Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 16. Aug. 2016 - 5 E 360/16

Gericht
Gründe
I.
- 1
Mit Bescheid vom 6. August 2015 ordnete der Antragsteller das Ruhen der Approbation des Antragsgegners als Tierarzt an und gab dem Antragsgegner auf, für die Dauer des Ruhens der tierärztlichen Approbation die Originalurkunde bei ihm, dem Antragsteller, in Verwahrung zu geben. Für den Fall, dass der Antragsgegner die Approbationsurkunde nicht in Verwahrung gibt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht.
- 2
Die sofortige Vollziehung des Ruhensbescheides wurde angeordnet. Der Antrag des Antragsgegners, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hatte vor dem beschließenden Gericht (Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 5 B 224/15 HAL) und dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 1 M 179/15) keinen Erfolg.
- 3
Die Approbationsurkunde ist beim Antragsteller nicht eingegangen. Mit Bescheid vom 24. September 2015 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt. Ein Vollstreckungsversuch des Burgenlandkreises hatte keinen Erfolg. Es konnte weder das Zwangsgeld beigetrieben noch die Approbationsurkunde aufgefunden werden. Der Antragsgegner hatte bereits zuvor vor dem Gerichtsvollzieher B. eine Vermögensauskunft erteilt.
- 4
Im Vollstreckungsverfahren machte der Antragsgegner geltend, nicht er, sondern seine ehemalige Ehefrau sei im Besitz der Approbationsurkunde. Ein Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Obergerichtsvollzieher Steven Jaki wurde von dem Antragsgegner nicht wahrgenommen. Ausweislich der Niederschrift vom 20. Juli 2016 ist der Antragsgegner - obwohl ordnungsgemäß geladen - zum Termin nicht erschienen.
- 5
Der Antragsteller beantragt,
- 6
gegen den Antragsgegner die Ersatzzwangshaft anzuordnen.
- 7
Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
- 8
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
- 9
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBL. LSA S. 182, ber. S. 380). Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Voraussetzung der Anordnung von Ersatzzwangshaft ist ferner, dass die Grundverfügung und die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet das Verwaltungsgericht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach freiem richterlichen Ermessen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2014 - 1 M 71.14 - juris Rn. 11).
- 10
Diese gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftanordnung liegen hier vor. Der Bescheid vom 6. August 2015, mit welcher dem Antragsgegner das Zwangsgeld angedroht worden ist, enthielt den Hinweis, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag Ersatzzwangshaft anordnen könne. Die Anordnung des Ruhens der Approbation und die Pflicht zur Abgabe der Approbationsurkunde ist vom Antragsteller für sofort vollziehbar erklärt worden und sie ist - wie sich aus den Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 13. Oktober 2015 (Az.: 5 B 224/15 HAL) ergibt - auch bestandskräftig geworden. Die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 24. September 2015 ist schon kraft Gesetzes (§ 9 AG VwGO LSA) sofort vollziehbar.
- 11
Das Zwangsgeld ist auch uneinbringlich. Der Antragsgegner ist - wie sich aus der erteilten Vermögensauskunft ergibt - amtsbekannt unpfändbar. Ein Vollstreckungsversuch des Burgenlandkreises für den Antragsteller blieb zudem ohne Erfolg.
- 12
Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragsgegners steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Die vorliegende Anordnung der Ersatzzwangshaft dient als Beugemittel, das den Antragsgegner dazu anhalten soll, der Verpflichtung, die Approbationsurkunde dem Beklagten zur Verwahrung zu geben, nachzukommen. Das ist erforderlich, weil der Antragsgegner ansonsten unter Vorlage der Urkunde tierärztlich tätig werden könnte, obwohl ihm das vollziehbar untersagt ist. Der Antragsteller zeigt auch Indizien auf, die auf eine Fortsetzung der tierärztlichen Tätigkeit hindeuten.
- 13
Der Anordnung von Ersatzzwangshaft steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner behauptet, nicht er, sondern seine ehemalige Ehefrau sei im Besitz der Urkunde. Das ist nach Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung. Der Antragsteller zeigt Indizien auf, die für das Gegenteil sprechen. Diesen Indizien tritt der Antragsgegner im hier betriebenen Verfahren auch nicht entgegen, er teilt auch weder den Namen und den Wohnort seiner ehemaligen Ehefrau mit noch gibt er Gründe an, weshalb diese die Approbationsurkunde in Besitz haben soll. Er hat sogar einen Termin zur Versicherung seiner Aussage an Eides statt nicht wahrgenommen.
- 14
Bei der Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft hat sich das Gericht davon leiten lassen, dass der Antragsgegner sich von den bisherigen Zwangsmaßnahmen unbeeindruckt zeigt und den Verpflichtungen aus dem zu vollstreckenden Bescheid nicht nachkommt. Zu seinen Lasten war auch zu berücksichtigen, dass er auch den Termin des Gerichtsvollziehers fruchtlos hat verstreichen lassen, so dass hier ein Haftbefehl beantragt werden musste. Insgesamt erschien daher die Anordnung einer Ersatzzwangshaft von vierzehn Tagen als geeignet, erforderlich und angemessen.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 16
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bemisst den Streitwert in derselben Höhe wie bei einem Verfahren gegen das uneinbringliche Zwangsgeld. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 1.7.1 ist in solchen Fällen von der Höhe des festgesetzten Streitwertes auszugehen.

Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.