Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Sept. 2015 - B 4 K 14.348

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der ... geborene Kläger die Registrierung als Rentenberater.
Der Kläger legte 1970 die Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge ab. Vom 01.12.1970 bis 01.06.1973 war der Kläger im Beamtenverhältnis auf Probe bei der ... (LVA) tätig. Zum ... wechselte er zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft .... Am ...wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, ... zum Verwaltungsoberinspektor, am ... zum Verwaltungsamtmann und am ... zum Verwaltungsamtsrat. Ab dem ... in Teilzeit und ab dem ... in Vollzeit war der Kläger als Personalrat bzw. als Vorsitzender des Personalrates tätig. Mit Wirkung vom ... wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Auf das Dienstleistungszeugnis der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom ... (Bl. 25 Beiakte), aus dem sich ergibt, in welchen Abteilungen und in welchen Fachgebieten der Kläger eingesetzt war, wird verwiesen.
Mit Diplomurkunde des Landesversorgungsamts Bayern vom ...wurde dem Kläger aufgrund seiner Anstellungsprüfung aus dem Jahr 1970 der Diplomgrad Diplomverwaltungswirt (FH) verliehen.
Unter dem 13.12.2012 reichte der Kläger einen formellen Antrag auf Neuregistrierung im Bereich Rentenberatung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beim Beklagten ein. Dieser forderte den Kläger unter dem 24.01.2013 auf, einen Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen und bat mit Schreiben vom gleichen Tag die Rechtsanwaltskammer Bamberg um Stellungnahme zu dem Antrag.
Die Rechtsanwaltskammer ... vertrat mit Schreiben vom 18.02.2013 die Ansicht, dass die beantragte Registrierung nicht erfolgen könne. Der Kläger habe weder die theoretischen noch die praktischen Kenntnisse im erforderlichen Umfang nachgewiesen.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 10.03.2013 gegen die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer und bat den Beklagten um Hinweis, wann das Prüfungsverfahren soweit abgeschlossen sei, dass nur noch der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung ausstehe.
Mit Schreiben vom 04.04.2013 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2013 wegen der bezweifelten theoretischen Sachkunde den Ausbildungsplan der LVA für die Zeit vom ... sowie diverse weitere Unterlagen vor, auf die verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 20.08.2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister als Rentenberater ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne mit den von ihm eingereichten Zeugnissen den Nachweis über die besondere Sachkunde und die weiter erforderlichen Kenntnisse nicht ausreichend führen. Der berufliche Werdegang des Klägers habe sich nur anfänglich in der Rentenversicherung vollzogen. Mit seinem Eintritt in die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sei das Sachgebiet nur auf diesen Bereich beschränkt gewesen. Seit September 2000 sei der Kläger nicht mehr sachbearbeitend tätig gewesen. Die Bekundung des Klägers, er verfüge über aktuelle Informationen des Rentenrechts durch Studium von Fachzeitschriften, ersetze den Nachweis nicht. Die ...absolvierte Anstellungsprüfung für den gehobenen, nichttechnischen Verwaltungsdienst im Bereich der Rentenversicherung sei von der Wertigkeit her einem Fachhochschul- oder Hochschulabschluss nicht gleichzusetzen. Der Kläger könne auch nicht die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf Juristen und Rechtsanwälte geltend machen, denn aufgrund deren Ausbildung stehe ihre Sachkunde außer Zweifel. Der Kläger verfüge zudem über keine Praxiserfahrungen als Vertreter vor dem Sozialgericht. Er sei zwar von ... als Sachbearbeiter in der Widerspruchsstelle eingesetzt gewesen und habe auch Klagefälle bearbeitet, sei jedoch nicht als Parteivertreter vor dem Sozialgericht aufgetreten. Der Kläger übe eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts seit mehr als 10 Jahren nicht mehr aus. Seither sei die praktische Beschäftigung mit der Rentenmaterie nicht mehr erfolgt.
Der Bescheid wurde dem Kläger per Einschreiben gegen Rückschein am 24.08.2013 zugestellt. Am 24.09.2013 erhob er Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid, den er mit Schreiben vom 14.11.2013 begründete. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Oberlandesgericht Bamberg als Widerspruchsbehörde vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe nicht den für die Registrierung erforderlichen Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht. Das Prüfungszeugnis vom ...(Bl. 13 Beiakte) erfülle zwar die allgemeinen Kriterien eines Abschlusszeugnisses. Jedoch sei daraus die Ausbildung des Klägers in allen genannten Teilbereichen, für den die Registrierung beantragt sei, nicht ersichtlich. Die Prüfung habe ausweislich des Zeugnisses lediglich Aufgaben aus dem Verfassungsrecht, dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Beamtenrecht einschließlich des Besoldungs- und Dienststrafrechts sowie aus dem Verwaltungsverfahrensrecht mit der Verwaltungsgerichtsordnung, über die Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, des Arbeitsrechts, aus der Arbeiterrentenversicherung, aus dem Haushaltsrecht, den Wirtschaftsbestimmungen sowie dem Kassen- und Rechnungswesen umfasst. Diese Prüfungsinhalte seien mit den erforderlichen Bereichen, auf die sich der Nachweis der theoretischen Sachkunde erstrecken müsse, nur teilweise deckungsgleich. Der Ausbildungsplan von ... liste lediglich die Abteilungen der LVA und die Zeiträume der Zuteilung des Antragstellers zu diesen Abteilungen auf. Die übrigen vorgelegten Unterlagen (Ernennungsurkunden, Dienstleistungszeugnisse, Beurteilung, etc.) seien nicht geeignet, die genannten Kriterien zu erfüllen. Die Diplomurkunde vom ... beruhe auf einer gesetzlichen Regelung und beinhalte lediglich die Verleihung des Diplomgrads als staatliche Bezeichnung. Daraus ergebe sich nicht die inhaltliche Gleichwertigkeit der mit der Anstellungsprüfung im Jahr ... abgeschlossenen Ausbildung mit dem später für diese Laufbahn geforderten Fachhochschulstudium.
Der Kläger habe aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung praktische Sachkunde in den Bereichen erworben, in denen er eingesetzt gewesen sei. Hieraus könne jedoch keine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegende praktische Sachkunde hinsichtlich sämtlicher Teilbereiche gefolgert werden, die von einer Eintragung als Rentenberater umfasst seien. Der Kläger sei bereits zum ... in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Grundsätzlich komme es zwar nicht darauf an, wann die praktische Sachkunde erworben worden sei. Bei einer wie hier ganz erheblichen Dauer der Abwesenheit aus der beruflichen Praxis von über neun Jahren, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung noch die gesetzlich geforderte praktische Sachkunde in allen Teilbereichen der Registrierung besitze. Zur Aufrechterhaltung und Aktualisierung der Sachkunde sei die Lektüre von Fachzeitschriften nicht ausreichend. Aufgrund des Zwecks der Registrierungspflicht, Rechtssuchenden und anderen von Rechtsdienstleistungen betroffenen Dritten oder öffentlichen Stellen zu gewährleisten, dass Rechtsdienstleistungen nur von persönlich zuverlässigen, sachkundigen, erfahrenen und gegen Pflichtverletzungen versicherten Personen erbracht werden, sei es sachgerecht, völlig unabhängig vom Lebensalter des Klägers nach objektiven Kriterien darauf abzustellen, ob die jeweils absolvierte Prüfung die theoretische Sachkunde nachweise und ob ein inzwischen eingetretenes längeres Intervall ohne praktische Berufsausübung dem Nachweis der praktischen Sachkunde entgegenstehe.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 17.04.2015 zugestellt.
Mit Telefax vom 15.05.2014 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und zuletzt am beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 zu verpflichten, den Kläger nach Vorlage eines Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 EUR für jeden Versicherungsfall als Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu registrieren.
Zur Begründung wird ausgeführt, in einem Registrierungsverfahren nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz seien zunächst nach § 12 RDG die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie das Vorliegen der theoretischen und praktischen Sachkunde zu prüfen. Der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung sei erst zu erbringen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorlägen, die Behörde also grundsätzlich positiv im Sinne des Antrags entschieden habe. Der Beklagte habe den Kläger am 24.01.2013 schriftlich aufgefordert, diesen Nachweis zu erbringen. Zu diesem Zeitpunkt müsse der Beklagte bereits rechtsverbindlich festgestellt haben, dass die Registrierungsvoraussetzungen vorlagen. Nach Erhalt des Schreibens habe sich der Kläger telefonisch erkundigt, ob mit den eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen der theoretischen und praktischen Sachkunde positiv geprüft worden seien. Dies sei von der Sachbearbeiterin bejaht worden. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er sich mit der Vorlage des Nachweises Zeit lassen könne, bis die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Bamberg eingegangen sei. In einem weiteren Telefonat mit der Sachbearbeiterin am 25.02.2013 sei ihm dann mitgeteilt worden, dass die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer vorliege und er sich dazu äußern könne. Erstmalig mit Schreiben vom 04.04.2013 sei ihm eine negative Bewertung seines Antrags als Rentenberater zugegangen. Das Schreiben des Beklagten vom 24.01.2013 erfülle den Tatbestand einer Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG und stelle eine Selbstverpflichtung der Behörde zur positiven Verbescheidung des Registrierungsantrages dar. Er verfüge auch über die notwendige theoretische und praktische Sachkunde für eine Registrierung als Rentenberater. Die Argumentation der nicht ausreichenden theoretischen Ausbildung in allen Teilbereichen der Rechtsdienstleistung als Rentenberater führe ins Leere, weil der Gesetzgeber beispielhaft auch die Rechtspflegerprüfung in seiner Gesetzesbegründung anführe, obwohl der Prüfungsinhalt des Rechtspflegeabschlusses keine oder nur ganz am Rande Inhalte des Sozialrechts berühre. Das klägerische Zeugnis weise einen Prüfungsinhalt in den zentralen Bereichen der Rentenberatung, nämlich in der gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung nach. Der Gesetzgeber fordere für den Nachweis der praktischen Sachkunde in der Regel eine mindestens zweijährige Berufsausübung unter Anleitung. Damit genüge die praktische Berufsausbildung als Mindestvoraussetzung. Der Kläger habe eine dreijährige Beamtenausbildung im gehobenen Dienst in der Arbeiterrentenversicherung von ... bei der LVA ... erfolgreich zurückgelegt. Wenn in den angefochtenen Bescheiden auf einen zeitlichen Abstand seit Ausübung der praktischen Sachkunde und Antragstellung abgestellt wird, geschehe dies ohne gesetzliche Grundlage. Die Bewertung des Beklagten, der Kläger habe nicht in allen Teilbereichen trotz lebenslanger Berufstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung Kenntnisse für eine Rentenberatungszulassung erlangt, gehe fehl, weil der Gesetzgeber auf eine abschließende Normierung der Rechtsgebiete, die Gegenstand der Rentenberatung sein könnten, verzichtet habe. Es seien lediglich die zentralen Bereiche der Rentenberatung herausgestellt. Nach fast 40 Jahren Berufserfahrung im Sozialversicherungsrecht stehe außer Frage, dass dies für eine Tätigkeit als Rentenberater ausreiche. Während der Teilfreistellung als Personalrat ab ...und der Vollfreistellung ab ... als Personalratsvorsitzender sei er nach Besuch von entsprechenden Seminaren auch beratend in Fragen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von Bund und Ländern und des Schwerbehindertenrechts tätig gewesen, insbesondere wenn es um Auswirkungen auf eine künftige Berentung gegangen sei.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.07.2014 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Klageerwiderung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und erklärt, das Schreiben des Beklagten vom 24.01.2013 stelle keine Zusicherung hinsichtlich der Registrierung des Klägers als Rentenberater und keine rechtsverbindliche Feststellung, dass die Registrierungsvoraussetzungen vorlägen, dar. Ein derartiger Inhalt sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, unabhängig von der vom Kläger aufgezeigten Prüfungsreihenfolge.
Der Kläger wendet mit Schriftsatz vom 01.09.2014 ein, ein Ermessen bezüglich des Registrierungsanspruchs habe der Behörde nach Ausfertigung des Schreibens vom 24.01.2013 nicht mehr zugestanden.
Der Beklagte räumte mit Schriftsatz vom 02.10.2014 ein, dass die Aufforderung über den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung erst nach positiver Feststellung der Registrierungsvoraussetzungen hätte erfolgen dürfen. Diese Prüfung sei jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen, weil die von der Rechtsanwaltskammer zeitgleich angeforderte Stellungnahme noch nicht vorgelegen habe. Dass im Fall einer vorzeitigen Aufforderung zum Nachweis der Haftpflichtversicherung ein Registrierungsanspruch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 RDG bestehen solle, widerspreche der Intention des Gesetzes, das Verbraucher vor nicht ausreichend sachkundigen Rechtsdienstleistern schützen wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Gründe
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 20.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Registrierung als Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
a. Rechtsgrundlagen für die Registrierung als Rentenberater sind § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 11 bis 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) i. V. m. §§ 2, 3 RDV (Rechtsdienstleistungsverordnung).
§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG regelt die Bereiche, in denen registrierte Personen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Der in Nr. 2 geregelte Bereich der Rentenberatung gliedert sich in die Teilbereiche
- der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente (gesetzliche Rentenleistungen)
- der betrieblichen Altersversorgung
- und der berufsständischen Versorgung.
Gemäß § 11 Abs. 2 RDG erfordert die Rentenberatung besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, für die eine Registrierung beantragt wird, sowie Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung und Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Voraussetzungen für eine Registrierung als Rentenberater sind nach § 12 Abs. 1 RDG neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit (Nr. 1) das Vorliegen der „theoretischen und praktischen Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen“. Gemäß § 12 Abs. 3 RDG ist die theoretische Sachkunde gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Das Nähere zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde regeln die §§ 2 und 3 RDV, die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 5 RDG erlassen wurde.
Entgegen dem Auftrag des Gesetzgebers in § 10 Abs. 1 Satz 2 RDG, wonach der Verordnungsgeber durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Bestimmung von Teilbereichen der in Satz 1 genannten Bereiche ermächtigt wurde, hat der Verordnungsgebern in § 1 RDV lediglich für den Bereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG (Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) Teilbereiche bestimmt, nicht jedoch für den Bereich der Rentenberatung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG). In der Verordnungsbegründung heißt es dazu, dass es - da die Bereiche Inkasso und Rentenberatung ohnehin nur einen eng umgrenzten Bereich des Rechts umfassen - nicht sachgerecht sei, schon vor dem Berufszugang eine weitere Verengung des Tätigkeitsumfangs und damit der Berufsqualifikation vorzusehen. Es sei sinnvoll, dass gerade auch Rentenberater in dem gesamten sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ergebenden Rechtsbereich sachkundig seien, was eine spätere Spezialisierung - etwa auf den Bereich der Alters- und Unfallversicherungsrente - nicht ausschließe (vgl. BR-Drs. 316/08 in Deckenbrock/Henssler, RDG-Kommentar, 4. Aufl., Rn. 3 zu § 1 RDV).
Aufgrund dieser Rechtslage ist eine Registrierung als Rentenberater nur im gesamten von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG umfassten Bereich möglich, nicht für einzelne Teilbereiche. Die besondere sachliche und praktische Sachkunde muss folglich für den gesamten Bereich vorliegen.
Diese Anforderungen erfüllt der Kläger, der nicht über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV verfügt, weder hinsichtlich der theoretischen (aa.) noch der praktischen (bb.) Sachkunde:
aa. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 RDG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 RDV genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Gemäß Satz 3 kann die zuständige Behörde als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. Die Aufzählung der in der Vorschrift genannten Zeugnisse ist nicht abschließend. Erforderlich ist im Einzelfall aber der Vergleich der Lehr- und Studieninhalte mit dem Anforderungskatalog des § 11 RDG.
Das vom Kläger vorgelegte Prüfungszeugnis vom ... (Bl. 13 Beiakte) stellt zwar grundsätzlich ein taugliches Abschlusszeugnis dar. Jedoch umfasst es nicht eine Ausbildung des Klägers in allen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG genannten Teilbereichen, die den Bereich des Rentenberaters ausmachen. Insbesondere fehlt es an Lehr- und Studieninhalten zum sozialen Entschädigungsrecht (Bundesversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz) sowie zum Recht der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
bb. Gemäß § 3 Abs. 1 RDV wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG erforderliche praktische Sachkunde von mindestens zwei Jahren Berufsausübung unter Anleitung in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
Der Kläger hat durch seine langjährige Tätigkeit bei der LVA bzw. beim Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger eine besondere Sachkunde in den Hauptbereichen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung erworben. Es fehlt aber hinsichtlich der praktischen Sachkunde ebenfalls an einer Berufsausübung in den bereits oben genannten Teilbereichen des sozialen Entschädigungsrechts sowie des Rechts der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Da somit die Anforderungen an die theoretische und praktische Sachkunde bereits tatbestandlich nicht erfüllt sind, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob darauf abgestellt werden darf, dass die besondere Sachkunde des Klägers nicht mehr gegeben ist, weil seine Ausbildung bereits Jahrzehnte zurückliegt und seine berufliche Tätigkeit ebenfalls schon vor mehr als zehn Jahren endete. Dem Kläger ist jedenfalls zuzugeben, dass weder das Rechtsdienstleistungsgesetz noch die dazu ergangene Verordnung expressis verbis eine zeitliche Schranke für die Berücksichtigung einmal erworbener Sachkunde enthalten.
b. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG berufen. Nach dieser Vorschrift ist eine von der zuständigen Behörde schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, wirksam.
Das Schreiben des Beklagten vom 24.01.2013, in dem der Kläger gebeten wurde, einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG, § 5 RDV vorzulegen, enthält dem Wortlaut nach keine Zusage dergestalt, dass die übrigen Voraussetzungen für eine Registrierung vorliegen. Auch eine Auslegung des Wortlauts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben führt nicht zu einer derartigen Annahme.
Der Kläger will aus der Verfahrensvorschrift des § 13 Abs. 1 und 2 RDG, insbesondere aus § 13 Abs. 2 Satz 2 RDG, wonach der Antragsteller erst nach Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RDG (persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; theoretische und praktische Sachkunde) aufgefordert wird, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen, den Schluss ziehen, dass ein positives Ergebnis seines Antrages schon vorgelegen haben müsse, als er die entsprechende Aufforderung im Schreiben vom 24.01.2013 erhielt.
Dies war nach Aktenlage jedoch objektiv nicht der Fall. Mangels Eingangsstempel ist leider nicht ersichtlich, wann der vom Kläger am 13.12.2012 unterzeichnete Antrag auf Registrierung beim Beklagten einging. Die Sachbearbeitung wurde jedenfalls am 23.01.2013 aufgenommen (Bl. 27 der Beiakte I). Am gleichen Tag wurden die Anfragen an die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 a bis c RDG relevanten Auskunftsstellen (Amtsgericht, Rechtsanwaltskammer) verfügt sowie die Aufforderung an den Kläger zur Vorlage der Berufshaftpflichtversicherung. Diese Aufforderung war nach der Prüfungsreihenfolge des § 13 RDG zwar verfrüht; dies muss dem Kläger aber - sei es auch nach entsprechender Erkundigung - bewusst gewesen sein, denn er hat nicht etwa zeitnah einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und vorgelegt, sondern hat in seiner Stellungnahme vom 10.03.2013 an den Beklagten ausgeführt: „Ich bitte mir abschließend einen Hinweis zukommen zu lassen, wenn das Prüfungsverfahren soweit abgeschlossen ist, dass nur noch der Nachweis der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung aussteht.“ Demnach hat der Kläger selbst das Schreiben vom 24.01.2013 nicht als Zusage verstanden.
Die Klage war somit abzuweisen.
2. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 nachgewiesen. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann die zuständige Behörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen.
(2) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.
(3) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengängen entspricht.
(4) Ist der Antrag in den Fällen des Absatzes 3 auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war.
(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.
(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 nachgewiesen. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann die zuständige Behörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen.
(2) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.
(3) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengängen entspricht.
(4) Ist der Antrag in den Fällen des Absatzes 3 auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war.
(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.
(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Der Sachkundelehrgang muss geeignet sein, alle nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die jeweilige Registrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss im Bereich Inkassodienstleistungen mindestens 120 Zeitstunden und im Bereich Rentenberatung mindestens 150 Zeitstunden betragen. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, deren Registrierung nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz auf den Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis zu beschränken ist, können zum Nachweis ihrer theoretischen Sachkunde in den nicht von der Erlaubnis erfassten Teilbereichen einen abgekürzten Sachkundelehrgang absolvieren, dessen Gesamtdauer 50 Zeitstunden nicht unterschreiten darf.
(2) Die Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen gewährleisten, dass nur qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt werden. Qualifiziert sind insbesondere Richterinnen und Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichtsbarkeit, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie registrierte und qualifizierte Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich.
(3) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit ablegen und darin ihre Kenntnisse aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs nachweisen. Die Gesamtdauer der erfolgreich abgelegten schriftlichen Aufsichtsarbeiten darf fünf Zeitstunden nicht unterschreiten.
(4) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen eine abschließende mündliche Prüfung erfolgreich ablegen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, das sich auf verschiedene Bereiche des Lehrgangs erstrecken muss und im Bereich Rentenberatung auch eine fallbezogene Präsentation beinhalten soll. Die Prüfungskommission soll mit mindestens einer Richterin oder einem Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichtsbarkeit und mindestens einer registrierten oder qualifizierten Person mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich besetzt sein.
(5) Das Zeugnis über den erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang muss enthalten:
- 1.
die Bestätigung, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer an einem Lehrgang, der den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht, erfolgreich teilgenommen hat, - 2.
Zeitraum und Ort des Lehrgangs sowie die Namen und Berufsbezeichnungen aller Lehrkräfte, - 3.
Anzahl, jeweilige Dauer und Ergebnis aller abgelegten schriftlichen Aufsichtsarbeiten, - 4.
Zeit, Ort und Ergebnis der abschließenden mündlichen Prüfung sowie die Namen und Berufsbezeichnungen der Mitglieder der Prüfungskommission.
(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 nachgewiesen. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann die zuständige Behörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen.
(2) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.
(3) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengängen entspricht.
(4) Ist der Antrag in den Fällen des Absatzes 3 auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war.
(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.
(1) Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes von der registrierten Person zu unterhaltende Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der beruflichen Tätigkeit der registrierten Person ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die registrierte Person nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die registrierte Person zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der registrierten Person oder einer von ihr herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
- 1.
für Ersatzansprüche aus wissentlicher Pflichtverletzung, - 2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über Kanzleien oder Büros, die in anderen Staaten eingerichtet sind oder unterhalten werden, - 3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit einem außereuropäischem Recht, soweit sich nicht die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf dieses Recht erstreckt, - 4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten vor außereuropäischen Gerichten, - 5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal oder Angehörige der registrierten Person.
(4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständige Behörde erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung der registrierten Person sowie die Versicherungsnummer, soweit das Auskunftsinteresse das schutzwürdige Interesse der registrierten Person an der Nichterteilung dieser Auskunft überwiegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.