Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 25. Sept. 2015 - 9a L 1942/15.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag,
2die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 4064/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2015 anzuordnen,
3hat keinen Erfolg.
4Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller sich gegen die Aussprüche zu 1. und 3. im Bescheid wenden. Die Ablehnung der gestellten Asylanträge als unzulässig ist einer vorläufigen Rechtsschutzregelung ebenso wenig zugänglich, wie die Befristung des nach Abschiebung bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 0 Monate.
5Im Übrigen, soweit es die Aussprüche zu 2. Im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2015 betrifft, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
6Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.
7Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
8Die Zuständigkeit Frankreichs ist vorliegend gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gegeben. Danach ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Bei der Bestimmung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf interanationalen Schutz gegeben ist. Vorliegend hat Frankreich dem Antragsteller am 6. Januar 2015 ein bis zum 5. April 2015 gültiges Einreisevisum ausgestellt. Dieses war bei der Antragstellung am 13. März 2015 noch nicht abgelaufen. Dem auf dieser Grundlage erfolgten Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin hat Frankreich am 1. Juli 2015 zugestimmt.
9Die Zuständigkeit Frankreichs ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Insoweit ist die Antragsgegnerin nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGrCharta - (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK -) ausgesetzt zu werden.
10Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen. Durch die Überstellung nach Frankreich sind die Antragsteller keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und die Erfüllung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse dort ist gesichert.
11VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 V 798/14 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2014 - 17 K 592/14.A -, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2014 - M 21 K 14.30320 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 L 268/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 7a L 1216/15.A -.
12Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sind humanitäre Grunde, die einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin gebieten, auch nicht schon deshalb gegeben, weil die Antragstellerinnen zu 2. und 3. sich bereits gut in Kindergarten und Grundschule eingelebt haben. Dafür, dass ihnen dies nicht ebenso gut in Frankreich gelingen wird, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen und das ist das Entscheidende, lässt sich darauf keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung der Antragstellerinnen in Frankreich ableiten. Gleiches gilt für die Sorge der Antragstellerinnen in Bezug auf eine drohende Beschneidung der Antragstellerin zu 2. in Frankreich. Die Antragstellerin zu 1. hat sich vom Vater der Antragstellerinnen zu 2. und 3. getrennt. In Frankreich ist die weibliche Genitalverstümmelung ebenso verboten und unter Strafe gestellt, wie in Deutschland. Das Strafgesetz wird auch konsequent angewandt. Ein strenges Überwachungssystem – Ärzte, Krankenschwestern und Hebammen unterliegen einer Meldepflicht, wenn sie eine Genitalverstümmelung feststellen – soll in Frankreich zudem bewirken, dass Beschneidungen nicht heimlich weiter durchgeführt werden.
13Vgl.: http://www.arte.tv/de/mitten-in-europa/1447376,CmC=1467688.html .
14Frankreich ist damit Willens und in der Lage, die Antragstellerinnen durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Dass die Antragstellerinnen im Bundesgebiet sicherer vor Übergriffen ihres Vaters oder seiner Verwandten oder Freunde ist als in Frankreich, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
15Weitere zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht erkennbar und von den Antragstellerinnen auch nicht konkret geltend gemacht worden.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80

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