Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 26. März 2014 - 6a L 297/14.A
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 917/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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G r ü n d e :
2Der Antrag ist zulässig und begründet.
3Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, hat das öffentliche Vollziehungsinteresse hinter dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller zurückzustehen.
4Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 7. Februar 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen.
5Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
6Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 zunächst die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat geworden, weil die Antragsteller dort ihren ersten Asylantrag gestellt haben. Inzwischen dürfte jedoch die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sein, weil sich die nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 gegebene Möglichkeit des Selbsteintritts wegen des erheblichen Zeitraums zwischen der Stellung des Asylantrags in der Bundesrepublik und dem Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Polen sowie der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet hat.
7Eine ausdrückliche Regelung über die einzuhaltende Frist enthält die VO (EG) Nr. 343/2003 allerdings nur für den Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat um die „Aufnahme“ des Asylbewerbers ersucht werden soll (Art. 17 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 343/2003). Für das vorliegend einschlägige Verfahren der „Wiederaufnahme“ gibt es eine entsprechende Regelung hingegen nicht. Eine analoge Anwendung des Art. 17 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 auf das Wiederaufnahmeverfahren dürfte wegen der bewussten und deutlichen Trennung zwischen beiden Verfahrensarten in der Verordnung ausscheiden. Zu berücksichtigen ist indes, dass das Verfahren der VO (EG) Nr. 343/2003 – ausweislich ihres 18. „Erwägungsgrundes“ – nicht nur dem Interesse der Mitgliedstaaten an einer effizienten Durchführung von Asylverfahren in der Europäischen Union dient, sondern auch der Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrung des in Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechts auf Asyl. Dieses Grundrecht verschafft dem einzelnen Asylbewerber unter anderem den Anspruch auf ein zur Durchsetzung des Asylrechts geeignetes Verfahren, bei dessen Regelung der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Auge behalten muss.
8Vgl. Jarass, EU-Grundrechtecharta, Kommentar, 2010, Art. 18 Rdnr. 11 und 14.
9Der Grundrechtsbezug klingt auch im vierten „Erwägungsgrund“ der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an, in dem es über die dem Dublin-Verfahren zugrunde liegende „Formel“ heißt: „Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden“.
10Dem entsprechend hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf die Grundrechtsrelevanz entschieden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass die Situation des Asylbewerbers nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls müsse er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der VO (EFG) Nr. 343/2003 selbst prüfen.
11Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und andere -, juris, Randnummer 108; in Bezug genommen auch in dem Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdnr. 35.
12In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist infolgedessen angenommen worden, dass der Staat, in dem der Asylbewerber sich befindet, zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn sich das Verfahren ohne besonderen Grund unangemessen lange verzögert.
13So etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2012 - 22 L 1158/12.A -, juris, und vom 3. Februar 2014 - 24 L 68/14.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. Dezember 2013 - 5a L 1726/13.A -, juris, und vom 11. März 2014 - 4a L 167/14 -; VG Göttingen, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 A 652/12 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 5 V 2102/13.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Februar 2014 - AN 4 S 14.30100 -, juris; anderer Ansicht etwa VG München, Beschluss vom 15. Januar 2014 - M 4 S 13.31316 -, juris, und VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2013 - 33 L 500.13 A -, juris; vermittelnd, nämlich eine Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer „jedenfalls“ bei der Ausübung des Selbsteintrittsermessens fordernd VG Würzburg, Beschluss vom 6. Februar 2014 - W 7 S 14.30089 -, juris.
14Dem schließt die Kammer sich an und geht im vorliegenden Fall von einer überlangen Verfahrensdauer in diesem Sinne aus. Die Antragsteller haben ihren Asylantrag in der Bundesrepublik am 27. Dezember 2012 gestellt. Am 3. Januar 2013 fand ihre Anhörung durch das Bundesamt statt, bei der die Antragsteller selbst angaben, sie hätten bereits Asylanträge in Polen gestellt. Am 8. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin die Republik Polen um die Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht. Nachdem die Republik Polen sich am 11. Dezember 2013 zur Wiederaufnahme bereit erklärt hatte, erließ die Antragsgegnerin am 7. Februar 2014 den angefochtenen Bescheid. Besonderheiten des Verfahrens der Antragsteller, die zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs gerade in diesem Verfahren geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht benannt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in der Antragserwiderung zur Begründung der Verfahrensdauer auf die stark angestiegenen Asylbewerberzahlen verwiesen.
15Die Kammer ist der Auffassung, dass die zwischen der Anhörung der Antragsteller und dem Wiederaufnahmeersuchen verstrichene Zeitspanne von mehr als elf Monaten nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann. Diese Zeitspanne beläuft sich auf mehr als das Dreifache der zur Orientierung herangezogenen Frist, die § 17 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 dem Mitgliedstaat für das Aufnahmeersuchen setzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der inzwischen in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) für das Wiederaufnahmeersuchen sogar eine (regelmäßig) kürzere Frist von zwei Monaten gilt (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung). Besonderheiten gerade des Wiederaufnahmeverfahrens, die zu einer im Vergleich zum Aufnahmeverfahren größeren Bearbeitungsdauer zu führen pflegen, sind aus Sicht des Verordnungsgebers also offenbar nicht gegeben. Dass durch die massiv angestiegenen Asylbewerberzahlen bei naturgemäß nur begrenzt vorhandenem Personal des Bundesamtes eine Verzögerung hat eintreten müssen, ist nachvollziehbar. Auch eine angespannte Personalsituation ändert aber nichts daran, dass es für die Antragsteller unzumutbar ist, über einen Zeitraum von insgesamt deutlich mehr als einem Jahr auf die Entscheidung über die bloße Zuständigkeit für ihren Asylantrag zu warten. Demgemäß dürfte die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt verpflichtet und die Überstellung nach Polen unzulässig geworden sein.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.