Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Nov. 2014 - B 4 K 14.508

published on 25/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Nov. 2014 - B 4 K 14.508
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Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamtes L. vom 08.07.2014 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts in einer Duldung.

Die Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige und reiste am 07.05.2012 als Asylbewerberin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.10.2012, rechtskräftig seit 01.08.2013, wurden ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und die Klägerin unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung nach Ä. zur Ausreise aufgefordert.

Da eine Abschiebung aufgrund fehlender Heimreisepapiere nicht möglich war, erhielt die Klägerin am 29.08.2013 eine bis 05.12.2013 gültige Duldung, in welcher die Wohnsitznahme auf die Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis L. und der Aufenthalt auf den Freistaat ... beschränkt wurden. Mit diesen Auflagen wurde die Duldung mehrfach verlängert, zuletzt bis 31.07.2014.

Mit Schreiben vom 07.08.2013 forderte das Landratsamt L. die Klägerin auf, einen gültigen äthiopischen Reisepass vorzulegen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass ihr Aufenthaltsbereich künftig auf den Landkreis L. beschränkt werden würde, wenn sie nicht bereit sei, bei der Passbeschaffung ausreichend mitzuwirken. Nach Erhalt einer Bescheinigung des Äthiopischen Generalkonsulats in Frankfurt vom 23.08.2013, dass die Klägerin dort einen neuen Pass beantragt habe, ein solcher aber nicht ausgestellt werden könne, weil sie nicht genügend Beweise für ihre äthiopische Nationalität vorlegen könne, forderte das Landratsamt L. die Klägerin mit Schreiben vom 11.09.2013 auf, umgehend eine beglaubigte Geburtsurkunde zu beschaffen, und erläuterte ausführlich, was hierzu von der Klägerin zu veranlassen sei. Nachdem die Klägerin darauf nicht reagiert hatte, kündigte das Landratsamt L. mit Schreiben vom 15.11.2013 an, den Aufenthaltsbereich der Duldung auf den Landkreis L. zu beschränken und eine Erlaubnis zum Verlassen dieses Aufenthaltsbereichs nur noch in begründeten und zwingend notwendigen Ausnahmefällen zu erteilen, wenn die Aufforderung im Schreiben vom 11.09.2013 nicht bis zum Ablauf der derzeitigen Duldung befolgt werde.

Mit Bescheid vom 08.07.2014 beschränkte das Landratsamt L. den Aufenthalt der Klägerin räumlich auf den Landkreis L. Rechtsgrundlage sei § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das öffentliche Interesse an der Eingrenzung der Bewegungsfreiheit der Klägerin überwiege ihr privates Interesse an einer unbeschränkten Bewegungsfreiheit innerhalb des Freistaates ... erheblich. Hätte die Klägerin wie bisher die Möglichkeit, ihren Aufenthaltsort im Freistaat ... frei zu bestimmen, könnte sie sich dadurch der Betreuung und der erforderlichen Klärung von Fragen zur Identitätsklärung der Ausländerbehörde entziehen und somit weiterhin die Passbeschaffung erschweren. Die Klägerin habe keine ausreichenden Gründe vorbringen können, die ihr privates Interesse als höherwertig und damit dem öffentlichen Interesse gegenüber als vorrangig erscheinen ließen. Der Aufenthalt sei bereits während des zurückliegenden Asylverfahrens räumlich beschränkt gewesen. Ein ausreisepflichtiger Ausländer könne aufenthaltsrechtlich nicht besser gestellt werden als ein Ausländer im Asylverfahren. Hier wie dort bestehe ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, dass der Aufenthaltsort bestimmt sei und der Ausländer jederzeit für behördliche Auskünfte und Maßnahmen zur Verfügung stehe. Auch sei der Aufenthaltsbereich der Klägerin trotz Mitteilung vom 15.11.2013 durch die Ausländerbehörde bisher noch nicht beschränkt worden, um ihr genügend Zeit zur Beschaffung der Geburtsurkunde aus Ä. zu geben.

Dementsprechend erhielt die Klägerin eine vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 gültige Duldung mit einer Aufenthaltsbeschränkung auf den Landkreis L., wobei vorübergehende Aufenthalte in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks O. ohne Erlaubnis gestattet sind.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2014, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 28.07.2014, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den räumlichen Aufenthaltsbereich wieder auf das Land ... auszudehnen.

Zur Begründung macht sie geltend, sie habe sich sehr wohl bemüht, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Eine Geburtsurkunde könne sie allerdings nicht vorlegen. Da sie keine Kontakte mehr in Ä. habe, könne sie niemanden bevollmächtigen. Zu ihrer Mutter habe sie seit mehreren Jahren keinen Kontakt, sie wisse noch nicht einmal, ob sie noch lebe. Darüber hinaus sei es in Ä. weitaus schwieriger, an Dokumente zu gelangen und ohne Schmiergelder eigentlich unmöglich. Außerdem verweise sie auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2006, wonach eine Aufenthaltsbeschränkung insbesondere rechtswidrig sei, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter habe und sich vornehmlich als schikanös darstelle. Nachdem sie eine feste Adresse habe, noch nie untergetaucht gewesen sei und den Deutschkurs in ... besuche, bestehe mitnichten die Gefahr, dass sie sich der Klärung von Fragen ihrer Identität entziehe. Sie erachte die Beschränkung auf den Landkreis L. daher als Bestrafung und als schikanöse Maßnahme.

Das Landratsamt L. hat mit Schriftsatz vom 27.08.2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Aufenthaltsbeschränkung sei rechtmäßig. Wesentliche Gründe für die Beschränkung seien gewesen, dass die Klägerin bisher in unzureichendem Maße an der Passbeschaffung für ihre Person mitgewirkt und trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung bisher keine äthiopische Geburtsurkunde vorgelegt habe, die für die Ausstellung eines Heimreisescheines notwendig sei. Die vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin könne aufenthaltsrechtlich nicht besser gestellt werden als ein Ausländer im Asylverfahren. Hierzu werde auf den Bescheid verwiesen. Die Aufenthaltsbeschränkung solle keinen Sanktionscharakter haben und keine schikanöse Maßnahme darstellen. Sowohl in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 61 Abs. 1 AufenthG als auch in den einschlägigen Kommentaren sei vermerkt, dass vollziehbar Ausreisepflichtige gegenüber Asylbewerbern nicht besser gestellt werden könnten. Da der Aufenthalt bei Asylbewerbern auf den Landkreis L. beschränkt sei, gelte dies demzufolge auch für die Klägerin aufgrund ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht. Mit der Aufenthaltsbeschränkung solle auch das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers erschwert und es der Ausländerbehörde ermöglicht werden, die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass die Klägerin eine feste Adresse habe und noch nie untergetaucht gewesen sei. Allerdings habe sie bisher nicht nachvollziehbar erläutern können, warum es ihr nicht möglich sei, eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Eine Erklärung hierzu sei erst in der Klage- bzw. Antragsschrift erfolgt. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass die Klägerin keinerlei Kontakte mehr zu ihrer Mutter oder Verwandten in Ä. habe. Nach ihren Angaben zum Asylantrag lebe ein Bruder von ihr bereits seit 20 Jahren in Deutschland, der ihr sicherlich bei der Beschaffung der Geburtsurkunde hätte behilflich sein können. Weiterhin habe die Klägerin bei diesem Anhörungstermin angegeben, dass sie einen Personalausweis sowie einige Schulzeugnisse besitze und sich bemühen werde, diese in Kürze nachzureichen, was aber bis zum heutigen Tag nicht geschehen sei. Weiterhin sei der Aufenthalt der Klägerin seit der ausführlichen Aufforderung zur Beschaffung einer Geburtsurkunde vom 11.09.2013 bisher nicht räumlich beschränkt worden, um ihr genügend Zeit und Möglichkeit zur Beschaffung dieser Urkunde zu geben. Auch seien der Klägerin bisher immer großzügig Verlassenserlaubnisse zum Besuch ihres Bruders, von Freunden oder zur Teilnahme an Gottesdiensten, auch außerhalb des Freistaates ..., erteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Vertretung angezeigt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakte des Landratsamtes L. Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts der Klägerin auf den Landkreis L. ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil sie rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist.

Zu einer auf § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten räumlichen Aufenthaltsbeschränkung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinemBeschluss vom 03.06.2014 (10 C 13.696 - juris Rn. 9) Folgendes ausgeführt:

„Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Damit ist gesetzlich festgelegt, dass sich der Kläger als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nur im Bereich des Landes ... aufhalten darf. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG können die Ausländerbehörden aber weitere Bedingungen und Auflagen anordnen. Von dieser Befugnis hat die Beklagte dadurch Gebrauch gemacht, dass sie in der Nr. 3b des Bescheids vom 16. Dezember 2009 den Aufenthalt des Klägers räumlich auf die Stadt und den Landkreis C. beschränkt hat. Eine solche Regelung, die eine Duldung (noch weiter) einschränkt, muss im Einzelfall ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden. Sie muss aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, also nicht im Widerspruch zum Zweck der Duldung stehen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt. Diese, die frühere Rechtslage betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist im Grundsatz nach wie vor gültig (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2006 a. a. O., Rn. 40). Die Ausländerbehörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen und die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten angemessen abzuwägen. Dabei muss sie auch würdigen, welche Zeitspanne der Ausländer den Beschränkungen bereits ausgesetzt ist. Je länger die Beschränkungen dauern, ohne dass sich eine Beendigung des Abschiebungshindernisses abzeichnet, umso eher wird sich ihre weitere Aufrechterhaltung als unangemessen erweisen (vgl. BVerwG, B. v. 28.12.1990 - 1 B 14/90 - juris Rn. 10).“

Gemessen daran erweist sich die mit Bescheid vom 08.07.2014 angeordnete räumliche Aufenthaltsbeschränkung als rechtswidrig. Zwar ist die Klägerin dieser Beschränkung erst seit einem guten Vierteljahr ausgesetzt. Es ist aber nicht ersichtlich, welchen konkreten aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken die Aufenthaltsbeschränkung zu dienen geeignet ist. Die Klägerin akzeptiert und erfüllt offensichtlich die angeordnete Wohnsitzauflage. Sie hat einen festen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis L., besucht vor Ort einen Deutschkurs und war bislang immer für die Ausländerbehörde erreichbar. Konkrete aufenthaltsrechtliche Maßnahmen der Ausländerbehörde, die eine spontane Verfügbarkeit der Klägerin erfordern würden und zu diesem Zweck eine (vorübergehende) räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf den Landkreis L. rechtfertigen könnten, stehen nicht an. Zwar hat auch das erkennende Gericht den Eindruck, dass die Klägerin nicht gewillt ist, den negativen Ausgang ihres Asylverfahrens als Ergebnis eines der deutschen Rechtsordnung entsprechenden rechtsstaatlichen Verfahrens zu akzeptieren und demgemäß ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht nachzukommen. Ihr Vorbringen, keinen Menschen mehr in Ä. zu kennen, dem sie die für die Ausstellung einer Geburtsurkunde notwendige Vollmacht erteilen könnte, erscheint wenig überzeugend. Allerdings vereitelt die Klägerin die Beschaffung von Heimreisepapieren nicht etwa dadurch, dass sie sich dem Zugriff der Ausländerbehörde entzieht, sondern sie beschränkt sich darauf, erfolgversprechende eigene Bemühungen zu unterlassen. Es ist nicht ersichtlich, wie die räumliche Beschränkung ihres Aufenthalts auf den Landkreis L. daran etwas ändern sollte, es sei denn im Sinne eines Druckmittels dergestalt, dass der Klägerin der Aufenthalt in Deutschland verleidet werden könnte. Eine Aufenthaltsbeschränkung mit dieser Zielsetzung wäre aber mit der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht vereinbar, weil sie Sanktionscharakter hätte und sich vornehmlich als schikanös darstellen würde.

Das Argument, vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer dürften nicht besser gestellt werden als Asylbewerber, überzeugt nicht. Denn gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG bleiben die mit der Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 Abs. 1 AsylVfG verbundenen räumlichen Beschränkungen nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nur so lange in Kraft bis sie aufgehoben werden; danach ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kraft Gesetzes gerade nicht mehr - wie beim Asylbewerber - räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde, sondern auf das Gebiet des Landes beschränkt. Das Gesetz sieht also eine Besserstellung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern gegenüber Asylbewerbern im Hinblick auf ihren räumlichen Aufenthaltsbereich grundsätzlich vor.

Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 03/06/2014 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. März 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren B 4 K 12.131 gewährt und Rechtsanwalt J.-R. A., F., beigeordnet. Gründe
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.