Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Mai 2005 - 1 K 673/05

bei uns veröffentlicht am06.05.2005

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.04.2005 wird hinsichtlich seiner Ziff. 2 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine Passbeschaffungsverfügung des Beklagten.
Er war seinen Angaben zufolge im Jahre 2003 ins Bundesgebiet eingereist. Dort stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.07.2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Das Bundesamt drohte ihm in diesem Bescheid seine Abschiebung nach Nigeria an. In den Gründen führte es aus, die Behauptung des Klägers, aus Liberia zu stammen und liberianischer Staatsangehöriger zu sein, sei unglaubhaft. Er habe nicht einmal die einfachsten Fragen zu alltäglichen Lebensverhältnissen in Liberia beantworten können und auch keine Ortskenntnis zu Liberia gezeigt. Außerdem habe er erklärt, lediglich Englisch sprechen zu können und die Sprache seines Stammes, dem er in Liberia angeblich angehören solle, könne er nicht einmal sprechen. Außerdem habe die durchgeführte Sprachanalyse ergeben, dass er mit Sicherheit aus Nigeria stamme und jedes andere Herkunftsland ausgeschlossen werden könne.
Die Abschiebungsandrohung aus diesem Bescheid des Bundesamtes ist vollziehbar, nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.08.2004 (A 1 K 11059/04) den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hat.
Mit Schreiben vom 11.11.2004 forderte die Bezirksstelle für Asyl des Regierungspräsidiums Freiburg den Kläger daraufhin auf, seinen Reisepass und seinen Personalausweis, den er nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt im Heimatland zurückgelassen habe, sich von Verwandten aus der Heimat zusenden zu lassen und bis spätestens 01.01.2005 dem Regierungspräsidium bzw. der Ausländerbehörde der Stadt Rottweil vorzulegen. Einer Mitteilung der Stadt Rottweil vom 19.11.2004 an das Regierungspräsidium zufolge sprach der Kläger dann bei der Stadt Rottweil vor und weigerte sich, die Passantragsformulare für Nigeria mitzunehmen, geschweige denn auszufüllen, da er kein Nigerianer sei. Der Mitteilung der Stadt Rottweil zufolge wurde ihm von der Stadt erklärt, dass er dann vom Regierungspräsidium bei dem/den Konsulat/en vorgeführt werde. Bezugnehmend auf das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 11.11.2004 gab der Kläger bei der Stadt Rottweil an, er wisse nicht wohin er schreiben solle und kenne niemanden. Außerdem bat er um eine Residenzpflichtbefreiung, um mit seinem Anwalt über dieses Schreiben sowie darüber zu sprechen, ob er die Passantragsformulare ausfüllen solle oder nicht.
Mit Schreiben vom 24.11.2004 teilte die Kläger-Vertreterin dem Regierungspräsidium mit, der Kläger versuche, seine Identitätspapiere zu erhalten, und habe diesbezüglich ein Schreiben an seine Tante in Liberia/Monrovia gesandt und hoffe alsbald Nachricht zu erhalten, die er dann unverzüglich zur Verfügung stellen werde. Dem Schreiben der Kläger-Vertreterin war ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben des Klägers an seine Tante in Kopie beigefügt, in dem er am Ende des Schreibens diese Tante darum bittet, ihm alsbald seinen Pass und seine Identitätskarte zu übersenden. Außerdem war ein Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG beigefügt. Mit weiterem Schreiben vom 20.12.2004 übersandte die Kläger-Vertreterin, nachdem die Stadt Rottweil dem Kläger ein Passantragsformular der nigerianischen Botschaft übersandt hatte, dieses vom Kläger ausgefüllte und unterzeichnete Formular, dessen Kopfzeile er allerdings dahingehend abgeändert hatte, dass er den Begriff nigerianische Staatsangehörigkeit durchgestrichen hatte und stattdessen handschriftlich vermerkt hatte, er sei ein Liberianer.
Mit Schreiben vom 05.01.2005 teilte die Kläger-Vertreterin schließlich mit, der Kläger habe auf seinen Brief an seine Tante bislang noch keine Rückantwort erhalten, werde sich jedoch weiterhin um einen Nachweis kümmern. Mit Schreiben vom 01.04.2005 übersandte sie in Kopie einen neuerlichen handschriftlichen in englischer Sprache abgefassten Brief des Klägers vom 29.03.2005 nebst Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG, in dem dieser seine Tante erneut zur Übersendung der Personaldokumente an ihn bittet. Die Kläger-Vertreterin teilte mit, der Kläger sei sich bewusst und im Klaren darüber, dass seine einzige Nationalität die liberianische sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er in allen in Deutschland ausgestellten Dokumenten als Nigerianer geführt werde.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 06.04.2005, welcher der Kläger-Vertreterin am 07.04.2005 zuging, forderte das Regierungspräsidium den Kläger unter Ziff. 1 auf, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe dieser Verfügung der für ihn zuständigen Ausländerbehörde einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Für den Fall, dass er über ein solches Dokument nicht verfüge, habe er innerhalb der genannten Frist sämtliche ihm vorliegenden Identitätsnachweise der Ausländerbehörde zu übergeben und sich im Falle des Nichtbesitzes nachweislich um die Beschaffung solcher Dokumente zu bemühen. Unter Ziff. 2 des Bescheids drohte das Regierungspräsidium ihm für den Fall, dass er der Anordnung unter Ziff. 1 nicht fristgerecht Folge leiste, die zwangsweise Vorführung „sowohl bei den Vertretern der liberianischen Botschaft, als auch bei Vertretern der nigerianischen Botschaft zu einem späteren Zeitpunkt“ an. Zur Begründung führt es aus, nach § 15 Abs. 2 Ziff. 4 AsylVfG sei der Kläger verpflichtet, einen Pass oder Passersatz vorzulegen, was er bislang nicht getan habe. Nach § 15 Abs. 2 Ziff. 6 AsylVfG sei er außerdem verpflichtet, im Fall des Nichtbesitzes eines Passes oder Passersatzes an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Das setze voraus, dass er vorhandene Identitätspapiere, wie Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw. vorlege oder sich diese Papiere im Heimatland mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten besorge und dies durch Vorlage von Kopien des Schriftwechsels mit dem Heimatland nachweise. Der angedrohte unmittelbare Zwang in Form der polizeilichen Vorführung sei geeignet und verhältnismäßig. Es sei ihm zumutbar, Identitätspapiere zu besorgen und vorzulegen. Ansonsten könne die notwendige Identifizierung nur durch eine Vorführung sowohl bei Vertretern der liberianischen als auch bei Vertretern der nigerianischen Botschaft erfolgen. Er habe zwar im Asylverfahren angegeben, aus Liberia zu stammen, das sei vom Bundesamt jedoch mit überzeugenden Gründen und unter Hinweis auf die Sprachanalyse für unglaubhaft erachtet worden. Da die nigerianische Botschaft jedoch vor einer Vorführung eine Bescheinigung des behaupteten Heimatlandes benötige, aus der hervorgehe, dass die behauptete Staatsangehörigkeit nicht vorliege, sei zunächst eine Vorführung bei der liberianischen Botschaft erforderlich. Aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse sei die Vorführung sowohl bei Vertretern der liberianischen Botschaft als auch bei Vertretern der nigerianischen Botschaft sachdienlich. Die Frist sei angemessen.
Dagegen hat der Kläger am 18.04.2005 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe sich mehrfach bemüht, durch Schreiben an seine Tante in Liberia für die Nachsendung seiner Identitätspapiere zu sorgen. Das sei leider bislang erfolglos geblieben. Da er Liberianer sei, habe er das vorgelegte Passantragsformular der nigerianischen Botschaft nur mit einem entsprechenden Zusatz betreffend seiner liberianischen Staatsangehörigkeit ausfüllen können. Mit Schreiben vom 13.04.2005, welches in Kopie der Klage beigefügt ist, habe er sich auch direkt an die liberianische Botschaft in Bonn gewandt und einen Passantrag gestellt. Mehrfach sei die Sachbearbeiterin der Stadt Rottweil im Ausländeramt gebeten worden, dem Kläger das entsprechende Passantragsformular der liberianischen Botschaft zu übermitteln, was sie jedoch nicht getan habe. Mangels Passantragsformular habe deswegen das ihm übersandte Passantragsformular der nigerianischen Botschaft benutzt und die Worte „Nigeria“ durch „Liberia“ ersetzt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.04.2005 aufzuheben.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und ergänzend darauf, dass die vom Kläger vorgetragenen Bemühungen bislang weder erfolgversprechend noch geeignet gewesen seien, zu dokumentieren, dass er ausreichend an der Beschaffung eines Heimreisedokuments mitgewirkt habe. Es könne weder beurteilt werden, ob es die von ihm angeschriebene Tante in Liberia tatsächlich gebe, noch seien Gründe benannt worden, warum der Kläger bislang nicht versucht habe, seine Mutter mit seinen zwei Töchtern anzuschreiben bzw. ausfindig zu machen. Einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisedokuments an die liberianische Botschaft ohne Anlage von Identitätsnachweisen zu übersenden sei untauglich, da nur in einem persönlichen Gespräch mit den Botschaftsmitarbeitern geklärt werden könne, ob der Kläger überhaupt die liberianische Staatsangehörigkeit besitze. Sollte sich wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausstellen, dass er nicht die liberianische Staatsangehörigkeit besitze, sondern wie schon im Sprachgutachten ausgeführt nigerianischer Herkunft sei, so sei die weitere Vorführung bei der nigerianischen Botschaft zur Klärung der Staatsangehörigkeit und Identifizierung erforderlich.
14 
Die beiden Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Heft) und auf den Inhalt der Behördenakte (1 Heft Akten des Regierungspräsidiums) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
(1) Soweit sich die Klage gegen Ziff. 1 der angegriffenen Verfügung richtet, ist sie unbegründet. Dieser Teil der Verfügung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat als zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AAZUVO i.d.F. v. 23.03.1998) den Kläger als vollziehbar ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerber zu Recht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG aufgefordert, binnen 3 Wochen nach Erhalt dieses Bescheids einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage für solche Aufforderungen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1998 - A 9 S 856/98 = VBlBW 1999, 229 und Urt. v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 = VBlBW 2001, 329). Unmögliches wird von ihm insoweit nicht verlangt, denn wie sich aus Satz 2 der Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids ergibt, gilt die Passvorlageverpflichtung nur für den Fall, dass der Kläger tatsächlich im Besitz eines Passes ist. Für den Fall des Nichtbesitzes hingegen wird eine Mitwirkungsverpflichtung bzw. ein Nachweis entsprechender Bemühungen bezüglich der Beschaffung eines solchen Dokuments geregelt. Für den Fall aber, dass der Kläger tatsächlich einen Pass in seinem Besitz haben sollte, den er bislang verschwiegen hätte, erweist sich die Vorlageverpflichtung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Denn sie kann in solchen Fällen im weiteren Verlauf eine vollstreckbare Grundlage für eine Durchsuchungsanordnung bieten (vgl. dazu beispielsweise VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.01.2005 - 11 S 1494/04).
18 
Auch die für den Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes in Satz 2 der Ziff. 1 der angegriffenen Verfügung geregelte Verpflichtung des Klägers innerhalb der genannten 3-Wochen-Frist sämtliche ihm vorliegenden Identitätsnachweise der Ausländerbehörde zu übergeben bzw. sich im Falle des Nichtbesitzes nachweislich um die Beschaffung solcher Dokumente zu bemühen, ist durch § 15 Abs. 2 Ziff. 6 AsylVfG gedeckt. Auch wenn der Kläger bis zum Erlass dieser Verfügung bereits zweimal Schreiben an seine angeblich in Monrovia lebende Tante mit der Bitte um Nachsendung seiner Identitätspapiere abgeschickt haben sollte, erweist sich die Verfügung nicht schon deshalb als ungeeignet oder als unverhältnismäßig mangels weiterer Erforderlichkeit. Denn diese Bemühungen waren bislang ganz offensichtlich erfolglos geblieben und - wie das Regierungspräsidium in der Klageerwiderung zutreffend bemerkt - auch nicht sonderlich geeignet. Jedenfalls stellt es keine unverhältnismäßige und damit zur Ermessensfehlerhaftigkeit der im Ermessen der Behörde stehenden Passbeschaffungsverfügung (siehe dazu oben die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs) dar, den Kläger unter diesen Umständen letztmals mit einer Fristsetzung von drei Wochen zur Vorlage von Nachweisen weiterer Bemühungen aufzufordern. Insofern wären insbesondere Schritte in Richtung einer Kontaktaufnahme bzw. Aufenthaltsermittlung bezüglich seiner Mutter in Liberia sinnvoll und naheliegend gewesen, die laut seinen Angaben im Asylverfahren zusammen mit seinen beiden Töchtern in Broad Street/Crown Hill-Monrovia in einem SOS-Lager leben soll (Ziff. 9 und 12 des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes vom 28.08.2003). Dass dem Kläger insoweit überlassen blieb, welche weiteren Bemühungen er unternehmen würde, ihm also eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Bemühungen und der entsprechenden Nachweise eingeräumt wurde, macht die Verfügung nicht unbestimmt und mithin nicht nach § 37 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 2003, Rdnr. 16 zu § 37 VwVfG). Durch die Aufforderung zu weiteren Bemühungen wurde für ihn auch klargestellt, dass die bislang unternommenen Bemühungen vom Regierungspräsidium nicht als ausreichend erachtet wurden. Soweit der Kläger sich ausweislich der mit der Klagebegründung vorgelegten Kopie eines Schreibens vom 13.04.2005 erst nach Erlass des hier streitigen Bescheids vom 06.04.2005 an die liberianische Botschaft gewandt hat, stellt dies mangels Beifügung eindeutiger Identitätspapiere keine ausreichende Bemühung dar, worauf die Klageerwiderung zutreffend hinweist.
19 
(2) Die unter Ziff. 2 der angegriffenen Verfügung enthaltene Androhung, der Kläger werde im Falle der nicht fristgemäßen Befolgung der unter Ziff. 1 erlassenen Anordnung zwangsweise „sowohl der liberianischen Botschaft als auch der nigerianischen Botschaft zu einem späteren Zeitpunkt vorgeführt“, erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO):
20 
Als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung bedarf eine Androhung unmittelbaren Zwangs nämlich einer vollstreckbaren Grundverfügung (§ 20 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 2 LVwVG). Daran fehlt es hier. Weder aus dem Kontext des bis zum Erlass der Verfügung vorangeschrittenen Verwaltungsverfahrens noch aus der Begründung der Verfügung selbst ist nämlich mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. dazu Kopp/Ramsauer a.a.O., Rdnr. 12 zu § 37 VwVfG) zu entnehmen, dass die Mitwirkungsverpflichtung, wie sie unter Ziff. 1 Satz 2 des Bescheids geregelt wurde, auch eine Verpflichtung des Klägers beinhaltet, sich persönlich zu einer der beiden genannten Botschaften oder gar zu beiden zu begeben, und dort zwecks Passausstellung vorzusprechen und die entsprechenden Passantragsformulare auszufüllen. Auch aus der Ziff. 2 des Bescheids kann dies nicht in Kombination mit Ziff. 1 des Bescheids mit hinreichender Bestimmtheit und Klarheit dergestalt entnommen werden, dass hier von einer Grundverfügung mit ausreichend bestimmten und damit vollstreckungsfähigem Inhalt die Rede sein könnte. Nachdem der Kläger ein Passantragsformular der nigerianischen Botschaft - allerdings auf seine behauptete liberianische Staatsangehörigkeit hin abgeändert - ausgefüllt hat, dieses Formular aber dann vom Regierungspräsidium offensichtlich nicht an die liberianische Botschaft weitergeleitet wurde, und nachdem der Kläger nach seiner bislang unbestrittenen Behauptung offenbar erfolglos die Ausländerbehörde in der Stadt Rottweil mehrfach vergeblich gebeten hatte, ihm ein Passantragsformular der liberianischen Botschaft vorzulegen, war für ihn weder aus dem Kontext noch aus der Begründung des angegriffenen Bescheids ersichtlich, dass das Regierungspräsidium von ihm gleichwohl erwartete und auch in den Regelungsgehalt der Ziff. 1 die Anordnung mit aufgenommen hätte, er müsse sich persönlich zwecks Vorsprache wegen Passausstellung zur liberianischen Botschaft begeben bzw. im Fall der Erfolglosigkeit einer Vorsprache dort dann anschließend auch noch persönlich bei der nigerianischen Botschaft vorsprechen. Einer solchen Anordnung als Grundverwaltungsakt hätte es aber bedurft, wenn dann als Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung dieser Verpflichtung unter Ziff. 2 vom Regierungspräsidium unmittelbarer Zwang in Form der Vorführung bei der liberianischen und/oder bzw. der nigerianischen Botschaft bedroht werden sollte. Obendrein wäre auch bei einer Auslegung der Ziff. 1 mit Blick auf die Verfügung unter Ziff. 2 für den Kläger nicht hinreichend klar erkennbar gewesen, dass und in welcher Weise etwaige Verpflichtungen gestaffelt, alternativ oder kumulativ von ihm zu erfüllen sein sollten.
21 
Zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten sieht sich das Gericht in diesem Zusammenhang zu folgender Bemerkung veranlasst:
22 
Nur wenn - anders als im vorliegenden Fall - ausnahmsweise aufgrund des Verwaltungsverfahrens und aller sonstigen Umstände eindeutig klar ist, und dem betreffenden Ausländer auch klar sein muss, dass als einzig sinnvolle „Bemühung“ zur Beschaffung eines Passes nur noch die persönliche Vorsprache und Passbeantragung bei der Heimatbotschaft im Bundesgebiet in Betracht kommt, kann ausnahmsweise aus dem Umstand, dass eine zwangsweise Vorführung bei dieser Botschaft unter Ziff. 2 eines Passbeschaffungsbescheids angedroht wird, geschlossen werden, dass die unter Ziff. 1 pauschal und ohne nähere Details geforderte Mitwirkung und der Nachweis entsprechender „Bemühungen“ inhaltlich noch ausreichend bestimmt und klar als vollstreckbarer Grundverwaltungsakt insbesondere eben diese persönliche Vorsprache bei der Botschaft und eine Passbeantragung dort mitumfasst und gebietet. Für die Betroffenen klarer und in jedem Fall der Praxis zu empfehlen und auch im Hinblick auf die sonstige Praxis im Land Baden-Württemberg wohl allgemein üblich ist aber in solchen Fällen eine Verfügung, die unter Ziff. 1 dem Betreffenden für den Fall des Nichtbesitzes von Passpapieren oder wenigstens Identitätspapieren eindeutig aufgibt, persönlich bei einer genau bezeichneten Botschaft vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen und vorgelegte Passantragsformulare auszufüllen. Dann nämlich ergeben sich keine Auslegungsprobleme und dann auch ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs in Form einer Vorführung durch die Polizei bei dieser Botschaft unmissverständlich durch einen auf Vorsprache bei der Botschaft abzielenden Grundverwaltungsakt gedeckt (vgl. zu einem solchen Standardfall VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1998 - A 9 S 856/98 = VBlBW 1999, 229, wonach eine solche Verfügung als Vollstreckungsgrundlage auch nicht etwa deshalb ungeeignet ist, weil nur die persönliche Präsenz bei der Botschaft, nicht aber eine dortige Unterschriftsleistungen oder Äußerungen im Rahmen einer Vorsprache zwangsweise, insbesondere hier durch die persönliche Vorführung im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Denn es genüge, dass eine, wenngleich unvollständige aber in Richtung auf das eigentliche Vollstreckungsziel weisende Teilhandlung (hier das Aufsuchen der Botschaft) vollstreckt werden könne, da die begründete Erwartung bestehe, der Ausländer werde, einmal seiner Heimatbotschaft vorgeführt , dort dann auch die nötigen Rechtshandlungen zur Passbeschaffung vornehmen, zu denen er nach deutschem Recht verpflichtet ist).
23 
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die zu vollstreckende Abschiebungs-androhung im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes auf einen anderen Abschiebezielstaat gerichtet ist, als den vom betreffenden abgelehnten Asylbewerber behaupteten Heimatstaat, ist das Regierungspräsidium im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Ziff. 6 AsylVfG nicht an die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung aus dem Bundesamtsbescheid gebunden, sondern kann - insbesondere wenn dies wegen der Forderung eines sogenannten „Negativattests“ durch den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat zunächst vorausgesetzt wird -, ermessensfehlerfrei eine entsprechende Vorspracheverpflichtung zunächst bei der Botschaft des vom betreffenden Ausländer behaupteten Herkunftsstaates anordnen. Erst, wenn dies nicht gelingt und eine zwangsweise Vorführung bei der Botschaft dieses Staates keinen Erfolg bringt und darüber ein sogenannten Negativattest von diesem Staat ausgestellt wird, kann dann sinnvollerweise in einem zweiten Schritt von dem betreffenden Ausländer die persönliche Vorsprache bei der Botschaft des in der Abschiebungsandrohung genannten Staates verlangt und widrigenfalls eine zwangsweise Vorführung bei der Botschaft dieses Staates angedroht werden. Soll eine solche Aufforderung zugleich - gewissermaßen auf Vorrat - mit der Aufforderung verfügt werden, bei der anderen Botschaft vorzusprechen, so ist in jedem Fall erforderlich, - anders als im vorliegenden Fall geschehen - diese Aufforderung ganz klar als hilfsweise gestaffelte Anordnung zu formulieren, die den Betreffenden nicht darüber im Unklaren lässt, bei welcher Botschaft und in welcher Reihenfolge bzw. in welcher Staffelung bzw. Kombination (alternativ oder kumulativ) er zwecks Passbeantragung vorsprechen soll (vgl. zum Auswahlermessen beim Auseinanderfallen zwischen dem vom Ausländer behaupteten Herkunftsstaat und dem in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Abschiebezielstaat ausführlich: VG Karlsruhe, Urt. v. 18.02.2002 - A 11 K 11529/01 - Juris). Denn es ist die zuvörderste Aufgabe der Verwaltung, den generell abstrakten Gesetzesbefehl durch Erlass einer Verfügung in eine konkret individuelle Handlungsanweisung für den einzelnen Normadressaten zu übersetzen, die ihm klar und eindeutig aufgibt, was er zu tun bzw. zu unterlassen hat.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
(1) Soweit sich die Klage gegen Ziff. 1 der angegriffenen Verfügung richtet, ist sie unbegründet. Dieser Teil der Verfügung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat als zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AAZUVO i.d.F. v. 23.03.1998) den Kläger als vollziehbar ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerber zu Recht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG aufgefordert, binnen 3 Wochen nach Erhalt dieses Bescheids einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage für solche Aufforderungen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1998 - A 9 S 856/98 = VBlBW 1999, 229 und Urt. v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 = VBlBW 2001, 329). Unmögliches wird von ihm insoweit nicht verlangt, denn wie sich aus Satz 2 der Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids ergibt, gilt die Passvorlageverpflichtung nur für den Fall, dass der Kläger tatsächlich im Besitz eines Passes ist. Für den Fall des Nichtbesitzes hingegen wird eine Mitwirkungsverpflichtung bzw. ein Nachweis entsprechender Bemühungen bezüglich der Beschaffung eines solchen Dokuments geregelt. Für den Fall aber, dass der Kläger tatsächlich einen Pass in seinem Besitz haben sollte, den er bislang verschwiegen hätte, erweist sich die Vorlageverpflichtung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Denn sie kann in solchen Fällen im weiteren Verlauf eine vollstreckbare Grundlage für eine Durchsuchungsanordnung bieten (vgl. dazu beispielsweise VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.01.2005 - 11 S 1494/04).
18 
Auch die für den Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes in Satz 2 der Ziff. 1 der angegriffenen Verfügung geregelte Verpflichtung des Klägers innerhalb der genannten 3-Wochen-Frist sämtliche ihm vorliegenden Identitätsnachweise der Ausländerbehörde zu übergeben bzw. sich im Falle des Nichtbesitzes nachweislich um die Beschaffung solcher Dokumente zu bemühen, ist durch § 15 Abs. 2 Ziff. 6 AsylVfG gedeckt. Auch wenn der Kläger bis zum Erlass dieser Verfügung bereits zweimal Schreiben an seine angeblich in Monrovia lebende Tante mit der Bitte um Nachsendung seiner Identitätspapiere abgeschickt haben sollte, erweist sich die Verfügung nicht schon deshalb als ungeeignet oder als unverhältnismäßig mangels weiterer Erforderlichkeit. Denn diese Bemühungen waren bislang ganz offensichtlich erfolglos geblieben und - wie das Regierungspräsidium in der Klageerwiderung zutreffend bemerkt - auch nicht sonderlich geeignet. Jedenfalls stellt es keine unverhältnismäßige und damit zur Ermessensfehlerhaftigkeit der im Ermessen der Behörde stehenden Passbeschaffungsverfügung (siehe dazu oben die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs) dar, den Kläger unter diesen Umständen letztmals mit einer Fristsetzung von drei Wochen zur Vorlage von Nachweisen weiterer Bemühungen aufzufordern. Insofern wären insbesondere Schritte in Richtung einer Kontaktaufnahme bzw. Aufenthaltsermittlung bezüglich seiner Mutter in Liberia sinnvoll und naheliegend gewesen, die laut seinen Angaben im Asylverfahren zusammen mit seinen beiden Töchtern in Broad Street/Crown Hill-Monrovia in einem SOS-Lager leben soll (Ziff. 9 und 12 des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes vom 28.08.2003). Dass dem Kläger insoweit überlassen blieb, welche weiteren Bemühungen er unternehmen würde, ihm also eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Bemühungen und der entsprechenden Nachweise eingeräumt wurde, macht die Verfügung nicht unbestimmt und mithin nicht nach § 37 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 2003, Rdnr. 16 zu § 37 VwVfG). Durch die Aufforderung zu weiteren Bemühungen wurde für ihn auch klargestellt, dass die bislang unternommenen Bemühungen vom Regierungspräsidium nicht als ausreichend erachtet wurden. Soweit der Kläger sich ausweislich der mit der Klagebegründung vorgelegten Kopie eines Schreibens vom 13.04.2005 erst nach Erlass des hier streitigen Bescheids vom 06.04.2005 an die liberianische Botschaft gewandt hat, stellt dies mangels Beifügung eindeutiger Identitätspapiere keine ausreichende Bemühung dar, worauf die Klageerwiderung zutreffend hinweist.
19 
(2) Die unter Ziff. 2 der angegriffenen Verfügung enthaltene Androhung, der Kläger werde im Falle der nicht fristgemäßen Befolgung der unter Ziff. 1 erlassenen Anordnung zwangsweise „sowohl der liberianischen Botschaft als auch der nigerianischen Botschaft zu einem späteren Zeitpunkt vorgeführt“, erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO):
20 
Als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung bedarf eine Androhung unmittelbaren Zwangs nämlich einer vollstreckbaren Grundverfügung (§ 20 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 2 LVwVG). Daran fehlt es hier. Weder aus dem Kontext des bis zum Erlass der Verfügung vorangeschrittenen Verwaltungsverfahrens noch aus der Begründung der Verfügung selbst ist nämlich mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. dazu Kopp/Ramsauer a.a.O., Rdnr. 12 zu § 37 VwVfG) zu entnehmen, dass die Mitwirkungsverpflichtung, wie sie unter Ziff. 1 Satz 2 des Bescheids geregelt wurde, auch eine Verpflichtung des Klägers beinhaltet, sich persönlich zu einer der beiden genannten Botschaften oder gar zu beiden zu begeben, und dort zwecks Passausstellung vorzusprechen und die entsprechenden Passantragsformulare auszufüllen. Auch aus der Ziff. 2 des Bescheids kann dies nicht in Kombination mit Ziff. 1 des Bescheids mit hinreichender Bestimmtheit und Klarheit dergestalt entnommen werden, dass hier von einer Grundverfügung mit ausreichend bestimmten und damit vollstreckungsfähigem Inhalt die Rede sein könnte. Nachdem der Kläger ein Passantragsformular der nigerianischen Botschaft - allerdings auf seine behauptete liberianische Staatsangehörigkeit hin abgeändert - ausgefüllt hat, dieses Formular aber dann vom Regierungspräsidium offensichtlich nicht an die liberianische Botschaft weitergeleitet wurde, und nachdem der Kläger nach seiner bislang unbestrittenen Behauptung offenbar erfolglos die Ausländerbehörde in der Stadt Rottweil mehrfach vergeblich gebeten hatte, ihm ein Passantragsformular der liberianischen Botschaft vorzulegen, war für ihn weder aus dem Kontext noch aus der Begründung des angegriffenen Bescheids ersichtlich, dass das Regierungspräsidium von ihm gleichwohl erwartete und auch in den Regelungsgehalt der Ziff. 1 die Anordnung mit aufgenommen hätte, er müsse sich persönlich zwecks Vorsprache wegen Passausstellung zur liberianischen Botschaft begeben bzw. im Fall der Erfolglosigkeit einer Vorsprache dort dann anschließend auch noch persönlich bei der nigerianischen Botschaft vorsprechen. Einer solchen Anordnung als Grundverwaltungsakt hätte es aber bedurft, wenn dann als Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung dieser Verpflichtung unter Ziff. 2 vom Regierungspräsidium unmittelbarer Zwang in Form der Vorführung bei der liberianischen und/oder bzw. der nigerianischen Botschaft bedroht werden sollte. Obendrein wäre auch bei einer Auslegung der Ziff. 1 mit Blick auf die Verfügung unter Ziff. 2 für den Kläger nicht hinreichend klar erkennbar gewesen, dass und in welcher Weise etwaige Verpflichtungen gestaffelt, alternativ oder kumulativ von ihm zu erfüllen sein sollten.
21 
Zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten sieht sich das Gericht in diesem Zusammenhang zu folgender Bemerkung veranlasst:
22 
Nur wenn - anders als im vorliegenden Fall - ausnahmsweise aufgrund des Verwaltungsverfahrens und aller sonstigen Umstände eindeutig klar ist, und dem betreffenden Ausländer auch klar sein muss, dass als einzig sinnvolle „Bemühung“ zur Beschaffung eines Passes nur noch die persönliche Vorsprache und Passbeantragung bei der Heimatbotschaft im Bundesgebiet in Betracht kommt, kann ausnahmsweise aus dem Umstand, dass eine zwangsweise Vorführung bei dieser Botschaft unter Ziff. 2 eines Passbeschaffungsbescheids angedroht wird, geschlossen werden, dass die unter Ziff. 1 pauschal und ohne nähere Details geforderte Mitwirkung und der Nachweis entsprechender „Bemühungen“ inhaltlich noch ausreichend bestimmt und klar als vollstreckbarer Grundverwaltungsakt insbesondere eben diese persönliche Vorsprache bei der Botschaft und eine Passbeantragung dort mitumfasst und gebietet. Für die Betroffenen klarer und in jedem Fall der Praxis zu empfehlen und auch im Hinblick auf die sonstige Praxis im Land Baden-Württemberg wohl allgemein üblich ist aber in solchen Fällen eine Verfügung, die unter Ziff. 1 dem Betreffenden für den Fall des Nichtbesitzes von Passpapieren oder wenigstens Identitätspapieren eindeutig aufgibt, persönlich bei einer genau bezeichneten Botschaft vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen und vorgelegte Passantragsformulare auszufüllen. Dann nämlich ergeben sich keine Auslegungsprobleme und dann auch ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs in Form einer Vorführung durch die Polizei bei dieser Botschaft unmissverständlich durch einen auf Vorsprache bei der Botschaft abzielenden Grundverwaltungsakt gedeckt (vgl. zu einem solchen Standardfall VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1998 - A 9 S 856/98 = VBlBW 1999, 229, wonach eine solche Verfügung als Vollstreckungsgrundlage auch nicht etwa deshalb ungeeignet ist, weil nur die persönliche Präsenz bei der Botschaft, nicht aber eine dortige Unterschriftsleistungen oder Äußerungen im Rahmen einer Vorsprache zwangsweise, insbesondere hier durch die persönliche Vorführung im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Denn es genüge, dass eine, wenngleich unvollständige aber in Richtung auf das eigentliche Vollstreckungsziel weisende Teilhandlung (hier das Aufsuchen der Botschaft) vollstreckt werden könne, da die begründete Erwartung bestehe, der Ausländer werde, einmal seiner Heimatbotschaft vorgeführt , dort dann auch die nötigen Rechtshandlungen zur Passbeschaffung vornehmen, zu denen er nach deutschem Recht verpflichtet ist).
23 
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die zu vollstreckende Abschiebungs-androhung im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes auf einen anderen Abschiebezielstaat gerichtet ist, als den vom betreffenden abgelehnten Asylbewerber behaupteten Heimatstaat, ist das Regierungspräsidium im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Ziff. 6 AsylVfG nicht an die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung aus dem Bundesamtsbescheid gebunden, sondern kann - insbesondere wenn dies wegen der Forderung eines sogenannten „Negativattests“ durch den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat zunächst vorausgesetzt wird -, ermessensfehlerfrei eine entsprechende Vorspracheverpflichtung zunächst bei der Botschaft des vom betreffenden Ausländer behaupteten Herkunftsstaates anordnen. Erst, wenn dies nicht gelingt und eine zwangsweise Vorführung bei der Botschaft dieses Staates keinen Erfolg bringt und darüber ein sogenannten Negativattest von diesem Staat ausgestellt wird, kann dann sinnvollerweise in einem zweiten Schritt von dem betreffenden Ausländer die persönliche Vorsprache bei der Botschaft des in der Abschiebungsandrohung genannten Staates verlangt und widrigenfalls eine zwangsweise Vorführung bei der Botschaft dieses Staates angedroht werden. Soll eine solche Aufforderung zugleich - gewissermaßen auf Vorrat - mit der Aufforderung verfügt werden, bei der anderen Botschaft vorzusprechen, so ist in jedem Fall erforderlich, - anders als im vorliegenden Fall geschehen - diese Aufforderung ganz klar als hilfsweise gestaffelte Anordnung zu formulieren, die den Betreffenden nicht darüber im Unklaren lässt, bei welcher Botschaft und in welcher Reihenfolge bzw. in welcher Staffelung bzw. Kombination (alternativ oder kumulativ) er zwecks Passbeantragung vorsprechen soll (vgl. zum Auswahlermessen beim Auseinanderfallen zwischen dem vom Ausländer behaupteten Herkunftsstaat und dem in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Abschiebezielstaat ausführlich: VG Karlsruhe, Urt. v. 18.02.2002 - A 11 K 11529/01 - Juris). Denn es ist die zuvörderste Aufgabe der Verwaltung, den generell abstrakten Gesetzesbefehl durch Erlass einer Verfügung in eine konkret individuelle Handlungsanweisung für den einzelnen Normadressaten zu übersetzen, die ihm klar und eindeutig aufgibt, was er zu tun bzw. zu unterlassen hat.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Mai 2005 - 1 K 673/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Mai 2005 - 1 K 673/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Mai 2005 - 1 K 673/05 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.