Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Feb. 2004 - 4 K 1277/02

bei uns veröffentlicht am26.02.2004

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 01.02.2001 und vom 07.08.2002 sowie die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.06.2002 und vom 14.03.2003 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger sind srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind die Eltern der Kläger Ziff. 3 bis 5.
Der am 27.08.1958 geborene Kläger Ziff. 1 ist am 05.04.1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Asylantrag und mehrere spätere Asylfolgeanträge sind vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - allesamt bestandskräftig abgelehnt worden. Auch die Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wurde vom Bundesamt mehrfach bestandskräftig abgelehnt. Zuletzt stellte der Kläger Ziff. 1 gegenüber dem Bundesamt mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2003 ein Asylfolgegesuch (Wiederaufnahmeantrag) mit dem Ziel, dass bei ihm ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich Sri Lanka festgestellt werde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 03.11.2003 abgelehnt. Die Klage hiergegen ist beim Verwaltungsgericht Freiburg noch unter dem Aktenzeichen A 4 K 11634/03 anhängig; der gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Freiburg gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Wirkungen dieses Bescheids wurde mit Beschluss vom 14.01.2004 - A 4 K 11635/03 - abgelehnt. Seit dem 10.03.1995 wurden dem Kläger Ziff. 1 jeweils Duldungen erteilt mit der Nebenbestimmung, dass arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet ist.
Die am 04.04.1962 geborene Klägerin Ziff. 2 und ihr Sohn, der am 10.10.1991 in Sri Lanka geborene Kläger Ziff. 3, sind am 28.12.1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Asylantrag vom 29.12.1995 wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 14.03.1996 abgelehnt. In diesem Bescheid stellte das Bundesamt auch fest, dass bei der Klägerin Ziff. 2 und dem Kläger Ziff. 3 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde ihnen die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht, falls sie nicht binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisen. Dieser Bescheid ist am 12.06.1996 in Bestandskraft erwachsen. Ein weiterer Asylantrag vom 14.08.1996 wurde vom Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.11.1996 ebenfalls abgelehnt. Seit dem 23.12.1996 wurden den Klägern Ziff. 2 und 3 jeweils Duldungen erteilt mit der Nebenbestimmung, dass arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet ist.
Die Kläger Ziff. 4 und 5 sind am 18.01.1997 bzw. am 16.08.1999 jeweils in Freiburg geboren. Auch ihre Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamts vom 10.09.1997 bzw. vom 07.10.1999 bestandskräftig abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Für den Fall, dass sie nicht binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisen, wurde ihnen die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. Seit dem unanfechtbaren Abschluss ihrer Asylverfahren sind den Klägern Ziff. 4 und 5 Duldungen erteilt worden.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2000 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis „gemäß IMK-Beschluss vom 18./19.11.1999“.
Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen mit Bescheid vom 01.02.2001 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Nach dem Erlass des Innenministeriums über die Altfallregelung müssten alle Familienmitglieder innerhalb einer zu bestimmenden Frist die noch anhängigen Asylverfahren zum Abschluss bringen. Dazu seien die Kläger jedoch nicht bereit. Vielmehr wolle der Kläger Ziff. 1 seinen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beim Bundesamt nur dann beenden, wenn ihm eine Zusage über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gegeben werde. Dies widerspreche den Vorgaben des Erlasses des Innenministeriums. Darüber hinaus scheide ein Verbleib nach der Härtefallregelung aus, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert habe. Das sei bei den Klägern der Fall, die durch mehrere Folgeanträge beim Bundesamt ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hinausgezögert hätten. Außerdem ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Kläger bei der Beschaffung der Rückreisedokumente kooperativ gewesen seien. Insgesamt sei bei ihnen keine Bereitschaft erkennbar gewesen, dass sie freiwillig hätten ausreisen wollen. Auf der anderen Seite würden ausländische Botschaften Rückreisedokumente oftmals nur dann ausstellen, wenn die Landsleute selbst aktiv hierbei mitwirkten. Abgesehen davon seien die Kläger vor dem maßgeblichen Stichtag in das Bundesgebiet eingereist. Darüber hinaus hätten die Integrationsbedingungen nach der Härtefallregelung am 19.11.1999 nicht vorgelegen. Der Kläger Ziff. 1 habe zu diesem Zeitpunkt eine legale Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt. Dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht habe, sei ohne Bedeutung. Die Altfallregelung solle keine Grundlage dafür sein, sich hier eine Existenz aufzubauen. Vielmehr setze diese Regelung eine Integration in die wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland voraus. Sie hätten auch zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht über eigenen Wohnraum verfügt. Vielmehr hätten sie eine ihnen zugewiesene Unterkunft für Asylbewerber bewohnt. Außerdem bestritten die Kläger ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Leistungen der Sozialhilfe. Da der Lebensunterhalt somit nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und eigenem Vermögen gesichert sei, komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung nicht in Betracht. Damit sei auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Die von den Klägern am 19.02.2001 erhobenen Widersprüche gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2001 wurden vom Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 03.06.2002, den Klägern zugestellt am 04.06.2002, zurückgewiesen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2002 legten die Kläger der Beklagten ein neueres ärztliches Attest des Herrn Dr. S. vom 06.02.2002 vor und stellten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen bzw. wegen der diagnostizierten Krankheit. Diesen Antrag wiederholten sie im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2002, vom 08.04.2002 und vom 16.04.2002. Mit Schreiben vom 16.04.2002 begründeten sie ihre Anträge damit, dass sich ihr Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch aus § 30 Abs. 4 AuslG ergebe. Hierzu habe die Beklagte noch keine Entscheidung getroffen. Vielmehr sei bislang allein über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung entschieden worden. Vor dem medizinischen Hintergrund sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erneut zu überdenken. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie schon seit langer Zeit in der Bundesrepublik lebten.
Nach vorheriger Anhörung der Kläger lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger Ziff. 1 werde derzeit nach § 55 Abs. 2 AuslG geduldet und stehe in Behandlung bei Herrn Dr. S. bzw. Herrn Dr. T.. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn ihm weiterhin Duldungen erteilt würden. Eine erfolgversprechende Behandlung sei unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Zur Unterstützung dieser Behandlung komme es nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel an, sondern darauf, ob ein gesicherter Aufenthalt und ein effektiver Schutz vor Rückführung bestehe. Darauf, ob die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Behandlung möglicherweise vorteilhaft wäre sowie auf ein subjektives Sicherheitsempfinden des Klägers Ziff. 1, das auf unzutreffenden Vorstellungen über die Voraussetzung und Wirkung von Duldung einerseits und Aufenthaltsbefugnissen andererseits beruhe, komme es nicht an. Objektiv werde eine Rückführung auch durch eine Duldung ausgeschlossen. Auch eine Duldung schütze unter anderem traumatisierte Personen vor weiterer Traumatisierung infolge einer Rückkehr in ihre Heimat und eröffne die örtliche und zeitliche Möglichkeit für therapeutische Behandlungen. Damit sei die Sicherheit der Umgebung objektiv gewährleistet. Ein anderes subjektives Empfinden des Ausländers erfordere es nicht, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, da sie bestehende oder vermeintliche Ungewissheiten objektiv nicht verringere. Auch eine Duldung könne zweckentsprechend langfristig bemessen werden. Außerdem liege bei den Klägern der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor, da sie weiterhin Sozialhilfe bezögen. Ferner seien sie nicht im Besitz der erforderlichen Reisepässe.
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Die Widersprüche der Kläger vom 11.09.2002 gegen diesen Bescheid der Beklagten vom 07.08.2002 wurden vom Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 14.03.2003 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen.
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Am 03.07.2002 haben die Kläger - unter dem Aktenzeichen 4 K 1277/02 - zunächst nur gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.06.2002 Klage erhoben. Am 14.04.2003 haben die Kläger - nun unter dem Aktenzeichen 4 K 695/03 - erneut Klage erhoben, nun gerichtet gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.03.2003. Zur Begründung tragen sie vor: Die Fragwürdigkeit der Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zeige sich darin, dass das Regierungspräsidium Freiburg parallel mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2003 weitere ärztliche Berichte angefordert habe, um ihre Reiseunfähigkeit (der Kläger) zu belegen.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide der Beklagten vom 01.02.2001 und vom 07.08.2002 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.06.2002 und vom 14.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Verfahren 4 K 1277/03 und 4 K 695/03 durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 4 K 1277/02 fortgeführt.
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Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die ausländerrechtlichen Verfahren der Kläger sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (insgesamt 12 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 4 K 1277/02, 4 K 695/03, 4 K 1279/02, 4 K 1071/02, 4 K 1060/02, 4 K 267/01, A 4 K 11634/03 und A 4 K 11635/03 - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
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Mit Beschlüssen vom 05.07.2002 - 4 K 1279/02 -, vom 02.07.2002 - 4 K 1060/02 - und vom 12.06.2001 - 4 K 267/01 - hat die Kammer Anträge der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die gegen den Beschluss der Kammer vom 12.06.2001 (a.a.O.) gerichteten Anträge der Kläger auf Zulassung der Beschwerde wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 29.05.2002 - 11 S 1444/01 - zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen sind zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 01.02.2001 und vom 07.08.2002 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.06.2002 und vom 14.03.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten; die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommen nur die Regelungen in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht.
22 
Die Absätze 1 und 2 von § 30 AuslG scheiden für die Kläger schon deshalb aus, weil ihre Asylanträge unanfechtbar abgelehnt worden sind (siehe § 30 Abs. 5 AuslG).
23 
Auch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG in Verbindung mit der Anordnung des Innenministeriums (Baden-Württemberg) nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.01.2000 (Az.: 4-1340/92) - Härtefallregelung - kommt für sie nicht in Betracht. Zur Begründung verweist die Kammer auf die ausführlichen Gründe ihres Beschlusses vom 12.06.2001 - 4 K 267/01 - sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.05.2002 - 11 S 1444/01 -. Aus den Gründen dieser Beschlüsse geht hervor, dass die Kläger nach § 32 AuslG in Verbindung mit der Härtefallregelung, keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen haben. An der in diesen Beschlüssen dargelegten Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter gründlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Da auch die Kläger hierzu nichts Weiteres vorgetragen haben und da es nach dem Folgenden hierauf nicht ankommt, wird von einer erneuten Begründung abgesehen.
24 
1. Bei den Klägern liegen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen vor. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht der Beklagten ist für eine Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 4 (Abs. 3) AuslG durchaus Raum neben einer (ablehnenden) Entscheidung nach § 32 AuslG in Verbindung mit der Härtefallregelung. Nur für den Bereich und in dem Umfang, in dem eine Anordnung nach § 32 AuslG Regelungen enthält, die das der Ausländerbehörde gemäß den §§ 30, 31 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen intern binden, ist eine davon abweichende behördliche Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Die positiven Erteilungsvoraussetzungen sowie die negativen Ausschlussgründe in einer Anordnung nach § 32 AuslG dienen zur Bestimmung und Abgrenzung der von den Regelungen erfassten Ausländergruppe und haben nur in diesem Zusammenhang Bedeutung, nicht jedoch darüber hinaus auch für Ermessensentscheidungen nach § 30 oder § 31 Abs. 1 AuslG (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.2001, AuAS 2001, 242 m.w.N.)
25 
Die Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs. 4 AuslG liegen bei den Klägern vor. Alle Kläger sind nach der bestandskräftigen Ablehnung ihrer Asylanträge (und Asylfolgeanträge) unanfechtbar ausreisepflichtig. Diese unanfechtbare Ausreisepflicht besteht auch bei allen Klägern seit mehr als zwei Jahren. Ebenso besitzen alle Kläger seit (mindestens zwei) Jahren eine Duldung, die regelmäßig bis heute verlängert worden ist.
26 
Allerdings ist unklar, aus welchen Gründen den Klägern diese Duldungen erteilt worden sind. Die Verlängerung der Duldung, für die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums Baden-Württemberg über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.03.1998 (GBl., S. 187) - AAZuVO - nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - als einer Landesbehörde zuständig ist, ist den Klägern über all die Jahre ohne Angabe von Gründen und ohne dass sie darum hätten streiten müssen, erteilt worden. Diese Frage, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen den Klägern die Duldungen erteilt worden sind, hat Bedeutung für die Entscheidung über das Vorliegen der nach § 30 Abs. 4 AuslG maßgeblichen (Negativ-)Voraussetzung, wonach den Klägern keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden darf, wenn sie sich weigern, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Für die Beantwortung dieser Frage macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Duldung der Kläger auf einer Krankheit des Klägers Ziff. 1 und einer daraus abgeleiteten Suizidgefahr oder auf fehlenden Heimreisedokumenten beruht.
27 
Über die Gründe für die Erteilung der Duldungen für die Kläger gibt es in den Akten der Beklagten wenige zuverlässige Anhaltspunkte. Allerdings stellt die Beklagte in ihrer im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2002 begründeten Ermessensentscheidung entscheidend auf die psychische Erkrankung des Klägers Ziff. 1 als Duldungsgrund ab, indem sie dort ausführt, seiner Furcht vor einer Retraumatisierung im Heimatland und seinem Anliegen auf Durchführung der (Psycho-)Therapie bei den ihn behandelnden Ärzten (u. a. bei Dr. S., Dr. T. und Dr. A.) könne durch die ihm erteilte Duldung ebenso gut wie durch eine Aufenthaltsbefugnis entsprochen werden. Dass gesundheitliche Gründe und die angeblich daraus folgende Suizidgefahr beim Kläger Ziff. 1 für die Erteilung bzw. Verlängerung der Duldungen ausschlaggebend waren und bis heute ausschlaggebend sind, geht auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.02.2004 an das Gericht hervor; dort sind daneben allerdings auch die diversen Asylfolge- und Wiederaufnahmeanträge nach § 53 AuslG der Kläger sowie fehlende Heimreisedokumente als weitere Gründe für die bislang unterbliebene Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht genannt. Wenn aber die Krankheit des Klägers Ziff. 1 ein maßgeblicher Duldungsgrund ist, kann keine Rede davon sein, dass die Kläger sich weigerten, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung dieses Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Das behauptet auch die Beklagte nicht, der es im Übrigen nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 4 AuslG obliegt, das Vorliegen des Ausschlusstatbestands, nämlich die Weigerung des Ausländers, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, darzulegen und zu beweisen.
28 
Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen scheitert in diesem Fall auch nicht daran, dass die Kläger (zur Vermeidung einer Abschiebung) freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren könnten (vgl. zu diesem zusätzlichen Erfordernis im Rahmen von § 30 Abs. 4 AuslG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.2001 - 13 S 1983/00 - und v. 07.03.1996, VBlBW 1996, 309, jew. m.w.N.; diese Rechtsprechung betraf Fälle, in denen feststand, dass der Heimatstaat der Ausländer - im konkreten Fall das frühere Jugoslawien - sich einer zwangsweisen Abschiebung seiner Staatsangehörigen widersetzte, während er ihre freiwillige Rückkehr hinnahm). Denn in gleichem Maße, wie die Krankheit des Klägers einer Abschiebung der Kläger im Wege steht, steht sie auch ihrer freiwilligen Ausreise entgegen.
29 
Nachdem bereits im Hinblick auf den in der Krankheit des Klägers Ziff. 1 liegenden Grund für die den Klägern erteilten Duldungen nicht festgestellt werden kann und dies nicht einmal behauptet wird, dass die Kläger sich weigerten, an der Beseitigung dieses Duldungsgrunds bzw. des darin liegenden Abschiebungshindernisses mitzuwirken, kann es dahingestellt bleiben, ob es daneben noch weitere Gründe gibt, die ihrerseits ebenfalls maßgeblich für die Erteilung bzw. Verlängerung der Duldungen für die Kläger waren und sind. Denn dem gesamten Verhalten und den Äußerungen der Beklagten (insbesondere im Bescheid vom 07.08.2002) und des Regierungspräsidiums Freiburg lässt sich entnehmen, dass die Krankheit des Klägers Ziff. 1 in den letzten Jahren allein, das heißt unabhängig von anderen Duldungsgründen (wie diverse Asylfolge - und Wiederaufnahmeanträge nach § 53 AuslG sowie fehlende Heimreisepapiere), ausreichend war, um von einer Abschiebung der Kläger abzusehen. Abgesehen davon gibt es aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger sich geweigert hätten, an der Beseitigung des weiteren im Fehlen von Heimreisepapieren liegenden Duldungsgrunds mitzuwirken; vielmehr sollen die Kläger nach dem Schreiben der Beklagten vom 25.02.2004 erst in nächster Zeit aufgefordert werden, die zur Beschaffung von Heimreisepapieren erforderlichen Vordrucke auszufüllen und zu unterzeichnen. Dass darüber hinaus auch die Stellung von Asylfolge- und Wiederaufnahmeanträgen nach § 53 AuslG ausgereicht haben soll, die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung von Duldungen zu erfüllen, wie es im Schreiben der Beklagten vom 25.02.2004 u. a. heißt, erscheint angesichts der Rechtslage, nach der solche Anträge nichts an der vollziehbaren Ausreisepflicht von Ausländern zu ändern vermögen, und nach der dem Gericht bekannten Praxis des Regierungspräsidiums Freiburg, die mit dieser Rechtslage in Einklang steht, nicht nachvollziehbar. Wenn das Regierungspräsidium Freiburg dies gegenüber der Beklagten als Duldungsgrund angegeben haben soll, zeigt das lediglich, dass eine Abschiebung der Kläger bereits aus anderen Gründen nicht stattfinden sollte.
30 
Darauf, ob die Duldungen den Klägern zur Recht erteilt bzw. verlängert wurden, das heißt, ob bei ihnen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, kommt es im Rahmen von § 30 Abs. 4 AuslG nicht an. Insoweit unterscheidet sich der Absatz 4 von Absatz 3 des § 30 AuslG. Auf der einen Seite stellt § 30 Abs. 4 gegenüber § 30 Abs. 3 AuslG strengere Anforderungen an den Ausländer, indem das Vorliegen eines Duldungsgrunds nicht ausreicht, sondern der Besitz einer Duldung verlangt wird (Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht - GK-AuslR -, Stand: Dez. 2003, Band 1, II, § 30 RdNrn. 128 und 130); auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch eine Begünstigung für den Ausländer, indem es im Fall des Besitzes einer Duldung nicht (mehr) darauf ankommt, ob die Behörde den Duldungsgrund zu Recht angenommen hat. Unter anderem in diesem Punkt erhält § 30 Abs. 4 AuslG eine gegenüber § 30 Abs. 3 selbständige Bedeutung.
31 
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 30 Abs. 4 AuslG vor und hat die Beklagte über die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Kläger nach Ermessen zu entscheiden.
32 
2. Diese Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach Ermessen wird nicht durch einen Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 AuslG ausgeschlossen. In Betracht kommt im Fall der Kläger der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 46 Nr. 6 AuslG und § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, dessen Regelungsgehalt sich im Wesentlichen mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 46 Nr. 6 AuslG deckt, wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. Obwohl der Kläger Ziff. 1 seit Jahren ständig einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und dadurch zum Lebensunterhalt seiner Familie beigetragen hat, waren die Kläger, die auf keine anderen eigenen Einkünfte und Vermögen zurückgreifen können, seit je her weitestgehend auf (zumindest ergänzende) Leistungen der Sozialhilfe angewiesen und sie sind es auch gegenwärtig. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der zuvor genannten Regelversagungsgründe vor.
33 
Dennoch führt dies nicht zu einer (zwingenden) Versagung der Aufenthaltsbefugnisse für die Kläger. Denn die Kläger können sich auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds beseitigt. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung und ist nicht etwa Teil der behördlichen Ermessensbetätigung (BVerwG, Urt. v. 15.12.1995, InfAuslR 1996, 168, und v. 29.07.1993, BVerwGE 94, 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2000, VBlBW 2001, 30, v. 17.12.1998, VBlBW 1999, 150, und v. 22.09.1997, InfAuslR 1998, 78).
34 
Ein Ausnahmefall ist hier bereits deshalb gegeben, weil sich nichts dafür abzeichnet, dass das dem Kläger Ziff. 1 zur Seite stehende Abschiebungshindernis, seine Krankheit (siehe oben), und damit auch das aus der familiären Lebensgemeinschaft und Art. 6 Abs. 1 GG folgende Abschiebungshindernis für die Kläger Ziff. 2 bis 5 in absehbarer Zeit entfallen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.). Die Kläger sind bereits seit vielen Jahren vollziehbar (und unanfechtbar) ausreisepflichtig (der Kläger Ziff. 1 bereits seit dem 22.04.1994, die Kläger Ziff. 2 und 3 seit dem 12.06.1996, die Kläger Ziff. 4 und 5 seit Oktober 1998 bzw. seit November 1999). Ihre Asyl- und Asylfolgeanträge blieben ebenso wie ihre an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichteten Anträge auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG allesamt erfolglos. Dennoch hat die nach den §§ 5 und 6 AAZuVO für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Ausländerbehörde, das Regierungspräsidium Freiburg, abgesehen davon, dass diese Behörde offenbar einmal im Jahr 1999, also vor mehr als vier Jahren, einen Termin für die Abschiebung der Kläger, die wegen der Schwangerschaft der Klägerin Ziff. 2 nicht durchgeführt wurde, ins Auge gefasst hatte, bislang offenbar keine nachhaltigen und ernsthaften Bemühungen um eine Durchsetzung der Ausreisepflicht der Kläger unternommen. Vielmehr wurden den Klägern nach Lage der Akten regelmäßig und geradezu selbstverständlich jeweils nach Ablauf von drei Monaten Verlängerungen ihrer Duldungen erteilt (zu den Duldungsgründen siehe oben). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das in absehbarer Zeit ändern würde. Vielmehr werden - was die Kammer hier nicht zu beurteilen und somit auch nicht zu beanstanden hat (siehe oben) - offenbar die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über eine (psychische) Erkrankung des Klägers Ziff. 1 seit Jahren ohne Weiteres zum Anlass für weitere Verlängerungen der Duldungen genommen, so dass auf diesem Weg für die Kläger faktisch ein Daueraufenthalt begründet wird. Dass dies auch gewollt ist, kann man auch dem Bescheid der Beklagten vom 07.08.2002 entnehmen, demzufolge die Duldungen den Klägern einen „gesicherten Aufenthalt und effektiven Schutz vor einer Rückführung“ vermitteln sollen. Eine solche Praxis widerspricht jedoch der Funktion der Duldung, die nach der gesetzlichen Konzeption gerade nicht ersatzweise ein Daueraufenthaltsrecht gewähren soll (BVerwG, Urt. v. 04.06.1997, InfAuslR 1997, 355; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.).
35 
Offen bleiben kann hiernach, ob ein atypischer Ausnahmefall (vom Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs) auch deshalb angenommen werden muss, weil der Kläger Ziff. 1 sich im Rahmen seiner Möglichkeiten seit Jahren erkennbar bemüht, durch Aushilfsarbeiten in verschiedenen Restaurants nicht unerheblich zum Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen, obwohl seine psychische Erkrankung von den Behörden offenbar als so schwerwiegend eingestuft wird, dass sie einer Abschiebung in sein Heimatland entgegensteht, und obwohl die Kläger Ziff. 1 und 2 drei minderjährige Kinder zu versorgen haben und es deshalb beinahe unvermeidlich ist, dass das Familieneinkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts für eine fünfköpfige Familie ausreicht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2000 und v. 17.12.1998, jew. a.a.O.).
36 
3. Nach alledem hat die Beklagte über die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Kläger nach Ermessen zu entscheiden. Die von ihr im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2002 begründete und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.03.2003 bestätigte Ermessensentscheidung ist jedoch fehlerhaft. In dieser Begründung bringt die Beklagte im Kern zum Ausdruck, dass den Klägern (nur) deshalb keine Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden sollen, weil ihren Interessen, in Deutschland zu bleiben, und vor allem dem besonderen Interesse des Klägers Ziff. 1 an einem Schutz vor erneuten Traumatisierungen im Heimatland und vor einem Abbruch seiner in Deutschland durchgeführten Therapie in gleicher Weise (wie durch die Begehrte Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen) auch durch „langfristig bemessene“ Erteilung von Duldungen entsprochen werden kann. Diese Begründung verkennt jedoch den gesetzlichen Zweck der Duldung als einer lediglich zeitweisen (vorübergehenden) Aussetzung der Abschiebung (vgl. §§ 55, 56 AuslG), die darin besteht, das sie gerade keinen Daueraufenthalt oder jedenfalls keinen Aufenthalt mit unabsehbarer Dauer gewähren darf (siehe oben). Aus diesem Grund ist der in der Ermessensausübung der Beklagten zum Ausdruck kommende tragende Grund für die Versagung der Aufenthaltsbefugnisse fehlerhaft (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 40 RdNrn. 48 ff., 61 m.w.N.).
37 
Dieser Ermessensfehler führt im vorliegenden Fall nicht nur zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und zur Verpflichtung der Beklagten, über die Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden (gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Vielmehr kommt keine andere rechtmäßige Ausübung des Ermessens der Beklagten in Betracht als die, dass den Klägern die von ihnen beantragten Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden (gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die vom Gericht an den Vertreter der Beklagten in der mündlichen Gerichtsverhandlung ausdrücklich gerichtete Frage, ob es noch weitere Ermessenserwägungen für die Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse gebe als die im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2202 genannten, hat keine weiteren Gesichtspunkte für eine andere Ermessensausübung erbracht. Dementsprechend ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ausnahmsweise von einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 RdNrn. 30 ff.). Das heißt, die Beklagte ist zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse zu verpflichten. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
38 
Für die nach § 30 (Abs. 4) AuslG zu treffende Ermessensentscheidung ist insbesondere von Bedeutung, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses gerechnet werden kann; dabei wird man in der Regel Zeiträume von sechs Monaten in den Blick zu nehmen haben (vgl. GK-AuslR, a.a.O., § 30 RdNr. 124 m.w.N.). Das bedeutet, dass dem in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Interesse des Ausländers an der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis um so mehr Gewicht zukommt, je unabsehbarer der Wegfall des Abschiebungshindernisses erscheint. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die naturgemäß mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet ist. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung wird, wie das bei vielen Prognosen unverzichtbar ist, regelmäßig eine Betrachtung der Vergangenheit geboten sein und es werden dabei aus den Vorgängen und Geschehensabläufen in der Vergangenheit Schlussfolgerungen für wahrscheinliche künftige Geschehensabläufe zu ziehen sein. Hier ergibt sich aus der jahrelangen (geradezu selbstverständlichen) Erteilung bzw. Verlängerung von Duldungen für die Kläger und den dafür maßgeblichen Gründen (siehe oben) die Prognose, dass den Klägern auch in absehbarer Zeit realistischerweise keine Beendigung ihres Aufenthalts droht. Nach den Gründen ihres Bescheids vom 07.08.2002 geht auch die Beklagte davon aus, dass dem Anliegen der Kläger, insbesondere des Klägers Ziff. 1, durch eine „langfristig bemessene“ Erteilung von Duldungen entsprochen werden kann (und soll). Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.02.2003, in dem die Gründe für die Duldung der Kläger in der Vergangenheit offengelegt wurden, lässt sich allein der Schluss ziehen, dass die Kläger sich auch in den nächsten Monaten und Jahren geduldet im Bundesgebiet aufhalten werden (zur Berücksichtigung realistischer Perspektiven für die Aufenthaltsbeendigung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.).
39 
Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Sozialhilfe durch die Kläger, der im Rahmen einer Ermessensbetätigung zu ihren Lasten berücksichtigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2000, a.a.O.; GK-AuslR, a.a.O., § 30 RdNr. 124.1), liegen nicht vor. Im Gegenteil, der Kläger Ziff. 1 hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er (trotz seiner angeschlagenen psychischen Verfassung) regelmäßig einer (unselbständigen) Vollzeitbeschäftigung nachgeht und dabei etwa 800,-- EUR netto im Monat verdient. Dass diese Arbeit (mit lediglich 6,-- EUR pro Arbeitsstunde) so schlecht bezahlt ist, ist ihm nicht vorzuwerfen; ebenso wenig, wie es der Klägerin Ziff. 2 im Hinblick auf die Erziehung und Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder vorzuwerfen ist, dass sie zur Zeit nicht erwerbstätig ist.
40 
Im Übrigen wäre im Rahmen der Ermessensbetätigung auch (zu Gunsten der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Kläger) zu berücksichtigen, dass dem (öffentlichen) Interesse an einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht der Kläger auch im Fall der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen weitestgehend (beinahe ohne Abstriche) Rechnung getragen werden kann. Denn auch eine Aufenthaltsbefugnis wird - wie eine Duldung - nur befristet erteilt (§ 34 Abs. 1 AuslG) und sie kann - auch insoweit wie eine Duldung - nach § 14 AuslG mit Bedingungen - für den Fall des Wegfalls des Erteilungsgrunds auch mit einer auflösenden Bedingung - und Auflagen verbunden werden. Nach § 34 Abs. 2 AuslG darf die Aufenthaltsbefugnis nicht verlängert werden, wenn die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Auf diese Weise können die Ausländerbehörden auch nach Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis das (öffentliche) Interesse daran, dass der betreffende Ausländer das Bundesgebiet verlässt, weiterverfolgen. Allerdings hat der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis durchaus auch positive Folgen für den Ausländer. Zum einen ist sein Aufenthalt in dieser Zeit rechtmäßig im Sinne des Ausländergesetzes und zum anderen führt der langjährige Besitz einer Aufenthaltsbefugnis zu einer weiteren Aufenthaltsverfestigung (siehe § 35 AuslG) mit der Folge einer Berechtigung zum Daueraufenthalt. Diese rechtlichen Folgen sind jedoch vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 48 und 66 f., abgedr. in: GK-AuslR, a.a.O., nach Wiedergabe des Gesetzestextes; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1998, a.a.O., m.w.N.) und deshalb bei der Ermessensentscheidung im vorliegenden Fall nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
20 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 01.02.2001 und vom 07.08.2002 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.06.2002 und vom 14.03.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten; die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommen nur die Regelungen in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht.
22 
Die Absätze 1 und 2 von § 30 AuslG scheiden für die Kläger schon deshalb aus, weil ihre Asylanträge unanfechtbar abgelehnt worden sind (siehe § 30 Abs. 5 AuslG).
23 
Auch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG in Verbindung mit der Anordnung des Innenministeriums (Baden-Württemberg) nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.01.2000 (Az.: 4-1340/92) - Härtefallregelung - kommt für sie nicht in Betracht. Zur Begründung verweist die Kammer auf die ausführlichen Gründe ihres Beschlusses vom 12.06.2001 - 4 K 267/01 - sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.05.2002 - 11 S 1444/01 -. Aus den Gründen dieser Beschlüsse geht hervor, dass die Kläger nach § 32 AuslG in Verbindung mit der Härtefallregelung, keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen haben. An der in diesen Beschlüssen dargelegten Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter gründlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Da auch die Kläger hierzu nichts Weiteres vorgetragen haben und da es nach dem Folgenden hierauf nicht ankommt, wird von einer erneuten Begründung abgesehen.
24 
1. Bei den Klägern liegen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen vor. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht der Beklagten ist für eine Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 4 (Abs. 3) AuslG durchaus Raum neben einer (ablehnenden) Entscheidung nach § 32 AuslG in Verbindung mit der Härtefallregelung. Nur für den Bereich und in dem Umfang, in dem eine Anordnung nach § 32 AuslG Regelungen enthält, die das der Ausländerbehörde gemäß den §§ 30, 31 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen intern binden, ist eine davon abweichende behördliche Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Die positiven Erteilungsvoraussetzungen sowie die negativen Ausschlussgründe in einer Anordnung nach § 32 AuslG dienen zur Bestimmung und Abgrenzung der von den Regelungen erfassten Ausländergruppe und haben nur in diesem Zusammenhang Bedeutung, nicht jedoch darüber hinaus auch für Ermessensentscheidungen nach § 30 oder § 31 Abs. 1 AuslG (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.2001, AuAS 2001, 242 m.w.N.)
25 
Die Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs. 4 AuslG liegen bei den Klägern vor. Alle Kläger sind nach der bestandskräftigen Ablehnung ihrer Asylanträge (und Asylfolgeanträge) unanfechtbar ausreisepflichtig. Diese unanfechtbare Ausreisepflicht besteht auch bei allen Klägern seit mehr als zwei Jahren. Ebenso besitzen alle Kläger seit (mindestens zwei) Jahren eine Duldung, die regelmäßig bis heute verlängert worden ist.
26 
Allerdings ist unklar, aus welchen Gründen den Klägern diese Duldungen erteilt worden sind. Die Verlängerung der Duldung, für die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums Baden-Württemberg über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.03.1998 (GBl., S. 187) - AAZuVO - nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - als einer Landesbehörde zuständig ist, ist den Klägern über all die Jahre ohne Angabe von Gründen und ohne dass sie darum hätten streiten müssen, erteilt worden. Diese Frage, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen den Klägern die Duldungen erteilt worden sind, hat Bedeutung für die Entscheidung über das Vorliegen der nach § 30 Abs. 4 AuslG maßgeblichen (Negativ-)Voraussetzung, wonach den Klägern keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden darf, wenn sie sich weigern, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Für die Beantwortung dieser Frage macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Duldung der Kläger auf einer Krankheit des Klägers Ziff. 1 und einer daraus abgeleiteten Suizidgefahr oder auf fehlenden Heimreisedokumenten beruht.
27 
Über die Gründe für die Erteilung der Duldungen für die Kläger gibt es in den Akten der Beklagten wenige zuverlässige Anhaltspunkte. Allerdings stellt die Beklagte in ihrer im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2002 begründeten Ermessensentscheidung entscheidend auf die psychische Erkrankung des Klägers Ziff. 1 als Duldungsgrund ab, indem sie dort ausführt, seiner Furcht vor einer Retraumatisierung im Heimatland und seinem Anliegen auf Durchführung der (Psycho-)Therapie bei den ihn behandelnden Ärzten (u. a. bei Dr. S., Dr. T. und Dr. A.) könne durch die ihm erteilte Duldung ebenso gut wie durch eine Aufenthaltsbefugnis entsprochen werden. Dass gesundheitliche Gründe und die angeblich daraus folgende Suizidgefahr beim Kläger Ziff. 1 für die Erteilung bzw. Verlängerung der Duldungen ausschlaggebend waren und bis heute ausschlaggebend sind, geht auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.02.2004 an das Gericht hervor; dort sind daneben allerdings auch die diversen Asylfolge- und Wiederaufnahmeanträge nach § 53 AuslG der Kläger sowie fehlende Heimreisedokumente als weitere Gründe für die bislang unterbliebene Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht genannt. Wenn aber die Krankheit des Klägers Ziff. 1 ein maßgeblicher Duldungsgrund ist, kann keine Rede davon sein, dass die Kläger sich weigerten, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung dieses Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Das behauptet auch die Beklagte nicht, der es im Übrigen nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 4 AuslG obliegt, das Vorliegen des Ausschlusstatbestands, nämlich die Weigerung des Ausländers, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, darzulegen und zu beweisen.
28 
Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen scheitert in diesem Fall auch nicht daran, dass die Kläger (zur Vermeidung einer Abschiebung) freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren könnten (vgl. zu diesem zusätzlichen Erfordernis im Rahmen von § 30 Abs. 4 AuslG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.2001 - 13 S 1983/00 - und v. 07.03.1996, VBlBW 1996, 309, jew. m.w.N.; diese Rechtsprechung betraf Fälle, in denen feststand, dass der Heimatstaat der Ausländer - im konkreten Fall das frühere Jugoslawien - sich einer zwangsweisen Abschiebung seiner Staatsangehörigen widersetzte, während er ihre freiwillige Rückkehr hinnahm). Denn in gleichem Maße, wie die Krankheit des Klägers einer Abschiebung der Kläger im Wege steht, steht sie auch ihrer freiwilligen Ausreise entgegen.
29 
Nachdem bereits im Hinblick auf den in der Krankheit des Klägers Ziff. 1 liegenden Grund für die den Klägern erteilten Duldungen nicht festgestellt werden kann und dies nicht einmal behauptet wird, dass die Kläger sich weigerten, an der Beseitigung dieses Duldungsgrunds bzw. des darin liegenden Abschiebungshindernisses mitzuwirken, kann es dahingestellt bleiben, ob es daneben noch weitere Gründe gibt, die ihrerseits ebenfalls maßgeblich für die Erteilung bzw. Verlängerung der Duldungen für die Kläger waren und sind. Denn dem gesamten Verhalten und den Äußerungen der Beklagten (insbesondere im Bescheid vom 07.08.2002) und des Regierungspräsidiums Freiburg lässt sich entnehmen, dass die Krankheit des Klägers Ziff. 1 in den letzten Jahren allein, das heißt unabhängig von anderen Duldungsgründen (wie diverse Asylfolge - und Wiederaufnahmeanträge nach § 53 AuslG sowie fehlende Heimreisepapiere), ausreichend war, um von einer Abschiebung der Kläger abzusehen. Abgesehen davon gibt es aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger sich geweigert hätten, an der Beseitigung des weiteren im Fehlen von Heimreisepapieren liegenden Duldungsgrunds mitzuwirken; vielmehr sollen die Kläger nach dem Schreiben der Beklagten vom 25.02.2004 erst in nächster Zeit aufgefordert werden, die zur Beschaffung von Heimreisepapieren erforderlichen Vordrucke auszufüllen und zu unterzeichnen. Dass darüber hinaus auch die Stellung von Asylfolge- und Wiederaufnahmeanträgen nach § 53 AuslG ausgereicht haben soll, die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung von Duldungen zu erfüllen, wie es im Schreiben der Beklagten vom 25.02.2004 u. a. heißt, erscheint angesichts der Rechtslage, nach der solche Anträge nichts an der vollziehbaren Ausreisepflicht von Ausländern zu ändern vermögen, und nach der dem Gericht bekannten Praxis des Regierungspräsidiums Freiburg, die mit dieser Rechtslage in Einklang steht, nicht nachvollziehbar. Wenn das Regierungspräsidium Freiburg dies gegenüber der Beklagten als Duldungsgrund angegeben haben soll, zeigt das lediglich, dass eine Abschiebung der Kläger bereits aus anderen Gründen nicht stattfinden sollte.
30 
Darauf, ob die Duldungen den Klägern zur Recht erteilt bzw. verlängert wurden, das heißt, ob bei ihnen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, kommt es im Rahmen von § 30 Abs. 4 AuslG nicht an. Insoweit unterscheidet sich der Absatz 4 von Absatz 3 des § 30 AuslG. Auf der einen Seite stellt § 30 Abs. 4 gegenüber § 30 Abs. 3 AuslG strengere Anforderungen an den Ausländer, indem das Vorliegen eines Duldungsgrunds nicht ausreicht, sondern der Besitz einer Duldung verlangt wird (Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht - GK-AuslR -, Stand: Dez. 2003, Band 1, II, § 30 RdNrn. 128 und 130); auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch eine Begünstigung für den Ausländer, indem es im Fall des Besitzes einer Duldung nicht (mehr) darauf ankommt, ob die Behörde den Duldungsgrund zu Recht angenommen hat. Unter anderem in diesem Punkt erhält § 30 Abs. 4 AuslG eine gegenüber § 30 Abs. 3 selbständige Bedeutung.
31 
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 30 Abs. 4 AuslG vor und hat die Beklagte über die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Kläger nach Ermessen zu entscheiden.
32 
2. Diese Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach Ermessen wird nicht durch einen Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 AuslG ausgeschlossen. In Betracht kommt im Fall der Kläger der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 46 Nr. 6 AuslG und § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, dessen Regelungsgehalt sich im Wesentlichen mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 46 Nr. 6 AuslG deckt, wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. Obwohl der Kläger Ziff. 1 seit Jahren ständig einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und dadurch zum Lebensunterhalt seiner Familie beigetragen hat, waren die Kläger, die auf keine anderen eigenen Einkünfte und Vermögen zurückgreifen können, seit je her weitestgehend auf (zumindest ergänzende) Leistungen der Sozialhilfe angewiesen und sie sind es auch gegenwärtig. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der zuvor genannten Regelversagungsgründe vor.
33 
Dennoch führt dies nicht zu einer (zwingenden) Versagung der Aufenthaltsbefugnisse für die Kläger. Denn die Kläger können sich auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds beseitigt. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung und ist nicht etwa Teil der behördlichen Ermessensbetätigung (BVerwG, Urt. v. 15.12.1995, InfAuslR 1996, 168, und v. 29.07.1993, BVerwGE 94, 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2000, VBlBW 2001, 30, v. 17.12.1998, VBlBW 1999, 150, und v. 22.09.1997, InfAuslR 1998, 78).
34 
Ein Ausnahmefall ist hier bereits deshalb gegeben, weil sich nichts dafür abzeichnet, dass das dem Kläger Ziff. 1 zur Seite stehende Abschiebungshindernis, seine Krankheit (siehe oben), und damit auch das aus der familiären Lebensgemeinschaft und Art. 6 Abs. 1 GG folgende Abschiebungshindernis für die Kläger Ziff. 2 bis 5 in absehbarer Zeit entfallen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.). Die Kläger sind bereits seit vielen Jahren vollziehbar (und unanfechtbar) ausreisepflichtig (der Kläger Ziff. 1 bereits seit dem 22.04.1994, die Kläger Ziff. 2 und 3 seit dem 12.06.1996, die Kläger Ziff. 4 und 5 seit Oktober 1998 bzw. seit November 1999). Ihre Asyl- und Asylfolgeanträge blieben ebenso wie ihre an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichteten Anträge auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG allesamt erfolglos. Dennoch hat die nach den §§ 5 und 6 AAZuVO für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Ausländerbehörde, das Regierungspräsidium Freiburg, abgesehen davon, dass diese Behörde offenbar einmal im Jahr 1999, also vor mehr als vier Jahren, einen Termin für die Abschiebung der Kläger, die wegen der Schwangerschaft der Klägerin Ziff. 2 nicht durchgeführt wurde, ins Auge gefasst hatte, bislang offenbar keine nachhaltigen und ernsthaften Bemühungen um eine Durchsetzung der Ausreisepflicht der Kläger unternommen. Vielmehr wurden den Klägern nach Lage der Akten regelmäßig und geradezu selbstverständlich jeweils nach Ablauf von drei Monaten Verlängerungen ihrer Duldungen erteilt (zu den Duldungsgründen siehe oben). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das in absehbarer Zeit ändern würde. Vielmehr werden - was die Kammer hier nicht zu beurteilen und somit auch nicht zu beanstanden hat (siehe oben) - offenbar die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über eine (psychische) Erkrankung des Klägers Ziff. 1 seit Jahren ohne Weiteres zum Anlass für weitere Verlängerungen der Duldungen genommen, so dass auf diesem Weg für die Kläger faktisch ein Daueraufenthalt begründet wird. Dass dies auch gewollt ist, kann man auch dem Bescheid der Beklagten vom 07.08.2002 entnehmen, demzufolge die Duldungen den Klägern einen „gesicherten Aufenthalt und effektiven Schutz vor einer Rückführung“ vermitteln sollen. Eine solche Praxis widerspricht jedoch der Funktion der Duldung, die nach der gesetzlichen Konzeption gerade nicht ersatzweise ein Daueraufenthaltsrecht gewähren soll (BVerwG, Urt. v. 04.06.1997, InfAuslR 1997, 355; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.).
35 
Offen bleiben kann hiernach, ob ein atypischer Ausnahmefall (vom Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs) auch deshalb angenommen werden muss, weil der Kläger Ziff. 1 sich im Rahmen seiner Möglichkeiten seit Jahren erkennbar bemüht, durch Aushilfsarbeiten in verschiedenen Restaurants nicht unerheblich zum Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen, obwohl seine psychische Erkrankung von den Behörden offenbar als so schwerwiegend eingestuft wird, dass sie einer Abschiebung in sein Heimatland entgegensteht, und obwohl die Kläger Ziff. 1 und 2 drei minderjährige Kinder zu versorgen haben und es deshalb beinahe unvermeidlich ist, dass das Familieneinkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts für eine fünfköpfige Familie ausreicht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2000 und v. 17.12.1998, jew. a.a.O.).
36 
3. Nach alledem hat die Beklagte über die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Kläger nach Ermessen zu entscheiden. Die von ihr im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2002 begründete und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.03.2003 bestätigte Ermessensentscheidung ist jedoch fehlerhaft. In dieser Begründung bringt die Beklagte im Kern zum Ausdruck, dass den Klägern (nur) deshalb keine Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden sollen, weil ihren Interessen, in Deutschland zu bleiben, und vor allem dem besonderen Interesse des Klägers Ziff. 1 an einem Schutz vor erneuten Traumatisierungen im Heimatland und vor einem Abbruch seiner in Deutschland durchgeführten Therapie in gleicher Weise (wie durch die Begehrte Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen) auch durch „langfristig bemessene“ Erteilung von Duldungen entsprochen werden kann. Diese Begründung verkennt jedoch den gesetzlichen Zweck der Duldung als einer lediglich zeitweisen (vorübergehenden) Aussetzung der Abschiebung (vgl. §§ 55, 56 AuslG), die darin besteht, das sie gerade keinen Daueraufenthalt oder jedenfalls keinen Aufenthalt mit unabsehbarer Dauer gewähren darf (siehe oben). Aus diesem Grund ist der in der Ermessensausübung der Beklagten zum Ausdruck kommende tragende Grund für die Versagung der Aufenthaltsbefugnisse fehlerhaft (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 40 RdNrn. 48 ff., 61 m.w.N.).
37 
Dieser Ermessensfehler führt im vorliegenden Fall nicht nur zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und zur Verpflichtung der Beklagten, über die Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden (gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Vielmehr kommt keine andere rechtmäßige Ausübung des Ermessens der Beklagten in Betracht als die, dass den Klägern die von ihnen beantragten Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden (gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die vom Gericht an den Vertreter der Beklagten in der mündlichen Gerichtsverhandlung ausdrücklich gerichtete Frage, ob es noch weitere Ermessenserwägungen für die Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse gebe als die im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2202 genannten, hat keine weiteren Gesichtspunkte für eine andere Ermessensausübung erbracht. Dementsprechend ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ausnahmsweise von einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 RdNrn. 30 ff.). Das heißt, die Beklagte ist zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse zu verpflichten. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
38 
Für die nach § 30 (Abs. 4) AuslG zu treffende Ermessensentscheidung ist insbesondere von Bedeutung, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses gerechnet werden kann; dabei wird man in der Regel Zeiträume von sechs Monaten in den Blick zu nehmen haben (vgl. GK-AuslR, a.a.O., § 30 RdNr. 124 m.w.N.). Das bedeutet, dass dem in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Interesse des Ausländers an der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis um so mehr Gewicht zukommt, je unabsehbarer der Wegfall des Abschiebungshindernisses erscheint. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die naturgemäß mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet ist. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung wird, wie das bei vielen Prognosen unverzichtbar ist, regelmäßig eine Betrachtung der Vergangenheit geboten sein und es werden dabei aus den Vorgängen und Geschehensabläufen in der Vergangenheit Schlussfolgerungen für wahrscheinliche künftige Geschehensabläufe zu ziehen sein. Hier ergibt sich aus der jahrelangen (geradezu selbstverständlichen) Erteilung bzw. Verlängerung von Duldungen für die Kläger und den dafür maßgeblichen Gründen (siehe oben) die Prognose, dass den Klägern auch in absehbarer Zeit realistischerweise keine Beendigung ihres Aufenthalts droht. Nach den Gründen ihres Bescheids vom 07.08.2002 geht auch die Beklagte davon aus, dass dem Anliegen der Kläger, insbesondere des Klägers Ziff. 1, durch eine „langfristig bemessene“ Erteilung von Duldungen entsprochen werden kann (und soll). Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.02.2003, in dem die Gründe für die Duldung der Kläger in der Vergangenheit offengelegt wurden, lässt sich allein der Schluss ziehen, dass die Kläger sich auch in den nächsten Monaten und Jahren geduldet im Bundesgebiet aufhalten werden (zur Berücksichtigung realistischer Perspektiven für die Aufenthaltsbeendigung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.).
39 
Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Sozialhilfe durch die Kläger, der im Rahmen einer Ermessensbetätigung zu ihren Lasten berücksichtigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2000, a.a.O.; GK-AuslR, a.a.O., § 30 RdNr. 124.1), liegen nicht vor. Im Gegenteil, der Kläger Ziff. 1 hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er (trotz seiner angeschlagenen psychischen Verfassung) regelmäßig einer (unselbständigen) Vollzeitbeschäftigung nachgeht und dabei etwa 800,-- EUR netto im Monat verdient. Dass diese Arbeit (mit lediglich 6,-- EUR pro Arbeitsstunde) so schlecht bezahlt ist, ist ihm nicht vorzuwerfen; ebenso wenig, wie es der Klägerin Ziff. 2 im Hinblick auf die Erziehung und Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder vorzuwerfen ist, dass sie zur Zeit nicht erwerbstätig ist.
40 
Im Übrigen wäre im Rahmen der Ermessensbetätigung auch (zu Gunsten der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Kläger) zu berücksichtigen, dass dem (öffentlichen) Interesse an einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht der Kläger auch im Fall der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen weitestgehend (beinahe ohne Abstriche) Rechnung getragen werden kann. Denn auch eine Aufenthaltsbefugnis wird - wie eine Duldung - nur befristet erteilt (§ 34 Abs. 1 AuslG) und sie kann - auch insoweit wie eine Duldung - nach § 14 AuslG mit Bedingungen - für den Fall des Wegfalls des Erteilungsgrunds auch mit einer auflösenden Bedingung - und Auflagen verbunden werden. Nach § 34 Abs. 2 AuslG darf die Aufenthaltsbefugnis nicht verlängert werden, wenn die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Auf diese Weise können die Ausländerbehörden auch nach Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis das (öffentliche) Interesse daran, dass der betreffende Ausländer das Bundesgebiet verlässt, weiterverfolgen. Allerdings hat der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis durchaus auch positive Folgen für den Ausländer. Zum einen ist sein Aufenthalt in dieser Zeit rechtmäßig im Sinne des Ausländergesetzes und zum anderen führt der langjährige Besitz einer Aufenthaltsbefugnis zu einer weiteren Aufenthaltsverfestigung (siehe § 35 AuslG) mit der Folge einer Berechtigung zum Daueraufenthalt. Diese rechtlichen Folgen sind jedoch vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 48 und 66 f., abgedr. in: GK-AuslR, a.a.O., nach Wiedergabe des Gesetzestextes; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1998, a.a.O., m.w.N.) und deshalb bei der Ermessensentscheidung im vorliegenden Fall nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Feb. 2004 - 4 K 1277/02 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.