen Mitglieder bei der Personalratsarbeit hätte beeinträchtigen können. Er habe auch keinen Tatbestand gesetzt, der das Vertrauen in seine Person unwiederbringlich entfallen lasse. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die restlichen Personalratsmitglieder nach der Neuwahl der jetzigen Personalratsvorsitzenden nicht mit ihm vertrauensvoll zusammenarbeiten könnten.
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Der weitere Beteiligte zu 2 hat sich zum Antrag nicht geäußert .
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung.
II.
22 
Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
23 
Der Antrag des Antrag stellenden Personalrats, den weiteren Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat der Stadtverwaltung xxx auszuschließen, ist zulässig (§ 28 Abs. 1 Satz 2 LPVG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des LPVG vom 03.12.2013, GBl. S. 329; siehe nunmehr § 24 LPVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.03.2015, GBl. S. 221; in den folgenden Ausführungen werden die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Paragraphenbezeichnungen nach der Gesetzesfassung vom 03.12.2013 zugrunde gelegt). Danach kann der Personalrat beim Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Gegen die Ordnungsmäßigkeit der dem Antragsbegehren zugrunde liegenden Beschlussfassung des Personalrats vom 31.07.2014 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (nachfolgend 1.). Auch hat der weitere Beteiligte zu 1 seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, so dass sein Ausschluss aus dem Personalrat der Stadtverwaltung xxx gerechtfertigt ist (2. und 3.).
25 
1. Die dem Antragsbegehren zugrunde liegende Beschlussfassung des Antragstellers vom 31.07.2014 ist ordnungsgemäß ergangen.
26 
a) Der Einwand des weiteren Beteiligten zu 1, zur Sitzung des Personalrats am 31.07.2014 sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, weil sich die Personalratsmitglieder auf die Sitzung nicht ausreichend hätten vorbereiten können, greift nicht durch. Das Landespersonalvertretungsgesetz bestimmt nicht, in welchem zeitlichen Abstand die Sitzungen des Personalrats stattzufinden haben. Dies hat vielmehr der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Dringlichkeit der anfallenden Vorgänge zu entscheiden (Käßner in: Rooschüz/Bader, LPVG für Baden-Württemberg, 14. Aufl., § 34 Rd.Nr. 3 m.w.N.). Die am Montag, dem 28.07.2014 per Email versandte Ladung für die Personalratssitzung am Donnerstag, den 31.07.2014, war danach in zeitlicher Hinsicht angemessen, da der Beratungsgegenstand „Ausschluss eines Personalratsmitglieds“ von vornherein einer dringlichen Beschlussfassung bedarf. Mit der Angabe „Antrag auf Ausschluss wegen grober Pflichtverletzung“ war der Beratungsgegenstand auch hinreichend klar bezeichnet (Käßner, a.a.O., Rd.Nr. 6).
27 
b) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 rügt, ihm sei in der Sitzung des Personalrats am 31.07.2014 keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, greift auch dieser Einwand nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.01.2006 - 6 PB 17/05 - juris) ist der Personalrat vor der Beschlussfassung über einen Ausschlussantrag nicht verpflichtet, dem betreffenden Personalratsmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das beschließende Gericht folgt dieser Auffassung. Weder sieht der Gesetzeswortlaut eine solche Anhörung vor, noch greift bereits die Beschlussfassung des Personalrats über den Ausschlussantrag in Rechte des Betreffenden ein. Dies geschieht vielmehr erst durch die gerichtliche Entscheidung nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, in welchem rechtliches Gehör gewährleistet ist.
28 
c) Entgegen der Rechtsauffassung des weiteren Beteiligten zu 1 ist die Beschlussfassung über den Ausschlussantrag auch nicht deshalb unwirksam, weil er (weiterer Beteiligter zu 1) zwar in eigener Sache befangen und damit verhindert gewesen sei, nicht aber hinsichtlich des Ausschlussantrags bezüglich des weiteren Beteiligten zu 1 im Verfahren PL 12 K 3092/14. Er sei daher zu Unrecht für befangen erklärt worden; die Mitwirkung an der Sitzung hätte ihm nicht verwehrt werden dürfen. Dieser Auffassung vermag die beschließende Kammer nicht zu folgen. Der Antragsteller erhebt sowohl gegen den weiteren Beteiligten zu 1 im vorliegenden Verfahren als auch gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 1 im Verfahren PL 12 K 3092/14 den Vorwurf der Verletzung der Schweigepflicht, weil diese das Wahlergebnis und den Abstimmungsverlauf der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 08.05.2014 nach außen kommuniziert hätten, ohne hierzu befugt gewesen zu sein. Handelte es sich somit um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so durfte der Vorsitzende die Ausschlussanträge in einen Tagesordnungspunkt zusammenfassen und wegen Befangenheit der beiden Auszuschließenden deren Verhinderung annehmen und die jeweiligen Ersatzmitglieder zur Personalratssitzung laden. Denn es liegt nahe und ist für die beschließende Kammer plausibel, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht nur dann ein individuelles Sonderinteresse im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 LPVG an einer Entscheidung über den Ausschlussantrag hat, wenn es um seine eigene Person geht, sondern auch dann, wenn es um eine weitere Person geht, der der Vorwurf der groben Pflichtverletzung aufgrund des selben Lebenssachverhalts gemacht wird.
29 
Selbst wenn man dieser Beurteilung nicht folgt und von einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Personalrats bei der Beschlussfassung am 31.07.2014 ausgeht, hätte dies nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge. Denn die in § 37 Abs. 5 LPVG geregelte Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit eines Personalratsbeschlusses betrifft nur den Fall, dass bei der Beratung oder Beschlussfassung ein Mitglied trotz Befangenheit mitgewirkt hat, nicht aber den - hier vorliegenden - Sachverhalt, dass ein vermeintlich zu Unrecht für befangen angesehenes Personalratsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen wurde. Dieser Sachverhalt ist nicht Regelungsgegenstand des § 37 Abs. 5 LPVG (anders die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO), so dass im Umkehrschluss nicht von einer Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung ausgegangen werden kann. Dieses Ergebnis wird auch durch folgende Überlegung gestützt: Obwohl der Landesgesetzgeber bereits mit der Novelle vom 07.06.1977 (GBl. S. 173) im Kommunalrecht die Streitfrage entschieden hat, dass auch der Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds ohne das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses führt, hat der Landesgesetzgeber eine solche Rechtsfolge nicht in das Landespersonalvertretungsgesetz und dessen nachfolgende Änderungen übernommen. Vielmehr entspricht die heutige Regelung in § 37 Abs. 5 LPVG - mit geringfügigen redaktionellen Änderungen - inhaltlich der ursprünglichen Regelung in § 34 Abs. 2 LPVG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 08.07.1975 (GBl. S. 525) bzw. des § 36 Abs. 2 LPVG i. d. F. des Gesetzes vom 01.10.1975 (GBl. S. 693). Nachdem der Landesgesetzgeber die Befangenheitstatbestände des Landespersonalvertretungsgesetzes „in enger Anlehnung“ an die Befangenheitsregelung in § 18 GemO normiert hat (siehe Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 12.11.1974, LT-Ds. 6/6400 zu Art. 1 Nr. 31 (§ 34)), spricht das spätere Unterlassen einer Anpassung des Landespersonalvertretungsgesetzes an die mit der Gesetzesnovelle vom 07.06.1977 für das Kommunalrecht erfolgte Klarstellung für die hier vertretene Auffassung. Fehlt es somit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, so führt auch ein Rückgriff auf allgemeine Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts nicht weiter, da nicht jeder Fehler beim Zustandekommen eines Personalratsbeschlusses dessen Wirksamkeit in Frage stellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.1996 - PL 15 S 3328/94 - juris) und auch die Annahme eines besonders schweren und offenkundigen Fehler ausscheidet.
30 
d) Entgegen der Rechtsauffassung des weiteren Beteiligten zu 1 waren auch der Vorsitzende und die Ersatzmitglieder an der Beschlussfassung am 31.07.2014 nicht verhindert, da ihnen die Entscheidung keinen „unmittelbaren Vorteil“ im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 LPVG bringen konnte.
31 
2. Der Antrag des Antragstellers, den weiteren Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat der Stadtverwaltung xxx auszuschließen, ist begründet. Der Antragsteller wirft dem weiteren Beteiligten zu 1 zu Recht eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten vor, weil dieser das Abstimmungsverhalten eines Personalratsmitglieds bei der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 08.05.2014 nach außen kommuniziert hat. Dieser Vorwurf rechtfertigt den Ausschluss des weiteren Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat der Stadtverwaltung xxx.
32 
Eine den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat rechtfertigende grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten ist gegeben, wenn das Mitglied des Personalrats die ihm durch das Landespersonalvertretungsgesetz als Mitglied des Personalrats auferlegten Pflichten, also seine personalvertretungsrechtlichen Amtspflichten, grob verletzt hat. Grob ist die Pflichtverletzung dann, wenn sie ein mangelndes Pflichtbewusstsein erkennen lässt und auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats von nicht unbedeutendem Einfluss ist. Ferner muss es sich objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, d.h. die Pflichtverletzung muss von solchem Gewicht sein, dass sie - vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen - das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert. Eine wiederholte Pflichtverletzung ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein einmaliger grober Verstoß gegen die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebenden Pflichten (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 13.11.2001 - PL 15 S 2611/00 - juris - Tz.88 m.w.N.). Auch ist eine tätige Reue unbeachtlich, d. h. eine nachträgliche Entschuldigung ändert nichts am Tatbestand der groben Pflichtverletzung (siehe Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, Komm.,13. Aufl. § 28 Rd.Nr. 7).
33 
Mit der Preisgabe des Abstimmungsverhaltens eines Personalratsmitglieds bei der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 08.05.2014 hat der weitere Beteiligte zu 1 grob gegen die ihm als Personalratsmitglied gemäß § 10 LPVG obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Zur Bedeutung und zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 11.02.2014 - PL 15 S 1384/13, ausgeführt:
34 
„Zu den gesetzlichen Pflichten eines Personalratsmitglieds gehört insbesondere die Verschwiegenheitspflicht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LPVG in der hier zum „Tatzeitpunkt“ gültigen Fassung des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (a.F.) haben Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die (personalvertretungsrechtliche) Pflicht zur Verschwiegenheit ergänzt die Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzungen (§ 36 Abs. 1 LPVG a.F.) in notwendiger Weise. Aus diesem Grund ist der Gegenstand der Schweigepflicht in § 10 Abs. 1 Satz 1 LPVG a.F. weit gefasst und erstreckt sich auf die dem Personalrat bei seiner Personalvertretungstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen. Darunter fallen nicht nur feststehende Sachverhalte, Daten und Fakten, sondern auch komplexe Vorgänge, eingeschlossen Meinungsäußerungen, Spekulationen und Werturteile. Die so umschriebene Verschwiegenheitspflicht schränkt als allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG das Grundrecht des Personalratsmitglieds auf freie Meinungsäußerung in grundsätzlich verhältnismäßiger Art und Weise ein (vgl. zu Vorstehendem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2005 - 4 A 10571/05 -, PersR 2006, 80 m.w.N.). Die Verschwiegenheitspflicht gilt nach § 10 Abs. 2 LPVG a.F. (lediglich) nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
35 
Die Reichweite der Verschwiegenheitspflicht ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Sie bezieht sich unter anderem auf die personalratsinternen Vorgänge der Willensbildung, also insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - 6 PB 17.05 -, PersV 2006, 186 m.w.N.). Eine generelle Pflicht, über den Verlauf von Personalratssitzungen Stillschweigen zu bewahren, besteht in diesem Zusammenhang nicht, vielmehr ist Verschwiegenheit im Hinblick auf vertrauliche Tatsachen zu wahren (Schwarze, in Richard/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., § 28 Rd.Nr.6 m.w.N.). Die Schweigepflicht soll die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder garantieren, indem sie sicherstellt, dass diese, ohne befürchten zu müssen, dass Inhalt und Ablauf der nicht-öffentlichen Sitzung publik werden, unbeeinflusst von außen im Rahmen einer offenen Diskussion ihre Entscheidung treffen können (vgl. Bieler, Schweigepflicht und Schweigerecht im Personalvertretungsrecht (ZFPR 1995, 62 f. m.w.N.). Darüber hinaus dient die Verschwiegenheitspflicht aber auch der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Personalrats, indem sie gewährleisten soll, dass Interna nicht bekannt werden, solange die Beteiligten nicht die daraus resultierenden Folgerungen gezogen haben. Sie ist eine wesentliche Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat (§ 2 Abs. 1 LPVG), aber auch der Mitglieder des Personalrats und untereinander. Eine Verletzung der personalvertretungsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht stellt sich daher regelmäßig - vorbehaltlich einer Prüfung des Einzelfalls - als grobe Pflichtverletzung dar (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 14.11.2001 - 17 P 01.1526 -, ZfPR 2002, 172, vom 28.02.2011 - 17 P 10.2356 -, Juris und vom 02.11.2009 - 17 P 08.2325 -, PersV 2011, 111, Schwarze, a.a.O., § 28 Rd.Nr. 6 m.w.N.).“
36 
Bei Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt das vom Antragsteller gerügte Verhalten des weiteren Beteiligten zu 1 dessen Ausschluss. Auch wenn dieser nicht ausdrücklich den Namen desjenigen Personalratsmitglieds preisgegeben hat, dessen Stimme den Ausschlag für die Bestimmung des Vorsitzenden gab, so steht doch der Hinweis darauf, dass die Stimme der (einzigen) Beamtenvertreterin den Ausschlag gegeben hat, der Preisgabe des Namens gleich, zumal eine Namensnennung nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - jedermann weiß, wer gemeint ist (BayVGH, Beschl. v. 02.11.2009 - 17 P 08.2325 - juris). Bei einem solchen Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit handelt es sich auch um eine grobe Pflichtverletzung, da sie den Arbeitsfrieden innerhalb der Dienststelle ernstlich gefährdet oder nachhaltig stört, da Äußerungen im Personalrat und - wie hier - das Abstimmungsverhalten einzelner Personalratsmitglieder im Interesse der Dienststelle und der Beschäftigten strengste Vertraulichkeit erfordern (BayVGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 17 P 01.1526 - juris). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.05.2014 - 6 PB 13.14 -, PersV 2014, 312) liegt eine grobe Pflichtverletzung auch dann vor, wenn diese von nicht unbedeutendem Einfluss auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats sein kann. Dies ist bei dem hier beanstandeten Verhalten des weiteren Beteiligten zu 1 der Fall, da eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Personalrat nicht mehr denkbar ist, wenn in der - umstrittenen - Frage der Bestimmung des Vorsitzenden die ausschlaggebende Stimme in der hier geschehenen Weise nach außen identifizierbar preisgegeben wird und damit zugleich die Legitimität des Personalratsvorsitzenden in Zweifel gezogen wird. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 02.11.2009 (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, bedarf es keiner besonderen Fantasie, um sich vorstellen zu können, dass das Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Personalrats stark belastet wird, wenn diese befürchten müssen, ihre Meinungsäußerungen im Personalrat (hier: ihr Abstimmungsverhalten) würden von jenen, die anderer Meinung sind, oder aus anderen Motiven sofort nach außen getragen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Personalrat ist in einer solchen Situation nicht mehr denkbar, da die Arbeit des Gremiums von Indiskretionen geradezu gekennzeichnet und der Arbeitsfrieden empfindlich gestört wird (BayVGH, Beschl. v. 02.11.2009, a.a.O. Tz. 34).
37 
Dem weiteren Beteiligten zu 1 steht für sein Verhalten auch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite; er hat rechtswidrig gehandelt. Die Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht ist auch schuldhaft begangen worden, wobei für die Bejahung eines Verschuldens jede Art von Fahrlässigkeit genügt (BayVGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 17 P 01.1526- juris, Tz.76). Der weitere Beteiligte zu 1 musste als Personalratsmitglied seine Verschwiegenheitspflicht kennen und wissen, dass er das Abstimmungsverhalten einzelner Personalratsmitglieder nicht nach außen preisgeben durfte. Sein Verhalten ist nach alledem geeignet, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Personalrats ernsthaft zu gefährden. Unbeachtlich ist hierbei, dass der weitere Beteiligte zu 1 sich für die Zukunft eine reibungslose Zusammenarbeit mit dem Personalrat vorstellen kann. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ändert eine nachträgliche Entschuldigung bzw. tätige Reue nichts am Tatbestand der groben Pflichtverletzung. Der weitere Beteiligte zu 1 war daher auf Antrag des Antragstellers aus dem Personalrat auszuschließen.
38 
3. Der Antragsteller hat dem weiteren Beteiligten zu 1 darüber hinaus eine Verletzung der ihm als Personalratsmitglied obliegenden Friedenspflicht vorgeworfen. Auch dieser Vorwurf rechtfertigt den Ausschluss des weiteren Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat der Stadtverwaltung xxx.
39 
Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG haben Dienststelle und Personalvertretung alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Eine Verletzung der Friedenspflicht kann eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten im Sinne des § 28 Abs. 1 LPVG darstellen (Schenk in: Rooschüz/Bader, a.a.O., § 66 Rd.Nr. 3 sowie Altvater in: Altvater u.a., BPersVG, Kommentar, § 66 Rd.Nr. 27), da Adressat der Friedenspflicht auch ein einzelnes Personalratsmitglied sein kann (Leuze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg, Kommentar § 66 Rd.Nr. 20). Eine grobe Pflichtverletzung ist zu bejahen, wenn das Verhalten auf die Tätigkeit des Kollegiums ausstrahlt und seiner Funktionsfähigkeit abträglich ist (Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O., § 66 Rd.Nr. 11). Mit der - vom weiteren Beteiligten zu 1 nicht bestrittenen - Weitergabe der Unterschriftenliste, in welcher die Legitimation des in der konstituierenden Sitzung vom 08.05.2014 bestimmten Personalratsvorsitzenden in Zweifel gezogen wurde, hat der weitere Beteiligte zu 1 in grober Weise gegen die ihm als Personalratsmitglied obliegende Friedenspflicht verstoßen. Die aktive Unterstützung dieser Unterschriftenliste war auf Konfrontation gegenüber der den Personalratsvorsitzenden bestimmenden Mehrheit im Personalrat ausgerichtet und darauf angelegt, die sachliche Personalratsarbeit und dessen Funktionsfähigkeit zu gefährden. Dieses bewusst unsolidarische und illoyale Verhalten innerhalb des Personalratsgremiums war geeignet, eine sachgerechte Personalratsarbeit zu behindern und Unfrieden in die Dienststelle hinein zu tragen (VG Ansbach, Beschl. v. 10.04.2012 - An 8 P 12.00345 - juris). Das Verhalten des weiteren Beteiligten zu 1 stellte eine grobe Verletzung der ihm als Personalratsmitglied obliegenden Friedenspflicht gemäß § 66 Abs. 2 LPVG dar. Damit hat er das Vertrauen der Dienststelle und der Beschäftigten in eine an den Aufgaben des Personalrats orientierte Wahrnehmung des Amts eines Personalrats nachhaltig verletzt und den Frieden in der Dienststelle ernstlich beeinträchtigt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.2001, a.a.O.). Der weitere Beteiligte zu 1 hat diese grobe Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen, da er vorsätzlich gehandelt hat. Sein Verhalten war rechtswidrig, da hierfür kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist. Auch wenn er sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen sein sollte, so hätte er in Wahrnehmung der ihm als Personalratsmitglied obliegenden Sorgfaltspflicht zunächst Rechtsrat darüber einholen müssen, ob er zur aktiven Teilnahme an der Unterschriftenaktion berechtigt ist. Sollte er sich in einem Irrtum über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit seines Handelns befunden haben, so wäre dieser Irrtum zumindest in grob fahrlässiger Weise selbst verschuldet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.2001, a.a.O.).
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Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.