Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 29. Mai 2015 - 6a L 917/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2015:0529.6A.L917.15A.00
bei uns veröffentlicht am29.05.2015

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 1971/15.A) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Jan. 2015 - Au 3 S 15.30014

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1. Der am 6. Juni 1980 geborene Antragsteller ist

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der am 6. Juni 1980 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger.

Mit Schreiben der Polizeidirektion ... vom 24. Januar 2013 wurde die Landesdirektion ... darüber unterrichtet, dass der Antragsteller Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz (illegaler Aufenthalt, unerlaubte Einreise) sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 gab die Landesdirektion ... den Vorgang zuständigkeitshalber an die Regierung von ... ab.

Der Antragsteller stellte sodann am 4. Februar 2013 in ... einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Ausweislich der Niederschrift zum Asylantrag gab er in diesem Rahmen an, in ... (Distrikt ..., Provinz ..., Pakistan) geboren zu sein, Sunnit zu sein und zur Volksgruppe der Punjabi zu gehören.

Mit Schreiben vom 5. November 2014 wurde der Antragsteller durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur persönlichen Anhörung am 17. November 2014, 8.00 Uhr in ... geladen. Zu diesem Termin erschien der Antragsteller nicht.

Mit Schreiben des Bundesamts vom 17. November 2014 wurde der Antragsteller gebeten, die Gründe für das Versäumen des Anhörungstermins sowie seine Asylgründe mitzuteilen. Sollte binnen vier Wochen keine Stellungnahme des Antragstellers vorliegen, werde nach Aktenlage entschieden.

Mit Schreiben vom 24. November 2014 teilte der Antragsteller daraufhin dem Bundesamt mit, dass er weder deutsch noch englisch spreche und daher die Ladung zur persönlichen Anhörung nicht habe verstehen können. Zu den Asylgründen trug er vor, dass er aus einer Gegend von Pakistan komme, die sehr unsicher sei. Es gebe dort häufig Anschläge. Sein Weg zur Arbeit nach ... (richtig wohl: ...) sei immer sehr gefährlich gewesen, da so oft Anschläge verübt worden seien. Abschließend bat der Antragsteller um einen erneuten Termin zur persönlichen Anhörung, da er nur in seiner Muttersprache Urdu seine Fluchtgründe wirklich darlegen könne.

2. Das Bundesamt lehnte sodann den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2.) und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 - zugestellt am 13. Januar 2015 - als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziffer 3.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4.). Die Abschiebung nach Pakistan wurde angedroht (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine politische Verfolgung seitens des pakistanischen Staates oder eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung durch den Antragsteller weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Ein neuer Termin zur persönlichen Anhörung sei nicht anzuberaumen gewesen; fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache seien insoweit kein hinreichender Entschuldigungsgrund.

3. Hiergegen hat der Antragsteller am 15. Januar 2015 Klage erhoben (Az. Au 3 K 15.30013) und gleichzeitig beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Er habe Angst vor staatlicher Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan. Er sei 2001 der Pakistan Muslim League Quaid-e-Azam-Partei (PML-Q) - der damaligen Regierungspartei - beigetreten. Seitdem 2013 die Pakistan Muslim League-N (PML-N) an die Macht gekommen sei, würden PML-Q-Mitglieder vom Staatssicherheitsapparat verfolgt, es komme zu unbegründeten Inhaftierungen und Misshandlungen; Personen würden zum Teil einfach spurlos verschwinden. Auch der Antragsteller und seine Familie hätten aufgrund seiner PML-Q-Mitgliedschaft viele Telefondrohungen erhalten. Daraufhin sei er untergetaucht. Jedoch hätten PML-N-Mitglieder ihn gefunden und zusammengeschlagen; hierbei sei seine linke Schulter gebrochen worden. Kurz darauf sei er nach Deutschland geflüchtet.

4. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 legte das Bundesamt die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

a) Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtwidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylVfG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände i. S.v. § 25 Abs. 2 AsylVfG, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde (§ 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze überwiegt vorliegend das behördliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen nicht. Die Hauptsacheklage wird nach summarischer Prüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Vorab ist klarzustellen, dass verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Bundesamt vorliegend keinen erneuten Termin zur persönlichen Anhörung des Antragstellers anberaumt, sondern über den Asylantrag nach Aktenlage entschieden hat.

Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG kann bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG).

Hiervon ausgehend war die Vorgehensweise des Bundesamts im Fall des Antragstellers rechtsfehlerfrei. Insbesondere war der Antragsteller der mit Schreiben des Bundesamts vom 5. November 2014 (Blatt 54 der Verwaltungsakte) mit korrekter Anschrift und auch sonst ordnungsgemäß erfolgten Ladung zur Anhörung am 17. November 2014 ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt. Der Vortrag mangelnder Deutsch- und Englischkenntnisse seitens des Antragstellers ist nicht geeignet, die Versäumung des Anhörungstermins nachträglich zu entschuldigen. Denn der Antragsteller hat gezeigt, dass er trotz fehlender Sprachkenntnisse in der Lage ist, sein Asylverfahren zu betreiben und sich die nötige Hilfestellung zu verschaffen. Aus dem Schreiben vom 24. November 2014 an das Bundesamt (Blatt 58 der Verwaltungsakte) sowie dem Schreiben vom 27. Januar 2015 an das Gericht (Blatt 15 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass sich der Antragsteller, wenn er es für erforderlich hält, Hilfe bzw. einen Helfer zum Dolmetschen beschaffen kann (z. B. Mitarbeiter des Caritas-Migrationsdienstes). Damit wäre es ihm jedoch bei Beachtung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt auch möglich gewesen, sich die Ladung vom 5. November 2014 übersetzen zu lassen und den Anhörungstermin am 17. November 2014 wahrzunehmen. Auch ohne Verständnis des Inhalts des Ladungsschreibens musste dem Antragsteller aufgrund des ihm bekannten Briefkopfs des Bundesamts mit Bundesadler bewusst sein, dass es sich um ein behördliches Schreiben handelt, das für ihn von erheblicher rechtlicher Bedeutung sein kann. Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, sich - soweit erforderlich - den Inhalt unverzüglich übersetzen zu lassen. Hierfür wäre mit Blick auf den Umstand, dass die Anhörung zwölf Tage vor dem Anhörungstermin datiert, auch grundsätzlich ausreichend Zeit gewesen. Insbesondere war der Antragsteller im Rahmen der Stellung des Asylantrags unter dem Datum des 4. Februar 2013 ausdrücklich durch das Dokument „Wichtige Mitteilung“ auf die bevorstehende Anhörung beim Bundesamt und deren erhebliche Bedeutung für das Asylverfahren hingewiesen worden; in diesem Dokument wurde der Antragsteller auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm im Asylverfahren von Behörden oder Gerichten Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden (Blatt 15-18 der Verwaltungsakte). Das Dokument „Wichtige Mitteilung“ hat der Antragsteller zudem auch in seiner Muttersprache Urdu erhalten (Blatt 19-24 der Verwaltungsakte). Eine genügende Entschuldigung der Versäumung des Anhörungstermins i. S. v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG liegt nach alledem nicht vor (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B. v. 20.10.2014 - Au 7 S 14.30541 - juris Rn. 20).

Vielmehr hat der Antragsteller durch das Nichterscheinen zur Anhörung seine allgemeinen Mitwirkungspflichten aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG verletzt.

bb) In materieller Hinsicht hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Nachdem somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG, U. v. 7.11.1995 - InfAuslR 1996, 152). Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - DVBl. 1996, 729 f.) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten (Anrainerstaaten) sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 9.2.2012 - Au 6 K 11.30137 - juris Rn. 15).

Ob der Asylbewerber auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist, beurteilt das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine wesentliche Grundlage bilden dabei die Angaben des Asylbewerbers selbst zu den Reisemodalitäten, ferner alle denkbaren „körperlichen“ Unterlagen und Nachweise zur behaupteten Einreiseart wie benutzter Pass, Flugticket, Bordkarte und ähnliches. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 29.6.1999 - 9 C 36/98 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 2.4.2001 - 19 ZB 00.32067 - juris Rn. 2) trifft den Asylbewerber zwar keine Beweisführungspflicht hinsichtlich des Einreisewegs; er trägt aber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Dabei obliegt dem Asylbewerber im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten (§§ 15, 25 AsylVfG) der Nachweis der behaupteten Luftwegeinreise durch entsprechend substantiierte, stimmige und lückenlose Angaben sowie durch Vorlage der dabei benutzten Identitätspapiere und Flugunterlagen. Insoweit befindet er sich in der Regel nicht in einem Beweisnotstand, der eine Lockerung der Nachweispflicht geböte bzw. rechtfertigte. Kann er den Nachweis nicht erbringen, geht dies somit zu seinen Lasten (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 9.2.2012 - Au 6 K 11.30137 - juris Rn. 16).

Der Antragsteller hat vorliegend keinerlei verwertbare oder nachvollziehbare Angaben zu seinem Reiseweg gemacht, insbesondere macht er nicht geltend, auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Letztlich bleiben sowohl die Art der Einreise als auch die Reiseroute vollkommen offen. Die Nichterweislichkeit des Reisewegs geht jedoch zulasten des Antragstellers, der die materielle Beweislast für eine etwaige Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates eingereist zu sein, tragen würde. Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet damit aus (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 9.2.2012 - Au 6 K 11.30137 - juris Rn. 17).

cc) Der Antragsteller hat voraussichtlich auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG bedingt.

Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet.

(1) Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Sachvortrag des Antragstellers, er sei aufgrund seiner PML-Q-Mitgliedschaft in Pakistan staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Zum einen findet dieser nunmehrige Sachvortrag im Schreiben des Antragstellers vom 24. November 2014 an das Bundesamt (Blatt 58 der Verwaltungsakte) keinerlei Erwähnung. Dort war noch davon die Rede, dass der Weg des Antragstellers zur Arbeit nach ... (richtig wohl: ...) immer sehr gefährlich gewesen sei, da so oft Anschläge verübt würden.

Zum anderen können politische Parteien in Pakistan weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt (vgl. zum Ganzen: vgl. Nr. I.1 des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 12; vgl. VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 22).

(2) Unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Antragstellers besteht für diesen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative. Ihm wäre ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans (§ 3e AsylVfG, Art. 8 QRL) möglich.

Nach § 3e Abs. 1 AsylVfG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung, wobei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu beachten ist (BVerwG, U. v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - juris), oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort jedoch eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d. h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Drittausländer erreichbar ist (BT-Drs. 16/5065 S. 185; BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris). Nach § 3e Abs. 2 AsylVfG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylVfG erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa des UNHCR oder des EASO einzuholen. § 3e Abs. 2 AsylVfG setzt den neugefassten Art. 8 QRL um und enthält auch inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. So muss das Zufluchtsgebiet für den Betroffenen auch erreichbar sein, wofür eine Reihe von Kriterien festgelegt wurden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass praktische, in der Regel vorübergehende Rückkehrhindernisse wie etwa unterbrochene Verkehrsverbindungen in das Zufluchtsgebiet für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit unschädlich sind. Danach ist interner Schutz nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche Möglichkeit zur Einreise in das in Betracht kommende Zufluchtsgebiet besteht (BT-Drs. 17/13063 S. 20; siehe zum Ganzen: VG Ansbach, U. v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 28).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i. S.v. § 3e AsylVfG finden kann. In den Städten Pakistans - vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan - leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Nr. II.3 des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 23). Angesichts der hohen Bevölkerungszahl in Punjab - der Heimatprovinz des Antragstellers -und mehrerer Millionenstädte in dieser Provinz und landesweit, ist nicht ersichtlich, dass die den Antragsteller angeblich Bedrohenden die Mittel hätten, diesen in der ganzen Provinz und/oder gar landesweit ausfindig zu machen und zu verfolgen (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U. v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27-29; VG Augsburg, U. v. 15.5.2014 - Au 6 K 14.30300 - Rn. 12 des Entscheidungsumdrucks; VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 23; U. v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 30; VG Köln, U. v. 10.9.2014 - 23 K 6317/11.A - juris Rn. 25).

In den Großstädten und in anderen Landesteilen kann der Antragsteller als erwachsener junger Mann ohne eigene Kinder auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 24; U. v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf die Auskunft des Bundesasylamts der Republik Österreich vom Juni 2013, Pakistan 2013, S. 76). Es kann somit vom Antragsteller erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 15.5.2014 - Au 6 K 14.30300 - Rn. 13 des Entscheidungsumdrucks; vgl. allg. zur bestehenden inländischen Fluchtalternativen in Pakistan bei behaupteter politischer Verfolgung: VG Ansbach, U. v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27-29; U. v. 29.5.2013 - AN 11 K 13.30171 - juris Rn. 24; B. v. 26.3.2013 - AN 11 S 13.30170 - juris Rn. 7; VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 23 f.).

dd) Auch ein Anspruch des Antragstellers auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG besteht nach derzeitigem Stand der Akten nicht.

(1) Abschiebungsschutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG steht dem Antragsteller nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihn der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Voraussetzung ist, dass eine konkrete individuelle Gefahr ernsthaft droht. Eine allgemeine Bedrohung genügt nicht. Anhaltspunkte für die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Antragstellers in Pakistan sind hier weder glaubwürdig vorgetragen noch erkennbar (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 26).

(2) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG berufen. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.2009 - 10 C 9.08; vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 27).

In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz Punjab ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 C 44/07). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Zwar ist Pakistan von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen bedroht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 5). Die Taliban wurden jedoch nach Militäroffensiven im April 2009 aus dem Swat-Tal und im Oktober 2009 aus Süd-Wasiristan vertrieben und sind in entlegenere Gebiete der Stammesgebiete ausgewichen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 5). Nach den Angaben des Auswärtigen Amts kamen im Jahr 2012 und 2013 bei Terroranschlägen landesweit in Pakistan jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 5). Nach den Angaben des pakistanischen Innenministeriums soll es zwischen Januar 2012 und August 2013 2.174 Anschläge mit über 1.600 Toten und mehr als 5.600 Verletzten gegeben haben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 24). Die meisten Toten seien in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa zu beklagen gewesen. Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt liegt hierin nicht, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Es ist auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass sich die politischen Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist (siehe zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 28).

Selbst wenn man das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejahen würde, bestünde keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers. Die Gefahrendichte in Pakistan und auch im Punjab ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Wie ausgeführt betreffen die Terroranschläge weite Teile des Staatsgebiets und des Punjabs nicht. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes vom 4.10.2013). Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 172 Mio. Menschen in Pakistan und ca. 91 Mio. Bewohnern in der Provinz Punjab (jeweils nach www.wikipedia.de), ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Die Gefahrendichte ist nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 29).

Eine individuelle Bedrohung des Antragstellers besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Das Risiko eines Rückkehrers, möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 30).

ee) Es liegen in der Person des Antragstellers auch keine nationalen Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 31-33).

(1) Auf § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich der Antragsteller nicht berufen, da er keine konkrete individuelle Gefahr geltend gemacht hat (s. o.).

(2) Dem Antragsteller steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung liegt im Fall des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht vor (s. o.).

2. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.