Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Nov. 2018 - 22 L 2604/18

ECLI:ECLI:DE:VGD:2018:1113.22L2604.18.00
bei uns veröffentlicht am13.11.2018

Tenor

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Nov. 2018 - 22 L 2604/18 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - 10 ZB 16.1134

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500‚- Euro fest

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2016‚ mit dem die Beklagte verpflichtet worden ist‚ dem Kläger eine Duldung zu erteilen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die allein geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden nur dann‚ wenn die Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 1814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet‚ dem Kläger eine Duldung zu erteilen‚ weil zwischen ihm und seinen beiden Töchtern eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft und eine tatsächliche Verbundenheit bestehe‚ auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen seien. Die Beklagte sei für die Erteilung der Duldung örtlich zuständig. Ihre Zuständigkeit ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR i. V. m. § 61 Abs. 1d AufenthG‚ da der Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Stadtgebiet der Beklagten beschränkt sei. Sei der Aufenthalt räumlich beschränkt‚ so sei die Ausländerbehörde des Bezirks örtlich zuständig‚ auf den der Aufenthalt beschränkt sei. Nach § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 AufenthG sei ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer‚ dessen Lebensunterhalt nicht gesichert sei‚ verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet habe‚ sei das der Wohnort‚ an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt habe. Damit werde eine einen bestimmten Ort betreffende Wohnsitzauflage kraft Gesetzes vorgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 AufenthG seien erfüllt. Der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert. Die Beklagte habe ihm im Februar 2015 eine Duldung‚ die bis Mai 2015 gültig gewesen sei‚ erteilt.

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung bringt die Beklagte vor‚ der Aufenthalt des Klägers sei durch die Ausländerbehörde nicht auf den Bereich der Stadt Augsburg beschränkt worden. Aus der Duldung ergebe sich‚ dass sein Aufenthalt auf das Land Bayern beschränkt sei. Auch aus § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 AufenthG ergebe sich keine örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei der Wohnort maßgeblich‚ an dem der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung gewohnt habe. Der Kläger sei aber im Zeitpunkt der letztmaligen Duldungserteilung in der Justizvollzugsanstalt K. inhaftiert gewesen. Zudem sei eine abweichende Anordnung im Sinne des § 61 Abs. 1d Satz 2 1. Halbs. AufenthG anzunehmen‚ da die Duldung keine Wohnsitzauflage enthalten habe. Aus der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Schwaben vom 28. Juli 2010 ergebe sich ebenfalls keine aktuelle örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Diese örtliche Zuständigkeit bestehe nicht mehr‚ denn die Zuweisungsentscheidung habe keine Wirkung mehr. Diese sei bereits mit Beendigung der Drogentherapie bzw. durch die Inhaftierung erledigt.

Mit diesen Ausführungen zieht die Beklagte jedoch die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel.

Die Auffassung der Beklagten‚ aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts des Klägers habe sie eine andere Anordnung im Sinne des § 61 Abs. 1d Satz 2 1. Halbs. AufenthG getroffen‚ ist unzutreffend. Es ist zwar richtig‚ dass die Beklagte in der Duldungsbescheinigung vom Februar 2015 keine Wohnsitzauflage verfügt hat. Die Verpflichtung nach § 61 Abs. 1d Satz 1 und Satz 2 AufenthG, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, entsteht jedoch kraft Gesetzes‚ sobald der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann (Keßler in Hofmann, AuslR‚ 2. Aufl. 2016, § 61 Rn. 27 ff.; Bauer in Bergmann/Dienelt‚ AuslR‚ 11. Aufl. 2016‚ § 61 Rn. 9). Aus der fehlenden Anordnung einer Wohnsitzauflage in der Duldungsbescheinigung musste der Kläger folglich nicht schließen‚ dass die Beklagte eine anderweitige Anordnung bezüglich des Wohnsitzes als in der gesetzlichen Regelung in § 61 Abs. 1d Satz 2 2. Halbs. AufenthG vorgesehen getroffen hat.

Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen‚ dass sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR i. V. m. § 61 Abs. 1d Satz 1 und Satz 2 AufenthG ergibt. Eine Wohnsitzauflage im Sinne des § 61 Abs. 1d AufenthG stellt zwar im wörtlichen Sinne keine räumliche Beschränkung dar‚ da diese Wohnsitzauflage - wie § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG ausdrücklich klarstellt - nicht einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder 1a AufenthG gleich kommt. Geht man jedoch vom Sinn und Zweck der Regelung des § 5 ZustVAuslR aus‚ wonach diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig sein soll‚ in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält oder aufhalten muss‚ so hat eine Wohnsitzauflage - wie § 5 Abs. 1 Satz 2 letzte Alt. ZustVAuslR auch klarstellt - die gleiche Wirkung wie eine räumliche Beschränkung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Februar 2015 auch seinen Wohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten. Denn er hat während seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 61 Abs. 1d Satz 1 und Satz 2 AufenthG nicht in der Justizvollzugsanstalt K. gehabt. Nach § 30 Abs. 3 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort‚ wo er sich unter Umständen aufhält‚ die erkennen lassen‚ dass er an diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine Prognose voraus, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt (BVerwG‚ U. v. 4.6.1997 - 1 C 25/96 - juris Rn. 16 m. w. N.). Daher können auch ein Zwangsaufenthalt und ein Aufenthalt in einer Haftanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen‚ da es grundsätzlich nicht darauf ankommt‚ ob dieser freiwillig genommen worden ist. Es ist insoweit eine Einzelfrage‚ ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt. Der tatsächliche Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt stellt zwar ein gewichtiges Indiz für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dar‚ zu berücksichtigen ist jedoch auch‚ ob die Inhaftierung zwangsläufig mit der Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsorts verbunden ist (OVG NRW‚ U. v. 15.12.2015 - 12 A 2645/14 - juris Rn. 50 m. w. N.). Vor seiner Inhaftierung hat der Kläger im Stadtgebiet der Beklagten bei seiner damaligen Lebensgefährtin gewohnt. Die Abmeldung durch die Polizeiinspektion A. erfolgte zum 1. Mai 2014 mit seinem Haftantritt. Vorliegend hat der Kläger eine kurze Freiheitsstrafe angetreten und damit nur vorübergehend seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt genommen. Bei Haftantritt bekannte Anhaltspunkte dafür‚ dass der Kläger nach Haftentlassung nicht wieder in seine ursprüngliche Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten zurückkehren wollte‚ waren nicht ersichtlich. Eine Verfestigung der Lebensverhältnisse am Haftort war nicht absehbar. Da der Kläger vor seiner Inhaftierung bei seiner Lebensgefährtin gewohnt hat‚ war mit seiner Inhaftierung nicht die Aufgabe seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verbunden. Vielmehr plante er von Anfang an, wieder zu ihr zurückzukehren. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bestand auch während der Haft fort.

Dieses Ergebnis entspricht auch der Wertung des bayerischen Landesgesetzgebers in § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR, wonach die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 1 ZustVAuslR fortbesteht, solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft befindet. Die Vorschrift des § 5 ZustVAuslR regelt die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, während § 61 AufenthG materielle Bestimmungen zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts und keine Zuständigkeitsregelung enthält. Allerdings gewinnen über die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR auch die bundesrechtlichen materiell-rechtlichen Vorschriften zur Wohnsitzauflage Bedeutung für die Bestimmung der nach Landesrecht örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Nicht mehr entscheidungserheblich ist daher‚ ob die Zuständigkeit der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR allein schon deshalb bestand‚ weil die Regierung von Schwaben den Kläger mit Zuweisungsbescheid vom 28. Juli 2010 der Beklagten zugewiesen hatte‚ und ob diese Zuweisungsentscheidung noch wirksam ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.