Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. März 2016 - 9 L 274/16

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers, gerichtet auf
3“Widerspruch gegen die Entscheidung des Rates der Stadt O. zur Errichtung von Übergangsheimen in O. S. , Am T. sowie Antrag auf Einstellung der Baumaßnahmen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per einstweiliger Verfügung“,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht sieht darin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 699/16 gegen die erteilte Baugenehmigung vom 11.01.2016 zum Neubau einer 2-geschossigen Asylbewerberunterkunft für max. 72 Personen anzuordnen. Ein solcher Antrag geht der einstweiligen Anordnung vor (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Weitere Baugenehmigungen für Unterkünfte im genannten örtlichen Umkreis sind nach den Angaben der Antragsgegnerin bislang nicht erteilt worden.
6Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO und damit zugleich die Antragsbefugnis im Eilverfahren. Eine Klagebefugnis liegt dann vor, wenn der Antragsteller geltend machen könnte, als Nachbar durch die Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass „Nachbar“ im Sinne des öffentlich-rechtlichen Baurechts nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder ein ihm gleichgestellter dinglich Berechtigter ist. Dagegen gehören lediglich obligatorisch Berechtigte an Grundstücken, wie Mieter oder Pächter, nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn. Für das Bauordnungsrecht folgt dies bereits aus § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach nur Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke als „Angrenzer“ bezeichnet werden. Im Bauplanungsrecht ergibt sich dies aus der Grundstücksbezogenheit der Vorschriften der §§ 29ff BauGB. Das Bauplanungsrecht soll die Grundstücke einer im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem Ausgleichsverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückeigentümer teil. Nur ihm und gleichgestellten dinglich Berechtigten stehen daher die aus dem Ausgleichsverhältnis resultierenden Abwehrrechte zu.
7Vgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 08.01.2008 – 7 B 1775/07 – und vom 11.04.1997 – 7 A 879/97 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.09.2011 – 5 L 743/11 -, juris; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage, § 74 Rn. 8ff.
8Das Grundstück Am T. 0 x in O. steht – unstreitig – nicht im Eigentum des Antragstellers. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin ist eine weibliche Person gleichen Namens als Eigentümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller dort zu Miete wohnt.
9Auf die fehlende Antragsbefugnis ist der Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 25.02.2016 hingewiesen worden. Die im Schriftsatz vom 05.03.2016 vorgeschlagene „Klagerücknahme“ wurde unter der Bedingung erklärt, dass die Antragsgegnerin verbindlich schriftlich zusage, dass die Eissporthalle nicht zur Migrantenunterkunft verwendet werde und keine Traglufthalle für Migranten auf dem Parkplatz neben der Eissporthalle errichtet werde. Eine solche Erklärung stellt keine wirksame Klagerücknahme dar und ist deshalb unbeachtlich. Als Prozesshandlung darf eine Klagerücknahme nicht mit Bedingungen versehen werden.
10Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage, Vorb § 40 Rn. 15 und § 92 Rn. 11.; VG Köln Beschluss vom 12.01.2012 – 7 K 3918/04 -, juris.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der im Klageverfahren angesetzte Streitwert regelmäßig halbiert.

moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.