Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Aug. 2015 - 9 AE 3416/15

published on 13.08.2015 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Aug. 2015 - 9 AE 3416/15
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Gericht

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 (9 A 3415/15) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2015 wird hergestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

1

Der Antrag vom 16. Juni 2015 hat Erfolg, denn er ist zulässig (1.) und begründet (2.).

2

1. Der Antrag ist nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 3, 75 AsylVfG statthaft. Er ist fristgerecht gestellt, da der Bescheid vom 7. Mai 2015 den Antragstellern erst am 12. Juni 2015 zugestellt wurde.

3

2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG (siehe auch Art. 16 a Abs. 4 GG) darf die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung vom Verwaltungsgericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offensichtlich (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).

4

Zwar bestehen auch nach dem Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin zu Recht den Asylantrag der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sowie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach §§ 3 ff. AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen und dass kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG zu gewähren ist. Aber es kommt in Betracht, dass gegenwärtig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht.

5

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, 1 C 18/05, juris, Rn. 15). Dies kann zum einen darauf beruhen, dass im Zielstaat keine oder nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aber auch darauf, dass grundsätzlich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat für den Ausländer aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen tatsächlich nicht erreichbar sind (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, a.a.O., Rn. 20).

6

Es kommt in Betracht, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf den Antragsteller zu 1) hinsichtlich Mazedoniens vorliegen. Nach dem Attest der … vom 13. Februar 2015 leidet der Antragsteller zu 1) an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und erhält eine ambulante psychiatrische Behandlung (Bl. 20 f. der Akte 9 A 3415/15). Nach der Bescheinigung der … (Bl. 24 der Akte 9 A 3415/15) erhält der Antragsteller zu 1) derzeit Fluphenazin als Depotmedikation im 28tägigen Intervall und Lorazepam als orale Medikation (zweimal täglich 1 mg). Zwar sind nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes psychiatrische Erkrankungen aller Art sowohl stationär als auch ambulant in Mazedonien behandelbar (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje vom 26.4.2012, juris). Auch sind von der Zuzahlung zu den Kosten von medizinischen Behandlungen sowohl Sozialhilfeempfänger als auch stationäre Psychiatriepatienten befreit (hierzu und zum Folgenden: Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje vom 10. Juni 2015 an das Verwaltungsgericht Hamburg im Verfahren 9 A 1276/12). Jedoch besteht eine Befreiung zur Zuzahlung zu den Kosten von Medikamenten nur für stationäre Psychiatriepatienten. Außerdem müssen Sozialleistungen nach Rückkehr nach Mazedonien neu beantragt werden. Die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Wenn man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden.

7

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Familie, die in Mazedonien von Sozialleistungen lebte (vgl. S. 3 des Protokolls der Anhörung vom 10.4.2015), nach einer Rückkehr nach Mazedonien bis zur Entscheidung über den Neuantrag auf Gewährung von Sozialhilfe (sechs Monate plus Bearbeitungszeit), keine Sozialhilfeleistungen und keine Befreiung von den Zuzahlungen zu medizinischen Behandlungen und Medikamenten erhalten werden. Eine Befreiung von den Zuzahlungen dürfte auch nicht aufgrund einer Einstufung als Psychiatriepatient erfolgen, da der Antragsteller zu 1) derzeit einer ambulanten und keiner stationären psychiatrischen Behandlung bedarf.

8

Zwar ist das ärztliche Attest vom 13. Februar 2015 in Bezug auf die Anamnese und die Grundlagen, auf denen die ärztliche Einschätzung beruht, wenig substantiiert und trifft keine Aussagen zu den Folgen für den Antragsteller zu 1), wenn die Behandlung abgebrochen oder unterbrochen würde. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller - von der Antragsgegnerin nicht bestritten - im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgetragen, dass sich der ohnehin schon sehr problematische Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) bei einer Unterbrechung der Behandlung dramatisch verschlechtern würde. Deshalb bedürfen die Fragen, an welcher Erkrankung der Antragsteller zu 1) genau leidet, ob die erforderlichen Behandlungen und Medikamente für ihn aufgrund seiner finanziellen und persönlichen Lage in Mazedonien erreichbar sind und welche Folgen eine Unterbrechung oder ein Abbruch der ärztlichen Behandlung und der Versorgung mit Medikamenten für ihn hätte, der Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

II.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.