Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Apr. 2014 - 5 K 12.421

bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung von 280 geleisteten Mehrarbeitsstunden sowie die Auszahlung einer entsprechenden Mehrarbeitsvergütung.

Er war zuletzt bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 als Polizeioberkommissar auf einem Dienstposten als „Sachbearbeiter 2. Qualifikationsebene Polizeiinspektion“ (Ermittler/Verfügungsgruppe) bei der Polizeiinspektion (PI) ... im Dienste des Beklagten beschäftigt. Zuvor war der Kläger vom 1. August 2007 bis 30. September 2009 als Gruppenführer der Polizeihundeführer (PHF) und Ausbildungsleiter für das Diensthundewesen im Bereich der Polizeidirektion (PD) ... eingesetzt. Vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 erfolgte seine organisatorische Zuordnung als PHF zu den Operativen Ergänzungsdiensten am Dienstort ... Er war vom 23. Januar 2009 bis 13. Februar 2009, vom 25. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 und vom 14. September 2009 bis zu seiner Ruhestandsversetzung wegen Krankheit dienstunfähig.

Zum 31. Juli 2007 wurden auf dem Mehrarbeitsstundenkonto des Klägers 35 volle Stunden erfasst. Zum Zeitpunkt des 30. September 2009 hatte er schließlich 280 Mehrarbeitsstunden angesammelt. Der Stand der Mehrarbeitsstunden war Gegenstand eines Personalgesprächs am 3. August 2009. Mit Schreiben vom 19. April 2010 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium (PP) ... die Auszahlung von 280 Mehrarbeitsstunden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2011 abgelehnt, nachdem der Erste Polizeihauptkommissar (EPHK) ... in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2011 erklärt hatte, dass die in Rede stehenden Mehrarbeitsstunden in Gänze nicht unabweisbar notwendig gewesen seien und auch einer Abgeltung durch Freizeitausgleich innerhalb eines Jahres keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegengestanden hätten. Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 4. August 2011 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 22. September 2011 damit, dass die Anordnung der Mehrarbeit aus den Dienstplänen ersichtlich sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mehrarbeit entstehe nach Art. 87 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), wenn der Beamte auf Anordnung des Dienstherrn über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst leisten müsse, wobei die Anordnung von Mehrarbeit immer voraussetze, dass zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten und sie auf Ausnahmefälle beschränkt bleibe. Aus Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) i. V. m. Nr. 61.1.1 Satz 4 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht (BayVwVBes) ergebe sich, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht zu leisten sei, wenn ein geplanter Freizeitausgleich bzw. eine Dienstbefreiung aufgrund persönlicher Gründe (z. B. wegen einer plötzlich auftretenden Erkrankung oder einer Ruhestandsversetzung) nicht möglich war. Außerdem stelle Art. 61 Abs. 2 Satz 3 BayBesG i. V. m. Nr. 61.2.3 BayVwVBes klar, dass eine vergütungsfähige Mehrarbeit nicht vorliegen könne, wenn der Dienst eines Beamten in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten umfasst, bei denen sich der Beamte die Zeit für ihre Ausführung mehr oder weniger selbst einteilen könne. Während der Dienstzeit des Klägers als Ausbildungs- und Gruppenleiter der Polizeihundeführergruppe ... habe es für diesen keine mehrarbeitsstundenrelevante Aufgabenmehrung gegeben. Dennoch sei die Mehrarbeit des Klägers bis Dezember 2007 auf 170 Stunden angestiegen. Dieser Anstieg habe sich kontinuierlich fortgesetzt. Ab Mai 2008 sei die Mehrarbeit des Klägers nicht mehr unter 200 Stunden und im Jahr 2009 überwiegend nicht mehr unter 250 Stunden geblieben. Einen solchen Überstundenstand habe der vorhergehende Gruppenleiter nicht gehabt. Das gelte auch für die übrigen PHF. Im Mai 2009 habe die Gesamtstundenzahl für Mehrarbeit aller bei der PD ... tätigen PHF bei 363 gelegen; auf den Kläger seien davon 253 Mehrarbeitsstunden entfallen. Der Kläger habe den Dienstplan eigenverantwortlich erstellen können, weswegen für ihn die Möglichkeit bestanden habe, sein Mehrarbeitsstundenkonto auf ein dem Durchschnitt entsprechendes Maß zu begrenzen. Zudem fordere Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG den Vorrang von Freizeitausgleich vor der Bezahlung einer Mehrarbeitsvergütung. Eine „freiwillige“ über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit könne mangels Anordnung nicht als Mehrarbeit gewertet werden. Die Aufstellung eines Dienstplanes begründe noch keine Anordnung von Mehrarbeit. Eine pauschale Bewertung aller Arbeitszeiten über die Höchstarbeitszeit hinaus als Mehrarbeit sei nicht möglich. In den Dienstplänen der PI ... seien zwar die Überstunden eingetragen. Deren Erforderlichkeit gehe hieraus aber nicht hervor. Auch könne anhand der Dienstpläne nicht nachvollzogen werden, weshalb aus dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich nicht möglich gewesen sei.

Die Bevollmächtigten des Klägers erhoben mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 2012, Klage mit folgenden Anträgen:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 12.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, 280,00 Mehrarbeitsstunden des Klägers anzuerkennen und abzurechnen.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 begründete der Kläger seine Klage wie folgt: Die geleisteten Mehrarbeitsstunden seien dem Grunde nach unstreitig. Lediglich in rechtlicher Hinsicht sei die Frage der Erforderlichkeit der Mehrarbeit umstritten. Der Kläger habe zu keiner Zeit den Dienstplan eigenverantwortlich erstellt und sei formalrechtlich auch nicht befugt gewesen, einen solchen aufzustellen. Der Dienstplan sei vielmehr von seinem Vorgesetzten erstellt, genehmigt und ggf. mit der zuständigen Personalvertretung abgestimmt worden. Der formalrechtlich befugte Dienstplanersteller hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die erheblich angesammelten Mehrarbeitsstunden abgebaut werden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Kläger sei zum einen Gruppenleiter der Hundestaffel gewesen, zum anderen habe er den Dienst in seiner zugewiesenen Dienstgruppe übernommen. Des Weiteren sei er für einen Sprengstoffhund zuständig gewesen und habe deshalb alle Zusatzdienste und Einsätze sowie Spezialausbildungen absolvieren müssen. Außerdem sei er auch noch für eine Gruppe Junghunde sowie schlecht ausgebildete alte Hunde verantwortlich gewesen, weshalb mit diesen eine intensive Ausbildung durchzuführen gewesen sei. Schließlich sei er verantwortlich für den Einkauf mehrerer neuer Hunde gewesen. Insoweit seien Fahrten angefallen, die zu weiteren Überstunden geführt hätten. Der Vorgänger des Klägers habe keinen Überstundenanfall gehabt, da dieser sich ausschließlich auf die Funktion des Gruppenleiters habe konzentrieren können. Sein Vorgänger habe Schichtdienst nur im Ausnahmefall verrichtet und keinen Spezialhund geführt, der Sondereinsätze verursacht hätte. Es werde im Übrigen auf die Stellungnahme des Herrn PHK ... verwiesen, wonach es dem Kläger aufgrund der engen Personalsituation bei der PD ...unmöglich gewesen sei, seine Mehrarbeitsstunden abzubauen.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 31. Juli 2012,

die Klage abzuweisen.

Zur Dienstplanerstellung sei Folgendes zu erklären: In formalrechtlicher Hinsicht erfolge gemäß einer schriftlichen Anweisung des PP Oberfranken vom 12. Oktober 2006 die Diensteinteilung der PHF lage- und bedarfsorientiert in Form eines Wochendienstplanes durch die jeweilige PD. Die übrigen Polizeidirektionen und das PP Oberfranken könnten auf die Wochendienstpläne lesenden Zugriff nehmen, um sich so aufeinander abzustimmen. Abweichend von dieser formalrechtlichen Zuständigkeit sei jedoch der Kläger für die Dienstplanerstellung der PHF-Gruppe ... de facto eigenverantwortlich zuständig gewesen. Diese Kompetenz erschließe sich schon alleine daraus, dass er die komplette Lehrgangs- und Ausbildungsplanung sowie die Urlaubs- und Krankenvertretungsplanung der PHF-Gruppe im Dienstplan erfasst habe. Hierfür habe er über eine entsprechende Zugangs- und Schreibberechtigung für die auf einem zentralen Rechner hinterlegten Dienstplanvorlagen verfügt. Bei bereits vorher bekannten Einsätzen habe er - nach taktischen und stärkemäßigen Vorgaben durch Herrn PHK ...- die individuelle Einteilung der benötigten PHF selbst getroffen und auch die Regeldienstverrichtung angepasst. Die Planungskompetenz des Klägers sei der gesamten Gruppe bekannt gewesen und so die ganzen Jahre akzeptiert worden. Zeitgerecht vor der Erstellung des Dienstplanes für den Folgemonat sei ihm regelmäßig von Herrn PHK ...der aktuelle Mehrarbeitsstundenstand aller PHF mitgeteilt worden. Hierbei habe dieser den Kläger darauf hingewiesen, durch eine entsprechende Dienstplangestaltung ein vertretbares Mehrarbeitsstundenniveau der PHF herzustellen. Dem Kläger habe man in mehreren persönlichen Gesprächen deutlich gemacht, dass dies gerade auch für seine Mehrarbeitsstunden gelte. Er habe also permanent die Möglichkeit gehabt, an seinem Mehrarbeitsstundenstand zu arbeiten. Die formalrechtliche Zuständigkeit der Polizeidirektionen bei der Erstellung der Dienstpläne entsprechend der Anweisung des PP Oberfranken vom 12. Oktober 2006 habe letztlich lediglich die Plausibilitäts- und Fehlerkontrolle, den nochmaligen Abgleich mit der aktuellen Einsatzsituation sowie die anschließende Verteilung des Planes durch Herrn PHK ... an alle Dienststellen zur Kenntnisnahme betroffen. In die durch den Kläger festgeschriebene Dienstverrichtung habe Herr PHK ...regelmäßig nicht mehr eingegriffen, da alles im Detail abgesprochen und verzahnt disponiert worden sei.

Die Personalsituation der PD ... habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt dargestellt: Der PD ... gehörten elf PHF an. Einen vergleichbaren PHF-Stand hätten auch die drei anderen Polizeidirektionen, also ... und ... aufgewiesen. Ein bedeutsamer bzw. anhaltender Personalengpass sei nicht zutage getreten. Ansonsten hätte sich die Mehrarbeitsstundenproblematik auf alle PHF ausgewirkt und nicht nur auf den Kläger. Die Aussage des Leiters der PI ..., Herrn PHK .., hinsichtlich der Belastungssituation könne insofern nicht bestätigt werden. Mit Stand August 2007 hätten neben dem Kläger noch zwei weitere Beamte der PD ... einen Sprengstoffsuchhund geführt. Außerdem seien für dieses Spezialgebiet ständig auch PHF im Übrigen Präsidialbereich verfügbar gewesen. Der Einsatz eines Sprengstoffsuchhundes habe nicht zum Alltagsgeschäft eines PHF gehört. Zwar seien diese speziellen Einsätze als qualitativ hochwertig anzusehen, in quantitativer Hinsicht jedoch eher selten gewesen. Zwingende dienstliche Gründe hätten einem Abbau der Mehrarbeitsstunden des Klägers nicht entgegengestanden. Bei geplanter Abwesenheit des Klägers hätte entweder ein anderer Spezialhundeführer der Gruppe ... zu Verfügung gestanden oder ein solcher wäre über das Sachgebiet E 2 des PP Oberfranken bzw. die Einsatzzentrale vertretungsweise entsandt worden. Mehrarbeitsstundenrelevante Einsätze, Zusatzdienste und/oder Ausbildungen seien während des in Rede stehenden Zeitraumes auch von anderen Spezialhundeführern der Gruppe ..., insbesondere den Führern von Rauschgiftspürhunden, geleistet worden. Bei diesen habe sich jedoch kein vergleichbares Problem eröffnet. Einen Zeitaufwand für Beschulungen von Junghunden oder Hunden mit mehr Ausbildungszuwendung sowie für den Einkauf von Neuhunden, teils über weite Strecken bzw. mit größerem Zeitfenster, habe auch der Vorgänger des Klägers, Herr PHK ..., gehabt. Dieser sei etwa zwanzig Jahre multifunktionell Gruppen- und Ausbildungsleiter gewesen, ohne dass sich in dieser Zeit eine vergleichbare Mehrarbeitsstundenhäufung ergeben habe.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge wiederholt haben, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. April 2014 verwiesen. Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Mehrarbeitsvergütung für 280 Mehrarbeitsstunden. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

a) Der Kläger kann keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Mehrarbeitsvergütung aus Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 Abs. 1 BayBesG geltend machen, weil schon keine vergütungsfähige Mehrarbeit vorliegt.

Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Mehrarbeit mit der Folge einer dafür zu zahlenden Vergütung als Ausnahmetatbestand geregelt ist. So ist der Beamte nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG grundsätzlich verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Dass die Anordnung von Mehrarbeit außerdem schriftlich erteilt worden sein muss, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Conrad in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2013, Art. 87 BayBG, Rn. 72). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können Beamte an ihrer Stelle nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG eine Vergütung erhalten. Eine Vergütung nach dieser Vorschrift setzt gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayBesG weiter voraus, dass sich die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgrenzbare und messbare Dienste bezieht.

aa) Im Fall des Klägers liegt eine angeordnete Mehrarbeit nicht vor, da die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG nicht erfüllt sind. Weder aus den vorgelegten Akten noch aus dem Vortrag des Klägers lässt sich eine schriftliche Anordnung von Mehrarbeit oder deren schriftliche Genehmigung entnehmen.

Aus dem Erfordernis einer der Rechtsklarheit dienenden schriftlichen Anordnung der Mehrarbeit wird gefolgert, dass die schriftliche Anordnung ausdrücklich ergehen muss, d. h. dass Mehrarbeit nur dann vergütungspflichtig und damit auch vergütungsfähig ist, wenn sie ausdrücklich als solche, also als Mehrarbeit, angeordnet wird (VG München, U. v. 16.12.2008 - M 5 K 07.3707 - juris). Zudem handelt es sich bei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit um einen Verwaltungsakt, der sich auf konkrete, zeitlich abgrenzbare Mehrarbeitstatbestände beziehen und von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen sein muss (VG München, U. v. 1.7.2003 - M 5 K 02.1390 - BeckRS 2003, 30256). Beides sind Ermessensentscheidungen, die unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen sind. Der Dienstherr muss dabei prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (VG München, U. v. 2.10.2013 - M 5 K 12.3848 - juris Rn. 20; VG Ansbach, U. v. 3.3.2009 - AN 1 M 08.01668 - BeckRS 2009, 44316). Eine derartige einzelfallbezogene Entscheidung hat der Beklagte nicht getroffen, da er keinen konkret bestimmbaren Willen äußerte, dass der Kläger Mehrarbeit leisten solle. Insbesondere genügt für die Anordnung von Mehrarbeit die Aufstellung eines Dienstplanes - entgegen der klägerischen Auffassung - nicht (BVerwG, U. v. 28.5.2003 - 2 C 35/02 - juris). Der Beklagte hat sich zwar nach Durchführung einer Plausibilitäts- und Fehlerkontrolle die vom Kläger eigenverantwortlich ausgearbeiteten Dienstplanentwürfe zu eigen gemacht, so dass die Dienstpläne in ihrer Endfassung letztlich vom Beklagten erstellt und durch den Herrn EPHK ... an den Kläger verteilt wurden. Hierin liegt jedoch keine einzelfallbezogene, d. h. auf den einzelnen Beamten und auf eine konkrete Mehrarbeitssituation zugeschnittene bewusste Ermessensentscheidung des Beklagten.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vorgebrachten Einwand, wonach es entscheidend darauf ankomme, dass der Beklagte den Aufbau der Überstunden geduldet habe. Dass der Beklagte die Mehrarbeit des Klägers in Kauf genommen hat, ist nicht ausreichend, um deren ausdrückliche Anordnung zu begründen. Freilich darf der Dienstherr nicht auf Dauer einen Teil seines Personalbedarfs durch Heranziehung der Beamten zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus decken. Mehrarbeit muss sich auf Ausnahmefälle beschränken und bei erheblicher zusätzlicher Belastung grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Gegen eine (vermeintlich) rechtswidrige übermäßige zeitliche Beanspruchung kann der Beamte sich jedoch durch Rechtsbehelfe - einschließlich der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - mit dem Ziel alsbaldiger Unterlassung zur Wehr setzen (VG München, U. v. 2.10.2013 a. a. O. juris Rn. 21). Zudem kann die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mehrarbeitsvergütung nicht auf die entsprechenden Regelungen des Bayerischen Beamtenrechts übertragen werden. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Dieses ist gemäß § 3 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - im Gegensatz zum privaten Arbeitsverhältnis - ein öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis, weshalb Beamte nach § 34 Satz 1 BeamtStG verpflichtet sind, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Diese besondere Pflichtenstellung des Beamten wird im Hinblick auf die Arbeitszeit in Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG konkretisiert. Aufgrund dieses aufeinander abgestimmten Regelungskomplexes ist es nicht sachgerecht, die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts, die nicht auf das Beamtenrecht zugeschnitten sind, auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

Es liegt auch keine nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit vor.

bb) Darüber hinaus scheitert der geltend gemachte Anspruch des Klägers auch daran, dass dem nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG vorgesehenen Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit keine zwingenden dienstlichen Gründe i. S. d. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG entgegengestanden haben.

Das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Gründe“ ist aufgrund der Systematik von Art. 87 Abs. 2 BayBG (Vorrang der Dienstbefreiung vor finanzieller Abgeltung) entsprechend eng auszulegen (BVerwG, U. v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - ZBR 2003, 383). Die einer Dienstbefreiung entgegenstehenden Gründe müssen ihre Ursache im Dienstbetrieb haben. Durch die Freistellung des Beamten muss der Dienstbetrieb in einer die Belange der Allgemeinheit gefährdenden oder gar schädigenden Weise gestört werden (Conrad in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 87 BayBG, Rn. 73). Hingegen liegen keine zwingenden dienstliche Gründe vor, wenn die Gründe für die Unmöglichkeit der Dienstbefreiung bzw. des Freizeitausgleichs in der Person des Beamten liegen (VG Gießen, U. v. 24.10.2013 - 5 K 3284/12.GI - juris Rn. 18).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass es dem Kläger objektiv möglich gewesen wäre, seine Mehrarbeitsstunden durch Freizeitausgleich abzubauen. Zwingende dienstliche Gründe, die einem Freizeitausgleich entgegenstünden, sind nicht erkennbar.

In Anbetracht des hohen Mehrarbeitsstundenstandes des Klägers hat EPHK ... den Kläger regelmäßig darauf hingewiesen, seine Mehrarbeitsstunden abzubauen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rüge des Klägers, dass von der Beklagtenseite keine konkreten Angaben über Datum bzw. Form dieser Gespräche gemacht worden seien, ist nicht durchgreifend. Zum einen ist es allein entscheidend, dass solche Gespräche unstreitig stattgefunden haben. Zum anderen hat der Beklagte erklärt, dass beispielsweise im Rahmen der sogenannten „Klimakonferenz“ mit dem Kläger über den Abbau seiner Überstunden gesprochen worden sei. Außerdem ist dem Gericht aus dem ebenfalls anhängigen Verfahren B 5 K 12.717 bekannt, dass am 3. August 2009 ein Gespräch des Klägers mit drei Vorgesetzten in der PD ... stattgefunden hat, bei welchem der Mehrarbeitsstundenstand thematisiert wurde.

Der Beklagte hat auch zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Personalsituation der PD ... nicht angespannt war. Er zeigte glaubhaft auf, dass bei der Inanspruchnahme eines Freizeitausgleichs durch den Kläger entweder ein anderer Spezialhundeführer der Gruppe ... zur Verfügung gestanden hätte oder dass ein solcher über das Sachgebiet E 2 des PP Oberfranken bzw. die Einsatzzentrale vertretungsweise entsandt worden wäre. Ein Personalengpass im streitgegenständlichen Zeitraum ist also nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich nur beim Kläger ein massiver Mehrarbeitsstundenstand angehäuft. Die anderen PHF der PD ... waren davon nicht betroffen. Die hohe Anzahl an Mehrarbeitsstunden lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Gruppen- und Ausbildungsleiter der Hundestaffel auch für einen Sprengstoffhund und für den Einkauf und die Beschulung neuer Hunde zuständig gewesen ist. Denn auch der Vorgänger des Klägers, Herr PHK ..., war in seiner zwanzig jährigen Dienstzeit als Gruppen- und Ausbildungsleiter mit denselben Aufgabenbereichen betraut, ohne dass sich in dieser Zeit eine vergleichbare Mehrarbeitsstundenhäufung ergeben hat.

Schließlich begründet der Umstand, dass der Kläger im ersten Halbjahr 2009 für längere Zeit erkrankte und seit dem 14. September 2009 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend dienstunfähig war, ebenfalls keine zwingenden dienstlichen Gründe i. S. d. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG, weil eine Erkrankung sowie eine sich daraus ergebende Dienstunfähigkeit nicht der Sphäre des Dienstherrn zugeordnet sind, sondern es sich hierbei um in der Person des Klägers liegende Gründe handelt (VG Aachen, U. v. 10.4.2013 - 1 K 2129/10 - juris).

b) Auch auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG lässt sich vorliegend ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitszeit nicht stützen. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (BVerwG, U. v. 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308, 310 f.). Von einer solchen unzumutbaren Belastung kann jedoch keine Rede sein. Zwar ist es - wie der Kläger meint - zutreffend, dass der Beklagte seine Mehrarbeitsstunden letztlich geduldet hat. Der Beklagte hat dadurch aber seine Fürsorgepflicht nicht in besonders grober Weise verletzt, denn er hat - wie bereits festgestellt - den Kläger in mehrmaligen Gesprächen auf die Möglichkeit des Abbaus von Mehrarbeitsstunden hingewiesen.

c) Für einen Schadenersatzanspruch fehlt es an einem zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (BVerwG, U. v. 21. 2. 1991 - 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60, 63). Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht jedoch bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (BVerwG, U. v. 28.5.2003 a. a. O.).

d) Als Grundlage für das klägerische Begehren kommt auch nicht der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, weil dieser nicht auf Schadenersatz oder Entschädigung in Geld gerichtet ist (BVerwG, U. v. 21.9.2000 - 2 C 5.99 - juris).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehen nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.