Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Jan. 2015 - 13 K 858/13
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit dem 21. Januar 2013 in das Grundbuch von C. des Amtsgerichts H. -C. , Blatt 7703, als Eigentümer des Grundstücks D. Straße 265 in H. eingetragen. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 4. Februar 2013 unter anderem Abfallentsorgungsgebühren für einen 240 l - Müllgroßbehälter i.H.v. 301,05 €, einen 1.100 l - Müllgroßbehälter i.H.v. 1.364,30 € sowie Schmutzwassergebühren, berechnet nach 620 m³ angefallenem Schmutzwasser, i.H.v. 1.196,60 € für das gesamte Veranlagungsjahr fest. Weiterhin setzte die Beklagte Grundsteuern fest.
3Der Kläger hat gegen den Heranziehungsbescheid am 14. Februar 2013 Klage erhoben.
4Er macht geltend, dass die Schmutzwassergebühren überhöht seien, da von einem zu hohen Schmutzwasseranfall ausgegangen worden sei. Das Mehrfamilienhaus sei kaum vermietet. Von 9 Wohneinheiten stünden 8 Wohneinheiten leer.
5Gleiches gelte für den Restmüll. Die Restmüllmenge sei bei 8 leer stehenden Wohneinheiten mit den beiden Gefäßen mit einem Volumen von 240 Litern und 1.100 Litern bei wöchentlicher Leerung viel zu hoch angesetzt. Es reiche vielmehr ein 240 l – Müllgroßbehälter. Der große 1.100 l - Restmüllcontainer sei überflüssig und könne
6sofort abgeholt werden. Darüber habe er die Beklagte informiert. Es würden entgegen der Auffassung der Beklagten nicht fünf Personen, sondern drei Personen in dem Haus wohnen. Den im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses befindlichen gewerblichen Mietern, und zwar einer Fleischerei, einem Lottogeschäft und einer Imbisswirtschaft, sei es gemäß Ziff. 20 Nr. 2 der gewerblichen Mietverträge untersagt, die allgemeinen Restmülltonnen zu benutzen. Die gewerblichen Mieter seien verpflichtet, ihren Restmüll auf eigene Kosten selbst zu entsorgen. Hierfür sei er nicht verantwortlich. Die Beklagte gehe aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen selbst davon aus, dass der Bedarf an Gefäßvolumen nur bei ca. der Hälfte des vorhandenen Volumens liege. Die Beklagte verkenne, dass die gewerblichen Mieter selbst Abfallentsorgungsgebühren für ihren Restmüll an die Beklagte zahlen würden. Er beantrage, die Rechtmäßigkeit der Abfallentsorgungsvorschriften der Beklagten zu überprüfen. Bei in seinem Eigentum stehenden Grundstücken in anderen Städten habe die jeweilige Stadtverwaltung auf seine Mitteilungen hin die Anzahl der Restmülltonnen reduziert.
7Mit Beschluss vom 5. März 2013 hat die Kammer das Verfahren, soweit sich der Kläger gegen die mit angefochtenen Bescheid festgesetzte Grundsteuer gewandt hat, abgetrennt, und an die hierfür zuständige 5. Kammer des erkennenden Gerichts abgegeben (5 K 1387/13).
8Der Kläger und die Beklagter haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2013 die Schmutzwassergebühren auf 472,85 € ermäßigt hat und mit Erklärung ihres Prozessvertreters in der mündlichen Verhandlung die Abfallentsorgungsgebühren um (insgesamt) 138,76 € für das Jahr 2013 ermäßigt hat.
9Der Kläger beantragt nunmehr,
10den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013, soweit durch ihn nach erfolgter Ermäßigung noch Abfallentsorgungsgebühren für ein 1.100 l – Restmüllgefäß festgesetzt sind, aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte führt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages aus, eine Überprüfung auf dem Grundstück D. Straße 265 am 11. Juni 2013 habe ergeben, dass der 1.100 l - Müllgroßbehälter vollständig befüllt gewesen sei; dies, obwohl die nächste Leerung erst am Freitag, dem 14. Juni 2013 erfolgt sei. Für die gewerblichen Mieter des Grundstückes seien insgesamt 33 Einwohnergleichwerte ermittelt worden, für die ein Mindestvolumen von 495 Litern Restmüll für den gewerblichen Bereich ermittelt worden sei. Für das Grundstück seien weiterhin fünf Personen gemeldet, für die ein Mindestvolumen von 5 x 20 Litern = 100 Litern anzusetzen sei. Es handele sich bei dem über den Einwohnergleichwert ermittelten Mindestvolumen nur um das mindestens vorzuhaltende Volumen. Das reale Behältervolumen bemesse sich an dem tatsächlichen Bedarf an Restmüllbehältervolumen. Dieser werde durch Kontrollen vor Ort ermittelt. Da der Behälter auf dem Grundstück des Klägers mehr als gut genutzt werde, könne seinem Wunsch, diesen Behälter abzuziehen, nicht entsprochen werden.
14Die Beteiligten sind zu der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter angehört worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der angefochtenen Schmutzwasser- und Abfallbeseitigungsgebühren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
18Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013 ist hinsichtlich der allein noch im Streit befindlichen Abfallentsorgungsgebühren, soweit diese nicht bereits durch die Beklagte ermäßigt worden sind, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallbeseitigungsgebühren für den 240 l- und den 1.100 l-Müllgroßbehälter ist § 1 Abs. 1, 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziff. 3
20und Ziff. 4.1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom 16.11.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 6.10.2012 (AbfGS).
21Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Abfallgebührensatzung bestehen keine Bedenken.
22Danach erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt H. auf der Grundlage der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt H. (Abfallentsorgungssatzung) Gebühren (§ 1 Abs. 1 AbfGS). Gebührenpflichtig sind u.a. die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke.
23Die Gebühren werden gemäß § 3 Abs. 1AbfGS nach der Zahl und Größe der dem Entsorgungspflichtigen zur Verfügung gestellten oder sonst wie zur Verfügung stehenden Abfallbehälter (§ 5 Abfallentsorgungssatzung) und der Häufigkeit der Entleerung (Litermaßstab) bemessen.
24Der Kläger erfüllt die satzungsmäßig festgelegten Voraussetzungen für die Heranziehung zu den (noch) streitigen Gebühren. Auf dem Grundstück D. Straße 265, dessen Eigentümer der Kläger seit seiner Grundbucheintragung im Januar 2013 ist, befanden sich in der Zeit von Februar bis Dezember 2012 die beiden von der Beklagten zur Verfügung gestellten Müllgroßbehälter mit 240 l und 1.100 l Gefäßvolumen. Die beiden Gefäße wurden, dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, auch regelmäßig befüllt und von den Mitarbeitern von H1. entleert und der Restmüll entsorgt.
25Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, in welchem Umfang die Behälter bei ihrer jeweiligen Entleerung befüllt waren. Hierauf kommt es jedoch für die die Entstehung der Gebührenpflicht dem Grunde und der Höhe nicht an. Vielmehr entsteht die Abfallgebühr - wie oben bereits ausgeführt - allein durch die Inanspruchnahme der aufgrund des satzungsgemäßen Anschluss- und Benutzungszwangs nach § 3 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Müllgroßbehälter. Eine solche Inanspruchnahme liegt hier ohne Zweifel vor, indem die Behälter befüllt und regelmäßig durch Mitarbeiter von H1. entleert und der Restmüll entsorgt wurde. Die Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren richtet sich nach dem vorhandenen Behältervolumen und der Leerungshäufigkeit.
26Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe sich bisher geweigert, ihm im Austausch kleinere Restmüllgefäße zur Verfügung zu stellen, führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Das Gericht hat den Kläger bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass es für die angestrebte Verringerung des Litervolumens der Restmüllgefäße und der damit zukünftig möglichen Reduzierung der Abfallentsorgungsgebühren eines - außerhalb dieses allein die Gebührenerhebung betreffenden Klageverfahrens - an die Beklagte gerichteten Antrags auf teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Abfallentsorgungseinrichtung bedarf. Für den Fall, dass die Beklagte eine Verringerung des Restmüllvolumens nach erfolgter Prüfung ablehnen sollte, steht dem Kläger dann der Klageweg offen.
27Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, dass die gewerblichen Mieter seines Grundstückes entgegen der getroffenen mietvertraglichen Regelungen sowie Mieter fremder Grundstücke ihren Abfall unerlaubt über die beiden Restmüllgefäße entsorgen, führt auch dieser Einwand zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Es ist allein Aufgabe des Eigentümers eines Grundstückes, die unzulässige Befüllung der auf seinem Grundstück befindlichen Abfallbehälter zu verhindern. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch bei gewerblichen Mietern eines Grundstückes ein bestimmter Anteil an Hausmüll regelmäßig anfällt, der aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs durch die Beklagte zu entsorgen ist.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die getroffene Quotelung berücksichtigt zum einen die teilweise Klaglosstellung des Klägers durch die Beklagte und das Unterliegen des Klägers im Übrigen. Zum andern berücksichtigt es die durch die streitige Entscheidung vom Kläger veranlassten höheren Gerichtsgebühren.
29Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.