Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 01. Apr. 2015 - 6z L 425/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erreicht mit seiner Abiturnote (2,1) und mit einer Wartezeit von zwei Halbjahren nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Sommersemester 2015 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Sommersemester 2015 mindestens 13 Halbjahre erforderlich.
4Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan.
9Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Antrages auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 sowie D 1.4 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn bei dem Antragsteller eine Behinderung durch Erkrankung vorliegt und eine berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Die Anerkennung eines Härtefalls nach der Fallgruppe D 1.4 kommt in Betracht, wenn bei dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe des bisherigen Studiums notwendig war und aus diesen Gründen eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
10Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass ein Härtefall im Sinne der von ihm geltend gemachten Fallgruppe D 1.1 vorliegt. Das vom Antragsteller mit seinen Bewerbungsunterlagen eingereichte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. aus L. vom 5. Januar 2015, das Attest der Diplom-Psychologin E. aus L. vom 27. Mai 2014 und die vom Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde Dr. Q. aus L. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23. Januar 2014 genügen den vorgenannten Anforderungen an vorzulegende Gutachten nicht.
11Die Ausführungen zu den eingangs genannten Kriterien der Fallgruppe D 1.1 in dem Gutachten des Dr. I. sind nicht hinreichend substantiiert. Das Gutachten ist zudem insgesamt nicht schlüssig. Es wirft vielmehr Fragen im Hinblick auf die Erkrankung und Behandlung des Antragstellers und im Hinblick auf die angegebene Prognose über den zu erwartenden weiteren Krankheitsverlauf auf, die der Erläuterung bedürfen.
12Das Gutachten enthält zwar Angaben zur konkreten Erkrankung des Antragstellers und zu deren Ursachen, zu dem Umstand, dass und wo sich der Antragsteller in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet sowie die Prognose, dass in sechs bis sieben Jahren die Konzentration und Belastbarkeit des Antragstellers nur noch 50 bis 70% betragen würden und dass zu diesem Zeitpunkt seine Studierfähigkeit entfallen werde. Indes bleibt unklar, aus welchen Gründen sich der Antragsteller gerade im Jahr 2014 – und damit erst gut 13 Jahre nach seiner Übersiedlung nach Deutschland und zugleich 13 Jahre nach dem Entfallen der Umstände, die ausweislich des Gutachtens des Dr. I. die maßgebliche Ursache (der Auslöser) seiner Erkrankung sind, – in psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Hinweise darauf, dass der Antragsteller wegen seiner psychischen Erkrankung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung war, gibt es nicht. Die Frage stellt sich jedoch umso mehr, als für den Antragsteller aufgrund seines gut 13jährigen Aufenthalts in Deutschland bereits seit sehr langer Zeit die Möglichkeit bestanden hat, sich wegen der bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung in Behandlung zu begeben.
13Erläuterungsbedarf besteht insoweit auch vor dem Hintergrund, dass die erstmalige Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung durch Dr. Q. im Januar 2014, der Beginn der psychotherapeutischen Behandlung des Antragstellers Ende Januar 2014 (Diplom-Psychologin E. ) und der Beginn seiner psychiatrischen Behandlung im April 2014 (Dr. I. ) in sehr engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Interesse des Antragstellers an dem Studium der Humanmedizin und mit seiner ersten Bewerbung um einen Humanmedizinstudienplatz zum Wintersemester 2014/2015 stehen (die Gegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens 6z K 4172/14 und des zugehörigen Eilverfahrens 6z L 1412/14 war).
14Zudem enthält das vorgelegte Gutachten des Dr. I. nur rudimentäre Angaben zur Behandlung des Antragstellers, insbesondere zu den Aspekten Behandlungsverlauf und -erfolg und (weitere) Behandlungsmöglichkeiten. Insoweit wird lediglich ausgeführt, die Behandlung des Antragstellers erfolge psychopharmakologisch und psychotherapeutisch. Neben einer symptombezogenen medikamentösen Behandlung fänden in Krisensituationen supportive Gespräche statt. Zudem unterziehe sich der Antragsteller einer Trauma-Therapie bei einer in L. niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutin.
15Schließlich wirft das vorgelegte Gutachten Fragen im Hinblick auf die darin gestellte Prognose zur Entwicklung der Studierfähigkeit des Antragstellers und mithin dazu, inwieweit er die Belastungen des Studiums der Humanmedizin in Zukunft noch durchzustehen vermag, auf. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome in Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen und inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
16Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, juris.
17Dazu wäre vorliegend jedenfalls erforderlich gewesen, nachvollziehbar zu erläutern, warum ein irreversibler Schaden zu erwarten ist und warum es nicht möglich sein soll, den Antragsteller während einer Wartezeit medikamentös und/oder psychotherapeutisch zu stabilisieren. Diese Fragen beantwortet das vorgelegte Gutachten nicht; der Gutachter verweist lediglich pauschal und wenig substantiiert auf seine Erfahrung und auf die besonderen Umstände des Einzelfalls des Antragstellers. Es bleibt unklar, aus welchen Gründen trotz der vorliegenden Therapiemaßnahmen – medikamentöse Therapie und Möglichkeit von Gesprächen in Krisensituationen einerseits und psychotherapeutische Gesprächstherapie andererseits – die geschilderte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein soll. In diesem Zusammenhang hätte es einer Schilderung bedurft, wie die Therapie des Antragstellers sich im Einzelnen darstellt und welche weiteren Therapiemöglichkeiten bestehen. Die Angabe, im Verlauf der letzten Monate habe sich die Krankheitssymptomatik des Antragstellers erheblich verschlechtert, wirft im Übrigen – ebenso wie der prognostizierte Gesundheitszustand in sechs bis sieben Jahren – die Frage nach der Sinnhaftigkeit der vom Antragsteller ergriffenen Therapiemaßnahmen auf. Das Gutachten des Dr. I. legt nahe, dass diese offenbar keine Verbesserung herbeiführen können. Vor diesem Hintergrund liegt der Gedanke nicht fern, dass dem Gutachten die Idee des Studiums als Therapie zugrunde liegen könnte.
18Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 27. Oktober 2014 in dem die Bewerbung des Antragstellers um einen Humanmedizinstudienplatz zum Wintersemester 2014/2015 betreffenden Eilverfahren 6z L 1412/14 ausgeführt hat, kann der Umstand, dass der sofortige Studienbeginn der psychischen Stabilisierung des Antragstellers dienen könnte, eine Härtefallzulassung jedoch nicht tragen. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
19Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 – 6z L 1412/14 –, vom 4. Mai 2006 – 6 L 482/06 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 13 B 877/06 –), vom 7. April 2010 – 6 L 197/10 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –), vom 22. Oktober 2012 – 6z L 1113/12 –, juris, und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris).
20Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der von ihm geltend gemachten Fallgruppe D 1.2 nicht dargelegt. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Antragsteller auch nur ein weiteres Semester auf seine Zulassung wartet, lässt sich dem vorgelegten Gutachten des Dr. I. vom 5. Januar 2015 nicht entnehmen. Auch hier gilt hinsichtlich der formalen Anforderungen an ein entsprechendes fachärztliches Attest dasselbe wie bei Fallgruppe D 1.1. Inhaltlich wird in dem vorgenannten Gutachten zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe D 1.2 pauschal behauptet, aber ebenfalls nicht hinreichend begründet. Aus dem vorgelegten Gutachten des Dr. I. geht bereits nicht hervor, dass der Antragsteller an einer erkrankungsbedingten Behinderung leidet. Insoweit wird zunächst ausgeführt, es bestehe eine Behinderung mit der Tendenz zur Verschlimmerung und es sei die Ausprägung einer dauerhaften Behinderung zu befürchten. Weiter werden dissoziative Bewegungsstörungen angeführt. Zudem sei eine Überbrückung einer eventuellen Wartezeit zum Beispiel durch Praktika oder Auslandsaufenthalte wegen der Schwere der Behinderung nicht möglich. Dass die diagnostizierte Erkrankung des Antragstellers an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen und einer reaktiven depressiven Störung mit psychischen Einschränkungen einhergehen mag und auch physische Einschränkungen nach sich ziehen mag, stellt die Kammer nicht in Frage. Dass die in dem Gutachten vom 5. Januar 2015 angegebenen dissoziativen Bewegungsstörungen des Antragstellers – zumeist vor dem Schlafengehen auftretende Koordinationsstörungen, Beschwerden beim Schlucken und ein Kloßgefühl im Hals – bereits eine erkrankungsbedingte Behinderung des Antragstellers darstellen, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Insoweit bleibt bereits unklar, wie und in welchem Umfang sich die Koordinationsstörungen konkret äußern. Zudem wurden – ausweislich seines zu den Bewerbungsunterlagen gereichten Abiturzeugnisses – die Leistungen des Antragstellers in dem Schulfach Sport in den letzten beiden Schulhalbjahren bis zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung am 28. Juni 2013 jeweils mit der Note sehr gut (14 Punkte) bewertet. Zu diesem Zeitpunkt kann mithin keine ernsthafte motorische Schädigung des Antragstellers vorgelegen haben. Eine Erläuterung, aus welchen Gründen dennoch nun – relativ kurze Zeit nach diesen weit überdurchschnittlichen sportlichen Leistungen – eine Behinderung des Antragstellers vorliegen soll, enthält das Gutachten des Dr. I. ebenfalls nicht.
21Weiter fehlt es an einem Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit bis zum Beginn seines Studiums nicht möglich ist. Dass es dem Antragsteller nicht möglich ist, die Wartezeit durch das Absolvieren einer – ggf. medizinnahen – Ausbildung oder der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu überbrücken, wird in dem Gutachten des Dr. I. nicht aufgezeigt. Dieses verhält sich lediglich zu Praktika und Auslandsaufenthalten. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass es für den erkrankten Antragsteller schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
22Ein vom Antragsteller weiter geltend gemachter Härtefall nach der Fallgruppe D 1.4 der von der Antragsgegnerin aufgeführten Regelbeispiele für Härtefälle liegt ebenfalls nicht vor. Es ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller sein bisheriges Studium der Physik aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Dies wird zwar im Gutachten des Dr. I. angegeben und insoweit ausgeführt, nachdem der Antragsteller sein Studium in I1. aufgenommen habe, habe sich die Krankheitssymptomatik weiter verstärkt. Dazu beigetragen hätten der fehlende stützende Rückhalt seiner Familie, eine zunehmende Isolation und eine Enttäuschung sowie ein Sinnverlust bezüglich der Studieninhalte. Auf welcher Grundlage der Gutachter zu dieser Aussage gelangt, geht aus dem Gutachten indes nicht eindeutig hervor. Insoweit hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller bei Aufgabe seines Physikstudiums noch nicht in der Praxis des Dr. I. in Behandlung befand. Dass dieser in diesem Zusammenhang Rücksprache mit dem Arzt Dr. Q. , der den Antragsteller im Januar 2014 krankgeschrieben hatte, wegen der näheren Umstände, die zu dem Studienabbruch geführt haben, genommen hat, ist, nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen ist aus den oben genannten Gründen nicht dargelegt, dass eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist.
23Auch das vorgelegte Attest der Diplom-Psychologin E. aus L. vom 27. Mai 2014 führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Ungeachtet der Frage, ob ein Gutachten eines Diplom-Psychologen den formellen Anforderungen an ein zur Begründung eines Härtefallantrags vorzulegendes „fachärztliches“ Gutachten entspricht, wird in diesem Attest inhaltlich nicht auf die oben genannten Kriterien der vom Antragsteller geltend gemachten Regelbeispiele begründeter Anträge eingegangen. Es erschöpft sich vielmehr in der Aufzählung von Diagnosen und einer pauschalen Erläuterung, dass eine komplexe Traumafolgestörung und eine depressive Symptomatik behandelt würden, die auf extrem belastende Kindheitserfahrungen und Kriegserlebnisse in Kindheit und Jugend zurückzuführen seien.
24Nachdem dem Antragsteller kein Studienplatz im Fach Humanmedizin zugeteilt werden kann, erübrigen sich Ausführungen zu dem ebenfalls gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortswunsches (Ortsantrag A).
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/15 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 3,0 und keiner Wartezeit erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2014/15 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/15 mindestens 12 Halbjahre erforderlich.
4Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 ‑ 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 - 6z L 1210/13 -, vom 27. März 2013 ‑ 6z L 313/13 - und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 -, mit weiteren Nachweisen, jeweils www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages inhaltlich auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn die Antragstellerin durch eine Erkrankung behindert ist und eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
9Das einzige im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. I. S. vom 10. Juni 2014 genügt schon nicht den formellen Anforderungen, die an eine geeignete ärztliche Bescheinigung zum Nachweis eines Härtefalls zu stellen sind. Denn Dr. med. S. ist weder ein auf die Behandlung psychisch bzw. psychosomatisch Erkrankter spezialisierter Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie noch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Umstand, dass die Ausbildung des Dr. med S. zum Facharzt für Allgemeinmedizin – entsprechend den Vorgaben der aktuellen Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) – als Bestandteil der Facharztausbildung 80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung umfasst, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Maßgeblich für das Vorliegen eines fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis eines Härtefallantrags ist, dass das Gutachten von einem Facharzt mit Facharztausbildung auf dem jeweils betreffenden medizinischen Gebiet stammt. Dem genügt eine formelle Qualifikation als Facharzt für Allgemeinmedizin – wie sie Dr. med. S. aufzuweisen hat – nicht.
10Das vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. I. S. vom 10. Juni 2014 genügt zudem auch inhaltlich nicht den oben genannten Anforderungen. Es belegt nicht, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Das wird in dem ärztlichen Gutachten zwar pauschal behauptet, aber nicht hinreichend begründet. Dr. med. S. attestiert der Antragstellerin (lediglich) eine Depression infolge nicht rechtzeitig erkannter Höherbegabung und anschließendem fehlerhaften Umgang mit der Höherbegabung. Angesichts der bisherigen stetigen Unterforderung der Antragstellerin in Schule und Studium sieht er ein Studium der Humanmedizin als Möglichkeit der Kompensation der vorhandenen Depression und des in den vergangenen zehn Jahren manifestierten seelischen Drucks mit dem Ziel, einer weiteren seelischen Fehlentwicklung vorzubeugen. Ob psychische Erkrankungen überhaupt einen berücksichtigungsfähigen Härtetatbestand begründen können, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Das hat das OVG NRW unter Hinweis darauf, dass sich der psychisch Kranke grundsätzlich auf ärztliche, insbesondere psychotherapeutische Behandlung verweisen lassen müsse, – zumindest im Ergebnis – bisher immer verneint.
11Vgl. Urteil vom 9. Juli 1983 – 16 A 1354/82 –.
12Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, liegt auf der Hand, ist aber vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
13Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, und vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris).
14In dem Attest wird nicht nachvollziehbar erläutert, warum der Antragstellerin bei Nichtzuweisung eines Studienplatzes ein dauerhafter, insbesondere irreversibler seelischer Schaden drohen soll und schon gar nicht – was zwingend erforderlich wäre - wie sich dieser Schaden auf die Studierfähigkeit der Klägerin in einigen Jahren auswirken wird. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer später eintretenden Unmöglichkeit des Studiums vermögen die Ausführungen in dem Attest nicht ansatzweise zu belegen. Auch wenn eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird, erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome in Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen und inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
15Dazu wäre vorliegend erforderlich gewesen, den prognostisch zu erwartenden Krankheitsverlauf darzustellen und auch verständlich zu erläutern, warum ein irreversibler Schaden zu erwarten ist und warum es nicht möglich sein soll, die Antragstellerin während einer Wartezeit medikamentös und/oder psychotherapeutisch zu stabilisieren. Ausführungen dazu, dass und warum die Antragstellerin in einigen Jahren nicht mehr studierfähig und den Belastungen eines Studiums nicht mehr gewachsen sein wird, enthält das Attest überhaupt nicht. Entsprechende prognostische Ausführungen hierzu sind jedoch vor dem Hintergrund des Härtefalltatbestandes unerlässlich.
16Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich dem vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. med. S. vom 10. Juni 2014 nicht entnehmen. Auch hier gilt hinsichtlich der formalen Anforderungen an ein entsprechendes fachärztliches Attest dasselbe wie bei Fallgruppe D. 1.1. Inhaltlich wird in dem ärztlichen Gutachten zwar auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe D 1.2 pauschal behauptet, aber ebenfalls nicht hinreichend begründet, sondern nur ausgeführt, die Behinderung liege in der psychischen Unfähigkeit der Antragstellerin sich mit etwas anderem zu beschäftigen als einem Medizinstudium. Das Studium der Medizin sei die einzige Maßnahme um die Depression zu heilen. Die Zuweisung eines Studienplatzes im Wege der Härtefallzulassung dient indes nicht der Therapie einer psychischen Erkrankung.
17Das Gericht verkennt nicht, dass es für die erkrankte Antragstellerin schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit, die sie wegen ihrer Hochbegabung vor immer wieder neue Herausforderungen stellt, zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat die Antragstellerin nicht ansatzweise nachgewiesen.
18Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte undatierte Gutachten des Herrn Dr. S. hat vorliegend außer Betracht zu bleiben, weil es erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO in das Verfahren eingeführt worden ist.
19Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erreicht mit seiner Abiturnote (2,1) und mit einer Wartezeit von nur einem Halbjahr nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2014/2015 eine Note von mindestens 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/2015 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
4Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan.
9Festzustellen ist zunächst, dass der in der Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom 16. Mai 2014 angesprochene Aspekt, dass es der psychischen Stabilisierung des Antragstellers dienen könnte, wenn er sofort mit dem Studium beginnen darf, eine Härtefallzulassung nicht tragen kann. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
10Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 – 6 L 482/06 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 13 B 877/06 –), vom 7. April 2010 – 6 L 197/10 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –), vom 22. Oktober 2012 – 6z L 1113/12 –, juris, und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris).
11Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO ist allerdings unter anderem dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine Behinderung durch Krankheit vorliegt und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (Fallgruppe 1.2. der in dem auf der Internetseite www.hochschulstart.de der Antragsgegnerin veröffentlichten Merkblatt „Zulassungschancen können verbessert werden“ aufgeführten Regelbeispiele von Härtefällen). Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und eingehende Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
12Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Anerkennung der von ihm geltend gemachten Fallgruppe 1.2 nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einem Nachweis einer krankheitsbedingten Behinderung des Antragstellers. In den von ihm vorgelegten Bescheinigungen des Dr. I. vom 16. Mai 2014 und der Diplom-Psychologin E. aus L. vom 27. Mai 2014 wird dem Antragsteller keine bestehende Behinderung bescheinigt. Allein in der Bescheinigung des Dr. I. ist von der Verhinderung der Ausprägung einer dauerhaften Behinderung die Rede. Ob und inwieweit eine Behinderung des Antragstellers bereits vorliegt, ist dieser Angabe nicht zu entnehmen. Ebenso wenig hat der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt. Allein die in seiner Stellungnahme zum Antrag auf einen Härtefall vom 11. Juni 2014 enthaltene Aussage, er werde auf Anraten seines Psychiaters in den nächsten Tagen einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter stellen, genügt den oben genannten Anforderungen an einen Nachweis nicht.
13Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Anerkennung der von ihm geltend gemachten Fallgruppe 1.3 der von der Antragsgegnerin aufgestellten Regelbeispiele anerkannter Härtefälle erfüllt. Danach kommt ein Härtefall in Betracht bei einer Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung, wobei das angestrebte Studium eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten lässt. Insoweit ist weder eine Behinderung des Antragstellers noch die Beschränkung des Antragstellers auf ein enges Berufsfeld nachgewiesen. Auch dass das Studium eine Rehabilitation erwarten lässt, ist durch die Bescheinigung des Dr. I. aufgrund der Beschränkung seiner Aussage auf die Bedingung, dass der Antragsteller einen Studienplatz im Fach Humanmedizin und an der Universität zu L. erhält, nicht hinreichend nachgewiesen. Diese Formulierung ist bereits insoweit nicht eindeutig, als ein wenig unklar bleibt, ob der Erhalt eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin oder aber der Erhalt eines Studienplatzes an der Universität zu L. (unabhängig von der Studienrichtung) der Aspekt ist, der nach Ansicht des Arztes die in der Bescheinigung angesprochene möglicherweise zu erwartende Besserung bzw. anhaltende psychische Stabilisierung herbeiführen könnte. Sollte es insoweit maßgeblich auf den Erhalt eines Studienplatzes an der Universität zu L. ankommen, dürfte dies zudem nicht die Frage eines Härtefalls, sondern die Frage eines – vom Antragsteller ebenfalls gestellten – Antrags auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Ortswunsches betreffen.
14Ein vom Antragsteller weiter geltend gemachter Härtefall nach der Fallgruppe 1.4 der von der Antragsgegnerin aufgeführten Regelbeispiele für Härtefälle liegt ebenfalls nicht vor. Danach kommt ein Härtefall in Betracht, wenn der Bewerber nachweist, dass aus gesundheitlichen Gründen die Notwendigkeit bestand, das bisherige Studium oder den bisherigen Beruf aufzugeben und dass aus diesen Gründen eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Zwar wird in der Bescheinigung des Dr. I. angegeben, dass der Antragsteller sein bisheriges Studium aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Dass aus diesen Gründen auch eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist, ist indes nicht dargelegt. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Antragsteller auch nur ein weiteres Semester auf seine Zulassung wartet, lässt sich den vorgelegten Bescheinigungen vom 16. Mai 2014 und vom 27. Mai 2014 nicht entnehmen. Die Bescheinigung der Diplom-Psychologin E. verhält sich zu dieser Frage nicht. In der Bescheinigung des Dr. I. wird dem Antragsteller lediglich bestätigt, dass dem Krankheitsbild eine Tendenz zur Chronifizierung innewohne, insbesondere durch eine Verstärkung der Selbstwertgefühlsreduktion, durch eine Verfestigung der negativistischen Grundhaltung und durch eine Verstärkung der Insuffizienzgefühle. Inwieweit diese – wohl einer jeden psychischen Erkrankung innewohnende und für sich gesehen, entsprechend den eingangs gemachten Ausführungen, nicht Härtefall begründende – Gefahr einer Chronifizierung und Verschlimmerung jede sinnvolle Beschäftigung des Antragstellers ausschließt, lässt die Bescheinigung nicht erkennen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für den erkrankten Antragsteller schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
15Schließlich liegt auch ein Härtefall nach der vom Antragsteller nicht ausdrücklich geltend gemachten Fallgruppe 1.1 nicht vor. Danach besteht ein Härtefall bei Vorliegen einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Insoweit wird in der Bescheinigung des Dr. I. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaigen Verschlimmerungstendenzen durch die Aufnahme des begehrten Humanmedizinstudiums entgegengewirkt werden könne. Zu den Fragen, aus welchen Gründen dieser Effekt bei einem späteren Studienbeginn nicht eintreten sollte und wie sich eine spätere Studienaufnahme durch den Antragsteller auf dessen Fähigkeit, sein Studium durchzustehen, auswirken würde, verhält sich die Bescheinigung hingegen nicht.
16Etwaige weitere, erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte oder noch einzureichende Unterlagen wie das fachärztliche Gutachten des Dr. I. vom 17. Oktober 2014 können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen – wenn, wie hier, die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar des Bewerbungsjahres erworben wurde – in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 15. Juni vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen.
17Nachdem dem Antragsteller kein Studienplatz im Fach Humanmedizin zugeteilt werden kann, erübrigen sich Ausführungen zu dem ebenfalls gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortswunsches (Ortsantrag A).
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/15 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 3,0 und keiner Wartezeit erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2014/15 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/15 mindestens 12 Halbjahre erforderlich.
4Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 ‑ 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 - 6z L 1210/13 -, vom 27. März 2013 ‑ 6z L 313/13 - und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 -, mit weiteren Nachweisen, jeweils www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages inhaltlich auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn die Antragstellerin durch eine Erkrankung behindert ist und eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
9Das einzige im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. I. S. vom 10. Juni 2014 genügt schon nicht den formellen Anforderungen, die an eine geeignete ärztliche Bescheinigung zum Nachweis eines Härtefalls zu stellen sind. Denn Dr. med. S. ist weder ein auf die Behandlung psychisch bzw. psychosomatisch Erkrankter spezialisierter Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie noch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Umstand, dass die Ausbildung des Dr. med S. zum Facharzt für Allgemeinmedizin – entsprechend den Vorgaben der aktuellen Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) – als Bestandteil der Facharztausbildung 80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung umfasst, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Maßgeblich für das Vorliegen eines fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis eines Härtefallantrags ist, dass das Gutachten von einem Facharzt mit Facharztausbildung auf dem jeweils betreffenden medizinischen Gebiet stammt. Dem genügt eine formelle Qualifikation als Facharzt für Allgemeinmedizin – wie sie Dr. med. S. aufzuweisen hat – nicht.
10Das vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. I. S. vom 10. Juni 2014 genügt zudem auch inhaltlich nicht den oben genannten Anforderungen. Es belegt nicht, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Das wird in dem ärztlichen Gutachten zwar pauschal behauptet, aber nicht hinreichend begründet. Dr. med. S. attestiert der Antragstellerin (lediglich) eine Depression infolge nicht rechtzeitig erkannter Höherbegabung und anschließendem fehlerhaften Umgang mit der Höherbegabung. Angesichts der bisherigen stetigen Unterforderung der Antragstellerin in Schule und Studium sieht er ein Studium der Humanmedizin als Möglichkeit der Kompensation der vorhandenen Depression und des in den vergangenen zehn Jahren manifestierten seelischen Drucks mit dem Ziel, einer weiteren seelischen Fehlentwicklung vorzubeugen. Ob psychische Erkrankungen überhaupt einen berücksichtigungsfähigen Härtetatbestand begründen können, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Das hat das OVG NRW unter Hinweis darauf, dass sich der psychisch Kranke grundsätzlich auf ärztliche, insbesondere psychotherapeutische Behandlung verweisen lassen müsse, – zumindest im Ergebnis – bisher immer verneint.
11Vgl. Urteil vom 9. Juli 1983 – 16 A 1354/82 –.
12Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, liegt auf der Hand, ist aber vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
13Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, und vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris).
14In dem Attest wird nicht nachvollziehbar erläutert, warum der Antragstellerin bei Nichtzuweisung eines Studienplatzes ein dauerhafter, insbesondere irreversibler seelischer Schaden drohen soll und schon gar nicht – was zwingend erforderlich wäre - wie sich dieser Schaden auf die Studierfähigkeit der Klägerin in einigen Jahren auswirken wird. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer später eintretenden Unmöglichkeit des Studiums vermögen die Ausführungen in dem Attest nicht ansatzweise zu belegen. Auch wenn eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird, erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome in Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen und inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
15Dazu wäre vorliegend erforderlich gewesen, den prognostisch zu erwartenden Krankheitsverlauf darzustellen und auch verständlich zu erläutern, warum ein irreversibler Schaden zu erwarten ist und warum es nicht möglich sein soll, die Antragstellerin während einer Wartezeit medikamentös und/oder psychotherapeutisch zu stabilisieren. Ausführungen dazu, dass und warum die Antragstellerin in einigen Jahren nicht mehr studierfähig und den Belastungen eines Studiums nicht mehr gewachsen sein wird, enthält das Attest überhaupt nicht. Entsprechende prognostische Ausführungen hierzu sind jedoch vor dem Hintergrund des Härtefalltatbestandes unerlässlich.
16Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich dem vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. med. S. vom 10. Juni 2014 nicht entnehmen. Auch hier gilt hinsichtlich der formalen Anforderungen an ein entsprechendes fachärztliches Attest dasselbe wie bei Fallgruppe D. 1.1. Inhaltlich wird in dem ärztlichen Gutachten zwar auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe D 1.2 pauschal behauptet, aber ebenfalls nicht hinreichend begründet, sondern nur ausgeführt, die Behinderung liege in der psychischen Unfähigkeit der Antragstellerin sich mit etwas anderem zu beschäftigen als einem Medizinstudium. Das Studium der Medizin sei die einzige Maßnahme um die Depression zu heilen. Die Zuweisung eines Studienplatzes im Wege der Härtefallzulassung dient indes nicht der Therapie einer psychischen Erkrankung.
17Das Gericht verkennt nicht, dass es für die erkrankte Antragstellerin schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit, die sie wegen ihrer Hochbegabung vor immer wieder neue Herausforderungen stellt, zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat die Antragstellerin nicht ansatzweise nachgewiesen.
18Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte undatierte Gutachten des Herrn Dr. S. hat vorliegend außer Betracht zu bleiben, weil es erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO in das Verfahren eingeführt worden ist.
19Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erreicht mit seiner Abiturnote (2,1) und mit einer Wartezeit von nur einem Halbjahr nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2014/2015 eine Note von mindestens 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/2015 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
4Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan.
9Festzustellen ist zunächst, dass der in der Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom 16. Mai 2014 angesprochene Aspekt, dass es der psychischen Stabilisierung des Antragstellers dienen könnte, wenn er sofort mit dem Studium beginnen darf, eine Härtefallzulassung nicht tragen kann. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
10Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 – 6 L 482/06 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 13 B 877/06 –), vom 7. April 2010 – 6 L 197/10 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –), vom 22. Oktober 2012 – 6z L 1113/12 –, juris, und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris).
11Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO ist allerdings unter anderem dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine Behinderung durch Krankheit vorliegt und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (Fallgruppe 1.2. der in dem auf der Internetseite www.hochschulstart.de der Antragsgegnerin veröffentlichten Merkblatt „Zulassungschancen können verbessert werden“ aufgeführten Regelbeispiele von Härtefällen). Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und eingehende Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
12Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Anerkennung der von ihm geltend gemachten Fallgruppe 1.2 nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einem Nachweis einer krankheitsbedingten Behinderung des Antragstellers. In den von ihm vorgelegten Bescheinigungen des Dr. I. vom 16. Mai 2014 und der Diplom-Psychologin E. aus L. vom 27. Mai 2014 wird dem Antragsteller keine bestehende Behinderung bescheinigt. Allein in der Bescheinigung des Dr. I. ist von der Verhinderung der Ausprägung einer dauerhaften Behinderung die Rede. Ob und inwieweit eine Behinderung des Antragstellers bereits vorliegt, ist dieser Angabe nicht zu entnehmen. Ebenso wenig hat der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt. Allein die in seiner Stellungnahme zum Antrag auf einen Härtefall vom 11. Juni 2014 enthaltene Aussage, er werde auf Anraten seines Psychiaters in den nächsten Tagen einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter stellen, genügt den oben genannten Anforderungen an einen Nachweis nicht.
13Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Anerkennung der von ihm geltend gemachten Fallgruppe 1.3 der von der Antragsgegnerin aufgestellten Regelbeispiele anerkannter Härtefälle erfüllt. Danach kommt ein Härtefall in Betracht bei einer Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung, wobei das angestrebte Studium eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten lässt. Insoweit ist weder eine Behinderung des Antragstellers noch die Beschränkung des Antragstellers auf ein enges Berufsfeld nachgewiesen. Auch dass das Studium eine Rehabilitation erwarten lässt, ist durch die Bescheinigung des Dr. I. aufgrund der Beschränkung seiner Aussage auf die Bedingung, dass der Antragsteller einen Studienplatz im Fach Humanmedizin und an der Universität zu L. erhält, nicht hinreichend nachgewiesen. Diese Formulierung ist bereits insoweit nicht eindeutig, als ein wenig unklar bleibt, ob der Erhalt eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin oder aber der Erhalt eines Studienplatzes an der Universität zu L. (unabhängig von der Studienrichtung) der Aspekt ist, der nach Ansicht des Arztes die in der Bescheinigung angesprochene möglicherweise zu erwartende Besserung bzw. anhaltende psychische Stabilisierung herbeiführen könnte. Sollte es insoweit maßgeblich auf den Erhalt eines Studienplatzes an der Universität zu L. ankommen, dürfte dies zudem nicht die Frage eines Härtefalls, sondern die Frage eines – vom Antragsteller ebenfalls gestellten – Antrags auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Ortswunsches betreffen.
14Ein vom Antragsteller weiter geltend gemachter Härtefall nach der Fallgruppe 1.4 der von der Antragsgegnerin aufgeführten Regelbeispiele für Härtefälle liegt ebenfalls nicht vor. Danach kommt ein Härtefall in Betracht, wenn der Bewerber nachweist, dass aus gesundheitlichen Gründen die Notwendigkeit bestand, das bisherige Studium oder den bisherigen Beruf aufzugeben und dass aus diesen Gründen eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Zwar wird in der Bescheinigung des Dr. I. angegeben, dass der Antragsteller sein bisheriges Studium aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Dass aus diesen Gründen auch eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist, ist indes nicht dargelegt. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Antragsteller auch nur ein weiteres Semester auf seine Zulassung wartet, lässt sich den vorgelegten Bescheinigungen vom 16. Mai 2014 und vom 27. Mai 2014 nicht entnehmen. Die Bescheinigung der Diplom-Psychologin E. verhält sich zu dieser Frage nicht. In der Bescheinigung des Dr. I. wird dem Antragsteller lediglich bestätigt, dass dem Krankheitsbild eine Tendenz zur Chronifizierung innewohne, insbesondere durch eine Verstärkung der Selbstwertgefühlsreduktion, durch eine Verfestigung der negativistischen Grundhaltung und durch eine Verstärkung der Insuffizienzgefühle. Inwieweit diese – wohl einer jeden psychischen Erkrankung innewohnende und für sich gesehen, entsprechend den eingangs gemachten Ausführungen, nicht Härtefall begründende – Gefahr einer Chronifizierung und Verschlimmerung jede sinnvolle Beschäftigung des Antragstellers ausschließt, lässt die Bescheinigung nicht erkennen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für den erkrankten Antragsteller schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
15Schließlich liegt auch ein Härtefall nach der vom Antragsteller nicht ausdrücklich geltend gemachten Fallgruppe 1.1 nicht vor. Danach besteht ein Härtefall bei Vorliegen einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Insoweit wird in der Bescheinigung des Dr. I. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaigen Verschlimmerungstendenzen durch die Aufnahme des begehrten Humanmedizinstudiums entgegengewirkt werden könne. Zu den Fragen, aus welchen Gründen dieser Effekt bei einem späteren Studienbeginn nicht eintreten sollte und wie sich eine spätere Studienaufnahme durch den Antragsteller auf dessen Fähigkeit, sein Studium durchzustehen, auswirken würde, verhält sich die Bescheinigung hingegen nicht.
16Etwaige weitere, erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte oder noch einzureichende Unterlagen wie das fachärztliche Gutachten des Dr. I. vom 17. Oktober 2014 können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen – wenn, wie hier, die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar des Bewerbungsjahres erworben wurde – in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 15. Juni vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen.
17Nachdem dem Antragsteller kein Studienplatz im Fach Humanmedizin zugeteilt werden kann, erübrigen sich Ausführungen zu dem ebenfalls gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortswunsches (Ortsantrag A).
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.