Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Juni 2014 - 18 L 1210/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 2.500,‑ Euro.
1
Gründe:
2Der am 23. Mai 2014 eingegangene Antrag der Antragstellerin mit dem Begehren,
3die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie – die Antragstellerin - vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule Am M. – X. , L.--------straße 00000 X. aufzunehmen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Beschulung in einer 5. Klasse der Gesamtschule Am M. in X. (nachfolgend nur Gesamtschule) im Schuljahr 2014/2015 glaubhaft gemacht.
7Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Verf. NRW ‑, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz – GG ‑) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.
8Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 – 19 B 1459/94 ‑ m.w.N., vom 1. Oktober 1997 – 19 A 6455/96 ‑ und vom 18. Dezember 2000 – 19 B 1306/00 ‑.
9Weist eine Schule ein besonderes pädagogisches Profil auf, so kann sich aus den vorstehenden Regelungen auch das Recht ergeben, innerhalb einer Schulform eine bestimmte Schule zu wählen.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2013, ‑ 19 A 160/12 u.a. ‑, Juris, ebenda Randziffer 44.
11Die Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf. NRW) vorgegebenen
12eignungs‑ und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs‑ und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 – 19 B 1177/00 ‑ und 18. Dezember 2000 ‑ 19 B 1306/00 ‑.
14Dies gilt auch gegenüber dem Recht, eine bestimmte Schule in Anspruch zu nehmen. Weder die Schulformwahlfreiheit noch erst recht das Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule haben verfassungsrechtlich regelmäßig ein Gewicht, welches in diesem Fall den Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung zurückdrängen könnte. Denn sie finden prinzipiell ihre Grenzen im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 10, 12 LV NRW, Art. 7 Abs. 1 GG zur Organisation des Schulwesens wie auch in den prinzipiell gleichrangigen Grundrechten anderer Eltern und Schüler. Das Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule hat im Vergleich zur Schulformwahlfreiheit regelmäßig deutlich geringeres Gewicht. Gegenläufige Belange wie die Kapazitätserschöpfung an der gewählten konkreten einzelnen Schule können es leichter zurückdrängen als diese.
15Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O. Randziffer 46.
16Die Kapazität der Gesamtschule ist erschöpft. Den zur Verfügung stehenden 145 Plätzen (davon 135 Plätze für Kinder ohne und 10 Plätze für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf) standen insgesamt 196 Bewerbungen gegenüber.
17Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit) multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse). Vorliegend wird die Gesamtschule fünfzügig geführt. Dies entspricht der von der Schule hinzunehmenden Beschlusslage des Rates der Stadt X. und ist der Schulleitung durch Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt X. mit Schreiben vom 3. Juni 2014 ebenso bestätigt worden wie das eine Erhöhung der Zügigkeit mangels Raumkapazität nicht beabsichtigt ist. Im Übrigen ist es im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands nicht Sache der Schulleitung, die Kapazitätserwägungen des Schulträgers gegenüber der Antragstellerin zu erläutern, geschweige denn zu verantworten.
18Die durchschnittliche Klassengröße hat der Schulleiter ermessensfehlerfrei auf 29 festgesetzt. Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG in der vormaligen, im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens (Februar 2014) veröffentlichten und bekannten Fassung der Änderungen durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Gesamtschule 28. Gemäß Satz 2 ebenda gilt die Bandbreite von 26 bis 30, die bei vier‑ und mehrzügigen Gesamtschulen nicht weiter überschritten werden darf. Mithin ergibt sich eine theoretisch maximale Kapazität von (30 mal 5 =) 150 freien Plätzen, die der
19Schulleiter hier wegen der Einrichtung von gemeinsamem Lernen an der Schule gemäß § 20 Abs. 2 SchulG NRW in der Fassung des 9. Schulrechtsänderungsgesetztes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 613, nachfolgend n.F. genannt) nicht ausgeschöpft, sondern in zulässiger Weise um einen Platz pro Klasse auf 145 Plätze beschränkt hat.
20Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW n.F. kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn 1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird, 2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und 3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird. Die Regelung setzt ausweislich der Gesetzbegründung (Drucksache 16/2432, Seite 59) die Einsicht um, dass die allgemeinen, durch die Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW festgesetzten Klassengrößen aus pädagogischen Gründen dann nicht vertretbar sind, wenn an einer Schule Gemeinsames Lernen eingerichtet ist und Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam unterrichtet werden.
21Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG n.F. liegen vor. An der Gesamtschule ist ein Angebot für gemeinsames Lernen errichtet. Der Gesamtschule sind 10 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und mithin rechnerisch zwei Kinder pro Klasse zugewiesen worden. Im Durchschnitt aller Parallelklassen wird der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz mit 29 nicht unterschritten, wobei im vorliegenden Verfahren dahin stehen kann, ob der Klassenfrequenzrichtwert für das Schuljahr 2014/2015 hier 28 oder lediglich 27 beträgt. Der ab dem 1. August 2014 geltende Klassenfrequenzrichtwert von 27 ergibt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG in der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Änderungen durch Verordnung vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 223). Die Änderungsverordnung bezieht sich schon nach ihrer Überschrift „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2014/2015“ ausdrücklich auf das nach dem 1. August 2014 beginnende Schuljahr 2014/2015. Die Änderungsverordnung vom 24. März 2014 war zwar im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens im Februar 2014 noch nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht. Jedoch war der zukünftige Klassenfrequenzrichtwert von 27 auf anderem Weg bekannt gemacht worden. Diejenigen weiterführenden Schulen, an denen mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 gemeinsames Lernen eingerichtet wird, waren bereits durch den nicht veröffentlichten Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2014 (Aktenzeichen 223) vor der Durchführung des Auswahlverfahrens im Rahmen der Anwendung des § 46 Abs. 4 SchulG NRW n.F. darauf hingewiesen worden, „dass im Schuljahr 2014/2015 gemäß Haushaltsgesetz 2014 der Klassenfrequenzrichtwert für die
22Klasse 5 an Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien 27 betragen wird.“ Zuletzt hat auch der Schulträger (Stadt X. ) der Beschränkung mit Schreiben vom 21. Januar 2014 zugestimmt.
23Innerhalb der damit begründeten Gesamtkapazität von (5 x 29 =) 145 Plätzen standen 135 Plätze für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Zehn in einem gesonderten Verfahren (vgl. § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I [Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I, in der Fassung durch Änderungsverordnung vom 26. März 2014, GV. NRW S. 226]) zu vergebende Plätze standen nur für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung und somit von Anfang an nicht für die Antragstellerin. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Eltern berufen sich bei der Wahl ihrer Schule auf die gleichen Grundrechte wie die Antragstellerin. Die Realisierung dieser Rechte setzt aber voraus, dass auch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechende Kapazitäten an allgemeinen Schulen errichtet und vorgehalten werden.
24Angesichts dieser Rechtslage und der Ausschöpfung der ‑ in nicht zu beanstandender Weise begrenzten ‑ Kapazitäten der Schule bei der Bildung der 5 neuen Eingangsklassen ist fraglich, ob noch eine Überprüfung der von der Schulleitung vorgenommenen Aufnahmeentscheidung möglich ist, oder ob sich ein Aufnahmeanspruch im Falle rechtswidriger anderweitiger Aufnahmeentscheidungen dann herleiten lässt, wenn ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 – 19 B 1306/00 ‑; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 – 1 L 1512/00 -.
26Diese Frage kann hier dahinstehen. Denn den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Schulleiter das ihm bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO).
27Gemäß § 1 Abs. 2 APO-S I gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, die Schulleitung bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität), 5. Schulwege, 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 7. Losverfahren.
28Ausweislich des Protokolls über das Auswahlverfahren überstieg die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze. Daher waren zunächst Härtefälle zu berücksich-
29tigen. Die Eltern der Antragstellerin hatten ihre persönliche Situation ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters im Aufnahmegespräch selbst nicht formal „als Härtefall“ eingestuft. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der im Antrag erstmals geschilderten Situation der Antragstellerin (Getrennt-Leben der Eltern, die Antragstellerin lebe bei der alleinerziehenden und berufstätigen Mutter) nach der vertretbaren Ermessenspraxis des Schulleiters auch nicht um einen Härtefall, sondern (leider) um alltägliche soziale Realität, worauf auch die Antragserwiderung zutreffend hinweist. Es kann daher dahin stehen, dass die tatsächlichen Umständen nicht glaubhaft gemacht sind, weil die Eltern der Antragstellerin nicht nur auf dem Anmeldebogen vom 10. Februar 2014, sondern auch noch mit dem gerichtlichen Antrag eine einzige Anschrift angeben.
30Im Übrigen hat der Schulleiter das Kriterium Leistungsheterogenität herangezogen und ein Losverfahren durchgeführt. Dies ist verfahrensfehlerfrei. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 2 APO‑S I („...und zieht eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran...“) steht es der Schulleitung frei, welche der dort genannten Auswahlkriterien sie heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Der Schulleiter ist nicht gehalten, seine Entscheidung über die Heranziehung bzw. Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll näher zu begründen. Dass und welche Kriterien er herangezogen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren. Gemäß der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (nicht veröffentlichter Beschluss vom 29. Januar 2014, ‑ 19 B 1264/13 ‑)
31„entspricht es bei Gesamtschulen verbreiteter Ermessenspraxis im Land, neben der in Nr. 4 zwingend vorgeschriebenen Leistungsheterogenität die Kriterien des Losverfahrens (Nr. 7) und gegebenenfalls auch das Geschlechterverhältnis (Nr. 2) heranzuziehen. Mit dieser Ermessenspraxis verfolgt die Schulleiterin offenkundig (Hervorhebung durch das Gericht) das Ziel, den Aufnahmebewerbern möglichst gleiche Aufnahmechancen zu geben und das Aufnahmeverfahren übersichtlich und effizient zu gestalten.“
32Offenkundiges muss aber nicht näher erläutert werden. Wenn überhaupt wäre es erläuterungsbedürftig, wenn der Schulleiter von der im Land verbreiteten Ermessenspraxis abgewichen wäre.
33Die Anwendung des Kriteriums Leistungsheterogenität durch den Schulleiter lässt Verfahrensfehler nicht erkennen. Die Zuordnung der angemeldeten Schüler zu zwei Leistungsgruppen anhand des Notendurchschnitts ist nicht zu beanstanden. Von dem Kriterium Nr. 6 (Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule) hat der Schulleiter keinen Gebrauch gemacht. Dass viele Kinder aus der Nachbarschaft der Antragstellerin einen Platz erhalten haben, ist daher Losglück und kein Indiz für etwaige Fehler des Aufnahmeverfahrens.
34Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
35beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.