Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Feb. 2017 - B 5 K 16.86

14.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, weitere Gesundheitsfolgen als Folgen eines Dienstunfalles anzuerkennen und ihm ein Unfallruhegehalt zu zahlen.

1. Der 56 Jahre alte Kläger stand zuletzt als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (Bes.Gr. A8) im Dienste des Beklagten und war in der Justizvollzugsanstalt - JVA - … eingesetzt. Er war seit dem 19. Juni 2012 krankgemeldet. Auf seinen Antrag vom 11. November 2014 hin versetzte ihn der Beklagte mit Ablauf des 31. Januar 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Verfügung vom 22.12.2014).

Bereits am 7. September 2009 hatte der Kläger auf dem Weg zur Dienststelle mit seinem Fahrrad einen Unfall erlitten. Eine ärztliche Untersuchung ergab eine Schädigung der oberflächlichen Weichteile am linken Kniegelenk und eine Verletzung des linken Ellenbogens. Der Beklagte erkannte den Unfall als Dienstunfall an (Bescheid vom 14.10.2009) und stellte eine Radiusköpfchenfraktur links sowie eine Bursitis praepatellaris links als Dienstunfallfolgen fest. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 forderte ihn der Leiter der JVA unter Bezugnahme auf Gesundheitszeugnisse der Regierung von Oberfranken auf, seinen Dienst am 2. Januar 2011 wieder anzutreten und sich künftig jeweils am ersten Tag seiner Erkrankung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Im weiteren Verlauf stellte der Beklagte fest (Bescheid vom 25.2.2013), dass die unfallbedingte Verletzung am linken Kniegelenk folgenlos ausgeheilt sei (Nr. 1 des Bescheids) und dass aufgrund der unfallbedingten Verletzung des linken Ellenbogengelenks eine endgradige Bewegungseinschränkung vorliege; weitere Folgeschäden seien nicht entstanden (Nr. 2). Schließlich setzte die Behörde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 10 v.H. fest (Nr. 3) und verwies auf das fachorthopädische Gutachten des Bezirksklinikums … vom 14. Februar 2013.

Dem Attest von Dipl.-Med. L., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. September 2014 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger seit dem 18. Mai 2012 in ihrer regelmäßigen ambulanten psychiatrischen Behandlung befinde. Es erfolgten regelmäßige supportive Gespräche, weil der Patient durch die berufliche Streitsituation zunehmend psychisch belastet sei. Der Proband habe nach eigenen Angaben am 7. September 2009 einen Dienstunfall erlitten. Gemäß der amtsärztlichen Einschätzung sei er im Allgemeinen Vollzugsdienst nicht mehr diensttauglich. Im Verlauf habe sich hieraus anamnestisch eine anhaltende Problemsituation mit dem Dienstherrn entwickelt, die den Patienten zunehmend psychisch irritiert habe; insbesondere die Tatsache, der Situation hilflos ausgeliefert zu sein, habe ihm psychisch zunehmend zu schaffen gemacht. Bei der Erstvorstellung im Mai 2012 habe der Patient berichtet, dass es in der Zeit ab 2. Januar 2011 zu einer weiteren Verschlechterung der Psyche gekommen sei, weil ihn der Leiter der JVA trotz der Dienstuntauglichkeit zum Dienst verpflichtet habe. Er habe versucht, so gut wie möglich seinen Aufgaben nachzukommen, fühle sich jedoch zunehmend überfordert. Seit Juni 2012 sei er wieder arbeitsunfähig. Inzwischen sei davon auszugehen, dass bei dem Kläger eine chronifizierte depressive Symptomatik bestehe. Er sei weniger belastbar, reagiere in Stress- und Anforderungssituationen rasch mit Überforderungsgefühl und Rückzugstendenz. Konzentration- und Kommunikationsfähigkeit seien gemindert, ebenso die allgemeine Belastbarkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Dienstfähigkeit.

Dem Gesundheitszeugnis der Regierung von Oberfranken vom 4. November 2014 ist zu entnehmen, dass bei dem Kläger eine Erkrankung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet mit ausgeprägten Störungen von Antrieb, Stimmung, Konzentration und deutlich eingeschränkter psychophysischer Belastbarkeit bestehe. Zudem lägen Erkrankungen aus dem internistischen Fachgebiet vor. Diese Gesundheitsstörungen beeinflussten sich gegenseitig in negativer Weise. Ein positives Leistungsbild sei nicht mehr beschreibbar.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2015 beantragte der Kläger die Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit, die zur Versetzung in den Ruhestand geführt habe, auf den Dienstunfall vom 7. September 2009 zurückzuführen sei. Die Regierung von Oberfranken habe unter Heranziehung des fachärztlichen Attestes vom 29. September 2014 eine Erkrankung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet festgestellt. Die psychischen und psychosomatischen Einschränkungen seien allein auf den Dienstunfall zurückzuführen.

Auf Anfrage teilte Dipl.-Med. L. dem Landesamt für Finanzen unter dem 23. Februar 2015 mit, dass aus psychiatrischer Sicht keine Dienstfähigkeit bestehe.

Mit Bescheid vom 13. März 2015 lehnte der Beklagte die Erweiterung der Dienstunfallfolgen um weitere Körperschäden, insbesondere um eine psychische Störung ab. Zur Anwendung komme die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Die Meldung eines weiteren unfallbedingten Körperschadens sei mit Schreiben vom 26. Januar 2015 erfolgt. Demnach sei die dauernde Dienstunfähigkeit auf eine psychische Störung zurückzuführen, die ihre Ursache in dem Dienstunfall vom 7. September 2009 haben solle. Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG habe gem. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 7. September 2011 geendet. Somit hätte die Meldung eines weiteren Körperschadens innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung erfolgen müssen. Hier seien der Kläger und seine behandelnde Ärztin bereits zu Beginn der Behandlung am 18. Mai 2012 davon ausgegangen, dass die psychischen Beschwerden auf Problemsituationen mit seinem Dienstherrn zurückzuführen seien, die ihre Ursache in einer fehlenden Diensttauglichkeit für den allgemeinen Vollzugsdienst aufgrund des Dienstunfalls gehabt hätten. Die dreimonatige Frist zur Meldung des weiteren Körperschadens habe somit am 19. Mai 2012 (§ 187 Abs. 1 BGB) begonnen und mit Ablauf des 18. August 2012 (§ 188 Abs. 2 BGB) geendet. Außerhalb seines Willens liegende Umstände, die den Kläger an einer Meldung gehindert hätten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Mit weiterem Bescheid vom 16. März 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Unfallruhegehalts gem. Art. 53 BayBeamtVG ab. Berücksichtigungsfähige Dienstunfallfolgen seien die mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 anerkannten Körperschäden; die unfallbedingte Verletzung am linken Kniegelenk sei folgenlos ausgeheilt (Bescheid vom 25.2.2013). Es bestehe noch eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks, die man mit einer unfallbedingten MdE von 10 v.H. bewertet habe. Im Gesundheitszeugnis der Regierung von Oberfranken vom 4. November 2014, welches die dauernde Dienstunfähigkeit feststelle, nehme die unfallbedingte Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks nur einen untergeordneten Aspekt bei den Gründen für die Dienstunfähigkeit ein.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. April 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen beide Bescheide.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2015 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13. März 2015 und vom 16. März 2015 zurück. Den Gründen ist zu entnehmen, dass der Kläger die Fristen des Art. 47 BayBeamtVG nicht eingehalten habe, weil er, soweit er eine Erkrankung auf dienstliche Umstände zurückführe, bereits im Jahr 2012 mit der Möglichkeit eines weiteren Körperschadens aufgrund des Unfalls bzw. aufgrund sonstiger sich daran anschließender dienstlicher Umstände habe rechnen können. Ob tatsächlich eine Verursachung dieser Erkrankung aufgrund des Unfalls bzw. sonstiger dienstlicher Vorkommnisse vorgelegen habe, spiele für den Fristbeginn keine Rolle. Ausreichend sei, dass mit der Möglichkeit habe gerechnet werden können. Dann müsse innerhalb von drei Monaten die Meldung erfolgen. Im Übrigen fehle es auch an den übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer psychischen Störung als unmittelbare oder mittelbare Unfallfolge. Die geltend gemachte psychische Erkrankung sei nicht durch medizinische Unterlagen belegt. Zudem scheitere eine Feststellung als Unfallfolge auch daran, dass der Kläger selbst die Erkrankung nur mittelbar auf den Dienstunfall als Ursache zurückführe, weil er die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können und weil es durch Zuweisung anderer Tätigkeiten immer wieder zu Spannungen mit den Dienstvorgesetzten gekommen sei. Es fehle daher sowohl am Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit sowie der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit. Zudem stelle das Schreiben vom 7. Dezember 2010, mit welchem man ihn zur Wiederaufnahme des Dienstes verpflichtet habe, eine Maßnahme der Personalverwaltung dar, die den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht zu erfüllen vermöge. Im Hinblick auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. März 2015 sei auszuführen, dass kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Dienstunfähigkeit und somit zur Ruhestandversetzung geführt hätten, bestehe. Unfallfolge sei eine durch eine Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes verursachte unfallbedingte MdE von 10 v.H. Die Ruhestandsversetzung beruhe auf dem Gesundheitszeugnis vom 4. November 2014, wonach eine Erkrankung auf dem nervenärztlichen Fachgebiet bestehe. Die endgradige Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks sei nicht wesentliche Ursache der festgestellten Dienstunfähigkeit.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 11. Februar 2016, erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.die Bescheide vom 13. März 2015 sowie vom 16. März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2015 aufzuheben und die chronifizierte depressive Symptomatik als dienstunfallbedingt anzuerkennen sowie

  • 2.den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Februar 2015 Unfallruhegeld zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2016 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass man den Kläger aufgrund der direkten Folgen des am 7. September 2009 erlittenen Dienstunfalls als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt habe. Der Beklagte verweise zu Unrecht darauf, dass keine Ursache zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall bestehe. Bereits im Widerspruchsverfahren sei dargelegt worden, dass es sich schwer erschließe, wieweit der Sturz vom Fahrrad vom 7. September 2009 letztendlich zu einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führen konnte, wobei hauptsächlich psychische Beeinträchtigungen hierfür maßgeblich gewesen seien. Allerdings habe man detailliert dargelegt, dass letztendlich das Verhalten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Kläger zu den psychischen Beeinträchtigungen geführt habe. Der Kläger sei beschränkt einsetzbar gewesen und habe aufgrund des Unfalls eine psychische Abwehrhaltung gegenüber Gefangenen entwickelt. Gleichwohl habe man ihm keinen Arbeitsplatz zugewiesen, in dem der Kontakt mit Gefangenen ausgeschlossen gewesen sei. Hierdurch sei die im Grundsatz durch den Unfall hervorgerufene psychische Beeinträchtigung weiter gefördert worden und habe zuletzt ein Maß angenommen, welches zu einer Dienstunfähigkeit geführt habe.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen sei unbegründet, weil sie sich nicht mit den Argumenten des Widerspruchsbescheids wie z.B. der fehlenden Einhaltung von Meldefristen, dem Fehlen einer äußeren Einwirkung für eine etwaige psychische Störung sowie dem Fehlen der Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 7. September 2009 für eine etwaige psychische Störung auseinandersetze. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts. Die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG lägen nicht vor. Es fehle an der Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 7. September 2009 für die Dienstunfähigkeit des Klägers.

Mit Schriftsätzen vom 29. Juni 2016 und vom 20. Juli 2016 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, man habe den Kläger, der sich seit Mai 2012 in psychiatrischer Behandlung befinde, schon nach dem ersten Dienstunfall als dauerhaft dienstunfähig eingestuft.

3. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger,

  • 1.die Bescheide vom 13. März 2015 sowie vom 16. März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine chronifizierte depressive Symptomatik als Folge des Dienstunfalls vom 7. September 2009 anzuerkennen.

  • 2.Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Februar 2015 Unfallruhegeld zu gewähren.

Der Vertreter des Beklagten wiederholte den schriftsätzlich gestellten Antrag. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 13. März 2015 sowie vom 16. März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung einer chronifizierten depressiven Symptomatik als (weitere) Folge des Dienstunfalls vom 7. September 2009 (dazu unten Buchst. a) noch einen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegeldes (dazu unten Buchst. b) (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer chronifizierten depressiven Symptomatik als Folge des Dienstunfalls vom 7. September 2009.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das ergibt sich gleichermaßen aus dem zum Unfallzeitpunkt (7.9.2009) geltenden (BayVGH B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 1) § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wie dem nunmehr für bayerische Beamte maßgeblichen inhaltsgleichen Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Es ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden erforderlich (BVerwG U.v. 22.1.2009 - 2 A 3/08 - BayVBl 2009, 347). Unfallfolgen können nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden, wenn dieser zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache im Rechtssinn bildet, wofür der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht werden muss (BayVGH U.v. 23.9.2011 - 3 B 10.288 - juris Rn. 27).

Nach dem zum Zeitpunkt der Meldung weiterer Dienstunfallfolgen (Schreiben vom 26.1.2015) geltenden Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind - ebenso wie nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - Unfälle dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung auf Grund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen.

Gemessen daran kann die Frage der Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis vom 7. September 2009 und dem nunmehr vom Kläger geltend gemachten Körperschaden, den sein Prozessbevollmächtigter im Klageverfahren als chronifizierte depressive Symptomatik präzisiert hat, offenbleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die vom Dienstvorgesetzten des Klägers ergriffenen Personalmaßnahmen - der Kläger stellt vor allem auf das von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte und auch in den vorgelegten Behördenakten enthaltene Schreiben des Leiters der JVA … vom 7. Dezember 2010 ab - überhaupt eine äußere Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts darstellt. Denn selbst wenn dem so wäre, woran allerdings erhebliche Zweifel bestehen, fehlte es insofern an einer entsprechenden Dienstunfallmeldung.

Auf die vorgenannten Fragen kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil der Kläger weitere Folgen aus dem Dienstunfall nicht fristgerecht gemeldet hat. Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG für die Meldung weiterer Dienstunfallfolgen ist abgelaufen. Anhaltspunkte für einen Fall der zehnjährigen Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 BeamtVG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der streitgegenständliche Wegeunfall fand am 7. September 2009 statt. Die auf den 26. September 2009 datierte Dienstunfallmeldung des Klägers ging am 8. Oktober 2009 beim Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg - ein und bezog sich ausschließlich auf körperliche Gesundheitsfolgen des Unfalls. Erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2015, beim Landesamt für Finanzen eingegangen am 27. Januar 2015, machte der Kläger erstmals weitere, d.h. psychische Folgen geltend.

Zur Anwendung kommt, weil die Meldung der Erweiterung die Unfallfolgen nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG erfolgte, die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG. Die Meldung erfolgte zwar innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG; der Kläger hat es jedoch versäumt die weiteren Unfallfolgen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG), zu melden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5).

Gemessen daran hatte der Kläger nach seinem Vortrag bereits seit Beginn der regelmäßigen ambulanten psychiatrischen Behandlung bei Dipl.-Med. L., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, d.h. seit dem 18. Mai 2012 Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung sowie von dem Umstand, dass diese psychische Belastung auf eine berufliche Streitsituation zurückzuführen sei (vgl. Attest vom 29.9.2014). Unabhängig davon, ob die Ursache für diese psychische Erkrankung in dem Dienstunfall vom 7. September 2009 oder in der sich in dem Schreiben vom 7. Dezember 2010 manifestierenden Konfliktsituation mit seinem Dienstvorgesetzten zu sehen wäre, musste der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt, d.h. mit Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung am 18. Mai 2012 mit der Möglichkeit des weiteren Körperschadens rechnen. Selbst wenn man - wofür zur Überzeugung der Kammer keinerlei Anhaltspunkte sprechen - davon ausginge, dass der Kläger erstmals mit der Erstellung des Attestes vom 29. September 2014 Kenntnis von seiner Erkrankung erlangt hätte und mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit seiner beruflichen Situation rechnen konnte, führte das zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger hat - wie dargelegt - erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2015, d.h. nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG beim Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg - unter Vorlage dieses Attestes die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen beantragt. Darauf, dass die behandelnde Ärztin die notwendige Kausalität zum Dienstunfall möglicherweise erst später bemerkt haben könnte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei dem Beklagten (27.1.2015) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 10).

b) Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegeldes gem. Art. 53 BayBeamtVG. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Dienstunfähigkeit und somit zur Ruhestandversetzung geführt hätten, bestehe. Die Ruhestandsversetzung beruhe auf dem Gesundheitszeugnis vom 4. November 2014, wonach bei dem Kläger eine Erkrankung auf dem nervenärztlichen Fachgebiet bestehe. Diese Erkrankung hat die Beklagtenseite - wie oben (Buchst. a) dargelegt - jedoch zu Recht nicht als weitere Dienstunfallfolge anerkannt.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.