Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2015 - B 5 K 14.402

bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte Übergangsgebührnisse in Höhe von 3.984,28 Euro zurückgefordert hat.

1. Der im Jahr 1979 geborene Kläger stand bis zu seiner zum 30. Juni 2010 erfolgten Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als Soldat auf Zeit - zuletzt im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers - im Dienst der Beklagten. Bereits am 5. Januar 2010 hatte der Kläger eine schulische Bildungsmaßnahme (Erwerb der Mittleren Reife) begonnen; nach deren Abschluss absolvierte er eine weitere Bildungsmaßnahme (23.12.2010 - 22.12.2011: Erwerb der Fachhochschulreife). Ab dem 1. April 2012 nahm er ein Studium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW) auf („Bachelor of Science Facility Management“), welches er am 30. September 2012 abbrach; auch eine am 1. September 2013 begonnene Ausbildung brach er ab. Er lebt von seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern getrennt, ist derzeit arbeitslos und bezieht Sozialleistungen.

Bereits mit Bescheiden vom 18. Juni 2010 hatte die Wehrbereichsverwaltung West (WBV) dem Kläger eine Übergangsbeihilfe sowie Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 bewilligt. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 förderte das Kreiswehrersatzamt Koblenz (Berufsförderungsdienst - BFD) nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) die Teilnahme des Klägers an der o.g. schulischen Bildungsmaßnahme (23.12.2010 - 22.12.2011) und stellte fest, dass der Restanspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung zwölf Monate und elf Tage betrage.

Einem Aktenvermerk über die Förderungsberatung am 3. November 2011 ist zu entnehmen, man habe dem Kläger mitgeteilt, dass die Erklärung nicht genutzter Zeiten zu Verlängerungszeiträumen für die Übergangsgebührnisse an die Bewilligung einer Bildungsmaßnahme gekoppelt sei. Wenn er ab 1. April 2012 an keiner geförderten Bildungsmaßnahme teilnehme, könnten auch die Übergangsgebührnisse nicht verlängert werden.

Antragsgemäß förderte das Kreiswehrersatzamt Berlin (BFD) mit Bescheid vom 17. Februar 2012 - in der Fassung des Bescheids vom 24. Februar 2012 - die Teilnahme des Klägers an der Bildungsmaßnahme „Bachelor of Science Facility Management“ in der Zeit vom 1. April 2012 bis 11. April 2013 an der HTW und erklärte den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 4. Januar 2013 nach § 5 Abs. 12 SVG zum Verlängerungszeitraum. Beiden Bescheiden ist im Abschnitt „Belehrungen und Nebenbestimmungen“ unter der Überschrift „Auflösende Bedingungen“ gleichlautend zu entnehmen, „die bewilligte Förderung (ende) bei (…) Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme“. Weiter heißt es unter „Widerrufsvorbehalt“, dass „die bewilligte Förderung (…), auch mit Wirkung für die Vergangenheit, widerrufen werden (kann), wenn (…) nicht zu erwarten ist, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird.“ Weiterhin wird unter „Melde-, Anzeige- und Mitteilungspflichten“ ausgeführt: „Sie haben den Nichtantritt, die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung der Bildungsmaßnahme sowie alle Umstände, die für die Förderung der Bildungsmaßnahme von Bedeutung sein können, dem für Sie zuständigen Berufsförderungsdienst unverzüglich anzuzeigen.“ Schließlich wird unter „Vorzulegende Teilnahmenachweise“ ausgeführt, dass der Kläger seine Teilnahme an der Bildungsmaßnahme dem zuständigen BFD nachzuweisen habe.

Einem Aktenvermerk des BFD vom 29. November 2012 ist zu entnehmen, dass der Kläger auf die Aufforderung hin, einen Studiennachweis zu erbringen, telefonisch die Beendigung seines Studiums zum 30. September 2012 mitgeteilt habe. Man habe ihn darüber informiert, dass eine Anpassung des Bewilligungszeitraums (1.4.2012 - 30.9.2012) und des Verlängerungszeitraums erfolgen werde und dass er mit einer Rückforderung der zu viel gezahlten Übergangsgebührnisse ab 1. Oktober 2012 zu rechnen habe. Die Restansprüche des Berufsförderungsdienstes könnten bis sechs Jahre nach Dienstzeitende genutzt werden; eine weitere Verlängerung sei ausgeschlossen. Nachfolgend änderte das Kreiswehrersatzamt Berlin (BFD) mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. November 2012 die Bescheide vom 17. und 24. Februar 2012 dahingehend ab, dass die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 zum Verlängerungszeitraum erklärt wurde. Unter dem 6. März 2013 hörte die WBV den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 4. Januar 2013 in Höhe von 3.984,82 Euro brutto an.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2013 ließ der Kläger ausführen, er sei davon ausgegangen, dass die Übergangsgebührnisse unabhängig von einer Zweckbestimmung ausbezahlt würden. Er leide an einer chronischen Erkrankung (Multiple Sklerose); es sei für ihn nahezu aussichtslos, einen Arbeitsplatz zu finden. Die Ehefrau habe vor 16 Monaten ein Kind zur Welt gebracht und sei ebenfalls beschäftigungslos. Die Familie lebe, ohne dass eine Änderung absehbar sei, von Sozialleistungen und verfüge über kein Vermögen. Die Rückzahlung des geforderten Betrages sei unmöglich.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 forderte die Beklagte vom Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 4. Januar 2013 Bezüge in Höhe von 3.984,82 Euro brutto zurück. Die Zahlung der gekürzten Übergangsgebührnisse für diesen Zeitraum sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 49 Abs. 2 SVG i. V. m. §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Mangel des Rechtsgrundes sei für den Kläger so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen. Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen würden, seien nicht zu erkennen. Die Tilgung des überzahlten Betrages werde bis zum 31. Dezember 2013 gestundet. Danach erfolge eine erneute Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2013 Widerspruch und ließ mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 u. a. vortragen, dass er seit dem 1. September 2013 eine Ausbildung in Regensburg absolviere. Seine Familie sei weiterhin in Bamberg wohnhaft. Dadurch entstünden erhebliche Mehrkosten für die doppelte Haushaltsführung. Seine Ausbildungsvergütung betrage monatlich ca. 793 Euro. Voraussichtlich im November 2013 werde das zweite Kind geboren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2014 ergänzte die Beklagte den Tenor des angefochtenen Bescheids wie folgt: „Die Tilgung des überzahlten Betrags wird zunächst bis zum 31.12.2013 gestundet. Danach erfolgt eine erneute Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse.“ (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids). Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Nr. 2). Unter der Bedingung, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht änderten, gewähre man dem Kläger über den 31. Dezember 2013 hinaus Stundung der Tilgung des überzahlten Betrags bis zum Abschluss der Ausbildung (Nr. 3). Man gebe ihm auf, bis zum 6. Juni 2014 einen geeigneten Nachweis über die Dauer der Berufsausbildung vorzulegen (Nr. 4). Der Kläger habe zum 31. Dezember 2015 seine wirtschaftliche und finanzielle Situation unter Beifügung aussagekräftiger und detaillierter Nachweise darzulegen. Sollten sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt Änderungen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, so habe er dies unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen (Nr. 5). Den Gründen ist zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgebührnissen aus § 11 Abs. 1 SVG ergebe. Das Dienstverhältnis des Klägers habe mit Ablauf des 30. Juni 2010 nach acht Jahren und sechs Monaten geendet. Hieraus ergebe sich ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012. Mit Bescheiden vom 17. und 24. Februar 2012 habe der BFD dem Kläger eine Bildungsmaßnahme bewilligt und den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 4. Januar 2013 zum Verlängerungszeitraum erklärt. Diesen Zeitraum habe die Behörde mit dem Änderungsbescheid vom 30. November 2012 auf den 30. September 2012 verkürzt, so dass nur bis zu diesem Zeitpunkt ein Zahlungsanspruch bestanden habe. Die in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 4. Januar 2013 gezahlten Übergangsgebührnisse in Höhe von 3.984,82 Euro habe er ohne Rechtsgrund erhalten. Die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge richte sich nach § 49 Abs. 2 SVG und nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung sei ausgeschlossen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung für den Kläger so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen. Man habe ihn u. a. im Gespräch vom 3. November 2011 darüber aufgeklärt, dass der Verlängerungszeitraum für die Übergangsgebührnisse an die Bewilligung einer Bildungsmaßnahme gekoppelt sei, so dass bei einer Nichtteilnahme an einer geförderten Bildungsmaßnahme keine Verlängerung erfolge. In dem Gespräch vom 29. November 2012 habe man ihn darauf hingewiesen, dass er mit einer Rückforderung der zu viel gezahlten Übergangsgebührnisse ab dem 1. Oktober 2012 rechnen müsse, weil er die geförderte Bildungsmaßnahme zum 30. September 2012 beendet habe. Er habe demnach gewusst, dass ihm ab dem 1. Oktober 2012 keine Übergangsgebührnisse mehr zugestanden hätten. Anhand der ihm regelmäßig zugegangenen Bezügebescheinigungen und dem Zahlungseingang auf seinem Konto hätte er erkennen müssen, dass er weiterhin Versorgungsbezüge erhalte. Er wäre verpflichtet gewesen, unverzüglich und unaufgefordert die Beendigung dieser Bildungsmaßnahme anzuzeigen. Das habe er unterlassen und somit die Überzahlung billigend in Kauf genommen. Damit habe er die Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen. Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Rückforderung zulassen könnten, seien nicht zu erkennen. Die Überzahlung beruhe auf einem Verstoß des Klägers gegen seine Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht über die vorzeitige Beendigung der geförderten Bildungsmaßnahme. Der Bezüge zahlenden Stelle sei kein Mitverschulden am Zustandekommen der Überzahlung zuzurechnen. Ein Absehen von der Rückforderung komme auch angesichts seines Lebensalters nicht in Betracht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse dergestalt ändern könnten, dass die Tilgung zumindest in Raten möglich werde. Aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation stunde man die Tilgung des überzahlten Betrages über den 31. Dezember 2013 hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung unter der Voraussetzung, dass sich seine finanzielle Situation nicht ändere.

2. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 aufzuheben.

Zur Begründung trugen die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 vor, der Kläger habe die ihm bis zum 4. Januar 2013 zugeflossenen Übergangsgebührnisse verbraucht. Er könne sich auch auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er den fehlenden Rechtsgrund der Zahlung nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen müssen. Die einmal bewilligte Leistung sei an keine Bedingung geknüpft gewesen. Die Bewilligung der Verlängerung bis 4. Januar 2013 sei mit der Begründung erfolgt, dass ihm aufgrund des rückwirkenden Ausscheidens die Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst entgangen sei. In den Beratungsgesprächen mit dem BFD habe man über Fördermöglichkeiten, nicht jedoch über Rückforderungsansprüche gesprochen. An das Gespräch vom 29. November 2012 könne sich der Kläger nicht erinnern, sondern nur an ein kurzes Telefonat, in dem er dem BFD seinen Studienabbruch mitgeteilt habe. Danach sei die Förderung weiter gezahlt worden. Er habe die Überzahlung nicht zu vertreten. Vielmehr treffe die Beklagte ein erhebliches Mitverschulden, weil sie die Leistungen bis zum 4. Januar 2013 weitergewährt habe. Die Rückforderung sei unbillig. Der Kläger leide an einer chronischen Erkrankung (Multiple Sklerose), die es ihm erschwere, eine neue berufliche Perspektive zu finden. Seine Familie und er seien daher über einen längeren Zeitraum auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Erst am 1. September 2013 habe er eine Ausbildung begonnen; die monatliche Ausbildungsvergütung betrage 793,26 Euro brutto. Seine Frau könne aufgrund seiner Ortsabwesenheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und betreue die beiden Kleinkinder. Hinzu kämen Belastungen der doppelten Haushaltsführung sowie Reisekosten. Die Rückforderung der Überzahlung würde auch im Falle einer Ratenzahlung die Existenz der Familie bedrohen.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und verwies zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2014.

3. In der mündlichen Verhandlung nahmen die Beteiligten auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Zutreffend stützt die Beklagte die Rückforderung auf § 49 Abs. 2 SVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Die Voraussetzungen für die hierauf gestützte Rückforderung liegen zur Überzeugung des Gerichts ohne jeden Zweifel vor.

a) In nicht zu beanstandender Weise geht die Beklagte davon aus, dass beim Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 eine Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 3.984,82 Euro brutto vorliegt. Die Beklagte stützt sich dabei nicht zuletzt auf den Umstand, dass man mit dem bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 30. November 2012 den ursprünglich auf den 4. Januar 2013 festgesetzten Verlängerungszeitraum nunmehr auf den 30. September 2012, den Zeitpunkt der Beendigung der geförderten Bildungsmaßnahme, abgeändert habe, so dass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt keine Übergangsgebührnisse zugestanden hätten. Dieser Einschätzung ist die Klägerseite nicht nur nicht entgegengetreten, sondern hat die Tatsache einer Überzahlung von Versorgungsbezügen in dem vorgenannten Zeitraum in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrags fehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Keinen Zweifeln unterliegt auch die Einschätzung der Beklagten, dass der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist diese Voraussetzung für eine verschärfte Haftung dann erfüllt, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - Juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 14 ZB 12.1531 - Juris Rn. 10). Eine solche Fallgestaltung liegt zur Überzeugung des Gerichts hier vor. Denn den Bewilligungsbescheiden der Beklagten vom 17. und 24. Februar 2012 lässt sich aus den Regelungen im Abschnitt „Auflösende Bedingungen“ klar und unmissverständlich entnehmen, dass die bewilligte Förderung bei „Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme“ enden würde. Bereits aufgrund dieser inhaltlich eindeutigen Regelung hätte der Kläger durch einfache Überlegungen zu dem Schluss kommen müssen, dass ihm mit dem Zeitpunkt der Beendigung der geförderten Bildungsmaßnahme, d. h. mit Abbruch seines Studiums an der HTW zum 30. September 2012, kein Anspruch auf die ursprünglich bewilligte Förderung mehr zustand. Sofern er - wie seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - im Zeitpunkt des Studienabbruchs trotz der vorgenannten, kaum misszuverstehenden Regelung der Ansicht gewesen sein sollte, ihm stehe aufgrund seiner Entlassung aus dem Soldatenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit ein weiterer Anspruch auf Bewilligung von Übergangsgebührnissen zu, hätte es ihm angesichts der - wie erwähnt - klaren Regelungen in den Bewilligungsbescheiden vom 17. und 24. Februar 2012 zum Förderungsende oblegen, sich durch entsprechende Nachfrage Gewissheit über eventuelle Unklarheiten in Bezug auf den Fortbezug von Übergangsgebührnissen zu verschaffen.

c) Schließlich hat das Gericht auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2014 getroffenen und auf § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG gestützten Billigkeitsentscheidung. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte die Tilgung des überzahlten Betrags ermessensfehlerfrei zunächst bis zum 31. Dezember 2013 gestundet und diese Stundung unter Vorbehalt unveränderter wirtschaftlicher Verhältnisse über den 31. Dezember 2013 hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltsgleichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ist Zweck einer solchen Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Die Regelung ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie ergänzt das ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägte Recht der ungerechtfertigten Bereicherung. Dabei ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Daher ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (st.Rspr. vgl. nur BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930/932 m. w. N.).

Gemessen daran ist die Beklagte in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vorliegend nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zwar eine Stundung der Tilgung veranlasst ist, dass aber Gründe, die nach der vorgenannten Regelung ein teilweises oder völliges Absehen von der Rückforderung zulassen könnten, nicht ersichtlich sind (vgl. S. 5 des Widerspruchsbescheids vom 15.5.2014). Die dort getroffene Einschätzung der Beklagten, die Überzahlung sei durch den Kläger verursacht, weil er seiner „Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht über die vorzeitige Beendigung der geförderten Bildungsmaßnahme sowohl gegenüber dem BFD Berlin als auch gegenüber der Bezüge zahlenden Stelle nicht unverzüglich und zeitnah nachgekommen“ sei, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht ist auch unter Würdigung des Vortrags der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass ein Mitverschulden bzw. ein Mitverursachungsbeitrag der Bezüge zahlenden Stelle nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist.

Der Einwand des Klägers, er habe die Beklagte telefonisch am 29. November 2012 auf die Beendigung des Studiums zum 30. September 2012 hingewiesen, gleichwohl habe die Beklagte die Übergangsgebührnisse bis zum 4. Januar 2013 weitergezahlt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es liegt auf der Hand, dass eine am 29. November 2012, d. h. erst zwei Monate nach Abbruch der Bildungsmaßnahme und damit nach Wegfall der Fördervoraussetzungen erfolgte telefonische Benachrichtigung des BFD - nicht aber der Bezüge zahlenden Dienststelle - nicht geeignet sein kann, einen irgendwie gearteten Verursachungsbeitrag der Bezüge zahlenden Dienststelle zu konstruieren. Zur Überzeugung des Gerichts hatte die Bezüge zahlende Dienststelle aufgrund dieses Auskunftsverhaltens des Klägers nicht einmal die Möglichkeit, die Zahlung der Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 2012 einzustellen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend und glaubhaft dargelegt hat, dass man von Beklagtenseite auch in Zukunft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers - auch unter Berücksichtigung seiner familienrechtlichen Zahlungsverpflichtungen - prüfen werde. Sollten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ändern, könne man dem Kläger, sofern er seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage aussagekräftiger und detaillierter Nachweise darlege, auch weiterhin eine Stundung der Tilgung des überzahlten Betrags in Aussicht stellen.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2015 - B 5 K 14.402 zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit


(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die F

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 11 Übergangsgebührnisse


(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss a

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 49 Rückforderung


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

Referenzen

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.