Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. März 2014 - 5 K 12.871

bei uns veröffentlicht am11.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Umbettung der Urne mit den sterblichen Überresten seiner Schwester.

Der Kläger ist der Bruder der am 25. Dezember 2011 verstorbenen Frau A. Diese wurde auf Veranlassung ihrer Tochter, der Beigeladenen, auf dem Friedhof der Beklagten in einem Urnenwandfach beigesetzt.

Mit Schreiben vom 12. April 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte, die Zustimmung zur Umbettung der Urne in das Familiengrab mit der Grabnummer ... zu erteilen und die anschließende Umbettung durchzuführen. Zu Lebzeiten von Frau A. habe der Kläger mit dieser ein Nutzungsrecht für die Grabstätte mit der Grabnummer ... auf dem Friedhof ... vereinbart. In diesem Grab befänden sich die sterblichen Überreste der Eltern und des Bruders des Klägers. Der Kläger habe das alleinige Nutzungsrecht an dieser Grabstätte. Frau A. habe noch zu ihren Lebzeiten gegenüber dem Kläger auch im Beisein ihrer Schwester stets betont, dass es ihr ausdrücklicher und sehnlichster Wunsch sei, mit ihren Eltern im gemeinsamen Grab beigesetzt zu werden. Auch ein Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung habe einige dieser Gespräche wahrgenommen. Die Beigeladene habe ohne Genehmigung und Rücksprache mit dem Kläger die Beisetzung in der Urnenwand entgegen dem Willen der Verstorbenen veranlasst. Für eine Umbettung der Urne in das Familiengrab lägen gesetzlich anerkannte, wichtige Gründe vor.

Mit Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2012 wurde der Antrag auf Umbettung abgelehnt. Das Antragsrecht des Klägers sei nach der Friedhofsordnung nicht gegeben. Antragsberechtigt sei als Nutzungsberechtigte des Urnenwahlgrabs ausschließlich die Beigeladene, nicht jedoch der Kläger. Nach den gesetzlichen Vorschriften des Bestattungsrechts in Bayern sei die Beigeladene vor dem Kläger vorrangig totenfürsorgeberechtigt. Aus den zu Lebzeiten der Verstorbenen getätigten Äußerungen lasse sich nicht der vom Kläger vorgetragene letzte Wille der Verstorbenen auf eine Beisetzung im Familiengrab herleiten. Nach der Versicherung der Beigeladenen habe die Verstorbene geäußert, in ihrer Heimat ... zur Ruhe kommen zu wollen. Dieser Wunsch sei ihr erfüllt worden. Wenn nicht aufklärbar sei, ob die beantragte Umbettung dem Willen des Verstorbenen entspreche und Streit unter den Totenfürsorgeberechtigten bestehe, könne die Achtung vor der Totenruhe einem Verlangen auf Umbettung entgegenstehen. Darüber hinaus sei das Verlangen auf Umbettung zum jetzigen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich, da der Kläger bei der Trauerfeier im Januar 2012 der Beisetzung in der Urnenwand nicht widersprochen habe.

Mit einem am 2. November 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 ließ der Kläger Klage erheben und beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2012 zu verpflichten, der Umbettung der Urne mit den sterblichen Überresten von Frau A. aus der Urnenwand ... des Friedhofs der Beklagten in das Familiengrab mit der Grabnummer ... zuzustimmen.

Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung in Verbindung mit dem ausdrücklichen letzten Willen der Verstorbenen. Deren Wunsch sei es gewesen, nach ihrem Tod sicher behütet „im rechten Arm ihres Vaters“ im Rahmen einer Urnenbestattung die letzte Ruhe finden zu können. Ihrer eigenen Tochter, der Beigeladenen, habe die Verstorbene diesbezüglich nicht vertraut und deshalb mit dem Kläger ein gemeinsames Grabnutzungsrecht des Familiengrabes vereinbart. Jedermann im näheren Umkreis der Familie des Klägers in... habe vom Wunsch der Verstorbenen gewusst. Im Glauben, dass alles nach ihren Wünschen geschehe, habe sie auf eine schriftliche Verfügung bezüglich ihrer letzten Ruhestätte verzichtet. Die Beklagte nehme fälschlicherweise an, dass der Kläger nicht Nutzungsberechtigter sei und dementsprechend keine Antragsberechtigung vorliege. Es sei auch ein wichtiger Grund für die Umbettung gegeben, da es der letzte ausdrückliche Wunsch der Verstorbenen gewesen sei, im gemeinsamen Familiengrab beerdigt zu werden. Dieser Wunsch sei ihr von ihrer eigenen Tochter verwehrt worden. Der beherrschende Grundsatz des Totensorgerechts sei die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen. Lediglich wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar sei, seien nach gewohnheitsrechtlichem Grundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis, zumindest könne der Kläger aber den geltend gemachten Anspruch nicht für sich geltend machen. Die Friedhofsordnung der Beklagten sehe bei einer Umbettung aus einem Urnenwandfach vor, dass nur der jeweilige Nutzungsberechtigte die Umbettung aus dem Urnengrab beantragen könne. Bezüglich des Urnengrabes habe der Kläger kein Nutzungsrecht. Nutzungsberechtigte sei ausschließlich die Beigeladene. Aus dem Nutzungsrecht des Grabes Nr. ... könne der Kläger keine weiteren Nutzungsrechte für das Urnengrab herleiten. Auch aus den Bestattungsvorschriften des Freistaats Bayern lasse sich kein Anspruch des Klägers herleiten. Die Umbettung aus privaten Gründen könne von den Personen veranlasst werden, die das Totenfürsorgerecht innehaben, wobei sich die Reihenfolge bei Vorhandensein mehrerer Angehöriger nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Bestattungsgesetz (BestG) bestimme. Dem Kläger stehe als nachrangiger Verwandter dieses Recht gerade nicht zu. Eine letztwillige schriftliche Verfügung der Verstorbenen gebe es nicht. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BestG bestimme, dass es auf den Willen der Angehörigen ankomme, wenn der Wille des Verstorbenen für die Art und Umstände seiner Beisetzung nicht mehr nachweisbar sei. Es sei unbeachtlich, was die Verstorbene im Jahr 2006 geäußert habe. Das Nutzungsrecht des Klägers an dem Grab Nr. ... habe keine weiteren Auswirkungen dahingehend, dass auch ein Nutzungsrecht bezüglich des Grabes seiner Schwester in der Urnenwand bestehe. Auch der möglicherweise zwischen dem Kläger und der Beigeladenen angedachte Abkauf des Nutzungsrechts sei unbeachtlich, da sich dieser nicht realisiert habe. Allein durch den langen Zeitablauf nach der Beisetzung habe er ein Mitspracherecht verwirkt. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Beisetzung der Verstorbenen mangels anderweitiger Erkenntnisse davon ausgehen dürfen, dass die Vorgaben der Beigeladenen dem Willen der Verstorbenen entsprochen hätten. Sei nicht mehr aufklärbar, ob die beantragte Umbettung dem Willen des Verstorbenen entspreche und bestehe Streit unter den Totenfürsorgeberechtigten, könne die Achtung vor der Totenruhe einem Verlangen auf Umbettung entgegenstehen. Das Nutzungsrecht des Klägers an dem Familiengrab verleihe lediglich das Recht bestimmen zu dürfen, wer in dieser Grabstätte bestattet werden dürfe. Es sei eher ein Abwehrrecht. Bei Unstimmigkeiten wegen der Unklarheit der Bestattungsart der Verstorbenen werde ausdrücklich auf die (Erb-) Rei-henfolge der Angehörigen abgestellt.

Mit Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2013 wurde die Tochter der Verstorbenen zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen förmlichen Antrag gestellt.

Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist für das gegen die Beklagte als Friedhofsträger gerichtete Verlangen auf Zustimmung zur Umbettung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Durch die Bestattung auf kommunalen und kirchlichen Friedhöfen wird die durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geregelte Bestattungspflicht erfüllt. Damit ist auch eine Entscheidung betreffend eine Umbettung dem öffentlichen Recht zuzuordnen (OVG NRW, B. v. 28. November 1991, Az. 19 A 1925/90).

Der Kläger ist auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht die Möglichkeit, dass der Kläger durch die ablehnende Entscheidung vom 12. Juli 2012 in seinen Rechten verletzt sein könnte. Denn der Kläger ist nach Art. 15 BestG grundsätzlich bestattungspflichtig, wozu auch die Pflicht zur Vornahme einer Umbettung zählt (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BestG). Ob tatsächlich im Hinblick auf die in § 15 und § 1 Bestattungsverordnung (BestV) geregelte Reihenfolge der Pflichtigen ein Anspruch auf Umbettung - unter Aufhebung der von der Beigeladenen getroffenen Entscheidungen - besteht, oder ob diesem möglichen Anspruch die Regelungen der Friedhofsordnung der Beklagten oder sonstige Rechtsvorschriften entgegenstehen, ist indes eine Frage der Begründetheit der Klage.

Da das als Verwaltungsakt zu qualifizierende Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2012 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde durch die am 2. November 2012 erhobene Klage auch die in einem solchen Fall zu beachtende Klagefrist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO) gewahrt.

2. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat in dem für eine Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Umbettung der Urne in das Familiengrab (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Bestattungsgesetz und die Bestattungsverordnung selbst treffen nur Regelungen betreffend die Ausgrabung einer Leiche (§ 21 BestV). Die in dieser Vorschrift ausgesprochene Genehmigungspflicht durch die Gemeinde hat dabei den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Daneben ist aber immer - und dies gilt sowohl für eine Ausgrabung als auch für die Umbettung einer Urne - die Erlaubnis des Friedhofsträgers unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Totenruhe erforderlich (vgl. hierzu: Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Stand Juli 2013, Erl. X, RdNr. 5). Denn der Friedhofsträger übt den die Totenruhe sichernden Gewahrsam im Sinn von § 168 Strafgesetzbuch (StGB) aus. Er darf nur dann, wenn ein besonders wichtiger Grund gegeben ist, hinter dem selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat, seine Zustimmung erteilen.

Die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benutzung des Friedhofs im Einzelnen regelt der Trägers eines Friedhofs kraft der ihm zustehenden Anstaltsautonomie durch eigene Rechtsvorschriften, vorliegend die Friedhofsordnung der Beklagten. Dabei hat der Friedhofsträger den durch die Gesetze und den Anstaltszweck vorgegebenen Rahmen zu beachten.

Ein Anspruch des Klägers ist daher an den Bestimmungen der Friedhofsordnung, insbesondere an § 14 der Friedhofsordnung zu messen.

§ 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung verweist zunächst auf den allgemein gültigen Grundsatz des Vorrangs der Totenruhe. Die Umbettung einer Urne bedarf nach § 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Zustimmung des Kirchenvorstands als dem Vertretungsorgan der Beklagten, die dieser nur bei Vorliegen eines gesetzlich anerkannten wichtigen Grundes erteilen darf. Zur Antragsberechtigung für ein Umbettungsverlangen führt § 14 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofsordnung aus, dass bei einer Umbettung aus einem Urnenwahlgrab oder einer Urnenwand der jeweilige Nutzungsberechtigte antragsberechtigt ist. Nutzungsberechtigte des Fachs in der Urnenwand, in der sich die sterblichen Überreste der Schwester des Klägers befinden, ist die Beigeladene, da diese das Nutzungsrecht an dieser Grabstelle erworben hatte. Der Kläger ist zwar Nutzungsberechtigter des Familiengrabs mit der Grabnummer ..., d. h. er hat das Recht darüber zu entscheiden, wer in dieser Grabstätte beigesetzt wird. Er hat aber keine Befugnis darüber zu bestimmen, wer im Urnenwandfach ... beigesetzt wird bzw. dass die Urne der Verstorbenen Frau A. aus diesem Fach in der Urnenwand wieder entfernt wird. Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofsordnung steht diese Befugnis nur dem jeweiligen Nutzungsberechtigten, hier der Beigeladenen zu. Es fehlt daher nach § 14 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Friedhofsordnung an der Antragsberechtigung des Klägers, von der Beklagten die Umbettung verlangen zu können. Bei einem Umbettungsverlangen aus einem Reihengrab bestimmt § 14 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 der Friedhofsordnung dagegen, dass jeder Angehörige des Verstorbenen dies mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten beantragen kann. Das weist darauf hin, dass den Nutzungsberechtigten eines Wahlgrabes bzw. eines Urnenwahlgrabs von Seiten des Friedhofsträgers ein über das normale Nutzungsrecht nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG hinausgehendes Sondernutzungsrecht eingeräumt werden soll. Der Berechtigte hat gegenüber dem Friedhofsträger einen Abwehr- bzw. Beseitigungsanspruch, wenn die Nutzung unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird (vgl. zum Ganzen: Klingshirn, a. a. O., Erl. XV, RdNr. 6ff).

Vor dem Hintergrund, dass der ausdrücklich erklärte Wille des Verstorbenen hinsichtlich des Ortes seiner Bestattung Vorrang hat vor dem Willen der Bestattungspflichtigen (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BestG) und unter Berücksichtigung der einem Nutzungsberechtigten eines Urnenwahlgrabes eingeräumten besonderen Nutzungsrechts, wird man § 14 Abs. 4 der Friedhofsordnung dahingehend verstehen müssen, dass einem anderen Angehörigen eines Verstorbenen nicht bereits mit dem formalen Argument, er sei nicht Nutzungsberechtigter des Urnengrabes, die Antragsberechtigung abgesprochen werden kann, wenn er mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten des Urnengrabes handelt.

Diese Fallkonstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Die Beigeladene ist Nutzungsberechtigte des Urnenfachs ... auf dem Friedhof der Beklagten, d. h. sie hatte ein Anrecht darauf erworben, dass die in einer Urne verschlossenen Aschenreste ihrer Mutter in dieser Grabstätte beigesetzt wurden. Als Nutzungsberechtigte hat sie auch einen Abwehranspruch, wenn ihr diese Nutzung unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Die Beklagte kann daher ohne Zustimmung der Beigeladenen nicht in dieses Nutzungsrecht eingreifen und die Urne gegen deren Willen entfernen. Der Kläger ist zwar nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BestG neben der Beigeladenen Bestattungspflichtiger, der auch für eine etwaige Umbettung zu sorgen hat. Jedoch bestimmt Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG auch, dass sich die Verpflichtung nach dem Grad der Verwandtschaft richten soll. Dies hat die Beklagte auch zutreffend gewürdigt.

Darüber hinaus kann eine Umbettung nur aus ganz besonders gewichtigen Gründen verlangt werden. Es muss sich dabei um Gründe handeln, die von solchem Gewicht sind, dass nach allgemein sittlichem Empfinden die Wahrung der Totenruhe zurücktritt (HessVGH, U. v. 7. September 1993, Az. UE 1118/92, RdNr. 57). Ein solcher gewichtiger Grund ist der ausdrücklich erklärte Wille des Verstorbenen, dem durch die Bestattung an einem anderen als dem gewählten Ort nicht entsprochen worden ist. Da dieser Wille des Verstorbenen dem Bestimmungsrecht des Totenfürsorgeberechtigten vorgeht, darf ein Friedhofsträger ein Umbettungsverlangen nicht allein deshalb ablehnen, weil es von einem nur nachrangig Totenfürsorgeberechtigten gestellt wird, wenn feststeht, dass vom vorrangig verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten ein Beisetzungsort gewählt wurde, der nicht dem Willen des Verstorbenen entsprach. Nur wenn der Tote entgegen seinem klar bekundeten Willen beigesetzt wurde, tritt der Grundsatz der Totenruhe zurück. In einem solchen Fall kann auch ein nachrangig Totenfürsorgeberechtigter die Einwilligung in die Umbettung verlangen (Klingshirn, a. a. O., Erl. X RdNr. 10 unter Verweis auf BGH, U. v. 26. Oktober 1977, Az. IV ZR 151/76, in MDR 1978, 299). Wenn sich nachträglich divergierende Ansichten von nahen Angehörigen zum Willen des Toten hinsichtlich seines Bestattungsortes gegenüber stehen, verbleibt es bis zur endgültigen Klärung des mutmaßlichen Willens des Toten bei der zunächst ausgewählten Grabstätte. Sind mehrere Angehörige vorhanden, von denen jedoch nur einzelne eine Umbettung wünschen, während die übrigen einer solchen Maßnahme widersprechen, wird eine Umbettung erst dann bewirkt werden können, wenn die Zustimmung der übrigen vorliegt. Bei einem Streit zwischen Angehörigen über den erklärten Willen des Verstorbenen haben die Zivilgerichte darüber zu entscheiden, ob eine Einwilligung/Zustimmung in die Umbettung verlangt werden kann. In einem solchen Fall soll der Friedhofsträger im Interesse der Totenruhe die Erlaubnis bis zur rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung zurückzustellen (Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 5. Aufl., 1983, S. 185 ff.; Klingshirn, a. a. O., Erl. X RdNr. 7 f.; BGH, a. a. O., RdNrn. 6 ff.; HessVGH, a. a. O., RdNr. 57; VG Augsburg, U. v. 17. Februar 2005, Az. Au 8 K 04.1225, RdNr. 44 f.).

Eine eindeutige Verfügung der Verstorbenen, im Familiengrab beigesetzt zu werden, liegt nicht vor. Diese kann auch nicht in dem vorgelegten Auszug aus der Gräberdatei gesehen werden. Zudem hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihre Mutter habe kurz vor ihrem Tod erklärt, dass sie zurück nach ... wolle und nicht alles richtig gewesen sei, was sie aufgesetzt habe. Die Beigeladene werde das „schon richten“. Es steht damit keinesfalls unzweifelhaft fest, dass die Beigeladene ihre Mutter entgegen deren ausdrücklicher Bestimmung beigesetzt hat. Auch die zunächst angedachte Beisetzung im Familiengrab, die offensichtlich ohne Wissen der Beigeladenen vom Kläger in die Wege geleitet worden ist, indem er einen Steinmetzbetrieb beauftragte, spricht lediglich für die Sichtweise des Klägers. Es ist daher zunächst zu ermitteln, ob die Verstorbene vor ihrem Ableben eine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich ihres Beisetzungsortes getroffen hat. Den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist hierzu entnehmen, dass sie dies zumindest unmittelbar vor ihrem Tod nicht getan hat, sondern die Entscheidungen der Beigeladenen überlassen hat. Im jetzigen Verfahrensstadium ist es aber weder Sache des Gerichts noch der Beklagten zu ermitteln, ob eine ausdrückliche Bestimmung der Verstorbenen hinsichtlich ihres Bestattungsorts vorgelegen hat oder nicht. Der Kläger ist daher gehalten, aus den dargestellten Gründen diese Frage zunächst mit der Beigeladenen entweder einvernehmlich oder auf zivilrechtlichem Weg zu klären.

3. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. März 2014 - 5 K 12.871 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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Strafgesetzbuch - StGB | § 168 Störung der Totenruhe


(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug ver

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.