Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juli 2016 - B 4 K 15.289

28.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 22.05.2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Forchheim vom 13.02.2015 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Abwasserabgabe für Kleineinleiter für das Jahr 2013.

Mit Bescheid vom 22.05.2014 setzte der Beklagte für das Anwesen der Klägerin eine Abwasserabgabe für Kleineinleiter für das Jahr 2013 in Höhe von 89,50 EUR fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26.05.2014 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 wies das Landratsamt Forchheim den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, die Abgabenschuld entstehe jeweils am 20.02. für das vorausgegangene Jahr, wobei die Zahl der Einwohner auf dem Grundstück zum 30.06. des Kalenderjahres maßgeblich sei. Der Abgabensatz betrage 17,90 EUR je Einwohner. Nach Art. 7 Abs. 1 BayAbwAG blieben Kleineinleiter abgabenfrei, die durch eine entsprechende Bestätigung eines Sachverständigen nachweisen könnten, dass deren Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt und verwertet werde. Dieser Nachweis des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. datiere vom 18.10.2013. Damit sei ab diesem Zeitpunkt die Funktionalität der Anlage nachgewiesen. Für das Jahr 2013 sei aber die Abwasserabgabe zu Recht für das gesamte Jahr erhoben worden, weil die gemeindliche Satzung keine zeitliche Aufsplittung der Abgabe vorsehe.

Mit Telefax vom 04.05.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Forchheim vom 30.03.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 trägt er zur Klagebegründung vor, die Klägerin betreibe seit dem 05.04.2012 auf ihrem Grundstück eine sogenannte Dreikammerabsetzgrube, wonach das Abwasser in die landwirtschaftliche Güllegrube abgeleitet und anschließend im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung verarbeitet werde. In dem Gutachten des Sachverständigen vom 05.02.2013 sei als Bauende ausdrücklich der 05.04.2012 vermerkt. Diese erste Abwasserbeseitigung im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung stelle keinen Einleitungstatbestand im Sinne des Abwasserabgabengesetzes mehr dar. Für die Einleitung sei auch keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Es reiche eine mechanische Vorbehandlung des Abwassers in einer Mehrkammergrube. Damit entfalle ab diesem Zeitpunkt eine Beitragspflicht. Für das Jahr 2014 habe der Beklagte die Festsetzung der Abwasserabgabe bereits aufgehoben.

Dem Schriftsatz waren beigefügt, eine Bestandsfeststellung der Grundstücksentwässerungsanlage des Sachverständigen R. vom 05.02.2013 (Anlage K4), sowie eine E-Mail des Wasserwirtschaftsamts Kronach vom 29.08.2012 (Anlage K5).

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 15.09.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führt er aus, die Kleineinleiterabwasserabgabesatzung vom 10.02.1982 decke sich im Wesentlichen mit der aktuellen amtlichen Mustersatzung. Die Klägerin könne sich für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den Befreiungstatbestand des Art. 7 Abs. 2 Halbsatz 3 BayAbwAG berufen. Voraussetzung sei stets, dass es sich um eine ordnungsgemäße landbauliche Bodenbehandlung handle. Davon könne dann nicht die Rede sein, wenn ungeklärtes häusliches Abwasser mit Gülle vermischt auf landwirtschaftliche Nutzflächen aufgebracht werde. Den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Privilegierung habe die Klägerin zu erbringen. Für diesen Nachweis sei das Gutachten des Sachverständigen R. vom 05.02.2013 nicht ausreichend gewesen. In diesem Gutachten heiße es ausdrücklich, dass sowohl die Dichtheit der Anlage als auch das ausreichende Volumen der vorhandenen Güllebehälter noch nachzuweisen seien. Hinzu komme, dass das Abwasser zwar durch eine Mehrkammerausfallgrube vorgereinigt und somit nicht völlig ungeklärt gewesen sei. Jedoch schreibe der wasserrechtliche Bescheid vom 12.10.2009 eine Kleinkläranlage D + H (H = Hygienisierung) mit anschließender Einleitung in den Untergrund vor. In dem Gutachten vom 05.02.2013 werde jedoch lediglich eine rein mechanisch arbeitende Dreikammerabsetzgrube festgestellt. Die Vorbehandlung des Abwassers habe zu diesem Zeitpunkt nicht den Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids entsprochen. Im Übrigen sei das Abwasser auch nicht versickert, sondern in die Güllegrube eingeleitet worden. Die wasserrechtlich vorgeschriebene Hygienisierung sei eingebaut worden. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Funktionalität der Kleinkläranlage sei erst am 25.09.2013 erbracht worden. Diese Bestätigung liege nach dem Stichtag 30.06.2013, so dass die Abwasserabgabe für das gesamte Jahr 2013 angefallen sei.

Dem Schriftsatz war der Bescheid vom 10.12.2009 über die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage der Reinigungsklasse D + H behandelten häuslichen Abwassers aus dem Grundstück der Klägerin in den Untergrund beigefügt.

Mit Beschluss der Kammer vom 29.06.2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Forchheim vom 13.02.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Klagegegenstand ist allein die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2013 und die von den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit bereits zum Stichtag 30.06.2013 oder erst am 25.09.2013 vorlagen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kleineinleiterabwasserabgabe ist die Satzung des Beklagten für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 10.02.1982. Diese Satzung beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG), Art. 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) und Art. 2 KAG. Gemäß § 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwässern in ein Gewässer eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe), die durch die Länder erhoben wird. Abgabepflichtig sind gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG grundsätzlich die Einleiter. Nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AbwAG sind anstelle von Einleitern, die weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (sogenannte Kleineinleiter), von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig; die Länder regeln insoweit die Abwälzbarkeit der Abgabe.

Der Bayerische Gesetzgeber hat in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAbwAG bestimmt, dass anstelle der Kleineinleiter grundsätzlich die Gemeinden abgabepflichtig sind. Gemäß Art. 8 Abs. 3 BayAbwAG sollen die abgabepflichtigen Gemeinden zum Ausgleich für die ihnen entstehenden Aufwendungen von den Grundstückseigentümern eine Kommunalabgabe nach Maßgabe einer Abgabensatzung im Sinne von Art. 2 KAG erheben.

Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch den Erlass seiner Kleineinleiterabwasserabgabesatzung vom 10.02.1982 Gebrauch gemacht. Nach § 2 der Satzung wird die Abgabe für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück zum Stichtag 30.06. des Veranlagungsjahres berechnet (§ 5 der Satzung).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2013 zu Unrecht eine Abwasserabgabe festgesetzt, denn ihr Grundstück war gemäß § 2 der Kleineinleiterabwasserabgabesatzung nicht abgabepflichtig und zwar schon während des gesamten Jahres 2013.

Der Abgabetatbestand des § 2 der Satzung i.V.m. § 2 Abs. 2 AbwAG war nicht erfüllt, da die Klägerin auf ihrem Grundstück kein anfallendes Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet hat, für das die Beklagte an ihrer Stelle grundsätzlich abgabepflichtig gewesen ist.

Einleiten ist nach § 2 Abs. 2 AbwAG das unmittelbare Verbringen von Abwasser in Gewässer, wobei auch das Verbringen in den Untergrund als Einleiten in ein Gewässer gilt, sofern es nicht im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgt. Ein „unmittelbares“ Verbringen in das Grundwasser ist nicht gefordert. Abwasser wird schon dann in den Untergrund verbracht, wenn es vorsätzlich auf den Boden aufgebracht wird.

Das Aufbringen einer Mischung von Gülle und Abwasser ist aber nicht stets abwasserabgabefrei. Denn die Privilegierung landbaulicher Bodenbehandlung ist nur dann als Durchbrechung der Gleichbehandlung gerechtfertigt, wenn eine ordnungsgemäße Bodenbehandlung vorliegt (vgl. BVerwG Urt. vom 7.11.1990 - Az. 8 C 71/88, juris Rn. 18). Dies ist zu verneinen, wenn häusliches Abwasser ungeklärt in die Güllegrube eingeleitet wird, da von den im Abwasser enthaltenen Krankheitskeimen ernsthafte Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, und/oder wenn eine ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlamms nicht vorliegt.

Allerdings ist bei ausreichender Vorklärung des Abwassers von einer ordnungsgemäßen Bodenbehandlung i.S.v. § 2 Abs. 2 AbwAG auszugehen. Als Vorklärung des häuslichen Abwassers wird grundsätzlich eine Behandlung in einer Dreikammerausfaulgrube genügen (vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, WHG und AbwAG, Band 2, § 2 AbwAG RNr. 18 a.E. m.w.Nachw., VG Regensburg vom 20.07.2000 - RN 12 K 00.349, juris). In den „Hinweisen zur Planung, zum Bau, zum Betrieb und zur Überwachung von Kleinkläranlagen“ des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft (abgedruckt in Simon, BayBO, Anhang 447b, Stand Nov. 2011) ist unter Ziff. 1.7 ausgeführt, dass nach Art. 41 BayBO Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen in Gruben (Gülle- bzw. Jauchegrube) geleitet werden dürfen, wenn das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube vorbehandelt wird und die ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlamms gesichert ist.

Dem entspricht auch die als Anlage K5 dem Gericht vorgelegte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Kronach vom 19.08.2012: „Bei Einleitung des Abwassers in die Güllegrube liegt kein wasserrechtlicher Tatbestand vor. Für die Einleitung ist keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich bzw. möglich. Es reicht eine mechanische Vorbehandlung in einer Mehrkammergrube.“ Eine Hygienisierung des Abwassers aus der Mehrkammergrube vor Einleitung in die Güllegrube wird somit von keiner fachkundigen Stelle gefordert.

Laut der „Bestandsfeststellung der Grundstücksentwässerungsanlage“ des Sachverständigen R. nach Überprüfung der Anlage (Anlage K4) ist die 3-Kammer-Absetzgrube mit einem Volumen von 9 m³, in der das häusliche Abwasser auf dem Anwesen der Klägerin erfasst wird, seit dem 05.04.2012 hergestellt. Der Ablauf der 3. Kammer wird einem neugebauten Sammelschacht zugeleitet. Von dort wird das vorgereinigte Abwasser über eine Druckleitung in eine Güllegrube gepumpt. Die Anlage erfüllt in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen des Art. 41 BayBO. Die vom Sachverständigen als „noch nachzuweisen“ bezeichnete Dichtheitsprüfung ist laut seinem „Abnahmeprotokoll“ vom 18.10.2013 bereits am 08.08.2011 durch die ausführende Firma erfolgt. Soweit er das ausreichende Volumen der vorhandenen Güllebehälter anspricht, ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin über insgesamt vier Güllebehälter verfügt, die nach Angaben ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung insgesamt über ca. 1.000 m³ Fassungsvermögen verfügen. Es steht somit außer Frage, dass genügend Aufnahmekapazität für das Abwasser aus der Mehrkammergrube zur Verfügung steht. Art. 41 BayBO ist im Übrigen keine Vorschrift, die die Genehmigungsbedürftigkeit von Mehrkammergruben regelt, sie gibt nur vor, wie bei nicht an Sammelkläranlagen angeschlossenen Anwesen die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung zu sichern ist.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen - der ordnungsgemäßen Entsorgung und Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlamms - bestehen keine Anhaltspunkte für ein unrechtmäßiges Verhalten der Klägerseite. Das vorgeklärte häusliche Abwasser wird mit der Gülle vermischt auf die Äcker des Betriebes verbracht. Ob bei der erst kurz in Betrieb befindlichen Anlage im Jahr 2013 schon eine Entsorgung des Klärschlamms erforderlich war, wurde nicht thematisiert, ist aber kaum anzunehmen.

Der Beklagte stützt seine Auffassung einer nicht ordnungsgemäßen landbaulichen Bodenbehandlung auf den Bescheid des Landratsamts Forchheim vom 12.10.2009, in dem der Klägerin auf ihren Antrag vom 30.09.2009 eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 17a Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage der Reinigungsklasse D+H behandelten häuslichen Abwassers in den Untergrund erteilt wurde. Von dieser Erlaubnis hat die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht. Sie leitete das bis September 2013 nur mechanisch vorgeklärte Abwasser nicht in den Untergrund ein, sondern pumpte es in eine Güllegrube, um es landbaulich zu verwerten. Dafür war aber der Einbau einer Reinigungsklasse D+H nicht erforderlich.

Der Umstand, dass das Landratsamt die Klägerin mit Zwangsgeldandrohung zur Nachrüstung der Kleinkläranlage mit der biologischen Reinigungsstufe aufgefordert hat, resultiert aus den Auflagen, die dem bestandskräftigen wasserrechtlichen Bescheid beigefügt waren. Dem hat sich die Klägerin schließlich durch die Nachrüstung der biologischen Reinigungsstufe im September 2013 gebeugt. Auch seither wird von der wasserrechtlichen Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, statt dessen wird in der Tat keimfreies Abwasser in die Güllegrube geleitet. Dies hat aber keinen Einfluss darauf, dass bereits zuvor eine ordnungsgemäße Verwertung der häuslichen Abwässer durch landbauliche Bodenbehandlung vorlag.

Die von der Beklagtenseite ins Feld geführte Rechtsprechung ist nicht einschlägig. In dem dem Urteil des VG München vom 03.11.2011 (Az. M 10 K 11.1965, juris) zugrunde liegenden Fall war der Einleitungstatbestand zweifach erfüllt, weil aus einer undicht gewordenen abflusslosen Sammelgrube ungeklärtes häusliches Abwasser in den Untergrund versickerte und dieses ungeklärte Abwasser des Weiteren zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Garten verwendet wurde. Vorliegend handelt es dagegen sich um eine dichtheitsüberprüfte Mehrkammergrube, aus der vorgeklärtes Abwasser über die Güllegrube auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht wird. Dem Urteil des VG Augsburg vom 24.09.2013 (Az. Au 1 K 13.514, juris) lag ein Fall zugrunde, bei dem der Einleitungstatbestand (aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer) unstreitig war. Es fehlte an einer Bescheinigung der Funktionstüchtigkeit. An der Funktionstüchtigkeit der Anlage der Klägerin im Jahr 2013 bestehen jedoch keine Zweifel. Die Dichtheitsprüfung war bereits 2011 erfolgt. Die ausreichende Vorklärung durch dass 3-Kammer-System hat der Sachverständige am 05.02.2013 bestätigt.

Der Abgabetatbestand des § 2 der Satzung war zu keinem Zeitpunkt in 2013 erfüllt. Wie der Sachverständige in seiner „Bestandsfeststellung“ vom 05.02.2013 bestätigt, war die 3-Kammer-Absetzgrube seit dem 05.04.2012 fertiggestellt und in Betrieb. Dass damit eine ordnungsgemäße landbauliche Bodenbehandlung verbunden war, wurde bereits ausgeführt. Auf den Stichtag in § 5 der Satzung kommt es nicht mehr an. Die Abgabefreiheit besteht beim Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes. Es bedarf keines Antrags.

2. Als unterliegender Teil trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juli 2016 - B 4 K 15.289 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 9 Abgabepflicht, Abgabesatz


(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter). (2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je T

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von N

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 1 Grundsatz


Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.