Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Juni 2008 - 3 K 1850/07

published on 16/06/2008 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Juni 2008 - 3 K 1850/07
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Eigentümerin des auf der Gemarkung der Beklagten im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamtes Lörrach über das Landschaftsschutzgebiet „Tüllinger Berg“ vom 20.12.1979 (GBl. 1980, S. 93) - LSGV - gelegenen Grundstücks FlstNr. ..., Spitalreben.
Am 24.10.2006 stellte sie bei der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Bienenhauses mit Geräteschuppen (Länge 10m, Breite 5m, umbauter Raum 167,65 cm) auf dem genannten Grundstück.
Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2007 den Antrag ab. Zur Begründung heißt es, das Bauvorhaben auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück sei unzulässig, weil ihm im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden. Das Baugrundstück liege im Bereich des Tüllinger Berges innerhalb der Grenzen eines faktischen Vogelschutzgebiets. Die Vogelschutzgebiete seien der EG-Kommission im März 2001 verbindlich gemeldet und im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden. Das vorliegende Vogelschutzgebiet unterfalle als faktisches noch dem strengen Verschlechterungsverbot gemäß Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie, denn es sei noch nicht öffentlich bekanntgemacht, sondern befinde sich in der sogenannten Nachmeldekulisse 2005/2006, bei der gerade das Beteiligungsverfahren 2. Stufe erfolge. Eine Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, weil nicht auszuschließen sei, dass das Bienenhaus mit Geräteschuppen erhebliche Beeinträchtigungen für das Vogelschutzgebiet (insbesondere die Zaunammer) bewirken werde. Erst nach Identifikation und Erklärung zum Vogelschutzgebiet greife das mildere Rechtsregime gemäß Art. 6 FFH-Richtlinie ein (§ 38 NatSchG).
Mit Bescheid vom 15.08.2007 - zugestellt am 20.08.2007 - wies das Regierungspräsidium Freiburg den von der Klägerin am 16.04.2007 eingelegten Widerspruch zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus, das baugenehmigungspflichtige, nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 (richtig: Nr 4) BauGB, möglicherweise auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Vorhaben widerspreche dem Schutzzweck aus § 3 LSGV. Die Voraussetzungen für eine im Ermessenswege zu erteilende Befreiung (§§ 5 und 7 LSGV i.V.m. § 78 NatSchG) lägen auch nicht vor.
Am 17.09.2007 hat die Klägerin verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Zur Begründung bringt sie vor: Die Landschaftsschutzgebietsverordnung (im Folgenden: LSGV) stehe der Baugenehmigung nicht entgegen, weil sie entsprechend den Regeln über das Funktionsloswerden von Bebauungsplänen obsolet geworden und damit nicht mehr gültig sei. Nach Inkrafttreten der LSGV seien von der Beklagten unbeanstandet auf zahlreichen Grundstücken Veränderungen vorgenommen worden, die mit dieser nicht vereinbar seien. So befinde sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks eine Straußwirtschaft mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen. Die Kraftfahrzeuge parkten unbeanstandet auf Feldwegen und angrenzenden Privatgrundstücken. Auf mehreren Grundstücken in der Nachbarschaft werde ohne Störungen für das Landschaftsschutzgebiet oder die Vögel Imkerei betrieben. Insgesamt habe sich in den letzten Jahrzehnten eine Nutzung entwickelt, die die Belange des Landschaftsschutzes und die Bedürfnisse der Grundstückseigentümer (Naherholung und kleingärtnerische Nutzung) angemessen zum Ausgleich bringe. Die Beklagte habe erst in jüngster Zeit einzelne Baumaßnahmen beanstandet und Beseitigungsanordnungen erlassen. Aus den Maßnahmen sei aber nicht zu ersehen, ob die Beklagte selbst noch von der Gültigkeit der LSGV ausgehe. Das Regierungspräsidium Freiburg habe auch angeregt, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Duldung solcher Baumaßnahmen abzuschließen. Sollte die LSGV noch gültig sein, lägen angesichts dieser Situation jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vor. - Die Baugenehmigung könne auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, das Grundstück liege in einem faktischen Vogelschutzgebiet. Eine rechtsverbindliche Ausweisung als Vogelschutzgebiet sei bislang nicht erfolgt. Art und Umfang der Vogelvorkommen seien nicht belegt. Die Nachmeldung der „Natura 2000“ Vogelschutzgebiete begnüge sich mit einer allgemein gehaltenen Gebietsbeschreibung und einem Hinweis auf das Vorkommen der Zaunammer. Da das Gebiet am Tüllinger Berg aber trotz der dort vorhandenen zahlreichen Nutzungen Heimat zahlreicher Vogelarten sei, sei nicht ersichtlich, warum die Imkerei der Klägerin mit dem Vogelschutz nicht vereinbar sein solle, zumal auf dem Grundstück zahlreiche Bäume und Sträucher stünden sowie zahlreiche Kleintiere und Insekten dort anzutreffen seien. Das vom Regierungspräsidium Freiburg genehmigte Starten und Landen eines Ultraleichtflugzeugs am Tüllinger Berg störe die Vögel jedenfalls erheblich mehr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die am 24.10.2006 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bienenhauses mit Geräteschuppen zu erteilen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, sie über die Erteilung der beantragten Baugenehmigung neu zu bescheiden,
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht sie geltend: Obwohl seit Inkrafttreten der LSGV auf zahlreichen Grundstücken erhebliche Veränderungen vorgenommen worden seien, sei die Verordnung noch rechtswirksam, denn das Gebiet sei weiterhin schützwürdig. Gegen rechtswidrige bauliche Anlagen gehe die Beklagte vor und werde das weiterhin tun. Mit dem Erlass der LSGV sei die Entscheidung für eine größtmögliche Freihaltung der Außenbereichslandschaft gefallen. Die Erteilung der Baugenehmigung sei daher mit § 4 LSGV nicht zu vereinbaren. Gerade in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Klägerin lägen alte Streuobstwiesen, Feldgehölze, brach gefallene, aber auch kleinere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Durch die Erstellung eines Bienenhauses würde das Landschaftsbild nachträglich erheblich verändert, der Gebietscharakter erheblich beeinflusst und die Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt. Auch geringfügige Einzeleingriffe führten in der Summe (Nachahmungs- und Breitenwirkung) zu einem erheblichen Natur- und Landschaftsverbrauch und einer unerwünschten Zersiedelung. Eine großzügige Praxis bei der Entscheidung über eine Befreiung könnte gerade im Hinblick auf die bereits vorhandenen rechtswidrigen Bebauungen eine negative Vorbildwirkung haben und dazu beitragen, die rechtswidrigen Zustände weiter zu zementieren. Nach dem strengen Schutzregime gemäß Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie im faktischen Vogelschutzgebiet seien Projekte unzulässig, die zu Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume sowie zu Belästigungen der Vögel führen würden. Da die Schwelle, ab der erhebliche Auswirkungen auf die Vogelwelt anzunehmen seien, sehr niedrig liege, sei sie auch vorliegend überschritten. Denn auch das Bienenhaus einschließlich des Geräteschuppens schränke den Lebensraum der Vögel ein, zumal die Klägerin in der Vergangenheit bereits ohne Rücksicht auf Landschaftsschutzgesichtspunkte vorgegangen sei. Nur überragende Gemeinwohlbelange wie Lebens- und Gesundheitsschutz oder die öffentliche Sicherheit, nicht aber wirtschaftliche Gesichtspunkte könnten im Einzelfall Vorrang gegenüber dem Vogelschutz haben. Es sei geplant, für das Gebiet im Jahr 2008 eine förmliche Vogelschutzgebietsverordnung zu erlassen. Es stehe aber keineswegs fest, dass das privilegierte Vorhaben der Klägerin danach zulässig sei.
13 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14 
Die Kammer hat das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen und die Naturschutzfachkraft Huber des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung informatorisch zur Frage, ob der Tüllinger Berg ein faktisches Vogelschutzgebiet sei, und über mögliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt durch das Bauvorhaben der Klägerin angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.
15 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten sowie die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (je ein Heft) und außerdem die Gerichtsakte aus dem Verfahren 7 K 42/07 einschließlich der dazugehörenden Verwaltungsakte der Beklagten vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin benötigt für die Errichtung eines Bienenhauses, einer baulichen Anlage i.S. des § 2 Abs. 1 LBO, eine Baugenehmigung (§ 49 Abs. 1 LBO). Das Vorhaben ist nicht gemäß § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zu dieser Bestimmung verfahrensfrei. Zwar werden die dort genannten Maße (70 qm Grundfläche, mittlere Höhe von 5 m) ersichtlich nicht überschritten. Das Bienenhaus dient jedoch nicht nur dem vorübergehenden Schutz der Bienen - wie etwa ein sog. Offenstall auf einer Weide für Pferde -, sondern der dauernden Unterbringung der Bienenstöcke. Auch gewöhnliche Ställe (die von den Tieren naturgemäß ebenfalls zeitweilig verlassen werden) sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig (vgl. Sauter, LBO, Komm. Stand: Juli 2001, RN 30 zu § 50).
17 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht ihr nicht zu. Da es auch bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen des LSGV fehlt, kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin nicht in Betracht (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
18 
Die Beklagte hat der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu Recht versagt, weil dem Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
19 
Es ist zwar gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder jedenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. dazu Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB, Komm., 10. Aufl., RN 44 zu § 35, Stichwort: Bienenhaus) im Außenbereich privilegiert. Es ist jedoch gleichwohl unzulässig, weil ihm öffentliche Belange - hier des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - entgegenstehen. Die genannte Bestimmung hat einen eigenständigen Regelungswert und ist daher auch dann zu beachten, wenn ein Gebiet nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt worden ist. Besteht für ein Gebiet - wie hier - weitergehend sogar eine Natur- oder Landschaftsschutzverordnung, sind auch privilegierte Vorhaben nur zuzulassen, wenn sie danach zulässig sind (vgl. Brohm, Öffentl. Baurecht, 3. Aufl., RN 22 zu § 21 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Das ist vorliegend nicht der Fall.
20 
Gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LSGV bedarf die Errichtung baulicher Anlagen nach der LBO (dazu bereits oben) der schriftlichen naturschutzbehördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird durch die Baugenehmigung (eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung i.S. des § 5 Abs. 4 LSGV) ersetzt, wenn sie mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, d.h. des Landratsamt Lörrach (§§ 60 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG, 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 14 LVG), erteilt wurde. Die fehlende Zustimmung wird als verwaltungsinterner Mitwirkungsakt ggf. durch die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung ersetzt. Die Baugenehmigung kann danach nicht erteilt werden, weil die Errichtung des Bienenhauses dem Schutzzweck der LSGV zuwiderläuft (§ 5 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 und 3 LSVG) und auch eine Befreiung nicht in Betracht kommt.
21 
Die Gegenargumente der Klägerin greifen nicht durch. Zunächst ist die LSGV nicht funktionslos und damit obsolet, d.h. unwirksam geworden.
22 
In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass auch eine Landschaftsschutzverordnung wegen Funktionslosigkeit unwirksam werden kann. Dies setzt - in Anlehnung an die entsprechende Konstellation bei Bebauungsplänen - voraus, dass die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Schutzzwecke auf unabsehbare Zeit ausschließt und dies auch offenkundig ist, so dass von der Fortgeltung der Landschaftsschutzverordnung nicht mehr ausgegangen werden kann. Dabei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. So führt z. B. auch die Errichtung mehrerer Bauten im Landschaftsschutzgebiet nicht zur Funktionslosigkeit, wenn diese illegal sind und dagegen weiterhin eingeschritten werden kann (vgl. zum gesamten Fragenkomplex VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2000 - 3 S 687/00 - BWGZ 2001, 71 f., zit. nach juris, auch mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Funktionsloswerden von Bebauungsplänen).
23 
Schutzzweck der LSGV ist nach ihrem § 3 die Sicherung eines wichtigen Naherholungsgebiets zwischen den Städten Lörrach und Weil am Rhein; gleichzeitig dient das Landschaftsschutzgebiet dem Ortsbildschutz der Ortsteile Röttler Kirche, Ober- und Untertüllingen und Ötlingen sowie der Erhaltung eines in seinen Grundzügen noch unverletzten Landschaftsbildes, mit charakteristischen Landschaftsformen, mit teilweise ursprünglichem Waldbestand sowie einer wohlausgebildeten Waldrandzone. Der von der Kammer eingenommene Augenschein hat allerdings gezeigt, dass im Landschaftsschutzgebiet - insbesondere in seinem Randbereich, in dem auch das Grundstück der Klägerin liegt - zahlreiche Veränderungen vorgenommen worden sind, die mit dem beschriebenen Schutzzweck nicht vereinbar sind. Die in östlicher Richtung nicht weit vom Grundstück der Klägerin entfernten Siedlungen sind zwar nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 LSGV von ihrem Geltungsbereich ausgenommen. Bereits das nur wenig außerhalb des Bebauungszusammenhangs gelegene und u.a. als Straußwirtschaft genutzte Gebäude befindet sich jedoch schon im Landschaftsschutzgebiet. Nicht nur auf dem Grundstück der Klägerin, sondern auch auf zahlreichen anderen Grundstücken in der Nähe wurden Hütten und Zäune oder sonstige Einfriedungen errichtet, werden Gegenstände abgelagert (z. B. Gartenmöbel und -geräte, Hollywoodschaukel), wurden Wege angelegt oder die Bodennutzung durch Anlegen von Gärten und Obstplantagen verändert. Die dafür gemäß § 5 Abs. 2 LSGV erforderlichen Erlaubnisse wurden nicht erteilt und hätten auch im Falle der Beantragung versagt werden müssen, weil die entsprechenden Handlungen den Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändern und/oder seinem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die LSGV ist deshalb aber weder insgesamt noch im Bereich des Grundstücks der Klägerin funktionslos geworden. Einige dieser Nutzungen genießen Bestandsschutz, weil sie schon z.Z. der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets vorhanden waren. Dies gilt etwa für das Gebäude mit der Straußwirtschaft. Die nachträgliche Einrichtung der Straußwirtschaft führte trotz des damit verbundenen Besucherverkehrs nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets, zumal dieses auch der Sicherung eines naturgemäß auch zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Naherholungsgebiets dient. Teilweise werden alte landwirtschaftliche Nutzungen lediglich als gärtnerische weitergeführt. Soweit die beschriebenen Nutzungen keinen Bestandsschutz genießen, haben die Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass sie an der Entwicklung einheitlicher Regeln zur Beseitigung illegaler Nutzungen (insb. Hütten und Einfriedungen) im Außenbereich und insbesondere in ausgewiesenen Schutzgebieten arbeiten, um so in den kommenden Jahren nach und nach sowie gemäß ihrer Kapazität zur Durchführung entsprechender Verfahren rechtmäßige Zustände herzustellen. Dementsprechend ist die Beklagte im Parallelverfahren 3 K 1851/07 - auch zur Klärung der Rechtslage für zukünftige Fälle - gegen ungenehmigte bauliche Anlagen eingeschritten und hat diese in einem Vergleich nur noch für eine Übergangszeit geduldet. Auch im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets gibt es im Übrigen noch zahlreiche unveränderte Grundstücke, die als Streuobstwiese genutzt werden. Erst recht gilt dies für die weiter von der Landschaftsschutzgebietsgrenze entfernt liegenden Bereiche. Davon, dass der Zweck der LSGV offenkundig nicht mehr erreicht werden könne, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
24 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, dass die Naturschutzbehörde ihre Zustimmung zur Baugenehmigung erklärt (§ 5 Abs. 3 und 4 LSGV). Denn die Errichtung des Bienenhauses veränderte den Charakter des Landschaftsschutzgebiets und liefe seinem in § 3 LSGV geregelten Schutzzweck zuwider. Angesichts der Größe des Bienenhauses (es ist wesentlich größer als einige frei aufgestellte Bienenstöcke) würde dadurch das Landschaftsbild nachträglich verändert (§ 4 Nr. 4 LSGV), denn dieses soll gerade unverletzt bleiben und von baulichen Anlagen freigehalten werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Wirkungen durch Auflagen abgewendet werden können (§ 4 Abs. 3 LSGV). Eine die Sicht auf das Bienenhaus versperrende Bepflanzung würde ihrerseits wider das Landschaftsbild verändern. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin ihr Grundstück jedenfalls teilweise liebevoll gestaltet hat und dieses auf den Betrachter insoweit einen durchaus gepflegten Eindruck macht. Da die LSGV indessen dazu dient, das Landschaftsbild unverändert zu erhalten, kommt es darauf aber gerade nicht an.
25 
Der Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise eine Befreiung von den Bestimmungen der LSGV erteilt werden. Gemäß § 7 LSGV kann von ihren Vorschriften nach § 31 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 20.12.1976 (BGBl. I S. 3574) Befreiung erteilt werden. Auch das Naturschutzgesetz sieht einen Befreiungstatbestand vor. § 79 Abs. 1 NatSchG bestimmt, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnungen unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 NatSchG befreit werden kann. Zuständig ist die Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften mit Zustimmung des Landratsamtes Lörrach als untere Naturschutzbehörde erteilte Gestattung (hier die beantragte Baugenehmigung) ersetzt. Vorrangig dürfte der Befreiungstatbestand im normhierarchisch höher angesiedelten Naturschutzgesetz sein. Das Verhältnis der Befreiungstatbestände zueinander bedarf indessen keiner Klärung. In beiden Fällen fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. In Betracht kommt ohnehin nur, dass der Vollzug der LSGV zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (so § 78 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG) bzw. die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (so § 31 Abs. 1 Nr. 1 a Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.1976). Es fehlt indessen bereits an einer unbeabsichtigten Härte i.S. der genannten Normen. Denn eine Befreiungsmöglichkeit besteht grundsätzlich nicht im Hinblick auf Folgen, die eine Norm in einer Vielzahl von Fällen typischerweise und gleichermaßen haben kann oder sogar haben soll. Die LSGV dient aber gerade dazu, bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu verhindern (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSGV). Dass eine objektive (Gesichtspunkte in der Person der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen) Sondersituation in Bezug auf ihr Grundstück vorläge, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen (vgl. dazu Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand: Okt. 2007, RN 16 und 18 zu § 78).
26 
Der Erteilung der Baugenehmigung steht außerdem auch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) -Vogelschutzrichtlinie (VSR) - entgegen, denn das Baugrundstück liegt in einem faktischen Vogelschutzgebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 VSR und das Bienenhaus führte zu Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume bzw. zu Belästigungen der geschützten Vögel, die sich auf die Zielsetzungen der VSR erheblich auswirken.
27 
Ein faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet, das aus fachlich ornithologischer Sicht als Lebensraum für die nach Art. 4 Abs. 1 VSR i.V.m. ihrem Anhang I bzw. nach Art. 4 Abs. 2 VSR geschützten Vogelarten besonders geeignet ist, das bislang aber noch nicht förmlich als Schutzgebiet i.S. der §§ 33 Abs. 2, 22 Abs. 1 BNatSchG, 36 ff NatSchG unter Schutz gestellt worden ist (Die Meldung als Schutzgebiet gegenüber der Kommission nach Art. 4 Abs. 3 VSR ist nicht ausreichend). Maßgeblich für die Einstufung eines Gebiets als faktisches Vogelschutzgebiet sind etwa Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung der jeweiligen Vogelart, die Populationsdichte und Artenvielfalt eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Kohärenz sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art; eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Erst wenn ein schützwürdiges Gebiet nach den genannten Vorschriften förmlich unter Schutz gestellt worden ist, wird das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 VSR gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) durch das erleichterte Schutzregime nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ersetzt, das aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses im Einzelfall auch die Zulassung vogelschutzunverträglicher Vorhaben vorsieht. Entsprechende Regelungen enthalten die o.g. nationalen Umsetzungsvorschriften. Zuvor ist eine Abweichung von den Schutzzwecken nur wegen überragender Gemeinwohlbelange (Lebens- und Gesundheitsschutz oder die öffentliche Sicherheit) zulässig (vgl. zu den angesprochenen Fragen Michler, Die Rechtsstellung der Gemeinden bei der Ausweisung Europäischer Vogelschutzgebiete, VBlBW 2006, 449 ff sowie BVerwG Urt. v. 01.04.2004 - 4C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 ff.).
28 
Zwar ist die Rüge der Klägerin zutreffend, dass es für seine Qualifikation als faktisches Vogelschutzgebiet nicht ausreicht, dass das Gebiet „Tüllinger Berg und Gleusen“ im Rahmen der sogenannten Nachmeldekulisse 2005/2006 als potentielles Schutzgebiet der Kommission gemeldet worden ist. Das Gebiet ist jedoch nach dem bereits oben ausgeführten Maßstab des Art. 4 Abs. 1 VSR (vgl. dazu auch BVerwG, aaO) nach ornithologischen Kriterien als Vogelschutzgebiet schutzwürdig. Zunächst ist das Gebiet in der sog. IBA-Liste (IBA = Important Bird Areas) verzeichnet, weshalb schon auf Grund des hohen wissenschaftlichen Werts dieser Liste eine Vermutung für seine Schutzwürdigkeit besteht. Auch der EuGH misst dieser Liste große Bedeutung bei der Ausweisung von Schutzgebieten zu (vgl. Michler, aaO. S. 450 mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH). Diese Vermutung wurde durch die Ausführungen der Naturschutzfachkraft des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In dem fraglichen Gebiet kommen die Zaunammer und der Wendehals vor, die als Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VSR geschützt sind. Beide Vogelarten sind vom Aussterben bedroht. Ihr Bestand ist seit den 30ger Jahren des letzten Jahrhunderts kontinuierlich zurückgegangen. Die Zaunammer ist in Baden-Württemberg nur noch mit ca. 40 Brutpaaren vertreten, wovon ca. 30 in dem genannten Gebiet anzutreffen sind. Weitere 5 bis 6 Paare leben auf der Gemarkung Grenzach-Whylen. Da 20 bis 30 Brutpaare die untere Grenze für den Fortbestand dieser Art in einem Gebiet darstellen, ist die Population in Grenzach-Whylen nur überlebensfähig, weil ein Austausch mit dem Gebiet „Tüllinger Berg und Gleusen“ möglich ist. Vergleichbar stellt sich die Situation beim Wendehals dar. Dessen Population ist in den letzten Jahren insbesondere am Osthang des Tüllinger Berges infolge der Umwandlung von Streuobstbeständen in Spalierobst- oder sonst intensiv genutzte Obstanlagen stark rückläufig. Außerdem sind in dem genannten Gebiet noch der Grauspecht (Picus canus), der Mittelspecht (Dendrocopos medius) und der Neuntöter (Lanius collurio) anzutreffen, die als besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihres Lebensraums benötigende Arten im Anhang I zur Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind. Auch die „Natura 2000 - Gebietsinformation“ spricht dafür, das Gebiet „Tüllinger Berg und Gleusen“ mit seinen noch günstigen Bedingungen für vom Aussterben (wenigstens) in Süddeutschland bedrohte Arten als faktisches Vogelschutzgebiet einzustufen.
29 
Der Errichtung des Bienenhauses steht Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VSR entgegen. Nach dieser Bestimmung treffen die Mitgliedstaaten in den Schutzgebieten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels (insbesondere nach Abs. 1 Satz 1 bis 3) erheblich auswirken, zu vermeiden. Das Erheblichkeitskriterium bezieht sich nicht nur auf die Belästigung der Vögel, sondern auch auf die Verschmutzung und Beeinträchtigung ihrer Lebensräume. Die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VSR nach den „Zielsetzungen dieses Artikels“ (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 VSR). Mangels konkretisierender Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele im faktischen Vogelschutzgebiet ist ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VSR zurückzugreifen. Das Gewicht der Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich jeweils nach Art und Ausmaß der negativen Auswirkungen auf diese Zielsetzungen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verringerung der Anzahl von Vögeln oder gar die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art muss nicht nachgewiesen werden, es genügt bereits die Verkleinerung eines Schutzgebiets (vgl. dazu BVerwG, aaO. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).
30 
Auch die Errichtung des für den Vogelschutz scheinbar unbedeutenden Bienenhauses führte zu Verschmutzungen und Beeinträchtigungen der Lebensräume bzw. zu Belästigungen der o.g. geschützten Vögel, die sich auf die Zielsetzungen der Vogelschutzrichtlinie (insbesondere die Erhaltung wildlebender Vogelarten) erheblich auswirken, wie sich aus den Darlegungen der Naturschutzfachkraft des Beigeladenen ergibt. So ist der Wendehals etwa auf abgestorbene Bäume und Totholz als Brutmöglichkeit angewiesen. Die Zaunammer ist, obwohl sie in Siedlungsnähe vorkommt, ein eher scheues Tier und benötigt Rückzugsräume in Gebüschen und Dornensträuchern, wie sie auf naturbelassenen Grundstücken anzutreffen sind. Wie bereits ausgeführt, wirkt sich der Umbruch von Streuobstwiesen oder sonstigen Wiesen hin zu intensiveren Nutzungsformen bei beiden Arten besonders nachteilig aus. Die Genehmigung eines Bienenhauses fördert und zementiert aber die oben beschriebene, für die genannten Vögel nachteilige Entwicklung. Angesichts des Gefährdungsgrades der an der unteren Grenze einer überlebensfähigen Population angekommenen Vogelarten gilt es aber vor dem Hintergrund des beschriebenen strengen Schutzregimes des Art. 4 Abs. 4 VSR, jede weitere Verschlechterung bzw. Verkleinerung des Lebensraums zu verhindern, zumal sie das Verschwinden der ohnehin sehr gefährdeten Population nach sich ziehen kann.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin benötigt für die Errichtung eines Bienenhauses, einer baulichen Anlage i.S. des § 2 Abs. 1 LBO, eine Baugenehmigung (§ 49 Abs. 1 LBO). Das Vorhaben ist nicht gemäß § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zu dieser Bestimmung verfahrensfrei. Zwar werden die dort genannten Maße (70 qm Grundfläche, mittlere Höhe von 5 m) ersichtlich nicht überschritten. Das Bienenhaus dient jedoch nicht nur dem vorübergehenden Schutz der Bienen - wie etwa ein sog. Offenstall auf einer Weide für Pferde -, sondern der dauernden Unterbringung der Bienenstöcke. Auch gewöhnliche Ställe (die von den Tieren naturgemäß ebenfalls zeitweilig verlassen werden) sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig (vgl. Sauter, LBO, Komm. Stand: Juli 2001, RN 30 zu § 50).
17 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht ihr nicht zu. Da es auch bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen des LSGV fehlt, kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin nicht in Betracht (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
18 
Die Beklagte hat der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu Recht versagt, weil dem Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
19 
Es ist zwar gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder jedenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. dazu Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB, Komm., 10. Aufl., RN 44 zu § 35, Stichwort: Bienenhaus) im Außenbereich privilegiert. Es ist jedoch gleichwohl unzulässig, weil ihm öffentliche Belange - hier des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - entgegenstehen. Die genannte Bestimmung hat einen eigenständigen Regelungswert und ist daher auch dann zu beachten, wenn ein Gebiet nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt worden ist. Besteht für ein Gebiet - wie hier - weitergehend sogar eine Natur- oder Landschaftsschutzverordnung, sind auch privilegierte Vorhaben nur zuzulassen, wenn sie danach zulässig sind (vgl. Brohm, Öffentl. Baurecht, 3. Aufl., RN 22 zu § 21 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Das ist vorliegend nicht der Fall.
20 
Gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LSGV bedarf die Errichtung baulicher Anlagen nach der LBO (dazu bereits oben) der schriftlichen naturschutzbehördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird durch die Baugenehmigung (eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung i.S. des § 5 Abs. 4 LSGV) ersetzt, wenn sie mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, d.h. des Landratsamt Lörrach (§§ 60 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG, 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 14 LVG), erteilt wurde. Die fehlende Zustimmung wird als verwaltungsinterner Mitwirkungsakt ggf. durch die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung ersetzt. Die Baugenehmigung kann danach nicht erteilt werden, weil die Errichtung des Bienenhauses dem Schutzzweck der LSGV zuwiderläuft (§ 5 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 und 3 LSVG) und auch eine Befreiung nicht in Betracht kommt.
21 
Die Gegenargumente der Klägerin greifen nicht durch. Zunächst ist die LSGV nicht funktionslos und damit obsolet, d.h. unwirksam geworden.
22 
In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass auch eine Landschaftsschutzverordnung wegen Funktionslosigkeit unwirksam werden kann. Dies setzt - in Anlehnung an die entsprechende Konstellation bei Bebauungsplänen - voraus, dass die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Schutzzwecke auf unabsehbare Zeit ausschließt und dies auch offenkundig ist, so dass von der Fortgeltung der Landschaftsschutzverordnung nicht mehr ausgegangen werden kann. Dabei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. So führt z. B. auch die Errichtung mehrerer Bauten im Landschaftsschutzgebiet nicht zur Funktionslosigkeit, wenn diese illegal sind und dagegen weiterhin eingeschritten werden kann (vgl. zum gesamten Fragenkomplex VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2000 - 3 S 687/00 - BWGZ 2001, 71 f., zit. nach juris, auch mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Funktionsloswerden von Bebauungsplänen).
23 
Schutzzweck der LSGV ist nach ihrem § 3 die Sicherung eines wichtigen Naherholungsgebiets zwischen den Städten Lörrach und Weil am Rhein; gleichzeitig dient das Landschaftsschutzgebiet dem Ortsbildschutz der Ortsteile Röttler Kirche, Ober- und Untertüllingen und Ötlingen sowie der Erhaltung eines in seinen Grundzügen noch unverletzten Landschaftsbildes, mit charakteristischen Landschaftsformen, mit teilweise ursprünglichem Waldbestand sowie einer wohlausgebildeten Waldrandzone. Der von der Kammer eingenommene Augenschein hat allerdings gezeigt, dass im Landschaftsschutzgebiet - insbesondere in seinem Randbereich, in dem auch das Grundstück der Klägerin liegt - zahlreiche Veränderungen vorgenommen worden sind, die mit dem beschriebenen Schutzzweck nicht vereinbar sind. Die in östlicher Richtung nicht weit vom Grundstück der Klägerin entfernten Siedlungen sind zwar nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 LSGV von ihrem Geltungsbereich ausgenommen. Bereits das nur wenig außerhalb des Bebauungszusammenhangs gelegene und u.a. als Straußwirtschaft genutzte Gebäude befindet sich jedoch schon im Landschaftsschutzgebiet. Nicht nur auf dem Grundstück der Klägerin, sondern auch auf zahlreichen anderen Grundstücken in der Nähe wurden Hütten und Zäune oder sonstige Einfriedungen errichtet, werden Gegenstände abgelagert (z. B. Gartenmöbel und -geräte, Hollywoodschaukel), wurden Wege angelegt oder die Bodennutzung durch Anlegen von Gärten und Obstplantagen verändert. Die dafür gemäß § 5 Abs. 2 LSGV erforderlichen Erlaubnisse wurden nicht erteilt und hätten auch im Falle der Beantragung versagt werden müssen, weil die entsprechenden Handlungen den Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändern und/oder seinem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die LSGV ist deshalb aber weder insgesamt noch im Bereich des Grundstücks der Klägerin funktionslos geworden. Einige dieser Nutzungen genießen Bestandsschutz, weil sie schon z.Z. der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets vorhanden waren. Dies gilt etwa für das Gebäude mit der Straußwirtschaft. Die nachträgliche Einrichtung der Straußwirtschaft führte trotz des damit verbundenen Besucherverkehrs nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets, zumal dieses auch der Sicherung eines naturgemäß auch zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Naherholungsgebiets dient. Teilweise werden alte landwirtschaftliche Nutzungen lediglich als gärtnerische weitergeführt. Soweit die beschriebenen Nutzungen keinen Bestandsschutz genießen, haben die Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass sie an der Entwicklung einheitlicher Regeln zur Beseitigung illegaler Nutzungen (insb. Hütten und Einfriedungen) im Außenbereich und insbesondere in ausgewiesenen Schutzgebieten arbeiten, um so in den kommenden Jahren nach und nach sowie gemäß ihrer Kapazität zur Durchführung entsprechender Verfahren rechtmäßige Zustände herzustellen. Dementsprechend ist die Beklagte im Parallelverfahren 3 K 1851/07 - auch zur Klärung der Rechtslage für zukünftige Fälle - gegen ungenehmigte bauliche Anlagen eingeschritten und hat diese in einem Vergleich nur noch für eine Übergangszeit geduldet. Auch im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets gibt es im Übrigen noch zahlreiche unveränderte Grundstücke, die als Streuobstwiese genutzt werden. Erst recht gilt dies für die weiter von der Landschaftsschutzgebietsgrenze entfernt liegenden Bereiche. Davon, dass der Zweck der LSGV offenkundig nicht mehr erreicht werden könne, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
24 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, dass die Naturschutzbehörde ihre Zustimmung zur Baugenehmigung erklärt (§ 5 Abs. 3 und 4 LSGV). Denn die Errichtung des Bienenhauses veränderte den Charakter des Landschaftsschutzgebiets und liefe seinem in § 3 LSGV geregelten Schutzzweck zuwider. Angesichts der Größe des Bienenhauses (es ist wesentlich größer als einige frei aufgestellte Bienenstöcke) würde dadurch das Landschaftsbild nachträglich verändert (§ 4 Nr. 4 LSGV), denn dieses soll gerade unverletzt bleiben und von baulichen Anlagen freigehalten werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Wirkungen durch Auflagen abgewendet werden können (§ 4 Abs. 3 LSGV). Eine die Sicht auf das Bienenhaus versperrende Bepflanzung würde ihrerseits wider das Landschaftsbild verändern. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin ihr Grundstück jedenfalls teilweise liebevoll gestaltet hat und dieses auf den Betrachter insoweit einen durchaus gepflegten Eindruck macht. Da die LSGV indessen dazu dient, das Landschaftsbild unverändert zu erhalten, kommt es darauf aber gerade nicht an.
25 
Der Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise eine Befreiung von den Bestimmungen der LSGV erteilt werden. Gemäß § 7 LSGV kann von ihren Vorschriften nach § 31 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 20.12.1976 (BGBl. I S. 3574) Befreiung erteilt werden. Auch das Naturschutzgesetz sieht einen Befreiungstatbestand vor. § 79 Abs. 1 NatSchG bestimmt, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnungen unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 NatSchG befreit werden kann. Zuständig ist die Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften mit Zustimmung des Landratsamtes Lörrach als untere Naturschutzbehörde erteilte Gestattung (hier die beantragte Baugenehmigung) ersetzt. Vorrangig dürfte der Befreiungstatbestand im normhierarchisch höher angesiedelten Naturschutzgesetz sein. Das Verhältnis der Befreiungstatbestände zueinander bedarf indessen keiner Klärung. In beiden Fällen fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. In Betracht kommt ohnehin nur, dass der Vollzug der LSGV zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (so § 78 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG) bzw. die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (so § 31 Abs. 1 Nr. 1 a Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.1976). Es fehlt indessen bereits an einer unbeabsichtigten Härte i.S. der genannten Normen. Denn eine Befreiungsmöglichkeit besteht grundsätzlich nicht im Hinblick auf Folgen, die eine Norm in einer Vielzahl von Fällen typischerweise und gleichermaßen haben kann oder sogar haben soll. Die LSGV dient aber gerade dazu, bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu verhindern (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSGV). Dass eine objektive (Gesichtspunkte in der Person der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen) Sondersituation in Bezug auf ihr Grundstück vorläge, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen (vgl. dazu Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand: Okt. 2007, RN 16 und 18 zu § 78).
26 
Der Erteilung der Baugenehmigung steht außerdem auch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) -Vogelschutzrichtlinie (VSR) - entgegen, denn das Baugrundstück liegt in einem faktischen Vogelschutzgebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 VSR und das Bienenhaus führte zu Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume bzw. zu Belästigungen der geschützten Vögel, die sich auf die Zielsetzungen der VSR erheblich auswirken.
27 
Ein faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet, das aus fachlich ornithologischer Sicht als Lebensraum für die nach Art. 4 Abs. 1 VSR i.V.m. ihrem Anhang I bzw. nach Art. 4 Abs. 2 VSR geschützten Vogelarten besonders geeignet ist, das bislang aber noch nicht förmlich als Schutzgebiet i.S. der §§ 33 Abs. 2, 22 Abs. 1 BNatSchG, 36 ff NatSchG unter Schutz gestellt worden ist (Die Meldung als Schutzgebiet gegenüber der Kommission nach Art. 4 Abs. 3 VSR ist nicht ausreichend). Maßgeblich für die Einstufung eines Gebiets als faktisches Vogelschutzgebiet sind etwa Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung der jeweiligen Vogelart, die Populationsdichte und Artenvielfalt eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Kohärenz sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art; eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Erst wenn ein schützwürdiges Gebiet nach den genannten Vorschriften förmlich unter Schutz gestellt worden ist, wird das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 VSR gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) durch das erleichterte Schutzregime nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ersetzt, das aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses im Einzelfall auch die Zulassung vogelschutzunverträglicher Vorhaben vorsieht. Entsprechende Regelungen enthalten die o.g. nationalen Umsetzungsvorschriften. Zuvor ist eine Abweichung von den Schutzzwecken nur wegen überragender Gemeinwohlbelange (Lebens- und Gesundheitsschutz oder die öffentliche Sicherheit) zulässig (vgl. zu den angesprochenen Fragen Michler, Die Rechtsstellung der Gemeinden bei der Ausweisung Europäischer Vogelschutzgebiete, VBlBW 2006, 449 ff sowie BVerwG Urt. v. 01.04.2004 - 4C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 ff.).
28 
Zwar ist die Rüge der Klägerin zutreffend, dass es für seine Qualifikation als faktisches Vogelschutzgebiet nicht ausreicht, dass das Gebiet „Tüllinger Berg und Gleusen“ im Rahmen der sogenannten Nachmeldekulisse 2005/2006 als potentielles Schutzgebiet der Kommission gemeldet worden ist. Das Gebiet ist jedoch nach dem bereits oben ausgeführten Maßstab des Art. 4 Abs. 1 VSR (vgl. dazu auch BVerwG, aaO) nach ornithologischen Kriterien als Vogelschutzgebiet schutzwürdig. Zunächst ist das Gebiet in der sog. IBA-Liste (IBA = Important Bird Areas) verzeichnet, weshalb schon auf Grund des hohen wissenschaftlichen Werts dieser Liste eine Vermutung für seine Schutzwürdigkeit besteht. Auch der EuGH misst dieser Liste große Bedeutung bei der Ausweisung von Schutzgebieten zu (vgl. Michler, aaO. S. 450 mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH). Diese Vermutung wurde durch die Ausführungen der Naturschutzfachkraft des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In dem fraglichen Gebiet kommen die Zaunammer und der Wendehals vor, die als Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VSR geschützt sind. Beide Vogelarten sind vom Aussterben bedroht. Ihr Bestand ist seit den 30ger Jahren des letzten Jahrhunderts kontinuierlich zurückgegangen. Die Zaunammer ist in Baden-Württemberg nur noch mit ca. 40 Brutpaaren vertreten, wovon ca. 30 in dem genannten Gebiet anzutreffen sind. Weitere 5 bis 6 Paare leben auf der Gemarkung Grenzach-Whylen. Da 20 bis 30 Brutpaare die untere Grenze für den Fortbestand dieser Art in einem Gebiet darstellen, ist die Population in Grenzach-Whylen nur überlebensfähig, weil ein Austausch mit dem Gebiet „Tüllinger Berg und Gleusen“ möglich ist. Vergleichbar stellt sich die Situation beim Wendehals dar. Dessen Population ist in den letzten Jahren insbesondere am Osthang des Tüllinger Berges infolge der Umwandlung von Streuobstbeständen in Spalierobst- oder sonst intensiv genutzte Obstanlagen stark rückläufig. Außerdem sind in dem genannten Gebiet noch der Grauspecht (Picus canus), der Mittelspecht (Dendrocopos medius) und der Neuntöter (Lanius collurio) anzutreffen, die als besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihres Lebensraums benötigende Arten im Anhang I zur Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind. Auch die „Natura 2000 - Gebietsinformation“ spricht dafür, das Gebiet „Tüllinger Berg und Gleusen“ mit seinen noch günstigen Bedingungen für vom Aussterben (wenigstens) in Süddeutschland bedrohte Arten als faktisches Vogelschutzgebiet einzustufen.
29 
Der Errichtung des Bienenhauses steht Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VSR entgegen. Nach dieser Bestimmung treffen die Mitgliedstaaten in den Schutzgebieten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels (insbesondere nach Abs. 1 Satz 1 bis 3) erheblich auswirken, zu vermeiden. Das Erheblichkeitskriterium bezieht sich nicht nur auf die Belästigung der Vögel, sondern auch auf die Verschmutzung und Beeinträchtigung ihrer Lebensräume. Die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VSR nach den „Zielsetzungen dieses Artikels“ (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 VSR). Mangels konkretisierender Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele im faktischen Vogelschutzgebiet ist ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VSR zurückzugreifen. Das Gewicht der Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich jeweils nach Art und Ausmaß der negativen Auswirkungen auf diese Zielsetzungen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verringerung der Anzahl von Vögeln oder gar die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art muss nicht nachgewiesen werden, es genügt bereits die Verkleinerung eines Schutzgebiets (vgl. dazu BVerwG, aaO. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).
30 
Auch die Errichtung des für den Vogelschutz scheinbar unbedeutenden Bienenhauses führte zu Verschmutzungen und Beeinträchtigungen der Lebensräume bzw. zu Belästigungen der o.g. geschützten Vögel, die sich auf die Zielsetzungen der Vogelschutzrichtlinie (insbesondere die Erhaltung wildlebender Vogelarten) erheblich auswirken, wie sich aus den Darlegungen der Naturschutzfachkraft des Beigeladenen ergibt. So ist der Wendehals etwa auf abgestorbene Bäume und Totholz als Brutmöglichkeit angewiesen. Die Zaunammer ist, obwohl sie in Siedlungsnähe vorkommt, ein eher scheues Tier und benötigt Rückzugsräume in Gebüschen und Dornensträuchern, wie sie auf naturbelassenen Grundstücken anzutreffen sind. Wie bereits ausgeführt, wirkt sich der Umbruch von Streuobstwiesen oder sonstigen Wiesen hin zu intensiveren Nutzungsformen bei beiden Arten besonders nachteilig aus. Die Genehmigung eines Bienenhauses fördert und zementiert aber die oben beschriebene, für die genannten Vögel nachteilige Entwicklung. Angesichts des Gefährdungsgrades der an der unteren Grenze einer überlebensfähigen Population angekommenen Vogelarten gilt es aber vor dem Hintergrund des beschriebenen strengen Schutzregimes des Art. 4 Abs. 4 VSR, jede weitere Verschlechterung bzw. Verkleinerung des Lebensraums zu verhindern, zumal sie das Verschwinden der ohnehin sehr gefährdeten Population nach sich ziehen kann.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.