Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Juli 2006 - 3 K 1409/04

bei uns veröffentlicht am27.07.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Herstellerin von Dentalprodukten. Unter dem 28.04.2004 beantragte sie unter anderem für ihre Produkte „... home“ und „... office“ die Ausstellung eines Exportzertifikates gemäß § 34 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) für Jordanien. Mit Bescheid vom 03.06.2004 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg die Ausstellung einer Exportbescheinigung für die beiden Produkte mit der Begründung ab, der Klägerin sei bereits in einem Schreiben vom 27.03.2000 im Zusammenhang mit deren Produkt „... ...“ mitgeteilt worden, dass derartige Zahnbleichmittel als Kosmetika und nicht als Medizinprodukte anzusehen seien. Es könne daher nicht eine Verkehrsfähigkeit in Deutschland als Medizinprodukte bescheinigt werden.
Die Klägerin hat am 30.06.2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, bei „...“ handle es sich um ein Medizinprodukt. Es werde angewandt, um Zahnverfärbungen zu behandeln, die krankheits- oder altersbedingt oder genetisch bedingt seien oder durch Lebensmittel verursacht würden. Die Behandlung erfolge unter zahnärztlicher Betreuung, wobei „... office“ allein in der Zahnarztpraxis angebracht werde. Bei „... home“ erfolge die Anwendung unter zahnärztlicher Aufsicht auch zu Hause. Wirkstoff sei bei „... office“ Wasserstoffperoxid in einer Konzentration von 30 % und bei „... home“ Carbamidperoxid in einer Konzentration von 10 % bzw. 15 %, welche Wasserstoffperoxid in einer Konzentration von ca. 3,6 % bzw. ca. 5,4 % freisetze. Das Wasserstoffperoxid wirke nicht nur äußerlich, sondern dringe in den Zahn ein und wirke innerlich, indem eine oxidative Veränderung der die Verfärbung hervorrufenden Moleküle (mineralische Umwandlung der kristallinen Zahnsubstanz) vorgenommen werde. Als Kosmetikum wäre ein Produkt mit einem derartigen Gehalt an Wasserstoffperoxid nicht verkehrsfähig. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe entschieden, dass es sich bei einem entsprechenden Produkt eines Wettbewerbers um ein Medizinprodukt handle. Nicht entschieden worden sei über so genannte „Zahnweißer“ teilweise anderer chemischer Zusammensetzung, welche in Drogerien und Apotheken erworben werden könnten und ohne jede zahnärztliche Betreuung vom Patienten angewendet würden. Würden Zahnbleichmittel wie die von der Klägerin vertriebenen Produkte nicht als Medizinprodukt eingestuft, so wären sie praktisch nicht verkehrsfähig. Zahnärzte wären dann nicht in der Lage, krankhafte Zahnverfärbungen ihrer Patienten zu behandeln. Weltweit seien nie Schadensfälle durch die Verwendung derartiger Zahnbleichmittel bekannt geworden. Es sei nach § 3 MPG bzw. § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) abzugrenzen, ob es sich bei den Zahnbleichmitteln um ein Medizinprodukt oder, da sie das Aussehen der Zähne beeinflussten, um ein Kosmetikum handle. Man könne zur Einordnung als Kosmetikum nicht allein auf den Zweck zur Beeinflussung des Aussehens abstellen. Heutzutage immer häufigere kosmetische Operationen dienten meist allein der Beeinflussung des Aussehens und nicht der Behandlung von Krankheiten, trotzdem seien sie unzweifelhaft medizinische Tätigkeiten. Hierfür verwendete Produkte fielen entsprechend unter das Medizinproduktegesetz und seien nicht etwa Kosmetika. Allein entscheidendes Kriterium könne auch nicht sein, ob ein Produkt rein an der Oberfläche wirke oder etwa über die Haut oder durch den Zahn tiefer in den Körper eindringe. Kosmetika wirkten allerdings meist an der Oberfläche, während Medizinprodukte in größerem Umfang die Wirkung auch im Körper entfalteten. Die Bleichmittel der Klägerin drängen in den Körper ein. Dies unterscheide sie von rein abrasiv wirkenden Zahnbleichmitteln. Entscheidend könne nur eine Gesamtschau sein, wobei nach dem Zweck des Produktes, seiner Wirkungsweise, dem Anwender sowie danach zu fragen sei, ob aus medizinischen Gründen die Anwendung der umfangreichen Schutzvorschriften des MPG zweckmäßig oder die Vorschriften des LMBG ausreichend seien. Der Zweck der streitgegenständlichen Produkte der Klägerin ergebe sich aus den Indikationen gemäß der Gebrauchsanweisung. Die Indikationen seien weitgehend medizinischer Natur, zudem sei eine farbliche Zahnveränderung ein Körperschaden oder ein Leiden (mit häufig psychischen Auswirkungen) im Sinne des Ausnahmetatbestandes von § 4 Abs. 1 LMBG. Die streitgegenständlichen Zahnbleichmittel würden ausschließlich im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung angewandt. Dies unterscheide sie von Kosmetika, die in Drogeriemärkten vertrieben und ohne ärztliche Aufsicht verwendet würden. Bei den medizinischen Indikationen seien sie für eine unmittelbare Anwendung durch den Patienten auch schon deshalb nicht geeignet, weil überhaupt nur der Zahnarzt die entsprechende Diagnose stellen könne, welche die Anwendung als Therapie auslöse. Angesichts des Wasserstoffperoxidgehaltes von Zahnbleichmitteln, welcher wesentlich höher liege als bei Kosmetika, sei es auch erforderlich, die Mittel den strengeren Vorschriften des Medizinproduktegesetzes sowie der Anwendung durch den Zahnarzt zu unterwerfen. Es wäre medizinisch nicht vertretbar, derartige Zahnbleichmittel zur unkontrollierten Anwendung im Supermarkt zu verkaufen. Auch seien Warnhinweise auf den Packungen erforderlich, die vor zu häufiger Verwendung oder vor Verwendung bei Schwangerschaft oder regelmäßigem Tabak- oder Alkoholgenuss warnen sollten. Derartige Warnhinweise seien bei Medizinprodukten allgemein üblich, bei Kosmetika jedoch nicht. Die gesetzlichen Regelungen des MPG regelten die Durchsetzung der Verwendung von Warnhinweisen, die Regelungen des LMBG seien hierfür hingegen ungeeignet. Es scheine in der Europäischen Union zwar Überlegungen zu geben, Zahnbleichmittel statt als Medizinprodukte als Kosmetika einzuordnen und hierfür den zulässigen Gehalt von Wasserstoffperoxid in Kosmetika von zur Zeit 0,1 % auf 6% zu erhöhen. Dies sei aber bisher nicht erfolgt und es sei offen, ob und wann es jemals erfolgen werde. Wegen der geschilderten medizinischen Indikation bestehe ein dringendes medizinisches Bedürfnis zur Verwendung derartiger Bleichmittel. Ohne solche Bleichmittel könnte ein Zahnarzt einen Patienten nicht behandeln, bei dem sich in Folge eines Unfalls ein Frontzahn dunkel verfärbt habe. Nach dem LMBG in Verbindung mit der Kosmetikverordnung sei jedoch unstreitig bei Mundpflegemitteln ein Wasserstoffperoxidgehalt von mehr als 0,1 % unzulässig. Diese Regelung möge für zahlreiche Kosmetika oder auch für Zahnpasta angemessen sein. Zahnbleichmittel mit nicht mehr als 0,1 % Wasserstoffperoxid seien jedoch absolut wirkungslos, sie erzeugten keine Bleichwirkung. Würde man ein Zahnbleichmittel als Kosmetikum ansehen und nicht als Medizinprodukt, dürfte es trotz des medizinischen Bedarfs und der Unbedenklichkeit eines Wasserstoffperoxidgehalts von bis zu 6 % nicht auf den Markt gebracht werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.06.2004 aufzuheben und den Beklagten - Regierungspräsidium Freiburg - zu verpflichten, ihr für die Ausfuhr nach Jordanien eine Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG über die Verkehrsfähigkeit in Deutschland der Produkte „... home“ und „... office“ auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Entscheidung des OVG Münster sei unzutreffend. Aus Art. 1 Abs. 1 EU-Kosmetik-Richtlinie 76/778/EWG ergebe sich, dass sich der Begriff „äußerlich“ in § 4 Abs. 1 LMBG lediglich auf die Anwendung am Menschen, nicht aber auf die Anwendung in dessen Mundhöhle beziehe. Durch diesen Fehler des Oberverwaltungsgerichts werde auch den darauf aufbauenden Schlussfolgerungen die Grundlage entzogen. Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, dass das vorliegende Produkt kein Kosmetikum sei, ergebe sich daraus nicht automatisch die Einstufung als Medizinprodukt. Davon könne erst ausgegangen werden, wenn die Anforderungen der Definition des § 3 Nr. 1 MPG erfüllt seien. Dies sei nicht der Fall, da in der chemischen Bleichung von Zähnen weder eine „Behandlung oder Linderung von Krankheiten“ noch eine „Linderung oder Kompensierung von … Behinderungen“ zu erkennen sei. Die weiteren Teile der Definition eines Medizinproduktes seien ohnehin nicht einschlägig. Auch könne der vermeintliche Wirkort der Bleichmittel nicht als relevantes Kriterium zugrunde gelegt werden. Zur Erfüllung des Begriffs „äußerlich“ komme es nicht auf die „äußerliche Wirkung“ an, sondern nur auf die „äußerliche Anwendung“. Die Verabreichung des Bleichmittels durch einen Zahnarzt sei kein Beleg für die medizinische Zweckbestimmung. Auch „Schönheitsoperationen“, die von (plastischen) Chirurgen oder sonstigen Ärzten vorgenommen würden, erfolgten ohne medizinische Notwendigkeit. Selbst in dem Fall, in dem etwa bei avitalen Zähnen bzw. bei krankheitsbedingten Verfärbungen Zahnbleichmittel zum Einsatz kämen, geschehe dies nicht mit dem Ziel, die verursachende Krankheit zu bekämpfen, sondern nur, um deren optische Folgen zu kaschieren. Ganz entscheidend komme es auf die Zweckbestimmung des Produktes an. Diese sei, unabhängig vom verwendeten Verfahren, zweifelsohne auf eine Veränderung des Aussehens der Zähne angelegt und damit kosmetischer Art. „Hautbleichmittel“, die im Anhang I der EU-Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG als Kosmetika aufgeführt seien, sowie Zahnbleichmittel seien angesichts der identischen Zweckbestimmung der gleichen, nämlich kosmetischen Produktkategorie zuzuordnen. In der Europäischen Kommission sei seit Jahren geplant, Zahnbleichmittel mit einem maximalen Gehalt von 6 % Wasserstoffperoxid als kosmetische Mittel einzustufen. Der die Kommission beratende wissenschaftliche Ausschuss für kosmetische Mittel und Nicht-Lebensmittel (SCCNFP) stelle fest, dass die Zulassung von Wasserstoffperoxidgehalten bis zu 6 % für kosmetische Zahnbleichmittel mit der Einschränkung zu erfolgen habe, dass diese Produkte nur unter Aufsicht eines Zahnarztes abgegeben werden dürften. Die kosmetischen Indikationen überwögen nach den Produktinformationen der beiden Produkte klar. Allein die ausschließliche Verabreichung durch den Zahnarzt bei „... office“ könnte als Kriterium für eine Einstufung als Medizinprodukt dienen. Bei der Abwägung zwischen überwiegender kosmetischer Indikation einerseits und der ärztlichen Applikationsweise andererseits werde ersteres Kriterium als bedeutsamer angesehen.
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums (3 Hefte) vor.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 6a AGVwGO) zulässig.
10 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.06.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann für ihre Produkte „... home“ und „... office“ nicht die Ausstellung eines Exportzertifikates gem. § 34 Abs. 1 MPG für die Ausfuhr nach Jordanien beanspruchen.
11 
Nach § 34 Abs. 1 MPG stellt auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten die zuständige Behörde für die Ausfuhr eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland aus. Ob es sich bei den hier streitgegenständlichen Produkten der Klägerin um Medizinprodukte im Sinne von §§ 2, 3 MPG handelt, ist - wie in der Regel bei Verpflichtungsklagen - nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen.
12 
Die Anwendung des Medizinproduktegesetzes ist hier ausgeschlossen, denn es gilt gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 MPG nicht für kosmetische Mittel im Sinne des § 4 LMGB. Der Verweis auf § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, das außer Kraft und an dessen Stelle das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 01.09.2005 (BGBl. I Seite 2618) getreten ist, gilt als Verweis auf § 2 Abs. 5 LFGB (vgl § 4 Abs. 1 des LFGB-Überleitungsgesetzes vom 01.09.2005). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 5 LFGB sind kosmetische Mittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 LFGB). Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperform bestimmt sind (§ 2 Abs. 5 Satz 2 LFGB). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 LMBG, wonach eine Abgrenzung der kosmetischen Mittel von den Arzneimitteln dahingehend vorgenommen wurde, dass ein Arzneimittel nur bei überwiegender Zweckbestimmung vorliege, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen, greift die Definition in § 2 Abs. 5 LFGB nunmehr die Richtlinie 93/95/EWG vom 14.06.1993 (ABl. EG Nr. L 151 S. 32) dahingehend auf, dass nur bei Überwiegen des kosmetischen Zwecks von einem kosmetischen Mittel im Verhältnis zu Arzneimitteln ausgegangen werden kann (vgl. BT-Drs.15/3657). Auch wenn § 2 Abs. 5 LFGB der Definition von kosmetischen Mitteln in Art. 1 der Richtlinie 76/768/EWG bzw. der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/83/EG (ABl. Nr. 238, 23) nicht vollständig entspricht, ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte (vgl. BT-Drs. a.a.O.), dass zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung und der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 5 LFGB materiell kein Unterschied besteht (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2005, § 2 C 102 Rn. 101).
13 
Nach § 1 Abs. 1 der Richtlinie 76/768/EWG sind kosmetische Mittel Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, zu schützen, um sie in gutem Zustand zu erhalten, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Da Mittel wie Zahnpasten, die schon immer zu den kosmetischen Mitteln gehörten, nicht äußerlich angewendet werden, sind Erzeugnisse, die mit den Zähnen und den Schleimhäuten in der Mundhöhle in Berührung kommen, gesondert erfasst (vgl. Zipfel a.a.O., Art. 2 C 101 Rn. 107). Daraus folgt, dass sich der Begriff „äußerlich“ nur auf die Anwendung am Körper, nicht aber auf die Anwendung in der Mundhöhle bezieht. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies aus § 1 Abs. 1 der Richtlinie 76/768/EWG folgt, wonach die beiden Tatbestandsalternativen - äußerliche Anwendung am Körper einerseits sowie Anwendung an den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle andererseits - durch das Wort „oder“ getrennt sind und für den Fall, dass eine äußerliche Anwendung in beiden Fallgestaltungen für die Annahme eines kosmetischen Mittels erforderlich sein sollte, es ausgereicht hätte, Zähne und Schleimhäute der Mundhöhle als Körperteile in die Klammer zu ziehen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.08.2003 - 13 A 5022/00 -, VAS 937 ff.).
14 
Selbst wenn auch bei Produkten, die an den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle angewendet werden, eine äußerliche Anwendung für die Einstufung als kosmetisches Mittel erforderlich sein sollte, liegt diese bei den hier streitgegenständlichen Produkten vor. Entgegen der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) ist nicht erforderlich, dass das Mittel (nur) äußerlich wirkt. Andernfalls wären z.B. - als typische Kosmetika einzustufende - Sonnenschutzmittel und pflegende Cremes, die in die Haut eindringen und mithin nicht nur äußerlich wirken, keine kosmetischen Mittel (vgl. Zipfel a.a.O. § 2 C 102 Rn. 105). Dies folgt schon aus der Formulierung in der Richtlinie 76/768/EWG. Denn danach genügt es, dass das Mittel mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung kommt.
15 
Für die Frage, ob die ausschließliche oder überwiegende Zweckbestimmung vorliegt, zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet werden, den Körpergeruch zu beeinflussen, ist - wie auch bei der Definition des Lebensmittels und des Arzneimittels - die Bestimmung des Produkts maßgeblich, so wie sie einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt. Diese „Bestimmung“ - der Verwendungszweck - erschließt sich aus der stofflichen Zusammensetzung des Präparates, seiner Aufmachung und Darreichungsform und aus der Art seines Vertriebs. Mit seinem Erscheinungsbild begründet das Produkt Erwartungen und Vorstellungen über seine Zweckbestimmung; es kann aber auch an eine schon bestehende Auffassung der Verbraucherkreise über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung anknüpfen. Erscheinungsbild und damit Zweckbestimmung eines Präparates hängen weitgehend von der Konzeption ab, mit der der Hersteller oder Vertreiber es dem Markt präsentiert. Das betrifft etwa die Wahl der Inhalts- und Wirkstoffe, die Beschreibung der Wirkungsweise, die Dosierungsempfehlung, die Indikationsangaben, die Darreichungsform, die Bezeichnung und Aufmachung des Produktes, die Vertriebsweise und unter Umständen auch die Preisgestaltung. Das Gesetz verlangt die Würdigung des Gesamtproduktes im Hinblick auf die Erwartung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers (vgl. BVerwG Urt. v. 18.12.1997, BVerwGE 106, 90 = Buchholz 418.711 Nr. 33 und Urt. v. 24.11.1994, NVwZ-RR 1995, 625; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.05.1995 - 10 S 256/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.08.2003 a.a.O.). Die maßgebliche Verkehrsauffassung entsteht allerdings nicht ohne konkrete Anhaltspunkte. Sie wird sich meist zunächst nach den Verwendungsangaben entwickeln, die vom Hersteller oder Händler für das Erzeugnis gemacht werden (vgl. Zipfel a.a.O. Art. 2 C 101 Rn. 95). Sofern das Mittel auch Heilzwecken dient, ist es nur dann als kosmetisches Mittel einzustufen, wenn die Zweckbestimmung überwiegend kosmetischer Art ist (vgl. Sander/Epp, Arzneimittelrecht, Stand Juli 1999, § 2 AMG, Anmerkung 36).
16 
Entscheidend für den maßgeblichen Verwendungszweck sind die in den von der Klägerin vorgelegten Gebrauchsanweisungen aufgeführten Indikationen. Danach ist „...“ einzusetzen bei
17 
1. Zahnverfärbungen, verursacht durch
18 
- Ablagerung durch Nahrungsmittel, Getränke und Tabak mit Penetration in die Zahnsubstanz
19 
- altersbedingte degenerative Veränderungen
20 
- Tetracyclinverfärbungen (1. und 2. Grades) oder Minocyclin-Medikamentation
21 
- Fluorosis , vor allem braune Pigmentierung
22 
- Pulpennekrose und/oder endodontische Behandlung.
23 
2. Maskieren von Schmelzflecken.
24 
3. Genetisch bedingte dunkle Zähne.
25 
4. Aufhellen von verfärbten Zähnen vor einer restaurativen und/oder prothetischen Maßnahme, z. B. Veneers.
26 
Die Anwendung der Produkte ist mithin bei Zahnverfärbungen vorgesehen, deren Ursachen vom (End-)Verbraucher, das heißt von der behandelten Person, zumindest in der Mehrzahl nicht als krankheitsbedingt wahrgenommen werden dürften. Auch wenn nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde als Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen ist, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen, und sich danach auch Zahnverfärbungen jeglicher Art als Krankheit verstehen lassen, dürfte für das Verständnis des Verbrauchers maßgeblich sein, dass als Indikation zum Bleichen verfärbter Zähne „meist rein ästhetische Aspekte angegeben“ werden (vgl. Stellungnahme der deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum „Bleichen“ von verfärbten Zähnen, VAS 284 ff). Da es nur um das Aussehen, nicht aber um die Funktionsfähigkeit sowie Schmerzlosigkeit der Zähne geht, treten die gegen eine Einstufung als kosmetisches Mittel sprechenden Umstände wie Anwendung durch den Zahnarzt (nur bei „... office“) sowie Warnhinweise in den Gebrauchsanweisungen wegen eventueller Nebenwirkungen in den Hintergrund. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch eine „Schönheitsoperation“ nicht deshalb aus Sicht des Patienten heilende bzw. therapeutische Zwecke verfolgt, weil sie von einem Arzt durchgeführt wird und die Gefahr in sich birgt, dass die Operation misslingt. Die Klägerin hat weder zur Überzeugung der Kammer darlegen noch nachweisen können, dass Hauptanwendungsgebiet der streitgegenständlichen Produkte oder anderer vergleichbarer Zahnbleichmittel, die ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden, Fälle extremer Zahnverfärbungen sind, die das Erscheinungsbild des Betroffenen nachhaltig beeinträchtigen, etwa weil (nahezu) alle sichtbaren Zähne stark verfärbt sind. In solchen Fällen mag (auch) aus Sicht des Verbrauchers der Einsatz von Zahnbleichmitteln der Linderung einer (Zahn-) Krankheit dienen. Dass sie aber das Hauptanwendungsgebiet der hier streitgegenständlichen Produkte sind, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass Zahnbleichmittel vor allem bei (leichten) Zahnverfärbungen angewendet werden, wenn die Betroffenen ein Erscheinungsbild ihrer Zähne wünschen, wie es auch in der Werbung als Ideal verstanden wird. Darauf deutet auch die Reihenfolge der in den Gebrauchsanweisungen aufgeführten Indikationen hin. Zahnverfärbungen, die durch Nahrungsmittel, Getränke und Tabak verursacht worden sind, werden dort als erstes genannt und stellen daher wohl das Hauptanwendungsgebiet der streitgegenständlichen Produkte dar. Für die Kammer steht fest, dass in solchen Fällen aus Sicht des Verbrauchers der Einsatz von Zahnbleichmitteln kosmetischen Zwecken dient, zumal dessen Vorstellung der Umstand beeinflussen dürfte, dass - wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - die Kosten für eine Behandlung durch Zahnbleichmittel nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 6a AGVwGO) zulässig.
10 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.06.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann für ihre Produkte „... home“ und „... office“ nicht die Ausstellung eines Exportzertifikates gem. § 34 Abs. 1 MPG für die Ausfuhr nach Jordanien beanspruchen.
11 
Nach § 34 Abs. 1 MPG stellt auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten die zuständige Behörde für die Ausfuhr eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland aus. Ob es sich bei den hier streitgegenständlichen Produkten der Klägerin um Medizinprodukte im Sinne von §§ 2, 3 MPG handelt, ist - wie in der Regel bei Verpflichtungsklagen - nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen.
12 
Die Anwendung des Medizinproduktegesetzes ist hier ausgeschlossen, denn es gilt gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 MPG nicht für kosmetische Mittel im Sinne des § 4 LMGB. Der Verweis auf § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, das außer Kraft und an dessen Stelle das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 01.09.2005 (BGBl. I Seite 2618) getreten ist, gilt als Verweis auf § 2 Abs. 5 LFGB (vgl § 4 Abs. 1 des LFGB-Überleitungsgesetzes vom 01.09.2005). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 5 LFGB sind kosmetische Mittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 LFGB). Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperform bestimmt sind (§ 2 Abs. 5 Satz 2 LFGB). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 LMBG, wonach eine Abgrenzung der kosmetischen Mittel von den Arzneimitteln dahingehend vorgenommen wurde, dass ein Arzneimittel nur bei überwiegender Zweckbestimmung vorliege, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen, greift die Definition in § 2 Abs. 5 LFGB nunmehr die Richtlinie 93/95/EWG vom 14.06.1993 (ABl. EG Nr. L 151 S. 32) dahingehend auf, dass nur bei Überwiegen des kosmetischen Zwecks von einem kosmetischen Mittel im Verhältnis zu Arzneimitteln ausgegangen werden kann (vgl. BT-Drs.15/3657). Auch wenn § 2 Abs. 5 LFGB der Definition von kosmetischen Mitteln in Art. 1 der Richtlinie 76/768/EWG bzw. der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/83/EG (ABl. Nr. 238, 23) nicht vollständig entspricht, ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte (vgl. BT-Drs. a.a.O.), dass zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung und der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 5 LFGB materiell kein Unterschied besteht (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2005, § 2 C 102 Rn. 101).
13 
Nach § 1 Abs. 1 der Richtlinie 76/768/EWG sind kosmetische Mittel Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, zu schützen, um sie in gutem Zustand zu erhalten, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Da Mittel wie Zahnpasten, die schon immer zu den kosmetischen Mitteln gehörten, nicht äußerlich angewendet werden, sind Erzeugnisse, die mit den Zähnen und den Schleimhäuten in der Mundhöhle in Berührung kommen, gesondert erfasst (vgl. Zipfel a.a.O., Art. 2 C 101 Rn. 107). Daraus folgt, dass sich der Begriff „äußerlich“ nur auf die Anwendung am Körper, nicht aber auf die Anwendung in der Mundhöhle bezieht. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies aus § 1 Abs. 1 der Richtlinie 76/768/EWG folgt, wonach die beiden Tatbestandsalternativen - äußerliche Anwendung am Körper einerseits sowie Anwendung an den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle andererseits - durch das Wort „oder“ getrennt sind und für den Fall, dass eine äußerliche Anwendung in beiden Fallgestaltungen für die Annahme eines kosmetischen Mittels erforderlich sein sollte, es ausgereicht hätte, Zähne und Schleimhäute der Mundhöhle als Körperteile in die Klammer zu ziehen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.08.2003 - 13 A 5022/00 -, VAS 937 ff.).
14 
Selbst wenn auch bei Produkten, die an den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle angewendet werden, eine äußerliche Anwendung für die Einstufung als kosmetisches Mittel erforderlich sein sollte, liegt diese bei den hier streitgegenständlichen Produkten vor. Entgegen der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) ist nicht erforderlich, dass das Mittel (nur) äußerlich wirkt. Andernfalls wären z.B. - als typische Kosmetika einzustufende - Sonnenschutzmittel und pflegende Cremes, die in die Haut eindringen und mithin nicht nur äußerlich wirken, keine kosmetischen Mittel (vgl. Zipfel a.a.O. § 2 C 102 Rn. 105). Dies folgt schon aus der Formulierung in der Richtlinie 76/768/EWG. Denn danach genügt es, dass das Mittel mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung kommt.
15 
Für die Frage, ob die ausschließliche oder überwiegende Zweckbestimmung vorliegt, zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet werden, den Körpergeruch zu beeinflussen, ist - wie auch bei der Definition des Lebensmittels und des Arzneimittels - die Bestimmung des Produkts maßgeblich, so wie sie einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt. Diese „Bestimmung“ - der Verwendungszweck - erschließt sich aus der stofflichen Zusammensetzung des Präparates, seiner Aufmachung und Darreichungsform und aus der Art seines Vertriebs. Mit seinem Erscheinungsbild begründet das Produkt Erwartungen und Vorstellungen über seine Zweckbestimmung; es kann aber auch an eine schon bestehende Auffassung der Verbraucherkreise über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung anknüpfen. Erscheinungsbild und damit Zweckbestimmung eines Präparates hängen weitgehend von der Konzeption ab, mit der der Hersteller oder Vertreiber es dem Markt präsentiert. Das betrifft etwa die Wahl der Inhalts- und Wirkstoffe, die Beschreibung der Wirkungsweise, die Dosierungsempfehlung, die Indikationsangaben, die Darreichungsform, die Bezeichnung und Aufmachung des Produktes, die Vertriebsweise und unter Umständen auch die Preisgestaltung. Das Gesetz verlangt die Würdigung des Gesamtproduktes im Hinblick auf die Erwartung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers (vgl. BVerwG Urt. v. 18.12.1997, BVerwGE 106, 90 = Buchholz 418.711 Nr. 33 und Urt. v. 24.11.1994, NVwZ-RR 1995, 625; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.05.1995 - 10 S 256/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.08.2003 a.a.O.). Die maßgebliche Verkehrsauffassung entsteht allerdings nicht ohne konkrete Anhaltspunkte. Sie wird sich meist zunächst nach den Verwendungsangaben entwickeln, die vom Hersteller oder Händler für das Erzeugnis gemacht werden (vgl. Zipfel a.a.O. Art. 2 C 101 Rn. 95). Sofern das Mittel auch Heilzwecken dient, ist es nur dann als kosmetisches Mittel einzustufen, wenn die Zweckbestimmung überwiegend kosmetischer Art ist (vgl. Sander/Epp, Arzneimittelrecht, Stand Juli 1999, § 2 AMG, Anmerkung 36).
16 
Entscheidend für den maßgeblichen Verwendungszweck sind die in den von der Klägerin vorgelegten Gebrauchsanweisungen aufgeführten Indikationen. Danach ist „...“ einzusetzen bei
17 
1. Zahnverfärbungen, verursacht durch
18 
- Ablagerung durch Nahrungsmittel, Getränke und Tabak mit Penetration in die Zahnsubstanz
19 
- altersbedingte degenerative Veränderungen
20 
- Tetracyclinverfärbungen (1. und 2. Grades) oder Minocyclin-Medikamentation
21 
- Fluorosis , vor allem braune Pigmentierung
22 
- Pulpennekrose und/oder endodontische Behandlung.
23 
2. Maskieren von Schmelzflecken.
24 
3. Genetisch bedingte dunkle Zähne.
25 
4. Aufhellen von verfärbten Zähnen vor einer restaurativen und/oder prothetischen Maßnahme, z. B. Veneers.
26 
Die Anwendung der Produkte ist mithin bei Zahnverfärbungen vorgesehen, deren Ursachen vom (End-)Verbraucher, das heißt von der behandelten Person, zumindest in der Mehrzahl nicht als krankheitsbedingt wahrgenommen werden dürften. Auch wenn nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde als Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen ist, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen, und sich danach auch Zahnverfärbungen jeglicher Art als Krankheit verstehen lassen, dürfte für das Verständnis des Verbrauchers maßgeblich sein, dass als Indikation zum Bleichen verfärbter Zähne „meist rein ästhetische Aspekte angegeben“ werden (vgl. Stellungnahme der deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum „Bleichen“ von verfärbten Zähnen, VAS 284 ff). Da es nur um das Aussehen, nicht aber um die Funktionsfähigkeit sowie Schmerzlosigkeit der Zähne geht, treten die gegen eine Einstufung als kosmetisches Mittel sprechenden Umstände wie Anwendung durch den Zahnarzt (nur bei „... office“) sowie Warnhinweise in den Gebrauchsanweisungen wegen eventueller Nebenwirkungen in den Hintergrund. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch eine „Schönheitsoperation“ nicht deshalb aus Sicht des Patienten heilende bzw. therapeutische Zwecke verfolgt, weil sie von einem Arzt durchgeführt wird und die Gefahr in sich birgt, dass die Operation misslingt. Die Klägerin hat weder zur Überzeugung der Kammer darlegen noch nachweisen können, dass Hauptanwendungsgebiet der streitgegenständlichen Produkte oder anderer vergleichbarer Zahnbleichmittel, die ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden, Fälle extremer Zahnverfärbungen sind, die das Erscheinungsbild des Betroffenen nachhaltig beeinträchtigen, etwa weil (nahezu) alle sichtbaren Zähne stark verfärbt sind. In solchen Fällen mag (auch) aus Sicht des Verbrauchers der Einsatz von Zahnbleichmitteln der Linderung einer (Zahn-) Krankheit dienen. Dass sie aber das Hauptanwendungsgebiet der hier streitgegenständlichen Produkte sind, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass Zahnbleichmittel vor allem bei (leichten) Zahnverfärbungen angewendet werden, wenn die Betroffenen ein Erscheinungsbild ihrer Zähne wünschen, wie es auch in der Werbung als Ideal verstanden wird. Darauf deutet auch die Reihenfolge der in den Gebrauchsanweisungen aufgeführten Indikationen hin. Zahnverfärbungen, die durch Nahrungsmittel, Getränke und Tabak verursacht worden sind, werden dort als erstes genannt und stellen daher wohl das Hauptanwendungsgebiet der streitgegenständlichen Produkte dar. Für die Kammer steht fest, dass in solchen Fällen aus Sicht des Verbrauchers der Einsatz von Zahnbleichmitteln kosmetischen Zwecken dient, zumal dessen Vorstellung der Umstand beeinflussen dürfte, dass - wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - die Kosten für eine Behandlung durch Zahnbleichmittel nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Juli 2006 - 3 K 1409/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Juli 2006 - 3 K 1409/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Juli 2006 - 3 K 1409/04 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 2 Arzneimittelbegriff


(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenscha

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Gesetz über Medizinprodukte


Medizinproduktegesetz - MPG

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 4 Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes 1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt,2. über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gelten entsprechend für deren

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 1


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübe

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Bedarfsgegenstände sind

1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5.
Spielwaren und Scherzartikel,
6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht
1.
Gegenstände, die
a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten,
c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen,
3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes

1.
für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt,
2.
über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gelten entsprechend für deren Bereitstellung auf dem Markt,
3.
für Mittel zum Tätowieren gelten auch für vergleichbare Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,
4.
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verweisen.

(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können

1.
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichgestellt werden,
2.
weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestimmungen oder davon abweichende Begriffsbestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert wird.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, den Bedarfsgegenständen andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs gleichzustellen, wenn von diesen Gegenständen und Mitteln des persönlichen oder häuslichen Bedarfs bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können.

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Bedarfsgegenstände sind

1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5.
Spielwaren und Scherzartikel,
6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht
1.
Gegenstände, die
a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten,
c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen,
3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Bedarfsgegenstände sind

1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5.
Spielwaren und Scherzartikel,
6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht
1.
Gegenstände, die
a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten,
c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen,
3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes

1.
für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt,
2.
über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gelten entsprechend für deren Bereitstellung auf dem Markt,
3.
für Mittel zum Tätowieren gelten auch für vergleichbare Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,
4.
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verweisen.

(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können

1.
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichgestellt werden,
2.
weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestimmungen oder davon abweichende Begriffsbestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert wird.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, den Bedarfsgegenständen andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs gleichzustellen, wenn von diesen Gegenständen und Mitteln des persönlichen oder häuslichen Bedarfs bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können.

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Bedarfsgegenstände sind

1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5.
Spielwaren und Scherzartikel,
6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht
1.
Gegenstände, die
a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten,
c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen,
3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.