Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung bzw. für den Fall der Fertigstellung des Bauvorhabens einer Beseitigungsanordnung gegenüber den Beigeladenen.

Mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 05.04.2012 wurde den Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Baugrundstück ... in Bamberg (FlNr. ...) erteilt. Am 04.09.2013 erließ die Beklagte eine erste Tekturgenehmigung zum beantragten Bauvorhaben mit Reduzierung der überbauten Fläche, des Bruttorauminhalts sowie der Wohnfläche des Wohnhauses und Änderungen bezüglich der Dachneigung sowie hinsichtlich der Höhenlage des Grundstücks. Mit Antrag vom 19.12.2013 beantragten die Beigeladenen eine zweite Tekturgenehmigung. Antragsgegenstand war eine Verschiebung des Wohnhauses und der Garage um 2,0 m nach Süden. Die Planung sah im unteren (westseitigen), zum Grundstück der Kläger hin gelegenen Bereich überdies eine Aufschüttung mit einem Böschungswinkel zwischen 32,2 Grad und 38,4 Grad vor. Der Fußpunkt dieser Aufschüttung war an der Grundstücksgrenze (zum öffentlichen Weg) geplant. Mit Bescheid vom 28.02.2014 wurde auch diese Tekturgenehmigung erteilt.

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ... in Bamberg (FlNr. ...), welches dem Baugrundstück westlich gegenüber liegt. Beide Grundstücke sind durch einen öffentlichen Weg voneinander getrennt. Der Baubeginn auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück erfolgte am 26.05.2014. In der Folge wandten sich die Kläger per E-Mail und schriftlich an die Beklagte, um ihren erheblichen Bedenken bezüglich des Bauvorhabens Ausdruck zu verleihen. Mit Schreiben vom 07.07.2014 wiesen sie darauf hin, dass das Bauvorhaben abweichend von den genehmigten Plänen realisiert werde. Im Rahmen einer Baukontrolle am 08.07.2014 wurde festgestellt, dass an der Westgrenze des Baugrundstücks im Bereich des Fußweges der für die Anhebung des natürlichen Geländes mit Tekturbescheid vom 28.02.2014 genehmigte Böschungswinkel von ca. 38 Grad abweichend von der Baugenehmigung auf ca. 60 Grad auf der Länge des Neubaus durchgehend erhöht wurde, um die ebene Bewegungsfläche vor dem Wohnhaus zu erweitern. Die Böschung wurde durch Einbau von Metall- und Kunststoffgittern nach statischer Berechnung durch eine Erdbewehrung gesichert. Änderungspläne hierfür gingen am 08.07.2014 per E-Mail sowie am 10.07.2014 per Post bei der Beklagten ein. Die Bauarbeiten wurden nicht eingestellt.

Bereits mit Schriftsatz vom 18.07.2014 beantragten die Kläger die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung zu verpflichten. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 20.08.2014 abgelehnt (vgl. Az. B 2 E 14.478). Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.09.2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, erhoben die Kläger Klage auf Erlass einer Baueinstellungs- bzw. Beseitigungsanordnung.

Zur Begründung führt die Klägerbevollmächtigte aus, dass eine Vermessung mittels Laser zwischenzeitlich ergeben habe, dass die Abstandsfläche der Steilböschung zum klägerischen Grundstück weniger als 3,0 m betrage. Die Neigung der Aufschüttung betrage gegenwärtig mehr als 70 Grad, so dass sie infolge gebäudegleicher Wirkung die volle Abstandsfläche auslöse, die jedoch nicht eingehalten werde. Auch weise die Aufschüttung stellenweise eine Höhe von 5,0 m auf. Die vor dem klägerischen Schlafzimmer gelegene Terrasse der Beigeladenen werde vermutlich auf der gesamten Länge nochmals um 2 m aufgefüllt werden. Dies bedeute, dass das natürliche Gelände auf insgesamt 5 m und an der höchsten Stelle der Garage um ca. 7 m aufgefüllt werde. Damit würden die erforderlichen Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück liegen. Von einer entsprechenden Ausnahme sei bereits an der Nord- und Ostseite des Vorhabengrundstücks Gebrauch gemacht worden. Insoweit sei die Abstandsfläche auf einer Länge von 16 m reduziert worden. Eine Ausnahme zum Grundstück der Kläger hin komme nur in Betracht, wenn dies mit Brandschutzvorschriften vereinbar sei. Dies werde vorliegend bezweifelt, da das Gebäude inklusive Aufschüttung an drei Geländeseiten keine hinreichenden Abstandsflächen aufweise. Die Auffassung der Beklagten, wonach die Steilböschung wegen ihrer Neigung von 60 Grad allenfalls zu einem Drittel abstandsflächenrechtlich zu berücksichtigen sei, sei unzutreffend. Denn ein Mindestabstand von 3 m sei stets einzuhalten. Das Vorhaben der Beigeladenen verletze damit nachbarschützende Vorschriften, wodurch es zu spürbaren Beeinträchtigungen auf Seiten der Kläger komme. Neben den Abstandsflächen sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Kläger fühlten sich in ihrer intimen Wohn- und Aufenthaltssphäre nachhaltig beeinträchtigt. Nach dem Empfinden der Kläger komme die Erdbewehrung einem Autobahnwall gleich. Hierdurch entstehe nicht nur eine unbehagliche Wohnkulisse vor dem klägerischen Anwesen, sondern auch ein Bauvorhaben, welches geeignet sei, die Belichtung des klägerischen Anwesens in nicht hinnehmbarer Weise zu beeinträchtigen.

Ferner seien unberechenbare Wasserabflüsse, insbesondere bei Starkregen, zu befürchten. Bereits in der Vergangenheit sei es zu erheblichen Wasserabflüssen gekommen. Aufgrund der nunmehr entstehenden Bebauung sowie der nicht gesicherten künstlichen Auffüllung des Hanggeländes werde ein Großteil, nahezu die Hälfte des Grundstücks versiegelt, weshalb eine dramatische Verschlechterung der Abflussverhältnisse zu erwarten sei. Das Hangwasser werde sich auf dem die Grundstücke trennenden städtischen Fußweg unkontrolliert im Freispiegelgefälle seinen Weg bahnen. Das klägerische Grundstück werde hierbei erheblich in Mitleidenschaft gezogen, zumal der Fußweg entgegen der DIN über keine Entwässerungsmöglichkeit verfüge. Vielmehr sei dieser durch Längsrisse durchsetzt, so dass Schicht- und Hangwasser in den tiefer gelegenen Garten und auf die Hauswand der Kläger gelangen werde. Von einem Entwässerungsplan der Beigeladenen sei den Klägern nichts bekannt. Soweit ein solcher existiere, werde angezweifelt, dass er den örtlichen Gegebenheiten gerecht werde.

Überdies bewirke die Geländeaufschüttung, dass das Gebäude der Beigeladenen nunmehr mit einer Höhe von ca. 10 m vor den Fenstern und dem Garten der Kläger aufragen werde. Zwar seien die Abstandsflächen hinsichtlich des Wohnhauses zu den Klägern hin eingehalten, gleichwohl liege insoweit eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor. Es sei hervorzuheben, dass die Steilböschung, welche auf Augenhöhe vor dem Schlafzimmer, Bad, Büro und der Gartenanlage der Kläger entstehe, dazu führe, dass sich die Kläger in nachvollziehbarer Weise in ihrer Privat- und Intimsphäre beeinträchtigt fühlen. Dies gelte umso mehr als die Aufschüttung dazu diene, eine größere Bewegungsfläche vor dem Haus der Beigeladenen zu schaffen. Auch füge sich das Vorhaben nicht in die seit über 30 Jahren bestehende Umgebungsbebauung ein. Für die Kläger sei bereits derzeit eine empfindliche Beeinträchtigung von Licht und Luft in den rückwärtigen Räumen des Erdgeschosses und im Garten spürbar. Die Gestaltung des Anwesens der Beigeladenen mit Rampe, Auffüllung und dreigeschossiger Bauweise wirke auf das klägerische Anwesen wie eine tiefe Schlucht und beeinträchtige die bisherige Wohnqualität in nicht hinnehmbarer Weise. Das Gebäude der Beigeladenen übe des Weiteren auf die umliegende Umgebung eine negative Vorbildfunktion aus. Hiernach könne ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es sich zwar selbst einfüge, aber wegen des Gleichbehandlungsgebotes weitere gleichartige Vorhaben nach sich ziehen könnte, die in der Summe den Gebietscharakter ändern und bodenrechtliche Spannungen hervorrufen würden.

Die Kläger könnten als Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Einstellungs- bzw. Beseitigungsermessens aus Art. 75 bzw. 76 BayBO geltend machen. Vorliegend sei eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Kläger gegeben, da das Vorhaben eklatant gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 trägt die Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, dass bislang nicht geprüft worden sei, wie sich das künstlich aufgefüllte Baugelände verhalte, wenn es erhebliche Lasten zu tragen habe. Hierzu sei möglicherweise keine oder jedenfalls keine exakte Drucklastenverteilung berechnet worden, die den Neubau im Verhältnis zu den Unterliegern darstelle. Der Bauakte sei lediglich zu entnehmen, dass das Haus flach gegründet werden könne. Tatsächlich sei das Vorhaben auf in den Berg eingebrachte, 6,6 m tiefe Streifenfundamente gebaut worden, so dass sich die Last an den tiefsten Punkten mit erheblichem Druck talabwärts verteile. Von Seiten der Beklagten sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Geländemodellierung aus statischen Gründen erforderlich gewesen sei. Eine statische Berechnung sei der Bauakte jedoch nicht zu entnehmen. Die Geländeverfüllung beginne zudem bereits an den neu gesetzten Grenzsteinen entlang des öffentlichen Weges. Bereits vor der 60 Grad steilen Böschung sei das Gelände mindestens um 1,50 m künstlich erhöht worden, um darauf in einer weiteren Höhe von 4 m aufzufüllen. Zu den Klägern hin wirke das Haus der Beigeladenen damit viergeschossig und entfalte nach Art. 6 BayBO die volle Abstandsflächentiefe von 15 m, die weder auf dem Baugrundstück noch auf dem städtischen Weg eingehalten werden könne. Der seit über dreißig Jahren gewachsene Weg habe sich seit Beginn des Bauvorhabens in Richtung ... bewegt und die Gartenmauer der Nachbarn ... stark beschädigt. Die Kläger hätten jüngst feststellen müssen, dass im rückwärtigen Garten das Regen- und Drainagerohr im Bereich der Bodenplatte zerplatzt sei. Der Schaden der Kläger sei mit mindestens 5.000 € zu veranschlagen. Zudem seien Folgeschäden zu erwarten, wenn das Grundstück der Beigeladenen nicht umwehrt werden sollte.

Mit weiterem Schriftsatz vom 09.03.2015 übermittelt die Klägerbevollmächtigte einen Kommentarauszug zum Abstandflächenrecht. Diesem sei zu entnehmen, dass im Falle von Terrassen, die gegenüber dem natürlichen Gelände über einen Meter erhöht seien, Abstandsflächen erforderlich seien, da das Nachbargrundstück hierdurch einer stärkeren Einsichtnahme ausgesetzt sei. Nach Ansicht der Kläger gelte dies für den gesamten erhöhten Baukörper der Beigeladenen. Die Klägerbevollmächtigte weist zudem darauf hin, dass die Tektur vom 08.07.2014 bislang rechtlich unbehandelt im Raum stehe.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2015 wird ergänzend vorgetragen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen zur Klärung der Standsicherheit und der Abstände der Steilböschung bislang unterblieben sei. Die Kläger weisen weiter darauf hin, dass hauptsächlich der rückwärtige Bereich des klägerischen Anwesens als Gartenbereich genutzt werde.

Die Klägerbevollmächtigte beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen im Hinblick auf die Arbeiten an dem Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Bamberg eine Baueinstellungsanordnung, soweit die Arbeiten an der Steilböschung bereits fertiggestellt sind, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen,

sowie hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Kläger auf Baueinstellung und Baubeseitigung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Behauptung der Kläger, der Fußpunkt der mit Bescheid vom 28.02.2014 genehmigten Böschung im westlichen Grundstücksteil sei an der Grundstücksgrenze geplant gewesen, zwar zutreffend sei, soweit sich die Kläger auf die genehmigte Planung für die Steilböschung beziehen würden. Diese Planung sei jedoch nicht umgesetzt worden. Stattdessen sei eine steilere Böschung mit einer geplanten und tatsächlich gegebenen Neigung von 60 Grad, deren Fußpunkt sich von der Grundstücksgrenze versetzt befindet, ausgeführt worden. Der Abstand der Steilböschung zum klägerischen Grundstück betrage daher auch nicht weniger als 3 m. Der genaue Abstand hänge von der Höhe ab, in der gemessen werde. Der Fußpunkt der neuen Böschung sei korrekterweise auf Höhe der natürlichen Geländeoberfläche, somit bei 280 m ü. NN, zu messen. Da die natürliche Geländeoberfläche für die Errichtung der Böschungsbewehrung und der Entwässerungsanlage (Filterkies) habe abgegraben werden müssen, liege der derzeitige Fußpunkt der Böschung tiefer und damit auch näher an der Grundstücksgrenze als in den Ausführungsplänen dargestellt. Wie aus den Vermessungsplänen ersichtlich, befinde sich aber selbst der jetzige Fußpunkt in einem Abstand von 4 m zum klägerischen Grundstück. Der Fußpunkt auf Höhe des natürlichen Geländeverlaufs (280-m-Linie) liege zwischen 4,15 (an der südöstlichen Grundstücksecke der FlNr. ...

der Kläger) und 4,40 m (an der nordöstlichen Grundstücksecke der FlNr. ...) von der Grundstücksgrenze der Kläger entfernt. Da die Böschung jedoch keine Abstandsfläche erfordere, komme es auf diese Entfernungen bereits nicht an.

Die Steilböschung weise, soweit sie sich über dem natürlichen Geländeverlauf befinde, auch keine Höhe von stellenweise 5 m auf. Die Kläger hätten ihrer Höhenermittlung den natürlichen tiefsten Geländepunkt, mithin den Grenzstein, zugrunde gelegt. Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe im Abstandsflächenrecht sei allerdings nicht der tiefste Punkt des Grundstücks. Bezugspunkt sei vielmehr die natürliche Geländehöhe unmittelbar an der Stelle, an der eine Wand bzw. vorliegend die Aufschüttung die Geländeoberfläche schneide. Zwar habe die Steilböschung stellenweise eine Höhe von max. 2,90 m (über dem natürlichen Gelände). Maßgeblich sei vorliegend aber nur derjenige Abschnitt der Böschung, der dem klägerischen Grundstück gegenüberliege. Soweit das am Böschungsfuß abgegrabene Gelände nicht wieder in der ursprünglichen Höhe aufgefüllt worden sei, trete die Steilböschung etwas höher in Erscheinung als geplant. Dennoch betrage die Höhe der tatsächlich errichteten Steilböschung in dem dem klägerischen Anwesen gegenüberliegenden Bereich nur zwischen 2,10 und 2,40 m. Dies habe auch eine Vermessung durch den Vermessungsingenieur der Beklagten ergeben. Bezogen auf die natürliche Geländehöhe (Höhe 2,80 m) betrage die Höhe der Erdbewehrung nur zwischen 1,60 und 2,20 m. Die Entwässerung des streitgegenständlichen Grundstücks sei mit Bescheid des Entsorgungs- und Baubetriebs der Beklagten vom 18.03.2013 geregelt worden. Zwar sei die aktuelle Böschung in der damaligen Planung nicht enthalten gewesen, gleichwohl enthalte der Entwässerungsbescheid unter (Tenor-) Ziffer 1.15 die Auflage, dass von privaten Grundstücksflächen kein Niederschlagswasser unkontrolliert in den öffentlichen Verkehrsbereich (auch Geh- und Radwege) eingeleitet werden dürfe. Gegebenenfalls sei laut der vorgenannten Auflage an der Grundstücksgrenze auf Privatgrund eine Entwässerungsrinne zu errichten, die an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossen werden müsse. Die Ausführungsplanung zur Steilböschung enthalte allerdings bereits eine Entwässerungsanlage aus Filterkies am Korbende.

Soweit sich das Klagebegehren auf den Erlass einer Baueinstellungsverfügung beziehe, fehle den Klägern bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn sowohl die streitgegenständlich Steilböschung als auch das Wohngebäude der Beigeladenen seien im Rohbau bereits fertiggestellt. Eine Baueinstellungsverfügung könne daher die Rechtsstellung der Nachbarn nicht mehr verbessern. Hinsichtlich des begehrten Erlasses einer Beseitigungsanordnung sei die Klage unbegründet, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO nicht vorliegen würden. Es sei weder ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften noch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften gegeben. Die erforderlichen Abstandsflächen der westlichen Gebäudewand der Beigeladenen seien zu den Klägern hin eingehalten. Die weiter streitgegenständliche Steilböschung sei bereits nicht abstandsflächenpflichtig, da von ihr keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen. Bezüglich der Frage der gebäudegleichen Wirkung sei nur auf den Teil der Böschung abzustellen, der dem Grundstück der Kläger gegenüberliege. In diesem Bereich habe die Böschung eine Höhe von 1,60 bis maximal 2,20 m über der natürlichen Geländeoberfläche und einen Neigungswinkel von 60 Grad. Sie wirke daher wie ein entsprechend geneigtes Satteldach. Da die Wirkungen einer solchermaßen geneigten Fläche deutlich geringer ausfallen als die einer senkrecht stehenden Wand, sei deren Höhe nur zu einem Drittel als Abstandsfläche anzurechnen (Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO). Somit ergebe sich hier H = 53 bis max. 73 cm. Eine gebäudegleiche Wirkung komme einer solchen Anlage nicht zu. Insbesondere sei die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung der Belichtung ihres Anwesens ganz offensichtlich nicht zu befürchten; zumal sich der Böschungsfuß mindestens 4 m von der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks entfernt befinde und nochmals weitere 5 bis 6 m vom Wohngebäude der Kläger. Auch aus dem Ausbau einer Terrasse ergebe sich keine Abstandsflächenpflichtigkeit der Steilböschung. Zwar werde die Fläche oberhalb der Aufschüttung eingeebnet, eine Terrasse sei jedoch nach der Ausführungsplanung lediglich unmittelbar am Wohngebäude geplant, nicht aber am Böschungskopf.

Da die Vorschriften des Abstandsflächenrechts gewahrt würden, ergebe sich hinsichtlich der Schutzzwecke der Abstandsflächenvorschriften (Belichtung, Belüftung, Besonnung, sozialer Wohnfriede) regelmäßig kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht ersichtlich, dass die vorliegende Situation anders beurteilt werden müsse. Die Steilböschung weise am Böschungsfuß einen Abstand von mind. 4 m zum klägerischen Grundstück und zwischen 9 und 10 m zum Wohngebäude der Beigeladenen auf; am Böschungskopf würden sich Entfernungen zwischen 10,80 m und 11,50 ergeben. Angesichts dieser großen Abstände, der im Vergleich hierzu geringen Höhe der Aufschüttung von max. 2,20 m über dem natürlichen Gelände sowie der Neigung der Böschung werde die Belichtung des klägerischen Anwesens in keinster Weise beeinflusst. Aufgrund der aufgezeigten Abstände liege auch keine „unanständige Nähe“ des Kopfpunktes der Steilböschung zu den Räumen im Erdgeschoss und zum Garten im rückwärtigen Bereich des Anwesens der Kläger vor. Die Kläger würden übersehen, dass ihr rückwärtiger Garten an einen öffentlichen Weg angrenze und die Abstände für Einsichtnahmen von dort aus deutlich geringer seien als von dem Grundstück der Beigeladenen aus. Sofern die Kläger eine Einsicht in ihren Garten ausschließen wollten, müssten sie insoweit selbst Vorkehrungen treffen. Die Kläger würden diesbezüglich auch übersehen, dass das Grundstück der Beigeladenen bereits aufgrund des natürlichen Geländeverlaufs deutlich höher liege als ihr eigenes und sich bereits aufgrund dieser natürlichen Situation zwangsläufig erhöhte Einsichtnahmemöglichkeiten ergäben. Die Kläger müssten mit einer Bebauung dieses im Innenbereich gelegenen Hanggrundstücks rechnen.

Ferner würden sich aus den Behauptungen der Kläger zur Drucklastentragfähigkeit der Steilböschung keine konkreten Anhaltspunkte für Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften oder eine Gefährdung der Standsicherheit ergeben. Eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch die Bauaufsichtsbehörde oder die Vorlage einer Prüfbescheinigung sei vorliegend angesichts der Gebäudeklasse von Gesetzes wegen nicht vorgesehen (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. a) BayBO), da ein durchgehend positiv bewerteter Kriterienkatalog vorgelegt worden sei. Ein Standsicherheitsnachweis sei der Beklagten weder vorzulegen noch von ihr zu prüfen gewesen. Jedoch hätten die Beigeladenen vorliegend auch für die Steilböschung eine statische Berechnung erstellen lassen. Für eine konkrete Gefahrenlage fänden sich keine Anhaltspunkte.

Mit Beschluss vom 19.09.2014 wurden die Bauherren zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 trägt der Beigeladenenbevollmächtigte ohne eigene Antragstellung vor, dass sich die Klage als unbegründet erweise. Von Klägerseite würden lediglich Mutmaßungen geäußert, die bei Weitem nicht geeignet seien, eine Baubeseitigungsanordnung zu erlassen. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn ergebe sich allenfalls dann, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sei. Dies gelte im Falle einer bestandskräftigen Baugenehmigung jedoch nur, soweit nachweislich eine erhebliche Gefährdung des Nachbarn durch das entsprechend der Baugenehmigung verwirklichte Bauvorhaben bestehe. Eine solche nachweisliche Gefährdung sei nicht ansatzweise dargetan. Es seien lediglich Mutmaßungen dahingehend angestellt worden, dass die Steilböschung angeblich nicht hinreichend statisch berechnet worden sei und daher Geländeabschwemmungen zu befürchten seien. Tatsächlich sei die Steilböschung jedoch mit entsprechenden Bewehrungen sowie Bewuchs verfestigt worden. Sie stelle damit eine Verbesserung des ursprünglichen Hangzustandes dar. Unsubstantiiert seien weiterhin die Ausführungen zur befürchteten Nichteinhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften. Im Übrigen werde lediglich angedeutet, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Die Behauptungen der Kläger, es sei zu Beschädigungen ihres Anwesens gekommen, die durch das Bauvorhaben veranlasst worden seien, seien ebenfalls nicht substantiiert und damit keinesfalls ausreichend, um den Erlass einer Baubeseitigungsanordnung zu rechtfertigen.

Das Gericht hat die örtlichen Verhältnisse am 16.06.2015 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben anlässlich der Beweisaufnahme übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren B 2 S 14.755) mit der Niederschrift über den Augenschein vom 16.06.2015 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.

I.

Soweit die Kläger im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung hinsichtlich des Bauvorhabens, insbesondere der Erdbewehrung, der Beigeladenen begehren, erweisen sich ihre Klagen bereits als unzulässig. Da der Erlass eines solchen Bescheides die Rechtsstellung der Kläger wegen nahezu vollständiger Fertigstellung des Bauvorhabens nicht mehr verbessern könnte, fehlt ihnen insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Diesbezüglich wird ausdrücklich auf die Ausführungen der Beschlüsse der Kammer vom 20.08.2014 (Az. B 2 E 14.478) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2014 (Az. 2 CE 14.2000) Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend.

II.

Hinsichtlich des Hilfsantrages auf Verpflichtung zum Erlass einer Baubeseitigungsanordnung stellen sich die Klagen als unbegründet dar.

Ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten erfordert zum einen, dass die Kläger durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt sind, zum anderen, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist (vgl. Simon/Busse, Art. 76 BayBO, Rn. 486). Dabei ist eine etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vorhabens im Rahmen einer Nachbarklage nur dann relevant, wenn das Vorhaben gegen eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verstößt. Dies ist hier nicht der Fall.

Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Soweit sich die Kläger gegen die errichtete Steilböschung wenden, ist das Vorhaben der Beigeladenen formell rechtswidrig, da es nicht genehmigungsfrei ist und eine Baugenehmigung bis dato nicht vorliegt.

Erdaufschüttungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 BayBO der Genehmigung, wenn sie eine Höhe von mehr als 2 m einnehmen (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO). Dies trifft auf die hier in Rede stehende Steilböschung auch nach Ansicht der Beklagten zu. Zwar haben die Bauherrn am 10.07.2014 für die gegenüber den genehmigten Planvorlagen abweichende Bauausführung eine entsprechende Tektur beantragt. Eine Änderungsgenehmigung ist jedoch insoweit nicht ergangen.

Das Vorhaben verstößt allerdings nicht gegen materielles Baurecht, soweit dieses nachbarschützend ist.

1. Insbesondere liegt im Hinblick auf die Steilböschung kein Verstoß gegen Art. 6 BayBO vor. Die in Rede stehende Erdbewehrung ist bereits nicht abstandsflächenpflichtig. Ihr kommt keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu. Entsprechend der vorgenannten Vorschrift sind vor Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, Abstandsflächen gegenüber Gebäuden und den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Entscheidend für die Einstufung der Anlagen ist, ob die Errichtung oder Nutzung der Anlage die Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude, den Wohnfrieden oder die Ziele des Brandschutzes ebenso beeinträchtigen kann wie ein Gebäude. Mithin lässt sich die Frage, ob einer Anlage gebäudeähnliche Wirkungen zukommen, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen. Von Bedeutung ist nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht und ihre Zweckbestimmung (vgl. Simon/Busse, Art. 6 BayBO Rn. 26; BayVGH v. 12.11.2001, Az. 2 ZB 99.3484; OVG NRW v. 12.12.1991, Az. 11 A 2359/89). Die aus Erde bestehende und mit Stahlgittern statisch gesicherte Aufschüttung dient angesichts der Hanglage des Baugrundstücks der Herstellung einer ebenen Freifläche um das Wohngebäude herum. Darüber hinaus war sie zur Bebauung des Hanggrundstücks notwendig und hatte mithin den Zweck, eine angemessene und zulässige Grundstücksnutzung zu ermöglichen. Nach den Feststellungen anlässlich des durchgeführten Augenscheins ist eine geringfügige Einschränkung der Besonnung des klägerischen Anwesens allenfalls in den Morgenstunden zu befürchten. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der eigentliche Garten der Kläger im westlichen Grundstücksbereich und damit durch das klägerische Wohnhaus von der Aufschüttung abgewandt befindet. Überdies muss in die Betrachtung miteinbezogen werden, dass es sich bei dem auf dem Baugrundstück bislang vorhandenen Gartengelände ebenfalls um einen - wenn auch geringer ansteigenden - Hang handelte. Fragen des Brandschutzes werden durch die errichtete Erdbewehrung bereits nicht tangiert. Bei der Frage der gebäudegleichen Wirkung der streitgegenständlichen Steilböschung sind ferner die sich im Übrigen aus Art. 6 BayBO ergebenden Wertungen zu berücksichtigen. So ergibt sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 9 BayBO, dass es sich selbst bei der Grundstücksgrenze um keine absolute bauliche Tabuzone handelt. Vielmehr sind nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO beispielsweise Stützmauern mit einer Höhe von bis zu 2 m ohne eigene Abstandsflächen, d. h. auch im Falle einer Errichtung direkt an der Grundstücksgrenze, zulässig. Die Beigeladenen hätten damit in rechtlich zulässiger Weise die Möglichkeit gehabt, eine Stützmauer an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Fußweg zu errichten, um das Gelände im Anschluss daran zur Gründung des Wohnhauses flach aufzufüllen. In Relation zu dieser möglichen Vorgehensweise erweist sich die von den Beigeladenen errichtete Steilböschung als weitaus weniger geeignet die Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts, insbesondere die Besonnung, Belichtung und Belüftung des klägerischen Anwesens zu beeinträchtigen. Darüber hinaus erscheint es unbillig, wenn von Klägerseite im Hinblick auf die erste vorgenommene Terrassierung, deren 60 Grad geneigte Steilböschung eine maximale Höhe von etwa 2,20 m zum klägerischen Grundstück hin aufweist (vgl. insoweit Bestandplan, Stand März 2015, Bl. 123 der Gerichtsakte), die Einhaltung der Mindestabstandfläche von 3 m nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO gefordert wird. Zumal insoweit zwingend zu berücksichtigen ist, dass die von einer geneigten Fläche ausgehenden Beeinträchtigungen von Belichtung und Besonnung geringer sind als die einer senkrechten Wand. Bezieht man demgegenüber die komplette terrassierte Steilböschung der Beigeladenen in die Betrachtung mit ein, ergibt sich bezogen auf den Böschungskopf der Terrasse von der Unterkante der Steilböschung am natürlichen Geländeverlauf aus eine Neigung von etwa 45 Grad, so dass diesbezüglich die Wertung des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 BayBO zu berücksichtigen ist. Demnach erweisen sich Dächer mit einer Steigung von bis zu 45 Grad als abstandsflächenrechtlich nicht relevant. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lag die Überlegung zugrunde, dass von der Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 45 Grad keine Verschattung bei einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad ausgeht (s. a. BayVGH v. 30.1.06 Az.: 25 CS 05.2994, BayVBl. 07, 21, BauR 06, 1116). Diese Erwägung gilt gleichermaßen für eine bis zu 45 Grad geneigte Erdbewehrung.

Im Hinblick auf die Abstände der Steilböschung ist eine sachverständige Begutachtung nicht erforderlich. Die der vorgenannten Betrachtung zugrunde gelegten Abstände ergeben sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Bestandslageplan. Mithin wurden die aktuellen Abstände der Erdbewehrung bereits vermessen. Die Klägerbevollmächtige hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die dargestellten Maße unzutreffend sind. Der schriftsätzlich gestellte Beweisantrag der Klägerbevollmächtigten vom 17.06.2015 ist als bloße Beweisanregung zu verstehen. Eines begründeten Gerichtsbeschlusses bedarf es nach § 86 Abs. 2 VwGO nur im Falle eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages. Im Übrigen erfolgt auch im Rahmen des im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes auf „bloßen Zuruf“ hin keine sachverständige Überprüfung der kompletten Bauakten der Beklagten. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Planvorlagen bestehen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerbevollmächtigte nicht dargelegt. Die Planungen der Beigeladenen wurden durch einen bauvorlageberechtigten Architekten erstellt und - soweit sie genehmigt sind - von Seiten des Bauamtes der Beklagten geprüft. Hinsichtlich der bislang nicht genehmigten Steilböschung wurde das Gelände durch den Bauingenieur der Beklagten vermessen.

2. Die Steilböschung erweist sich überdies nicht als städtebaulich rücksichtlos. Sie erzeugt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, wie sie im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins vorgefunden wurden, weder eine erdrückende Wirkung noch einen Einmauerungseffekt. Auch insoweit muss berücksichtigt werden, dass bereits das Urgelände einen deutlichen Höhenversatz aufwies. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch städtebauliche Bedeutung. Demnach kann das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das selbstständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen ist, auch verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG U. v. 16.05.1991, Az. IV C 17-90; BVerwG B v. 11.01.1999). Es soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen; ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Somit ist anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbunden Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt einem Nachbarn jedoch nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2010, Az. 2 ZB 09.2191). Der Vortrag der Kläger, ihr Anwesen könne von Seiten der Beigeladenen in einer unanständigen Nähe eingesehen werden, kann bereits nicht nachvollzogen werden. Ausweislich der genehmigten Planzeichnung der Beigeladenen vom 28.02.2014 (Plan P5) befindet sich die Terrasse der Bauherrn unmittelbar am Wohnhaus und reicht insbesondere nicht bis zum Böschungskopf. Auch muss insoweit berücksichtigt werden, dass sich der höchste Böschungskopf der terrassierten Erdbewehrung entsprechend des o.g. Bestandsplans etwa 10 m von der klägerischen Grundstücksgrenze entfernt befindet. Dass sich durch die Realisierung des Bauvorhabens gleichwohl Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Anwesen ergeben, ist den topographischen Gegebenheiten geschuldet. Eine städtebauliche Rücksichtslosigkeit ergibt sich daraus nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der rückwärtige Gartenbereich des klägerischen Anwesens bereits in der Vergangenheit einer Einsichtnahme durch die Wohnungseigentümer des Anwesens FlNr. ... ausgesetzt war. Überdies verbleiben den Klägern - beispielsweise durch das Anwachsenlassen der bestehenden Hecke - hinreichende Möglichkeiten zur Selbsthilfe. Damit besteht auch unter dem Blickwinkel eines ausreichenden Sozialabstandes angemessen Raum zu einer erträglichen Ausgestaltung der nachbarlichen Verhältnisse.

3. Bezüglich des Wohngebäudes der Beigeladenen ergibt sich im Hinblick auf die Kläger weder ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO noch eine Verletzung des städtebaulichen Gebotes der Rücksichtnahme. Insoweit wird ausdrücklich auf die Ausführungen der Beschlüsse der Kammer vom 20.08.2014 (Az. B 2 E 14.478) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2014 (Az. 2 CE 14.2000) Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend.

4. Ferner ist hinsichtlich des Gebäudevorhabens der Beigeladenen kein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere Art. 12 BayBO) in Bezug auf das klägerische Anwesen ersichtlich. Angesichts des Abstandes zwischen den Gebäuden von mindestens 13 Metern (vgl. Lageplan Bauakte 20/14, S. 23) erscheint eine derartige Befürchtung abwegig. Im Übrigen haben die Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb sich aus der Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen eine erhöhte Brandgefahr für das klägerische Anwesen ergeben sollte.

5. Überdies ergibt sich im Hinblick auf die Entwässerungssituation des streitgegenständlichen Anwesens keine Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten. Auch insoweit wird zunächst ausdrücklich auf die Ausführungen der Beschlüsse der Kammer vom 20.08.2014 (Az. B 2 E 14.478) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2014 (Az. 2 CE 14.2000) Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die von den Beigeladenen vorgelegte Ausführungsplanung vom 25.04.2014 beschreibt hinsichtlich der Steilböschung eine Entwässerungsanlage aus Filterkies am Korbende. Insoweit wird auf die in der Verwaltungsakte 20/14 der Beklagten befindlichen Pläne P9/5 sowie P9/3 verwiesen. Gegen die Funktionsfähigkeit dieser Entwässerungsplanung wurden von Klägerseite keine substantiierten Einwände vorgebracht. Zudem wären derartige wasserwirtschaftliche Gefährdungen im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots allenfalls dann rechtserheblich, wenn grobe Verstöße und eine für die Kläger unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr im Raum stünde (vgl. BayVGH v. 29.11.2010, Az. 9 CS 10.219 m. w. N.). Dafür bestehen vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte. Im Übrigen kommt den insoweit tangierten erschließungsrechtlichen Anforderungen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Art. 41 BayBO) grundsätzlich kein nachbarschützender Charakter zu. Das Erfordernis der Erschließung dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit und schützt im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2006, Az. 26 ZB 05.3344). Die vorgenannten Anforderungen sollen nur die ordnungsgemäße Benutzbarkeit eines Grundstückes sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschutz kann diesen Anforderungen nur ausnahmsweise zukommen, wenn die durch eine nicht einwandfrei gesicherte Beseitigung des Abwassers für den Nachbarn entstehenden Belästigungen oder Nachteile derart erheblich sind, dass die Schwelle der Rücksichtlosigkeit überschritten wird (Wolf in Simon/Busse, Stand 2013, Art. 4 Rn. 25). Davon kann angesichts der für das Bauvorhaben genehmigten Entwässerungsplanung (vgl. Bl. 65f. der Bauakte 20/14) und hinsichtlich der für die Steilböschung vorgesehenen Filterkiesentwässerung nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich zwischen dem klägerischen Grundstück und dem angeschütteten Anwesen der Beigeladenen ein ca. 1,6 m breiter öffentlicher Gehweg befindet.

6. Schließlich ergibt sich auch hinsichtlich der statischen Absicherung der Steilböschung kein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen. Der insoweit gestellte Beweisantrag der Klägerbevollmächtigten ist nach dem oben Ausgeführten als bloße Beweisanregung zu verstehen. Eine weitere Beweiserhebung war nicht angezeigt. Nach der Ausführungsplanung der Bauherrn vom 25.04.2014 (P9/5 der Bauakte 20/14) wurde die Steilböschung nach dem System „bewehrte Erde“ errichtet und durch Front- und Bodengitter mit Steckschließen sowie Erosionsschutzmatten statisch gesichert. Dafür, dass diese Maßnahmen unzureichend sind, bestehen - unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerbevollmächtigten - keine Anhaltspunkte. Zumal es dem vorrangigen Interesse der Bauherrn entsprechen dürfte, ihr Gebäudevorhaben auf einem statisch hinreichend gesicherten Grund zu errichten. Soweit die Kläger gleichwohl auf ihr Grundstück herabstürzendes Erdmaterial befürchten, wäre einer solchen etwaigen Gefahr zivilrechtlich zu begegnen (vgl. VG München, Beschl. v. 24.4.2002, Az. M 11 SN 02.1305).

III.

Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich so selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - nicht angezeigt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 2 CE 14.2000

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie die Steilböschung betrifft. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der auß

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie die Steilböschung betrifft. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde (§146 Abs. 1 VwGO) ist, soweit sie die Steilböschung betrifft, unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch für die Beschwerde ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 30). Es fehlt bei Anträgen, deren Erfolg die Rechtsstellung der Antragsteller nicht (mehr) verbessern würde (vgl. zur Klage BVerwGE, 121, 1,3; Happ a. a. O.). Bei der strittigen Steilböschung handelt es sich im unteren, westseitigen zum Grundstück der Antragsteller hin gelegenen Grundstücksteil nicht lediglich um eine Erdaufschüttung. Die Böschung wird durch eine Erdbewehrung aus einer Metall- und Kunststoffgitterkonstruktion gesichert. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Konstruktion hinsichtlich ihrer geplanten Höhe und Steigung verwirklicht worden. Lediglich eine etwaige Auffüllung verbliebener Hohlräume mit Erdmaterial sowie eine Begrünung der Fläche standen noch aus. Die dem Senat vorgelegten Lichtbildaufnahmen vom 14. Oktober 2014 zeigen, dass mittlerweile auch die Hohlräume nicht mehr existieren. Lediglich die Verkleidung der Erdbewehrung (mit Sackgewebe oder Erde) ist noch nicht vollständig abgeschlossen.

Die Antragsteller wenden sich vorliegend insbesondere gegen die von der Konstruktion ausgehenden Beeinträchtigungen, die sie darin sehen, dass Abstandsflächen nicht eingehalten werden und eine Verschlechterung der Entwässerungssituation eintritt. Sonstige Rechtsverletzungen werden nicht geltend gemacht. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt mit der Fertigstellung des Rohbaus dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches, etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält, vorläufig abwehren will (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2012 - 2 CE 11.2767 - juris). Eine nach Fertigstellung ergehende einstweilige Anordnung, den Bau vorläufig einzustellen, würde die Rechtsstellung der Nachbarn nicht mehr verbessern, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. BayVGH, a. a. O.). So liegt es hier.

2. Soweit die Antragsteller eine Einstellung der Bauarbeiten hinsichtlich des Wohnhauses begehren, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Die Entscheidung des Erstgerichts, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, ist nicht zu beanstanden.

a) Die Antragsteller tragen vor, dass nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO als Tiefe der Abstandsflächen vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m, genüge. Werde ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gelte Satz 1 nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO jedoch nur für eine Außenwand. Eine weitere Abweichung sei daher unzulässig. Damit wird jedoch ein abstandsflächenrechtlicher Verstoß nicht substantiiert geltend gemacht. Es wird nichts weiter dazu ausgeführt, worin eine „weitere Abweichung“ bestehen soll. Aus den Akten ergibt sich für den Senat lediglich, dass in der Baugenehmigung vom 28. Februar 2014 eine Abweichung hinsichtlich der nördlichen Abstandsfläche erteilt wurde. Wie sich aus dem Abstandsflächenplan der Tektur P4 (Bauakte 20/14) ergibt, ist das westlich gelegene Grundstück der Antragsteller abstandsflächenrechtlich nicht tangiert. Allenfalls in dem Bereich der Linie zwischen H5 und H4 wird geringfügig der Weg zwischen den beiden Grundstücken berührt. Die Antragsteller stellen den Abstandsflächenplan nicht substantiiert in Frage.

b) Nach Auffassung der Antragsteller fügt sich das Bauvorhaben nicht ein. Soweit sie diesbezüglich auf das Maß der baulichen Nutzung abstellen wollen, so ist dieses grundsätzlich nicht nachbarschützend. Im Übrigen legen sie nicht näher dar, woraus sich im konkreten Fall aus dem Einfügungsgebot Nachbarschutz ergeben soll. Für den Senat ist ein solcher auch nicht ersichtlich.

c) Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - BauR 2005, 1138). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller nicht vor. Von einer erdrückenden Wirkung kann angesichts des Umstands, dass zwischen den beiden Gebäuden ein Abstand von mindestens 13 Metern besteht (gegriffen aus dem Lageplan Bauakte 20/14, Seite 23) und sich zwischen den beiden Gebäuden ein Weg sowie im östlichen Teil des Grundstücks der Antragsteller eine Freifläche befindet, keine Rede sein. Die Situation, dass das Bauvorhaben das Gebäude der Antragsteller überragt, ist im Wesentlichen - wie sich auch aus dem dem Senat vorliegenden Bildmaterial ergibt - den topografischen Gegebenheiten geschuldet. Soweit die Antragsteller vortragen, dass von den Beigeladenen eine Mauer auf einer Steilböschung errichtet wird, wird diese Stützmauer wie sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ergibt, deutlich von der Böschung zurückversetzt errichtet. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern diese ca. 1 m hohe Mauer auf das Grundstück der Antragsteller eine erdrückende Wirkung haben sollte.

d) Die Antragsteller behaupten auch im Beschwerdeverfahren, dass Wasserabflüsse in Folge einer großflächigen Versiegelung zu erwarten seien, wobei die bereits fertig gestellte Steilböschung hier nicht zu berücksichtigen ist. Sie machen jedoch eine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht glaubhaft. Ihr Vortrag ist mangels Angabe konkreter Tatsachen unsubstantiiert. Der Entsorgungs- und Baubetrieb der Beklagten, der für Fragen der Entwässerung zuständig ist, hat die Entwässerungssituation positiv beurteilt (Bauakte 20/14, Blatt 21 f). Die Entwässerungsplanung wurde genehmigt (Bauakte 20/14, Blatt 65 f). Für den Senat ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsteller durch Starkregenereignisse tatsächlich in ihren Rechten verletzt sein könnten. Zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück der Antragsteller besteht ein relativ großer Abstand. Zwischen beiden Grundstücken liegt ferner ein Weg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie die Steilböschung betrifft. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde (§146 Abs. 1 VwGO) ist, soweit sie die Steilböschung betrifft, unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch für die Beschwerde ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 30). Es fehlt bei Anträgen, deren Erfolg die Rechtsstellung der Antragsteller nicht (mehr) verbessern würde (vgl. zur Klage BVerwGE, 121, 1,3; Happ a. a. O.). Bei der strittigen Steilböschung handelt es sich im unteren, westseitigen zum Grundstück der Antragsteller hin gelegenen Grundstücksteil nicht lediglich um eine Erdaufschüttung. Die Böschung wird durch eine Erdbewehrung aus einer Metall- und Kunststoffgitterkonstruktion gesichert. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Konstruktion hinsichtlich ihrer geplanten Höhe und Steigung verwirklicht worden. Lediglich eine etwaige Auffüllung verbliebener Hohlräume mit Erdmaterial sowie eine Begrünung der Fläche standen noch aus. Die dem Senat vorgelegten Lichtbildaufnahmen vom 14. Oktober 2014 zeigen, dass mittlerweile auch die Hohlräume nicht mehr existieren. Lediglich die Verkleidung der Erdbewehrung (mit Sackgewebe oder Erde) ist noch nicht vollständig abgeschlossen.

Die Antragsteller wenden sich vorliegend insbesondere gegen die von der Konstruktion ausgehenden Beeinträchtigungen, die sie darin sehen, dass Abstandsflächen nicht eingehalten werden und eine Verschlechterung der Entwässerungssituation eintritt. Sonstige Rechtsverletzungen werden nicht geltend gemacht. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt mit der Fertigstellung des Rohbaus dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches, etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält, vorläufig abwehren will (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2012 - 2 CE 11.2767 - juris). Eine nach Fertigstellung ergehende einstweilige Anordnung, den Bau vorläufig einzustellen, würde die Rechtsstellung der Nachbarn nicht mehr verbessern, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. BayVGH, a. a. O.). So liegt es hier.

2. Soweit die Antragsteller eine Einstellung der Bauarbeiten hinsichtlich des Wohnhauses begehren, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Die Entscheidung des Erstgerichts, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, ist nicht zu beanstanden.

a) Die Antragsteller tragen vor, dass nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO als Tiefe der Abstandsflächen vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m, genüge. Werde ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gelte Satz 1 nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO jedoch nur für eine Außenwand. Eine weitere Abweichung sei daher unzulässig. Damit wird jedoch ein abstandsflächenrechtlicher Verstoß nicht substantiiert geltend gemacht. Es wird nichts weiter dazu ausgeführt, worin eine „weitere Abweichung“ bestehen soll. Aus den Akten ergibt sich für den Senat lediglich, dass in der Baugenehmigung vom 28. Februar 2014 eine Abweichung hinsichtlich der nördlichen Abstandsfläche erteilt wurde. Wie sich aus dem Abstandsflächenplan der Tektur P4 (Bauakte 20/14) ergibt, ist das westlich gelegene Grundstück der Antragsteller abstandsflächenrechtlich nicht tangiert. Allenfalls in dem Bereich der Linie zwischen H5 und H4 wird geringfügig der Weg zwischen den beiden Grundstücken berührt. Die Antragsteller stellen den Abstandsflächenplan nicht substantiiert in Frage.

b) Nach Auffassung der Antragsteller fügt sich das Bauvorhaben nicht ein. Soweit sie diesbezüglich auf das Maß der baulichen Nutzung abstellen wollen, so ist dieses grundsätzlich nicht nachbarschützend. Im Übrigen legen sie nicht näher dar, woraus sich im konkreten Fall aus dem Einfügungsgebot Nachbarschutz ergeben soll. Für den Senat ist ein solcher auch nicht ersichtlich.

c) Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - BauR 2005, 1138). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller nicht vor. Von einer erdrückenden Wirkung kann angesichts des Umstands, dass zwischen den beiden Gebäuden ein Abstand von mindestens 13 Metern besteht (gegriffen aus dem Lageplan Bauakte 20/14, Seite 23) und sich zwischen den beiden Gebäuden ein Weg sowie im östlichen Teil des Grundstücks der Antragsteller eine Freifläche befindet, keine Rede sein. Die Situation, dass das Bauvorhaben das Gebäude der Antragsteller überragt, ist im Wesentlichen - wie sich auch aus dem dem Senat vorliegenden Bildmaterial ergibt - den topografischen Gegebenheiten geschuldet. Soweit die Antragsteller vortragen, dass von den Beigeladenen eine Mauer auf einer Steilböschung errichtet wird, wird diese Stützmauer wie sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ergibt, deutlich von der Böschung zurückversetzt errichtet. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern diese ca. 1 m hohe Mauer auf das Grundstück der Antragsteller eine erdrückende Wirkung haben sollte.

d) Die Antragsteller behaupten auch im Beschwerdeverfahren, dass Wasserabflüsse in Folge einer großflächigen Versiegelung zu erwarten seien, wobei die bereits fertig gestellte Steilböschung hier nicht zu berücksichtigen ist. Sie machen jedoch eine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht glaubhaft. Ihr Vortrag ist mangels Angabe konkreter Tatsachen unsubstantiiert. Der Entsorgungs- und Baubetrieb der Beklagten, der für Fragen der Entwässerung zuständig ist, hat die Entwässerungssituation positiv beurteilt (Bauakte 20/14, Blatt 21 f). Die Entwässerungsplanung wurde genehmigt (Bauakte 20/14, Blatt 65 f). Für den Senat ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsteller durch Starkregenereignisse tatsächlich in ihren Rechten verletzt sein könnten. Zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück der Antragsteller besteht ein relativ großer Abstand. Zwischen beiden Grundstücken liegt ferner ein Weg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie die Steilböschung betrifft. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde (§146 Abs. 1 VwGO) ist, soweit sie die Steilböschung betrifft, unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch für die Beschwerde ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 30). Es fehlt bei Anträgen, deren Erfolg die Rechtsstellung der Antragsteller nicht (mehr) verbessern würde (vgl. zur Klage BVerwGE, 121, 1,3; Happ a. a. O.). Bei der strittigen Steilböschung handelt es sich im unteren, westseitigen zum Grundstück der Antragsteller hin gelegenen Grundstücksteil nicht lediglich um eine Erdaufschüttung. Die Böschung wird durch eine Erdbewehrung aus einer Metall- und Kunststoffgitterkonstruktion gesichert. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Konstruktion hinsichtlich ihrer geplanten Höhe und Steigung verwirklicht worden. Lediglich eine etwaige Auffüllung verbliebener Hohlräume mit Erdmaterial sowie eine Begrünung der Fläche standen noch aus. Die dem Senat vorgelegten Lichtbildaufnahmen vom 14. Oktober 2014 zeigen, dass mittlerweile auch die Hohlräume nicht mehr existieren. Lediglich die Verkleidung der Erdbewehrung (mit Sackgewebe oder Erde) ist noch nicht vollständig abgeschlossen.

Die Antragsteller wenden sich vorliegend insbesondere gegen die von der Konstruktion ausgehenden Beeinträchtigungen, die sie darin sehen, dass Abstandsflächen nicht eingehalten werden und eine Verschlechterung der Entwässerungssituation eintritt. Sonstige Rechtsverletzungen werden nicht geltend gemacht. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt mit der Fertigstellung des Rohbaus dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches, etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält, vorläufig abwehren will (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2012 - 2 CE 11.2767 - juris). Eine nach Fertigstellung ergehende einstweilige Anordnung, den Bau vorläufig einzustellen, würde die Rechtsstellung der Nachbarn nicht mehr verbessern, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. BayVGH, a. a. O.). So liegt es hier.

2. Soweit die Antragsteller eine Einstellung der Bauarbeiten hinsichtlich des Wohnhauses begehren, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Die Entscheidung des Erstgerichts, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, ist nicht zu beanstanden.

a) Die Antragsteller tragen vor, dass nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO als Tiefe der Abstandsflächen vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m, genüge. Werde ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gelte Satz 1 nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO jedoch nur für eine Außenwand. Eine weitere Abweichung sei daher unzulässig. Damit wird jedoch ein abstandsflächenrechtlicher Verstoß nicht substantiiert geltend gemacht. Es wird nichts weiter dazu ausgeführt, worin eine „weitere Abweichung“ bestehen soll. Aus den Akten ergibt sich für den Senat lediglich, dass in der Baugenehmigung vom 28. Februar 2014 eine Abweichung hinsichtlich der nördlichen Abstandsfläche erteilt wurde. Wie sich aus dem Abstandsflächenplan der Tektur P4 (Bauakte 20/14) ergibt, ist das westlich gelegene Grundstück der Antragsteller abstandsflächenrechtlich nicht tangiert. Allenfalls in dem Bereich der Linie zwischen H5 und H4 wird geringfügig der Weg zwischen den beiden Grundstücken berührt. Die Antragsteller stellen den Abstandsflächenplan nicht substantiiert in Frage.

b) Nach Auffassung der Antragsteller fügt sich das Bauvorhaben nicht ein. Soweit sie diesbezüglich auf das Maß der baulichen Nutzung abstellen wollen, so ist dieses grundsätzlich nicht nachbarschützend. Im Übrigen legen sie nicht näher dar, woraus sich im konkreten Fall aus dem Einfügungsgebot Nachbarschutz ergeben soll. Für den Senat ist ein solcher auch nicht ersichtlich.

c) Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - BauR 2005, 1138). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller nicht vor. Von einer erdrückenden Wirkung kann angesichts des Umstands, dass zwischen den beiden Gebäuden ein Abstand von mindestens 13 Metern besteht (gegriffen aus dem Lageplan Bauakte 20/14, Seite 23) und sich zwischen den beiden Gebäuden ein Weg sowie im östlichen Teil des Grundstücks der Antragsteller eine Freifläche befindet, keine Rede sein. Die Situation, dass das Bauvorhaben das Gebäude der Antragsteller überragt, ist im Wesentlichen - wie sich auch aus dem dem Senat vorliegenden Bildmaterial ergibt - den topografischen Gegebenheiten geschuldet. Soweit die Antragsteller vortragen, dass von den Beigeladenen eine Mauer auf einer Steilböschung errichtet wird, wird diese Stützmauer wie sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ergibt, deutlich von der Böschung zurückversetzt errichtet. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern diese ca. 1 m hohe Mauer auf das Grundstück der Antragsteller eine erdrückende Wirkung haben sollte.

d) Die Antragsteller behaupten auch im Beschwerdeverfahren, dass Wasserabflüsse in Folge einer großflächigen Versiegelung zu erwarten seien, wobei die bereits fertig gestellte Steilböschung hier nicht zu berücksichtigen ist. Sie machen jedoch eine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht glaubhaft. Ihr Vortrag ist mangels Angabe konkreter Tatsachen unsubstantiiert. Der Entsorgungs- und Baubetrieb der Beklagten, der für Fragen der Entwässerung zuständig ist, hat die Entwässerungssituation positiv beurteilt (Bauakte 20/14, Blatt 21 f). Die Entwässerungsplanung wurde genehmigt (Bauakte 20/14, Blatt 65 f). Für den Senat ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsteller durch Starkregenereignisse tatsächlich in ihren Rechten verletzt sein könnten. Zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück der Antragsteller besteht ein relativ großer Abstand. Zwischen beiden Grundstücken liegt ferner ein Weg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.