Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Nov. 2016 - B 4 K 16.197

bei uns veröffentlicht am23.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2015 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 11.03.2015 auf Rücknahme der streitgegenständlichen Wassergebührenbescheide (betreffend den Zähler Nr. B) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme von Wassergebührenbescheiden.

Nach Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2008 mit, dass sie seit 25.02.2008 Alleineigentümerin des Grundstücks B-Straße x (Halle und Lager) sei. Das Wohnhaus B-Straße y gehöre A. L..

In der Folgezeit stellte der Beklagte der Klägerin unter der PK-Nr. 05 für die Verbrauchsstelle „B-Straße x Lager“ folgende Wassergebühren in Rechnung:

Bescheid vom

Abrechnungszeitraum

Zähler

Gebühr

04.02.2009

25.02. bis 31.12.2008

A

18,23

04.02.2010

2009

A Zählerwechsel

B

27,92

14.02.2011

2010

B

39,09

08.02.2012

2011

B

36,38

08.02.2013

2012

B

33,17

14.02.2014

2013

B

33,17

10.02.2015

2014

B

34,24

Außerdem erhielt die Klägerin unter der PK-Nr. 04 für die Verbrauchsstelle „B-Straße x Halle“ Wassergebührenbescheide aufgrund der Ablesung des Zählers Nr. C.

Mit E-Mail an den Beklagten vom 18.02.2015 wies die Klägerin darauf hin, in den Abrechnungsbescheiden sei als Standort für den Zähler Nummer B „B-Straße x (Lager)“ angegeben. Dort befinde sich dieser Zähler jedoch nicht.

Darauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2015, ab dem 01.01.2015 werde nunmehr ein Eigentumswechsel beim Beklagten durchgeführt mit einer Abmeldung (Klägerin) des Objektes und einer Neuanmeldung auf den Eigentümer A. L., B-Straße y. Eine Verrechnung der zurückliegenden Wassergebühren könne nur durch die Klägerin intern geregelt und erledigt werden.

Mit Schreiben vom 11.03.2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Berufung auf Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide betreffend das Objekt B-Straße x/Lager.

Mit Schreiben vom 25.04.2015 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass nur rechtswidrige Verwaltungsakte zurückgenommen werden könnten. Der konkrete Anlass für die Erstellung der Bescheide sei jedoch durch die Klägerin persönlich gegeben worden, indem sie die Verwaltung aufgefordert habe, die Bescheide an sie zu stellen. Von einer Unrechtmäßigkeit der Bescheide könne daher keine Rede sein. Weiterhin habe sie seit dieser Zeit alle Bescheide widerspruchslos hingenommen. Die Verwaltungsakte seien daher nicht zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2016, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 0y.03.2016, hat die Klägerin Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2015 den Beklagten zu verpflichten, die streitgegenständlichen Wassergebührenbescheide für die Abrechnungszeiträume 2009 bis einschließlich 2014 zurückzunehmen und die auf diese Bescheide geleisteten Zahlungen zu erstatten,

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2015 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 11.03.2015 auf Rücknahme der streitgegenständlichen Gebührenbescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung macht sie geltend, der abgerechnete Zähler Nr. B befinde sich nicht auf ihrem Grundstück. Darauf habe sie den Beklagten immer wieder mündlich erfolglos aufmerksam gemacht. Nachdem er endlich das Grundstück K-Straße z als Standort des Zählers festgestellt habe, seien ihrer Meinung nach die Bescheide für den Zähler Nr. B rückwirkend bis zum Jahr 2009 zurückzunehmen, da sie weder Eigentümerin noch Nutzerin/Mieterin des Grundstückes K-Straße z und der auf den Bescheiden angegebene Standort falsch seien.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist insbesondere auf die Bestandskraft der Wassergebührenbescheide. Die Klägerin habe über die Jahre hinweg die Gebühren freiwillig entrichtet, ohne dagegen die möglichen förmlichen Rechtsbehelfe einzulegen. Bei §§ 130 und 131 AO, die gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG anzuwenden seien, handele es sich um Ermessensvorschriften. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei vorliegend nicht gegeben, vielmehr habe der Beklagte der Bestandskraft der Gebührenbescheide den Vorrang einräumen dürfen.

In der mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 ergab sich aus dem Vorbringen der Beteiligten folgender Sachverhalt:

Die Grundstücke B-Straße x und K-Straße z gehörten zum Betrieb des verstorbenen Vaters der Klägerin. Die auf diesen Grundstücken befindlichen Wasserzähler wurden zu seinen Lebzeiten vom Beklagten unter der Verbrauchsstelle B-Straße y, auf der sich das Wohnhaus befindet, geführt. Aufgrund der Mitteilung der Klägerin vom 09.10.2008, dass sie Eigentümerin des Grundstücks B-Straße x (Halle und Lager) sei, während das Wohnhaus B-Straße y A. L. gehöre, ordnete der Beklagte den „betrieblichen“ Wasserzähler auf dem Grundstück K-Straße z nunmehr der Verbrauchsstelle B-Straße x zu. Der Wasserzähler Nr. B wurde zwar mit dem Zählerwechsel im März 2009 auf dem Grundstück K-Straße z eingebaut und dort auch regelmäßig abgelesen. Aufgrund der Praxis des Beklagten, die betrieblichen Wasserzähler nicht grundstücksbezogen, sondern unter einer Verbrauchsstelle zu führen, wurden aber die Gebühren der Klägerin als Eigentümerin der betrieblichen Verbrauchsstelle B-Straße x in Rechnung gestellt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 23.11.2016 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, soweit die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der aufgrund der Ablesung des Zählers Nr. B erlassenen Wassergebührenbescheide für die Abrechnungszeiträume 2009 bis einschließlich 2014 beantragt wird. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Rücknahmeantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat hingegen Erfolg.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts - hier die Ablehnung der Rücknahme der streitgegenständlichen Gebührenbescheide mit Bescheid vom 25.04.2015 - rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung des Beklagten aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Bescheid vom 25.04.2015 ist rechtswidrig und verletzt dadurch die Klägerin in ihren Rechten, weil der Beklagte in der unzutreffenden Annahme, der Rücknahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b), Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO sei nicht erfüllt, kein Ermessen ausgeübt hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Sache ist aber nicht spruchreif, weil kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b), Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

a) Die aufgrund der Ablesung des Zählers Nr. B erlassenen Wassergebührenbescheide für die Abrechnungszeiträume 2009 bis einschließlich 2014 sind zweifelsfrei rechtswidrig, weil die Klägerin nicht der richtige Gebührenschuldner ist. Gemäß § 12 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Beklagten vom 09.11.1998 ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gemäß § 12 Satz 2 BGS-WAS ist Gebührenschuldner auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Insoweit ist unstreitig, dass an dem Grundstück K-Straße z, auf dem sich der Wasserzähler Nr. B befindet, kein Eigentum oder dingliches Nutzungsrecht der Klägerin besteht und sich auf diesem Grundstück auch kein Betrieb der Klägerin befindet.

b) Nachdem gemäß § 130 Abs. 1 AO die Rücknahme im Ermessen der Behörde steht („kann“), kommt ein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme der rechtswidrigen Gebührenbescheide nur in Betracht, wenn die Rücknahme die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, also ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dies wäre nur dann gegeben, wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Gebührenbescheide schlechterdings unerträglich wäre oder ein Beharren auf der Bestandskraft der Bescheide als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene (BayVGH, Beschluss vom 15.09.2015 - 20 ZB 15.1573 - juris Rn. 4).

Beides liegt hier nicht vor. Ursächlich für die Inanspruchnahme des falschen Gebührenschuldners war die - rechtswidrige - Praxis des Beklagten, betriebliche Wasserzähler - möglicherweise aufgrund der Bestimmung des § 12 Satz 2 BGS-WAS - unabhängig von ihrem konkreten Standort unter einer Verbrauchsstelle zu führen. Zwar erscheint die Vorgehensweise des Beklagten sehr gewagt, einen Wasserzähler, der bislang unter der Verbrauchsstelle B-Straße y geführt wurde, ohne Überprüfung seines tatsächlichen Standorts der Verbrauchsstelle B-Straße x nur deshalb zuzuordnen, weil angenommen wurde, es handele sich um einen betrieblichen Wasserzähler und der neue Eigentümer des Grundstücks B-Straße x sei nunmehr der für diesen Wasserzähler verantwortliche Betriebsinhaber. Jedoch muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Sachverhalt durch fristgemäße Widerspruchseinlegung oder Klageerhebung aufzuklären. Die Geltendmachung ihres Einwandes, der abgelesene und abgerechnete Zähler Nr. B befinde sich nicht auf ihrem Grundstück, ist in den Akten erstmals in Form der E-Mail vom 18.02.2015 dokumentiert. Das Antwortschreiben des Beklagten vom 02.03.2015 geht inhaltlich zwar am Thema vorbei, indem ausgeführt wird, die Klägerin habe am 18.02.2015 angezeigt, nicht der Eigentümer des Objektes B-Straße x/Lager zu sein, während die relevante Frage nach dem Standort des gegenüber der Klägerin abgerechneten Wasserzählers keine Erwähnung findet. Im Ergebnis werden aber unter dem unzutreffenden Begriff „Eigentumswechsel“ die richtigen Konsequenzen gezogen, indem ab 01.01.2015 der richtige Gebührenschuldner herangezogen wird. Das hätte die Klägerin in einem Rechtsbehelfsverfahren schon früher erreichen können. Bei dieser Sachlage erscheint weder die Aufrechterhaltung der Gebührenbescheide schlechterdings unerträglich noch ein Beharren auf ihrer Bestandskraft als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben.

c) Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch gegenüber dem Beklagten, über ihren Antrag auf Rücknahme der rechtswidrigen Gebührenbescheide ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Das hat dieser bisher nicht getan, weil er aufgrund der unzutreffenden Annahme, die Gebührenbescheide seien rechtmäßig, zu einer Ermessensausübung gar nicht gekommen ist. Damit liegt ein Ermessensausfall vor, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht durch die Nachholung von Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO hätte geheilt werden können. Diese Regelung gestattet es bereits nach ihrem Wortlaut der Verwaltungsbehörde nur, die im Rahmen ihrer Entscheidung angestellten Ermessenserwägungen zu ergänzen, nicht jedoch, im gerichtlichen Verfahren erstmals solche Erwägungen anzustellen und damit eine unterbliebene Ermessensentscheidung insgesamt nachzuholen (BayVGH, Urteil vom 18.02.2013 - 10 B 10.1028, juris Rn. 30 m. w. N.).

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG in Verbindung mit § 5 AO hat der Beklagte sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Zweck der Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO ist es, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen. Bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO auf die Rücknahme rechtswidriger bestandskräftiger Gebührenbescheide ist zwar zunächst davon auszugehen, dass die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Belange der Klägerin außer Betracht bleiben dürfen (BayVGH, Beschluss vom 21.05.2012 - 20 B 12.251 - juris Rn. 17).

Gemessen daran wird der Beklagte insbesondere abzuwägen haben, dass einerseits Anlass bzw. Ursache für die rechtswidrige Inanspruchnahme der Klägerin keine unzutreffenden Angaben ihrerseits waren - die Klägerin hat nie behauptet, Eigentümerin des Grundstücks K-Straße z mit dem Wasserzähler Nr. B zu sein -, sondern seine eigene rechtswidrige Verwaltungspraxis, nicht jeden Wasserzähler unter seiner tatsächlichen Verbrauchsstelle zu führen, andererseits aber die Klägerin es unterlassen hat, durch rechtzeitige Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts herbeizuführen. Ferner wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass für einen Teil der streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, im Falle der Rücknahme der rechtswidrigen Gebührenbescheide die Inanspruchnahme des richtigen Gebührenschuldners also noch möglich ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag unterliegt, mit ihrem Hilfsantrag hingegen obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 20 ZB 15.1573

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.160,10 Euro festgesetzt.

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.160,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht hat mit einer ausführlichen und durchwegs zutreffenden Begründung erkannt, dass der Kläger keinen auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegründeten Anspruch auf Rückzahlung des Beitrags in Höhe von 1.160,10 Euro hat. Der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Zahlung besteht in dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2013. Dieser Bescheid ist nicht nichtig. Der Senat nimmt dabei analog § 130b Satz 2 VwGO auf den Gerichtsbescheid Bezug, der das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO verneint hat. Der Beitragsbescheid leidet insbesondere nicht deshalb an einem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler, weil er auch maßgeblich auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b cc Spiegelstrich 2 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) gestützt ist, der nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar war.

Die Regelung, wonach § 170 Abs. 1 AO mit der Maßgabe anzuwenden war, dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begann, in der die gültige Satzung bekannt gemacht worden war, geht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter anderem im Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A. 1967 BayVBl 1985, 656 - zurück, die der Gesetzgeber zur Klarstellung übernommen hat (vgl. LT-Drs. 12/8082 S. 13). Auch in der Folgezeit hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung (z. B. B.v. 28.11.2005 - 23 CS 05.2512; B.v. 15.8.2005 - 23 ZB 05.670), vielmehr hat er sie bei einschlägigen Fallgestaltungen angewandt. Bereits daraus ergibt sich ohne weiteres, dass von einem offenkundigen, zur Nichtigkeit führenden Mangel des Bescheides vom 15. Dezember 2011 nicht die Rede sein kann. Hierfür spricht schließlich auch, dass dem früheren Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b cc Spiegelstrich 2 KAG entsprechende Regelungen auch in anderen Bundesländern bestanden und auch angewandt wurden (vgl. ThürOVG, B.v. 28.8.2000 - 4 EO 405/08 zu dem seinerzeit insoweit gleichlautenden § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b cc Spiegelstrich 2 ThürKAG; § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BaWüKAG i. d. F. d. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Februar 1996 (GBl S. 104)).

Einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 130 Abs. 1 AO hat das Verwaltungsgericht tragend auch deshalb verneint, weil eine darauf gerichtete Ermessensreduktion nicht vorliegt und das nur dann der Fall wäre, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechterdings unerträglich wäre oder ein Beharren auf der Bestandskraft des Bescheides als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene. Hierfür trägt der Kläger nichts vor.

Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf Dauerverwaltungsakte bezogen ist. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, für die ein Verwaltungsakt ohnehin keine Geltung beansprucht, weil er nur im Hinblick auf eine im Zeitpunkt seines Erlasses gegebene Situation oder nur angesichts einer bestehenden Rechtslage eine Regelung trifft, fällt nicht unter Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rn. 27 zur inhalts- und wortgleichen Regelung des § 51 VwVfG).

Eine für den Kläger günstigere Sicht ergibt sich auch nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der bezüglich nicht bestandskräftig abgeschlossener Verfahren offenkundig nicht einschlägig ist. Es fehlt daher insoweit auch an (vergleichbaren) Beitragsschuldnern, so dass sich ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bezüglich eines Anspruchs auf Gleichbehandlung nicht stellt (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Mit diesem Beschluss wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4, § 84 Abs. 3 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.