Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Nov. 2017 - 5 B 858/17

published on 14.11.2017 00:00
Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Nov. 2017 - 5 B 858/17
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Gründe

1

Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

2

Der zulässige Antrag ist begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 – 1 M 1/07 – juris).

4

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

5

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überstellung ihrer Familienangehörigen – genauer: darauf, sie aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen – aus Art. 10 i.V.m. Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Durchführungsverordnung, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs.

6

Es besteht derzeit eine Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung dieses Antrags nach Art. 10 Dublin-III-Verordnung. Hiernach gilt: Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch kundtun. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin reiste nach ihren Angaben im September 2016 schwanger nach Deutschland ein und stellte in demselben Monat einen Asylantrag. Im Dezember 2016 gebar sie ihr Baby. Ihr Ehemann A. und ihr Sohn A. befinden sich in Griechenland und stellten dort - nach unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin – vor der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag der Antragstellerin einen Antrag auf Überstellung nach Deutschland gem. Art. 10 Dublin-III-Verordnung. Das Bundesamt hat demgemäß dem Aufnahmegesuch für den Ehemann und den Sohn der Antragstellerin am 22. Mai 2017 unter Bezugnahme auf Art. 10 Dublin-III-Verordnung gegenüber der griechischen Dublin-Einheit zugestimmt (Art. 21, 22 Dublin-III-Verordnung). Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Griechenland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Deutschland), sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat.

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Die genannten Vorschriften sind dergestalt drittschützender Natur, dass auch das im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Familienmitglied die Überstellung der in einem anderen Mitgliedstaat untergebrachten Angehörigen verlangen kann.

8

Hierzu führt das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 15. September 2017 – 6 L 4438/17.WI.A –juris Rn. 32-36) für die Fallgestaltung eines unbegleiteten Minderjährigen und der begehrten Überstellung seiner Familienmitglieder nach Deutschland aus:

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"Ein Anspruch auf Vornahme einer drittbegünstigenden Leistung setzt voraus, dass der Kläger sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm (zumindest auch) ihn als Dritten schützt. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 – 3 C 8/94 –, juris Rn. 40 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 – 2 BvR 23/65 –, juris Rn. 29ff).

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Die einschlägigen Vorschriften der Dublin-III-Verordnung sind dahingehend auszulegen, dass insbesondere minderjährige Kinder einen Anspruch auf die Überstellung ihrer Eltern nach Maßgabe der materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung haben.

11

Nach Erwägungsgrund 13 der Dublin-III-Verordnung sollten „bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden“.

12

Nach Erwägungsgrund 14 sollte die Achtung des Familienlebens gemäß der EMRK und der Grundrechtecharta eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie die Verordnung anwenden."

13

Nach Erwägungsgrund 15 kann mit „der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden."

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Diese Ausführungen sind auf die vorliegende Konstellation der Familienzusammenführung zweier Elternteile mit jeweils einem Geschwisterkind ohne Weiteres übertragbar. Insoweit gehört die Antragstellerin zum geschützten Personenkreis.

15

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem drohenden Übergang der Zuständigkeit von Deutschland auf Griechenland als dem ersuchenden Mitgliedstaat nach dem 22. November 2017. Denn nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gilt grundsätzlich: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Insoweit droht Rechtsverlust. Unerheblich ist, ob eine Überstellung des Ehemannes und Sohnes der Antragstellerin auch noch nach Ablauf dieser Frist erfolgen kann, wie dies das Bundesamt in seiner Antragserwiderung vorträgt und insoweit das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in Abrede zu stellen sucht. Eine derartige Zusicherung ist als reine Erweiterung des Rechtskreises der Antragstellerin zu werten und kann den Anspruch auf Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-Verordnung nicht vereiteln. Wenn die Antragstellerin eine Überstellung innerhalb der Frist begehrt, kann ihr die Erweiterung ihrer Rechte durch die Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 L 4438/17.WI.A -, juris). Andererseits ist die Trennung der Familie, gerade wegen des kleinen Kindes in Deutschland, nicht zumutbar. Auch insoweit sind die Dublin-Fristen als Höchstfristen zu betrachten.

16

Die - wie beantragt – erfolgte Tenorierung beruht auf der Annahme, dass es eine Entscheidungspraxis gibt, wonach die Antragsgegnerin Einfluss auf die zu überstellenden Personen hat, dass aber im Übrigen eine Kontingentierung vorgesehen ist. Dies ergibt sich aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 13. November 2017, wonach eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und seinem griechischen Amtskollegen existiere, kraft derer eine "Abstimmung der jeweiligen Maßnahme zwischen den beteiligten Behörden für die einzelnen zu überstellenden Personen" erfolge. Das Gericht versteht die Darstellung der Antragsgegnerin so, dass die logistischen Probleme in erster Linie nicht in Griechenland, sondern in Deutschland bestehen, denn in dem Schriftsatz heißt es, dass durch die Abstimmung "den sich bereits im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen angesichts der teilweise begrenzten Betreuungs- und Unterbringungskapazitäten Rechnung getragen werden" soll. Damit können nur die Kapazitäten in der Bundesrepublik gemeint sein und damit Umstände, die eine Bewertung der Antragsgegnerin und eine Rückkoppelung mit der griechischen Dublin-Einheit erfordern. Das Gericht geht daher - wie von der Antragstellerin vorgebracht - davon aus, dass die Antragsgegnerin Einfluss auf die Zahl und Auswahl der zu überstellenden Personen hat und dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin möglich und vollstreckbar ist, die auf ein Hinwirken auf eine Überstellung bestimmter Personen – hier der Familie der Antragstellerin – gerichtet ist (vgl. ebenso VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 L 4438/17.WI.A -, juris).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründ
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.