Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Juli 2016 - 18 K 5831/13

ECLI: ECLI:DE:VGD:2016:0704.18K5831.13.00
published on 04.07.2016 00:00
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Juli 2016 - 18 K 5831/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Erinnerung des Klägers vom 28. Juni 2016 gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 465,65 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.