Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. Mai 2014 - 5a L 722/14.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Beschlusses vom 29. April 2014 (5a L 523/14.A) hat keinen Erfolg.
3Der Antrag ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
4Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
5Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich des Beschlusses vom 29. April 2014 (5a L 523/14.A) unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Insbesondere bleibt es bei dem allein klarstellenden Charakter des Beschlusses, da die Abschiebung der Antragsgegner nach Italien bereits durch Beschluss vom 11. April 2013 (5a L 258/13.A) vorläufig untersagt wurde. Es ist insofern bislang weder eine Hauptsacheentscheidung ergangen noch wurde die Aufhebung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragt.
6Die Einzelrichterin weist jedoch darauf hin, dass selbst wenn der Antrag der Antragstellerin so verstanden wird, dass die Aufhebung des Beschlusses vom 11. April 2013 (5a L 523/14.A) begehrt wird, auch dieser Antrag nicht erfolgversprechend wäre. Denn das Abänderungsverfahren darf nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.
7Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 -; Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Würtemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2001 – 13 S 1824/01 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 14/12 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 6a L 1471/13.A.-; jeweils zitiert nach juris.
8Diesen Maßstab zugrundegelegt, vermag das Gericht eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine andere Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Untersagung der Abschiebung der Antragsgegner nach Italien gebietet, nicht zu erkennen. Insbesondere führt allein die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014 (1 A 21/12.A) nicht dazu, dass bereits im Rahmen des Eilverfahrens darüber befunden werden kann, ob eine Abschiebung der Antragsgegner nach Italien wegen systemischer Mängel weiterhin ausgeschlossen ist. Insbesondere ist bereits fraglich, ob das Urteil vom 7. März 2014 auf die hier vorliegende Konstellation der Abschiebung einer vierköpfigen Familie nach Italien übertragbar ist. Da diese Entscheidung nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens getroffen werden kann, liegt keine die Aufhebung weder des Eilbeschlusses vom 29. April 2013 (5a L 523/14.A) noch vom 11. April 2013 (5a L 258/13.A) rechtfertigende Änderung der Sach- und Rechtslage vor.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 3. April 2014 (5a K 1630/14.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
3Der Antrag der Antragsteller,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2014 anzuordnen,
5ist zulässig und begründet.
6Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse an der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. Dem steht insbesondere nicht der Beschluss vom 11. April 2013 in der Sache 5a L 258/13.A entgegen, durch welchen der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgegeben wurde, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller nach Italien vorläufig nicht durchzuführen. Denn auch wenn es der Antragsgegnerin aufgrund des genannten Beschlusses nach wie vor untersagt ist, die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchzuführen, wird für die Antragsteller durch den Bescheid vom 20. März 2014 der Eindruck erweckt, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, an den Beschluss vom 11. April 2013 nicht mehr gebunden zu sein und in zulässiger Weise die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchführen zu können. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Interesse der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung, wenn auch nur aus Klarstellungsgründen, anzuordnen, um das Einleiten von Abschiebemaßnahmen durch die Antragsgegnerin zu verhindern.
7Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Insoweit wird zur Begründung umfassend auf den Beschluss vom 11. April 2013 in der Sache 5a L 258/13.A verwiesen. Aus den Beschlussgründen folgt, dass sich die Vorläufigkeit der Anordnung auf die Klärung der aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer Abschiebung nach Italien in einem etwaigen Hauptsacheverfahren bezieht. Da ein Hauptsacheverfahren erst durch Klage gegen den inzwischen ergangenen Ablehnungsbescheid vom 20. März 2014 anhängig gemacht werden konnte, bleibt es bis zur Entscheidung des Verfahrens 5a K 1630/14.A bzw. eines erfolgreichen Abänderungsantrags der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO analog dabei, dass Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller nach Italien vorläufig unzulässig sind.
8Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 3. April 2014 (5a K 1630/14.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
3Der Antrag der Antragsteller,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2014 anzuordnen,
5ist zulässig und begründet.
6Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse an der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. Dem steht insbesondere nicht der Beschluss vom 11. April 2013 in der Sache 5a L 258/13.A entgegen, durch welchen der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgegeben wurde, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller nach Italien vorläufig nicht durchzuführen. Denn auch wenn es der Antragsgegnerin aufgrund des genannten Beschlusses nach wie vor untersagt ist, die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchzuführen, wird für die Antragsteller durch den Bescheid vom 20. März 2014 der Eindruck erweckt, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, an den Beschluss vom 11. April 2013 nicht mehr gebunden zu sein und in zulässiger Weise die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchführen zu können. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Interesse der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung, wenn auch nur aus Klarstellungsgründen, anzuordnen, um das Einleiten von Abschiebemaßnahmen durch die Antragsgegnerin zu verhindern.
7Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Insoweit wird zur Begründung umfassend auf den Beschluss vom 11. April 2013 in der Sache 5a L 258/13.A verwiesen. Aus den Beschlussgründen folgt, dass sich die Vorläufigkeit der Anordnung auf die Klärung der aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer Abschiebung nach Italien in einem etwaigen Hauptsacheverfahren bezieht. Da ein Hauptsacheverfahren erst durch Klage gegen den inzwischen ergangenen Ablehnungsbescheid vom 20. März 2014 anhängig gemacht werden konnte, bleibt es bis zur Entscheidung des Verfahrens 5a K 1630/14.A bzw. eines erfolgreichen Abänderungsantrags der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO analog dabei, dass Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller nach Italien vorläufig unzulässig sind.
8Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 15. August 2013 (6a L 941/13.A) wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Abänderung des Beschlusses vom 15. August 2013 (6a L 941/13.A) hat keinen Erfolg.
3Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben.
4Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80 Rn. 196 ff.
6Das Abänderungsverfahren darf jedoch nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 16. Dezember 2001 – 13 S 1824/01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 14/12 –, juris.
8Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage macht die Antragstellerin nicht geltend. Die Antragstellerin stellt lediglich die Entscheidung des Gerichts in dem Beschluss vom 15. August 2013 in Frage und legt eine diesbezügliche abweichende Würdigung der Gesamtumstände ihres Falles unter Vertiefung des ihren Schwiegersohn betreffenden Vortrags nahe. Damit hat sie keine veränderten „Umstände“ i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht. Bei der Vertiefung des ihren Schwiegersohn betreffenden Vorbringens handelt es sich auch nicht um Umstände, die die Antragstellerin ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht hat, zumal es ihr im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten bereits im ursprünglichen Verfahren zuzumuten gewesen wäre, sich insoweit – gegebenenfalls auch unter Einschaltung ihres ihren Schwiegersohn ebenfalls vertretenden Prozessbevollmächtigten – mit ihrem Schwiegersohn in Verbindung zu setzen und sich nach den Gründen für ihre Ausreise zu erkundigen.
9Die Kostentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.