Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Nov. 2015 - 18 K 5184/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind die Eltern des am 0. August 2006 geborenen Kindes B. . B. besuchte ab dem 1. August 2012 die Q. ‑Schule in N. . Wegen seines auffälligen Verhaltens wurde ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogische Förderbedarf eingeleitet. Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 stellte das Schulamt für die Stadt N. das Vorliegen von sonderpädagogischem Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung fest. Gemäß dem Antrag der Eltern wurde festgestellt, dass der Förderbedarf auch im gemeinsamen Unterricht erfüllt werden könne. Falls die Eltern im Laufe der Zeit die Umschulung in eine Fördererschule wünschten, bliebe auch das möglich. Die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht in der Grundschule sei so lange möglich, wie die erforderlichen pädagogischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben seien. Der Bescheid wurde von den Eltern des Klägers nicht angegriffen.
3Ab Februar 2013 besuchte B. die M. -schule in N. und nahm dort am Gemeinsamen Unterricht teil. In einem Gespräch am 11. Februar 2014 wurde der Mutter des Klägers durch Frau I. eröffnet, dass B. mit seinem derzeitigen Verhalten nicht beschulbar sei. Er gefährde sich und andere Schüler.
4Im Sommer 2014 verzogen die Kläger nach E. und meldeten B. an der städtischen Gemeinschaftsgrundschule T.--allee an, wo er in die dritte Klasse aufgenommen wurde. In der Grundschule T.--allee fiel B. unter anderem dadurch auf, dass er regelmäßig vor Beendigung des regulären Unterrichts durch sein Verhalten seine Abholung durch seine Mutter provozierte. Am 12. September 2014 wurden mit der Mutter des Klägers Möglichkeiten zur Änderung des Verhaltens von B. erörtert. Der Mutter wurde eröffnet, dass über einen Wechsel zur Fördererschule nachgedacht werden müsste, wenn sich Adams Verhalten nicht deutlich ändere.
5Wegen seines Verhaltens wurden gegen B. diverse Ordnungsmaßnahmen verhängt.
6Mit Schreiben vom 13. November 2014 mandatierte sich der Bevollmächtigte der Kläger und teilte mit, der Klägerin sei am heutigen Donnerstag mündlich mitgeteilt worden, B. solle nicht mehr zurückkehren an die Gemeinschaftgrundschule, er solle sofort an einer Förderschule angemeldet werden. Namens und im Auftrag seiner Mandanten widerspreche er dieser Maßnahme. Zu Gunsten von B. sei nunmehr sofort eine Eingliederungshilfe zu installieren. Bevor dies nicht geschehe, sei für eine Verweisung an eine Sonderschule kein Raum.
7Unter anderem am 17. November 2014 wurde erneut mit der Klägerin über die Probleme von B. gesprochen. Hierbei beanstandete die Schule insbesondere, dass die Kläger Informationen über B. zurückhielten.
8Mit Schreiben vom 29. April 2015 lud die Schulleiterin der städtischen Gemeinschaft Grundschule die Kläger zu einer Teilkonferenz am 6. Mai 2015 wegen wiederholter Verstöße von B. gegen die Schulordnung ein. Wörtlich wird darin ausgeführt: „Die Beantragung eines Wechsels zur Förderschule ist bereits beim Schulamt beantragt.“
9Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 ordnete das Schulamt für die Landeshauptstadt E. gegenüber den Klägern unter dem Betreff sonderpädagogische Unterstützung für ihr Kind B. an, dass ab dem 1. August 2015 ein Wechsel von B. an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung vorgesehen sei. Die Maßnahme sei zwingend nötig, da ansonsten eine weitere Selbst‑ und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen und verantwortet werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass alle personellen und sächlichen Möglichkeiten einer Grundschule inzwischen ausgeschöpft seien. Ungeachtet dessen verhalte sich B. depressiv. Er verweigere seine Mitarbeit und lasse sich nicht in den Regelunterricht und in die Klassengemeinschaft integrieren. Andererseits reagiere er unerwartet aggressiv, so dass es durch sein Verhalten schon zu schweren Unfällen gekommen sei.
10Der Bescheid wurde den Klägern am 15. Juli 2015 zugestellt.
11Am 24. Juli 2015 haben die Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben.
12Sie rügen, dass der Sachverhalt falsch ermittelt sei, weil B. kein dreimaliger Grundschulwechsler sei. Ein aktuelles schulärztliches Gutachten sei dem Bescheid weder beigefügt gewesen noch eingeholt worden. Das Anhörungsverfahren vor Erlass des Schulverfahrens sei nicht durchgeführt worden. Der Besprechungstermin in den Räumen des Schulamtes am 29. Mai 2015 habe als Informations- und Austauschgespräch über die Situation Bs gedient, aber nicht als Anhörungsverfahren für die Schulzuweisung. Die aktuelle Entwicklung Bs sei bei der Entscheidung nicht bedacht worden. Für B. seien gegenwärtig im Rahmen der Kinder und Jugendhilfe ambulante Hilfen bewilligt worden, die im Umfang von monatlich 30 Stunden durch einen Sozialarbeiter erbracht würden. B. würde unmittelbar von dem Sozialarbeiter betreut. Ein Bericht über dessen Erfahrungen sei vor Erlass des Bescheides nicht eingeholt worden. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil als weniger schweres Mittel die Zurverfügungstellung von Eingliederungshilfe in Betracht gekommen wäre. Gerade die intensive Zuwendung und Fokussierung durch eine Hilfsperson während der Unterrichtszeiten könne eine Verbesserung der schulischen Situation für B. herbeiführen. Bei B. sei eine einfache Aktivitäts‑ und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Eine solche Einschränkung müsse die Grundschule auffangen können.
13Die Klägerin und B. sind zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Ägypten verzogen, wo B. seit etwa September 2015 die Neue Deutsche Schule B1. besucht. Zur mündlichen Verhandlung sind die Kläger nicht erschienen. Durch ihren Bevollmächtigten lassen sie vortragen, dass sie an einer Aufhebung des Bescheides weiterhin Interesse haben, weil danach eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt sei.
14Die Kläger beantragen,
15den Bescheid des Schulamtes der Landeshauptstadt E. vom 2. Juli 2015 aufzuheben.
16Das beklagte Land beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Es tritt den Ausführungen der Kläger entgegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22Die Anfechtungsklage der Kläger gegen den Bescheid des Schulamtes vom 2. Juli 2015 ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich der angefochtene Bescheid erledigt hat. Der Wegzug von B. ist nach dem glaubhaften Vorbringen der Kläger temporär. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger und B. ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Nordrhein-Westfalen haben.
23Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
24Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 20 Abs. 4 des Schul‑ und Bildungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Dieser lautet wie folgt: In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote.
25Die formellen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Insbesondere hat die zuständige Behörde gehandelt. Das Schulamt für die Stadt E. ist Schulaufsichtsbehörde über die Grundschulen in der kreisfreien Landeshauptstadt.
26Verfahrensfehler liegen nicht vor. Gemäß § 20 Abs. 4 S. 3 legt die Schulaufsichtsbehörde die Gründe den Eltern dar und gibt diesen Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie gemäß S. 4 ebenda über weitere Beratungsangebote. Diese Information und Beratungsgespräch hat ausweislich der Akte am 29. Mai 2015 stattgefunden. Dass die Kläger und ihr Bevollmächtigter, der an dem Gespräch ebenfalls teilgenommen hat, die Zielrichtung des Gesprächs möglicherweise nicht vollständig verstanden haben, steht dem Stattfinden des Gesprächs und damit der Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht entgegen. Ungeachtet dessen ist die Klägerin bereits vor dem 29. Mai 2015 in zahlreichen mündlichen Gesprächen auf die Bedenken an der Beschulbarkeit von B. im gemeinsamen Unterricht hingewiesen worden.
27Weitere Verfahrensvorschriften insoweit bestehen nicht. Insbesondere ist die Anhörung Dritter nicht vorgesehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, was ein Sozialarbeiter oder ein Integrationshelfer von B. zu der Entscheidung des Schulamtes beitragen könnte. Die Anordnung des Schulamtes beruht auf Erkenntnissen, die in der Beobachtung des Verhaltens von B. in der Schule gewonnen worden sind. Daher können Dritte, die dort nicht zugegen waren, zur Entscheidungsfindung nichts beitragen. Ebenfalls nicht vorgesehen ist die Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens. Abgesehen davon ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten, welches aus Anlass der ersten Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeholt worden ist, dass bei B. keine organischen Defizite vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich seither hieran etwas geändert haben könnte, tragen insbesondere die Kläger selbst nicht vor.
28Die materiellen Voraussetzungen des §§ 20 Abs. 4 SchulG liegen vor. Diese sind gegeben, wenn die personellen oder (bei der Verknüpfung „und“ handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehlers des Gesetzgebers) sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Im Gemeinsamen Unterricht einer Grundschule liegen die personellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beschulung von B. nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung. Aus dem Inhalt des vom Schulamt vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergibt sich, dass B. im Gemeinsamen Unterricht einer Grundschule aufgrund seines Verhaltens nicht beschult werden kann. Die Umstände hierfür sind den Klägern bekannt, weil sie ihnen in zahlreichen Gesprächen durch die Klassenlehrerin und durch die Sonderpädagogin vor dem 29. Mai 2015 und in dem Informationsgespräch am 29. Mai 2015 mündlich bekannt gegeben worden sind, weshalb sich eine wiederholende Aufzählung hier erübrigt. Zusammengefasst verlangt B. in praktisch jeder Minute seiner körperlichen Anwesenheit in der Grundschule die volle und ungeteilte Aufmerksamkeit eines Erwachsenen. Erhält er diese nicht sofort, so widersetzt er sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und legt ein Verhalten an den Tag, welches nicht nur seine Beschulung, sondern auch die Beschulung seiner Mitschüler mit den im gemeinsamen Unterricht zur Verfügung stehenden personellen Mitteln unmöglich macht. Darüber hinaus gefährdet B. durch sein aggressives Verhalten gegenüber seinen Mitschülern auch deren Gesundheit. Insoweit wird auf den den Klägern bekannten Sachverhalt verwiesen, der der Androhung der Entlassung zugrunde liegt. Frühere Angriffe Bs mit Gegenständen auf andere Mitschüler sind ebenfalls aktenkundig.
29Die personellen Defizite der Grundschule können durch einen Integrationshelfer nicht aufgefangen werden. Die Bereitstellung eines Integrationshelfers gehört nach den Regeln des Schulgesetzes nicht zu den personellen Voraussetzungen einer Grundschule. Es wäre Sache der Kläger gewesen, B. einen Integrationshelfer zur Verfügung zu stellen, wie es diesen im Vorfeld wiederholt erläutert worden ist. Hierzu waren die Kläger jedoch nicht in der Lage. Abgesehen davon hat B. kraft Gesetz einen Anspruch nicht nur auf Erziehung, sondern auch auf Bildung, den ein Integrationshelfer mangels spezifischer Ausbildung als Lehrkraft nicht erfüllen kann. Zur Aufarbeitung der bereits eingetretenen Defizite bedarf B. intensiver sonderpädagogischer Betreuung und Zuwendung gerade durch Pädagogen. Die bereits im Schuljahr 2014/2015 erheblich vernachlässigte Vermittlung schulischen Wissens kann durch einen Integrationshelfer nicht geleistet werden.
30Soweit der Bescheid nicht nur allgemein eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung bestimmt, sondern eine konkrete Schule benennt, ist dagegen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nichts einzuwenden, weil die Kläger seit dem Gespräch am 29. Mai 2015, in dem diesen die Notwendigkeit der Förderung von B. an einer Förderschule eröffnet worden ist, von ihrem Wahlrecht, unter mehreren nach dem Förderschwerpunkt geeigneten Schulen eine Schule auszusuchen, keinen Gebrauch gemacht haben. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 AO SF veranlasst in diesem Fall die Schulaufsichtsbehörde die Anmeldung des Kindes an einer geeigneten Schule. Ihr obliegt dann auch die Wahl einer konkreten Schule. Sollten die Kläger zukünftig ihr Wahlrecht zugunsten einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ausüben, ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schulamt einen solchen Schulbesuch nicht auch als geeignet akzeptiert.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz ein VwGO.
32Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
33Beschluss:
34Der Streitwert wird auf 5.000,‑ Euro festgesetzt.
35Gründe:
36Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.