Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. März 2016 - 9 L 274/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers, gerichtet auf
3“Widerspruch gegen die Entscheidung des Rates der Stadt O. zur Errichtung von Übergangsheimen in O. S. , Am T. sowie Antrag auf Einstellung der Baumaßnahmen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per einstweiliger Verfügung“,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht sieht darin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 699/16 gegen die erteilte Baugenehmigung vom 11.01.2016 zum Neubau einer 2-geschossigen Asylbewerberunterkunft für max. 72 Personen anzuordnen. Ein solcher Antrag geht der einstweiligen Anordnung vor (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Weitere Baugenehmigungen für Unterkünfte im genannten örtlichen Umkreis sind nach den Angaben der Antragsgegnerin bislang nicht erteilt worden.
6Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO und damit zugleich die Antragsbefugnis im Eilverfahren. Eine Klagebefugnis liegt dann vor, wenn der Antragsteller geltend machen könnte, als Nachbar durch die Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass „Nachbar“ im Sinne des öffentlich-rechtlichen Baurechts nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder ein ihm gleichgestellter dinglich Berechtigter ist. Dagegen gehören lediglich obligatorisch Berechtigte an Grundstücken, wie Mieter oder Pächter, nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn. Für das Bauordnungsrecht folgt dies bereits aus § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach nur Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke als „Angrenzer“ bezeichnet werden. Im Bauplanungsrecht ergibt sich dies aus der Grundstücksbezogenheit der Vorschriften der §§ 29ff BauGB. Das Bauplanungsrecht soll die Grundstücke einer im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem Ausgleichsverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückeigentümer teil. Nur ihm und gleichgestellten dinglich Berechtigten stehen daher die aus dem Ausgleichsverhältnis resultierenden Abwehrrechte zu.
7Vgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 08.01.2008 – 7 B 1775/07 – und vom 11.04.1997 – 7 A 879/97 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.09.2011 – 5 L 743/11 -, juris; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage, § 74 Rn. 8ff.
8Das Grundstück Am T. 0 x in O. steht – unstreitig – nicht im Eigentum des Antragstellers. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin ist eine weibliche Person gleichen Namens als Eigentümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller dort zu Miete wohnt.
9Auf die fehlende Antragsbefugnis ist der Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 25.02.2016 hingewiesen worden. Die im Schriftsatz vom 05.03.2016 vorgeschlagene „Klagerücknahme“ wurde unter der Bedingung erklärt, dass die Antragsgegnerin verbindlich schriftlich zusage, dass die Eissporthalle nicht zur Migrantenunterkunft verwendet werde und keine Traglufthalle für Migranten auf dem Parkplatz neben der Eissporthalle errichtet werde. Eine solche Erklärung stellt keine wirksame Klagerücknahme dar und ist deshalb unbeachtlich. Als Prozesshandlung darf eine Klagerücknahme nicht mit Bedingungen versehen werden.
10Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage, Vorb § 40 Rn. 15 und § 92 Rn. 11.; VG Köln Beschluss vom 12.01.2012 – 7 K 3918/04 -, juris.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der im Klageverfahren angesetzte Streitwert regelmäßig halbiert.
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