Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 24. Apr. 2014 - 15 E 521/14

24.04.2014

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den von der Antragstellerin am 11. August 2013 freiwillig abgegebenen Führerschein (Listennummer F0...) wieder an diese herauszugeben. Sollte dieser Führerschein bereits vernichtet worden sein, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Ersatzführerschein auszustellen und auszuhändigen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 2.500,-- Euro.

Gründe

I.

1

Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten hiermit in ihren Schriftsätzen vom 21. Februar bzw. 12. März 2014 einverstanden erklärt haben.

II.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Insbesondere ist dieser Antrag wirksam gestellt worden. Soweit das Gericht hieran mit Verfügung vom 8. April 2014 Zweifel geäußert hat, weil für die Antragstellerin eine Betreuung eingerichtet war und ihre Betreuerin Frau Rechtsanwältin ... die vorliegende Prozessführung bis dato nicht genehmigt hatte, sind diese Bedenken durch den ergänzenden Vortrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 15. April 2014 ausgeräumt worden. Zum einen hat Frau Rechtsanwältin ... mit Schreiben vom 10. April 2014 die Prozessführung nunmehr genehmigt. Zum anderen ist inzwischen die Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8. April 2014 aufgehoben worden.

3

In der Sache führt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Erfolg, weil die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (dazu unten 1.) und eines Anordnungsgrundes (dazu unten 2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

4

1. Der Anspruch der Antragstellerin auf Herausgabe ihres derzeit im Besitz der Antragsgegnerin befindlichen Führerscheins (bzw. auf Ausstellung und Aushändigung eines Ersatzführerscheins für den Fall, dass ihr Führerschein bereits vernichtet worden sein sollte) ergibt sich daraus, dass sie Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse CE/79 ist und als solche einen Anspruch darauf hat, dass ihr ein Führerschein ausgehändigt wird, der diese Fahrerlaubnis dokumentiert (s. § 22 Abs. 3 FeV). Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber bereits ein Führerschein ausgehändigt worden ist, dieser dann aber – wie hier am 11. August 2013 – freiwillig bei der Polizei abgegeben wird. Wie die Regelung in § 25 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz FeV zeigt, würde der Anspruch des Fahrerlaubnisinhabers auf Wiederherausgabe des vorhandenen Führerscheins (bzw. auf Ausstellung und Aushändigung eines Ersatzführerscheins im Falle der Vernichtung des bisherigen Führerscheins) nur dann entfallen, wenn in der Abgabe des Führerscheins ein wirksamer Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu sehen sein sollte. Dies ist im Falle der Antragstellerin jedoch nicht anzunehmen. Denn sie hat ausweislich des polizeilichen Berichts vom 11. August 2013 (Bl. 1 der Sachakte) auf der Polizeiwache lediglich erklärt, sie fühle sich „im Moment“ nicht imstande, sicher ein Fahrzeug zu führen. Sie hat nicht erklärt, sich für immer hierzu nicht imstande zu fühlen und deshalb auf die Fahrerlaubnis verzichten zu wollen. Die ihr von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. August 2013 übersandte Verzichtserklärung (Bl. 4 f. der Sachakte) hat sie nicht unterzeichnet. Auch auf die nochmalige Übersendung einer Verzichtserklärung mit Schreiben vom 20. November 2013 (Bl. 18 der Sachakte) hat sie nicht den Verzicht auf die Fahrerlaubnis erklärt. Selbst wenn die Antragstellerin im Übrigen den Verzicht auf die Fahrerlaubnis erklärt hätte, wäre dieser Verzicht nicht wirksam, da zum damaligen Zeitpunkt noch für die Antragstellerin eine Betreuung eingerichtet war und somit ohne eine Genehmigung der Betreuerin Frau Rechtsanwältin ..., deren Aufgabenkreis u.a. die Vertretung gegenüber Behörden umfasste und die die Antragstellerin im Rahmen dieses Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich vertrat, eine solche Willenserklärung gegenüber der Antragsgegnerin gar nicht hätte abgegeben werden können.

5

Da ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis somit nicht vorliegt, ist die Antragstellerin unzweifelhaft weiter Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klasse CE/79. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihr unter dem 20. Februar 2014 eine Anordnung zur Vorlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zugesandt und ihr eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 20. März 2014 gesetzt hat mit der Ankündigung, bei nicht fristgerechter Beibringung des Gutachtens die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn zum einen macht die Antragsgegnerin nicht geltend, dass sie der Antragstellerin entsprechend dieser Ankündigung zwischenzeitlich tatsächlich ihre Fahrerlaubnis entzogen hat. Zum anderen wäre sie hierzu auch gar nicht berechtigt, denn die Anordnung zur Vorlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 20. Februar 2014 ist unwirksam, da sie der Antragstellerin persönlich und nicht ihrer Betreuerin zugestellt worden ist. Der Antragsgegnerin ist ausweislich ihrer Sachakte (Schreiben der Betreuerin vom 28. Oktober 2013 mit beigefügter Kopie des Betreuerausweises = Bl. 11 f. der Sachakte) die damalige Betreuung bekannt gegeben worden. Die Betreuerin hatte in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2013 auch ausdrücklich darum gebeten, weiteren Schriftwechsel an sie und nicht an die Antragstellerin zu richten. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin die Anordnung vom 20. Februar 2014 an die Antragsteller persönlich mit Zustellungsurkunde (s. Bl. 40 f. der Sachakte) förmlich zugestellt. Ihren Prozessbevollmächtigten hat sie sie formlos zur Kenntnis gegeben (s. Bl. 43 f. der Sachakte). Der Betreuerin aber, deren Amt damals noch nicht aufgehoben worden war (dies ist erst mit Beschluss vom 8. April 2014 geschehen) und der somit seinerzeit die Anordnung zuzustellen war, hat sie die Anordnung noch nicht einmal formlos übersandt. Mangels wirksamer Anordnung zur Beibringung des Gutachtens wäre die Antragsgegnerin mithin nicht berechtigt, wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis der Antragstellerin zu entziehen.

6

2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat die Antragstellerin ebenfalls glaubhaft gemacht. Sie ist nach den obigen Ausführungen weiterhin Inhaberin einer Fahrerlaubnis, verfügt jedoch nicht über ihren Führerschein, mit dem sie bei polizeilichen Kontrollen oder sonstigen Anlässen (z.B. bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs) den Besitz der Fahrerlaubnis dokumentieren kann. Sollte sie im Straßenverkehr kontrolliert werden, wäre sie, weil sie keinen Führerschein vorweisen kann, vermutlich Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Aus diesem Grund ist ein Anordnungsgrund zu bejahen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.11.2012 – 7 L 1243/12 –, juris Rdnr. 15).

III.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) Die Fahrerlau

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.

(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.

(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

1.
die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
2.
die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
3.
in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.