Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 24. Juni 2016 - 19 L 1065/16

Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 19 K 129/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2015, mit dem die Beigeladene als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen wurde, wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen einen an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn die Behörde dessen sofortige Vollziehung gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Antragstellerin hat mit Bescheid vom 00.00.0000 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung ihres an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom 18. November 2015, mit dem die Beigeladene als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen wurde, angeordnet.
6Der Antrag ist bereits unzulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das setzt voraus, dass die Verletzung einer Vorschrift, welche die Antragstellerin als Dritte zu schützen bestimmt ist, jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint. Dieses Erfordernis ist nicht gewahrt.
7Eine Verletzung der als drittschützend einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung – PIDV) ist offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. Danach entscheidet die zuständige Behörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Zentren oder Einrichtungen, die eine Zulassung als Zentrum für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik beantragen, unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der Vielfalt der Bewerber und des Bedarfs an Zentren für die Präimplantationsdiagnostik. Soweit damit Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufgestellt werden, gehört die Antragstellerin evident nicht zu dem durch diese Vorgaben geschützten Personenkreis. Denn sie ist offensichtlich keine geeignete Bewerberin im Sinne der Vorschrift, weil sie eindeutig und unstreitig die Voraussetzungen zur Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nicht erfüllt. Sie verfügt nicht über die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b) aa) PIDV erforderliche Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle für vergleichende Genomhybridisierung oder molekularzytogenetische Untersuchungen und molekulargenetische Untersuchungen. Die Zulassung darf aber nur erteilt werden, wenn die Einrichtung tatsächlich bereits über die erforderliche Akkreditierung verfügt. Eine wie auch immer geartete Aussicht auf Akkreditierung in der Zukunft, wie sie die Antragstellerin geltend macht, ist nicht ausreichend.
8Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vertiefung, dass auch ungeachtet der fehlenden Akkreditierung die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin wohl zu Lasten der Antragstellerin ausfallen dürfte. Denn es spricht vieles dafür, dass es selbst bei Eignung der Antragstellerin an der von § 3 Abs. 2 Satz 3 PIDV vorausgesetzten Notwendigkeit einer Auswahl fehlen würde. Die Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung ist nur gegeben, wenn die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften eine Kontingentierung der Zulassungen vorschreiben, um welche die Bewerber konkurrieren. Dies dürfte aber in Nordrhein-Westfalen nicht der Fall sein. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung von Zentren und über die Einrichtung der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen (Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen – PIDG NRW) soll für das Land Nordrhein-Westfalen ein Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen werden. Die Vorschrift besagt aber bereits ausweislich ihres Wortlauts nicht, dass nur ein Zentrum in Nordrhein-Westfalen zugelassen werden darf.
9Auch systematische Erwägungen sprechen gegen eine solche Beschränkung. Bereits die Überschrift des Gesetzes spricht von der Zulassung von „Zentren“ für die Präimplantationsdiagnostik. Auch in weiteren Vorschriften des Gesetzes ist von „Zentren“ im Plural die Rede. So sollen etwa nach § 4 Abs. 1 PIDG NRW die zugelassenen Zentren zur Vorlage bestimmter Unterlagen verpflichtet sein und die Zulassungsbehörde nach § 4 Abs. 2 PIDG NRW ein Register über die zugelassenen Zentren führen. In § 5 Abs. 1 PIDG NRW ist ferner die Rede davon, dass die Ethikkommission über Anträge entscheidet, sich in einem (und nicht in dem) in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Zentrum behandeln zu lassen.
10Soweit sich aus den von der Antragstellerin zitierten Gesetzesmaterialien ergibt, der Landtag habe ein Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zur Deckung des sich abzeichnenden Bedarfs in Nordrhein-Westfalen für ausreichend gehalten, dürfte eine daraus ggf. folgende Absicht der Begrenzung der Zulassungen keinen hinreichenden Ausdruck in dem abgefassten Gesetzestext gefunden haben. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der ursprüngliche Entwurf der Landesregierung vorsah, dass „für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe […] jeweils nicht mehr als ein Zentrum zugelassen werden“ sollte. Im verabschiedeten Gesetzestext, der auf einen Änderungsantrag mehrerer Fraktionen zurückging, wurde zwar die absolute Zahl auf eins verkürzt, dafür aber die Einschränkung „nicht mehr als“ entfernt.
11Das die Chancen der Antragstellerin auf Zulassung durch die Zulassung der Beigeladenen geschmälert werden könnten, da bei einer Zulassungsentscheidung auch der Bedarf an Zentren für Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen ist, vermittelt der Antragstellerin kein durchsetzungsfähiges subjektives Recht. Die mögliche Schlechterstellung der Antragstellerin ist ein bloßer Rechtsreflex der Zulassung der Beigeladenen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

moreResultsText
Annotations
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Präimplantationsdiagnostik darf nur in einem Zentrum durchgeführt werden, das
- 1.
über die nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügt, und zwar sowohl für die reproduktionsmedizinische Maßnahme als auch für die genetische Untersuchung, und - 2.
von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist.
(2) Eine Zulassung darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn
- 1.
das Zentrum über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt und an geeigneten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen teilnimmt, - 2.
im Zentrum sichergestellt ist, dass alle mit der Präimplantationsdiagnostik verbundenen Maßnahmen durch hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt werden, - 3.
das Zentrum sicherstellt, dass die erforderliche Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der mit der Präimplantationsdiagnostik verbundenen Maßnahmen durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, - 4.
für den Bereich der reproduktionsmedizinischen Maßnahme - a)
die Person, die die reproduktionsmedizinische Einrichtung leitet, Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist und über die Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ verfügt, - b)
in der reproduktionsmedizinischen Einrichtung Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Endokrinologie der Reproduktion, gynäkologische Sonographie, operative Gynäkologie, Reproduktionsbiologie mit dem Schwerpunkt der In-vitro-Kultur, Andrologie und psychosomatische Grundversorgung vorhanden sind, - c)
die reproduktionsmedizinische Einrichtung über hinreichende praktische Erfahrung verfügt, insbesondere über Erfahrungen mit In-vitro-Fertilisation, intracytoplasmatischer Spermieninjektion oder vergleichbaren Verfahren, mit Embryonentransfer und mit Techniken zur Gewinnung von Zellen und zu deren Aufbereitung, - d)
die reproduktionsmedizinische Einrichtung über ein zellbiologisches Labor mit den notwendigen fachlichen Erfahrungen zur Zellaufbereitung verfügt und
- 5.
für die Maßnahme der genetischen Untersuchung - a)
die Person, die die humangenetische Einrichtung leitet, Fachärztin oder Facharzt für Humangenetik ist, - b)
die humangenetische Einrichtung über Folgendes verfügt: - aa)
eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle für - aaa)
vergleichende Genomhybridisierung oder molekularzytogenetische Untersuchungen und - bbb)
molekulargenetische Untersuchungen sowie
- bb)
hinreichende praktische Erfahrung mit der Anwendung dieser Untersuchungsmethoden an Einzelzellen.
(2a) Durch Staatsvertrag können die Länder regeln, dass die Zentren in den beteiligten Ländern durch eine gemeinsame Stelle zugelassen werden.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist Antragsteller die Person, die die humangenetische Einrichtung leitet, - 2.
Nachweise, aus denen sich das Vorliegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergibt; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch eine Kopie des Kooperationsvertrags.
(4) Die Zulassung eines Zentrums muss die zuständige Behörde schriftlich erteilen. Sie ist auf fünf Jahre zu befristen. Die Zulassung kann auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden.
(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich bezüglich der Unterlagen und Angaben nach Absatz 3 Änderungen ergeben.
(6) Die zuständige Behörde hat der Zentralstelle nach § 9 die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik sowie deren Verlängerung mitzuteilen; eine Mitteilung hat auch für den Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zu erfolgen.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Die Präimplantationsdiagnostik darf nur in einem Zentrum durchgeführt werden, das
- 1.
über die nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügt, und zwar sowohl für die reproduktionsmedizinische Maßnahme als auch für die genetische Untersuchung, und - 2.
von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist.
(2) Eine Zulassung darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn
- 1.
das Zentrum über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt und an geeigneten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen teilnimmt, - 2.
im Zentrum sichergestellt ist, dass alle mit der Präimplantationsdiagnostik verbundenen Maßnahmen durch hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt werden, - 3.
das Zentrum sicherstellt, dass die erforderliche Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der mit der Präimplantationsdiagnostik verbundenen Maßnahmen durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, - 4.
für den Bereich der reproduktionsmedizinischen Maßnahme - a)
die Person, die die reproduktionsmedizinische Einrichtung leitet, Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist und über die Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ verfügt, - b)
in der reproduktionsmedizinischen Einrichtung Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Endokrinologie der Reproduktion, gynäkologische Sonographie, operative Gynäkologie, Reproduktionsbiologie mit dem Schwerpunkt der In-vitro-Kultur, Andrologie und psychosomatische Grundversorgung vorhanden sind, - c)
die reproduktionsmedizinische Einrichtung über hinreichende praktische Erfahrung verfügt, insbesondere über Erfahrungen mit In-vitro-Fertilisation, intracytoplasmatischer Spermieninjektion oder vergleichbaren Verfahren, mit Embryonentransfer und mit Techniken zur Gewinnung von Zellen und zu deren Aufbereitung, - d)
die reproduktionsmedizinische Einrichtung über ein zellbiologisches Labor mit den notwendigen fachlichen Erfahrungen zur Zellaufbereitung verfügt und
- 5.
für die Maßnahme der genetischen Untersuchung - a)
die Person, die die humangenetische Einrichtung leitet, Fachärztin oder Facharzt für Humangenetik ist, - b)
die humangenetische Einrichtung über Folgendes verfügt: - aa)
eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle für - aaa)
vergleichende Genomhybridisierung oder molekularzytogenetische Untersuchungen und - bbb)
molekulargenetische Untersuchungen sowie
- bb)
hinreichende praktische Erfahrung mit der Anwendung dieser Untersuchungsmethoden an Einzelzellen.
(2a) Durch Staatsvertrag können die Länder regeln, dass die Zentren in den beteiligten Ländern durch eine gemeinsame Stelle zugelassen werden.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist Antragsteller die Person, die die humangenetische Einrichtung leitet, - 2.
Nachweise, aus denen sich das Vorliegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergibt; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch eine Kopie des Kooperationsvertrags.
(4) Die Zulassung eines Zentrums muss die zuständige Behörde schriftlich erteilen. Sie ist auf fünf Jahre zu befristen. Die Zulassung kann auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden.
(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich bezüglich der Unterlagen und Angaben nach Absatz 3 Änderungen ergeben.
(6) Die zuständige Behörde hat der Zentralstelle nach § 9 die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik sowie deren Verlängerung mitzuteilen; eine Mitteilung hat auch für den Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zu erfolgen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.