Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 20. Apr. 2016 - 7 A 700/15 HGW

published on 20/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 20. Apr. 2016 - 7 A 700/15 HGW
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 1. und 2. keine Mitglieder des bei dem Eigenbetrieb der Hansestadt D-Stadt gebildeten Personalrats mehr sind.

Gründe

I.

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Mitgliedschaft der Beteiligten zu 1.und 2. im D., dem Beteiligten zu 3.

2

Im Eigenbetrieb der Hansestadt D-Stadt war im Mai 2013 der Personalrat neu gewählt worden. Die Beteiligte zu 1. war direkt in den Personalrat und zur Vorsitzenden gewählt worden. Die Beteiligte zu 2. war als Ersatzmitglied für einen die Wahl nicht annehmenden Bewerber in den Personalrat nachgerückt.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. nahmen in der Folgezeit Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für einen Zeitraum von jeweils mehr als sechs Monaten in Anspruch; die Beteiligte zu 1. vom 04.09.2014 bis 18.06.2015, die Beteiligte zu 2. vom 19.09.2014 bis 23.07.2015.

4

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Beteiligten dadurch, dass sie Elternzeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten genommen hatten, ihre Wählbarkeit für den Personalrat verloren hatten und ihre Mitgliedschaft im Personalrat deshalb erloschen sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die Beteiligten zu 1. und 2. keine Mitglieder des bei dem Eigenbetrieb der Hansestadt D-Stadt gebildeten Personalrats mehr sind.

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Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. beantragen,

8

den Antrag abzulehnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll über die mündliche Anhörung vom 20. April 2016 ergänzend Bezug genommen.

II.

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Das gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 PersVG M-V statthafte und auch sonst zulässige Feststellungsbegehren des Antragstellers hat Erfolg; es ist begründet. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind jeweils mit dem Tag, der auf ihre jeweils bereits sechs Monate währende Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG folgte, aus dem Personalrat des Eigenbetriebs der Hansestadt D-Stadt, dem Beteiligten zu 3., ausgeschieden.

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Nach § 22 Abs.1 Nr. 5 PersVG M-V erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Verlust der Wählbarkeit. Die Wählbarkeit für eine Personalvertretung ist in § 12 PersVG M-V geregelt.Nach Absatz 1 der Vorschrift sind wählbar alle Wahlberechtigten, die am Wahltag 1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und 2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Wählbar sind mithin nur Wahlberechtigte. Geht die Wahlberechtigung verloren, endet auch die Wählbarkeit. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 PersVG M-V sind Beschäftigte, die am Wahltag bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt. Was unter einer Beurlaubung im Sinne der Vorschrift im Einzelnen zu verstehen ist, ist umstritten (vgl. Vogelgesang u. a. PersVG M-V Bd. 1, Stand 12/14, G § 11 Rdn. 22 ff. m. w. N. zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur). Für Beschäftigte, die sich in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG – v. 05.12.2006, BGBl. I S. 2748, neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015, BGBl. I S. 33, befinden, ist umstritten, ob diese gleichfalls nach einer Abwesenheit von sechs Monaten von der Dienststelle ihre Wahlberechtigung verlieren. Teilweise wird vertreten, dass Elternzeit einer Beurlaubung aus familiären Gründen für Beamte (vgl. § 66 LBG M-V) gleichsteht und zum Verlust der Wahlberechtigung führt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate andauert und keine Teilzeitbeschäftigung besteht.

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Zu dem § 11 Abs. 1 Satz 3 PersVG M-V gleichlautenden § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.05.2002 (BVerwG 6 P 8/01, juris, Rdn. 20 ff.) u. a. ausgeführt:

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„ … die Regelungen über den Verlust des aktiven Wahlrechts bei unbezahltem Urlaub sowie Abordnung und Zuweisung von längerer Dauer belegen, dass die Fortdauer der Eingliederung für die Erhaltung des Wahlrechts unentbehrlich ist.

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Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des aktiven Wahlrechts von Anfang an den Eingliederungsgedanken hervorgehoben. Bereits § 9 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - vom 5. August 1955, BGBl I S. 477, enthielt für den Fall der Abordnung eine Regelung, welche dem heutigen § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG entspricht. Zur Begründung hatte damals der Unterausschuss Personalvertretung des Deutschen Bundestages hervorgehoben, dass die Vorschrift dem Verbundensein des zu einer Dienststelle abgeordneten Bediensteten mit seiner Stammdienststelle Rechnung trage, die er kenne und deren Angehörige ihn kennen. Dies wollte der Ausschuss jedoch nur bei einer Höchstdauer der Abordnung von drei Monaten berücksichtigen (BTDrucks 2/1189 S. 4). Die in § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erfolgte Beseitigung des aktiven Wahlrechts für Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es bei längerer Beurlaubung ohne Bezüge an der für die Wahlberechtigung notwendigen tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle fehle. Die Sonderregelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 BPersVG zugunsten von Beschäftigten, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind, hat der Gesetzgeber auf die Überlegung gestützt, durch eine zu diesem Zweck erfolgte Abordnung werde die persönliche Bindung an die Stammbehörde in aller Regel nicht gelöst (vgl. BTDrucks 7/176 S. 28 zu § 12). … Unter den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG fällt auch die bis zu drei Jahre dauernde Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001, BGBl I S. 3358, soweit nicht von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch gemacht wird (vgl. Schlatmann, ZfPR 2001, 153; ders., in: Lorenzen u.a., § 13 Rn. 28 a). …Die genannten Regelungen in § 13 BPersVG bauen auf einem gemeinsamen Grundgedanken auf. Vorübergehende Abwesenheit von der Dienststelle wie namentlich Erholungsurlaub oder Erkrankung stellen die Eingliederung nicht in Frage. Zieht sich eine solche vorübergehende Abwesenheit über einen längeren Zeitraum hin, so lockern sich allmählich die Bindungen zur Dienststelle. Hier den präzisen Zeitpunkt für die Ausgliederung zu bestimmen, entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit, welchem gerade bei der Regelung der Wahlberechtigung besondere Bedeutung zukommt.“

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Dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 04.02.2013 (Az.: 9 L 341/13, juris) gefolgt und hat dazu weiter ausgeführt (Rdn. 35):

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„Diese Bewertung überzeugt insbesondere angesichts des auf der Hand liegenden Umstandes, dass die aktive Wahlberechtigung auch die Wählbarkeit … begründet und es für die effektive Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalrates einer möglichst ständigen Einbindung in den Dienstbetrieb der Dienststelle und des dadurch vermittelten Kontaktes mit den Beschäftigten und der Dienststellenleitung bedarf, da nur auf dieser Basis eine effektiv und ordnungsgemäß funktionierende Personalvertretung sicherzustellen ist. Das ist bei einer zwar vorübergehenden aber länger andauernden Entbindung von der Dienstverrichtung nicht mehr gewährleistet. Deutlich wird das besonders mit Blick auf kleinere Dienststellen, in denen der Personalrat nur aus einer einzigen Person besteht. Dabei hat der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Überschreitung einer Zeitspanne von sechs Monaten zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass eher kurzfristige Beurlaubungen das Wahlrecht nicht auszuschließen geeignet sind. Hinzu kommt, dass die Elternzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 3 EltZV bis zu drei Jahren für jedes Kind beansprucht werden kann, damit weitgehend der Disposition durch die Eltern unterliegt und zugleich einen verhältnismäßig langen Zeitraum umfassen kann. Die gesetzliche Regelung ist daher auch auf die Elternzeit bezogen sachlich gerechtfertigt, angemessen und verhältnismäßig.“

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Die Kammer folgt diesen überzeugenden Begründungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes. Eine Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung in der Dienststelle, die am Wahltag über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgeht, steht der Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 PersVG M-V gleich und führt zum Wegfall der Wahlberechtigung und damit gemäß § 12 Abs. 1 PersVG M-V auch zum Wegfall der Wählbarkeit.

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Die genannten Vorschriften beziehen sich ihrem Wortlaut nach allerdings nur auf die tatsächlichen Verhältnisse am Wahltag. Die Anwendung von § 22 Abs. 1 Nr. 5 PersVG M-V verlangt dagegen den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit während der Amtszeit des gewählten Personalratsmitglieds. Ein Verlust der Wählbarkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 PersVG M-V kommt im vorliegenden Fall also nur dann in Betracht, wenn auch eine Elternzeit, die entweder vor dem Wahltag begonnen hatte, aber erst nach dem Wahltag länger als sechs Monate andauert, oder eine Elternzeit, die – wie vorliegend - erst nach dem Wahltag beginnt und länger als sechs Monate andauert, zum Verlust der Wahlberechtigung führt. Diese Frage ist zur Überzeugung der Kammer bei Beachtung von Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 PersVG M-V über Wahlberechtigung und Wählbarkeit zu bejahen. Wenn die Wahlberechtigung entscheidend von der tatsächlichen Bindung an die Dienststelle abhängen soll und es für die effektive Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalrats einer möglichst ständigen Einbindung in den Dienstbetrieb der Dienststelle und des dadurch vermittelten Kontaktes mit den Beschäftigten und der Dienststellenleitung bedarf, so ist es konsequent, den Verlust einer solchen Bindung nicht nur bei einer bereits am Wahltag länger als sechs Monate andauernden Abwesenheit von der Dienststelle, sondern auch in den Fällen anzunehmen, in denen eine länger als sechs Monate andauernde Abwesenheit von der Dienststelle erst nach dem Wahltag während der Amtsperiode der Personalvertretung eintritt. In diesem Fall ist die nach der Wertung des Gesetzgebers für die Personalratstätigkeit erforderliche Bindung an die Dienststelle in gleicher Weise verlorengegangen, wie in den Fällen der fehlenden Bindung am Wahltag. Nach dieser Wertung kommt es auch nicht darauf an, ob und wann die so verlorengegangene Bindung an die Dienststelle durch eine Rückkehr aus der Beurlaubung bzw. der Elternzeit wiedererlangt wird. Die Wahlberechtigung ist nach § 11 Abs. 1 PersVG M-V auch dann ausgeschlossen, wenn am Wahltag feststeht, dass der länger als sechs Monate beurlaubte Beschäftigte bereits kurze Zeit nach der Wahl wieder in die Dienststelle zurückkehrt.

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Damit kann zwar eine Situation eintreten, in der ein Beschäftigter in den Personalrat gewählt wird, der zwar am Wahltag noch keine sechs Monate abwesend und damit wahlberechtigt und wählbar ist, seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit aber später entfällt und sein Mandat nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 PersVG M-V erlischt. Diese für die Kontinuität der Personalratstätigkeit abträgliche Situation würde aber im Wesentlichen auch dann eintreten, wenn man in einem solchen Fall den Verlust der Wählbarkeit verneinen würde. In diesem Fall müsste unterstellt werden, dass ein in Elternzeit befindlicher Beschäftigter wegen der Kindesbetreuung dauerhaft an der Wahrnehmung seines Personalratsamtes gehindert und damit faktisch bis zum Ende der Elternzeit aus dem Personalrat ausgeschlossen wäre. Ein anschließendes Wiedereintreten nach Ende der Elternzeit wäre darüber hinaus geeignet, die Kontinuität der Personalratstätigkeit zusätzlich zu beeinträchtigen.

20

In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, eine Beurlaubung für mehr als sechs Monate, die erst nach der Wahl erfolge, lasse das Personalratsmandat wegen der Bezugnahme der Vorschriften über die Wahlberechtigung auf die Verhältnisse am Wahltag nicht erlöschen (so jetzt auch Lorenzen u. a. BPersVG § 29 Rdn. 22a unter Aufgabe der früher vertretenen gegenteiligen Ansicht; zum Meinungstand Vogelgesang a. a. O., G § 22 Rdn. 59 ff., der selbst meint, der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lasse – obwohl sinnvoll - keine andere Auslegung zu, aber gleichzeitig in Rdn. 58 auf die durch Richterspruch aberkannte Fähigkeit zur Teilnahme an öffentlichen Wahlen als möglichen Erlöschenstatbestand hinweist, obwohl auch in § 11 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V bezüglich dieses die Wahlberechtigung ausschließenden Tatbestands auf den Wahltag abgestellt wird). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Bezugnahme auf die Verhältnisse am Wahltag bei der Bestimmung der Wahlberechtigung in § 11 Abs. 1 PersVG M-V und der Wählbarkeit in § 12 Abs. 1 PersVG M-V dient lediglich der Feststellung des Wahlrechts für den Zeitpunkt, auf den es für die Ausübung des Wahlrechts ankommt; dies ist der Wahltag. Eine Bestimmung dahingehend, dass das am Wahltag bestehende Wahlrecht zu einem späteren Zeitpunkt nicht erlöschen kann, enthalten die Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 PersVG M-V nicht. Bei § 22 Abs. 1 Nr. 5 PersVG M-V handelt es sich hingegen um einen Erlöschenstatbestand, der denknotwendig voraussetzt, dass die Wählbarkeit erst nach einer Wahl verloren geht und zum Erlöschen des Personalratsmandats führt. In gleicher Weise bestimmt § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 PersVG M-V ohne Bezugnahme auf die Verhältnisse am Wahltag, dass bei einer Abordnung eines Beschäftigten dessen Wahlberechtigung in seiner bisherigen Dienststelle erlischt, wenn die Abordnung länger als drei Monate andauert und feststeht, dass der Beschäftigte nicht binnen weiterer drei Monate in die Dienststelle zurückkehrt. Auch in diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Abwesenheit von der Dienststelle über einen bestimmten Zeitraum hinaus die Bindung an die Dienststelle entfallen lässt und zum Verlust des Wahlrechts führt (Vogelgesang a. a. O., G § 22 Rdn. 58).

21

Die Annahme des Verlustes des Wahlrechts bei einer über sechs Monate andauernden Inanspruchnahme von Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung steht auch nicht im Widerspruch zu anderen innerstaatlichen oder europarechtlichen Rechtsvorschriften (vgl. dazu auch VG des Saarlandes, a.a.O., juris, Rdn. 37 ff.).

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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerwei

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet. (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übe

Annotations

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und dem Personalrat kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abweichend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.

(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.

(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28 Absatz 5 anzuwenden.