Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Sept. 2014 - 4 K 12.392

bei uns veröffentlicht am16.09.2014

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Coburg vom 30. März 2012 wird aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als ... EUR festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung W. mit einer Fläche von ... m².

Mit Bescheid vom 18.05.2011 erhob die Beklagte vom Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von y. EUR für die Herstellung der ...-straße.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei dem Straßenbau nicht um die erstmalige Herstellung der ...-straße handle. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 wies das Landratsamt Coburg den Widerspruch des Klägers zurück. Auf die Begründung des Bescheids, der den Bevollmächtigten des Klägers per Einschreiben, zur Post gegeben am 03.04.2012, zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Mit Telefax vom 30.04.2012 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 18.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Coburg vom 30.03.2012 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2013 trugen die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Klagebegründung vor, die ...-straße sei durch die jetzt abgerechneten Baumaßnahmen nicht erstmalig hergestellt worden. Dies ergebe sich aus einer Bescheinigung über Erschließungskostenbeiträge vom 16.05.1967 an die Bundesversicherungsanstalt Berlin, aus der hervorgehe, dass das Grundstück des Klägers an einer öffentlichen Straße liege und ein Erschließungskostenbeitrag nach dem Baugesetzbuch nicht mehr anfalle. Des Weiteren ergebe sich zum Stand der Erschließung aus der Baubeschreibung anlässlich des Neubaus eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück: Straße voll ausgebaut, Wasser: zentrale Wasserversorgungsanlage, Kanal: öffentliches Kanalnetz, Energie: Elektrizität. Demnach seien Erschließungsanlagen für das Anwesen ... längst vorhanden gewesen. Der damalige Ausbauzustand habe den seinerzeitigen objektiven Verkehrsbedürfnissen entsprochen. Die Straße habe einen frostsicheren Unterbau und eine hinreichende Oberflächenbefestigung in Gestalt einer Teerdecke besessen. Ebenso seien bereits Gullys für Straßenentwässerung vorhanden gewesen sowie auch Beleuchtungskörper. Die Beklagte habe schließlich mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.03.2012 rückwirkend mit Wirkung vom 01.05.2011 die Verlängerung der ...-straße zur Gemeindestraße gewidmet. Ohne Widmung der Straße könnten sachliche Beitragspflichten nicht entstehen. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18.05.2011 sei zu einem Zeitpunkt erlassen worden, als die Straße noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei. Eine rückwirkende Widmung könne nicht erfolgen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 16.05.2012 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenseite führte mit Schriftsatz vom 04.11.2013 aus, der Bereich der ...-straße ab der Einmündung der Ortsstraße „...“ bis zum Eintritt in den Außenbereich sei in den Jahren 2008 bis 2009 technisch neu hergestellt worden. Der Beitragserhebung liege die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 20.05.1988 zugrunde. Bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses im Jahr 1963 sei die ...-straße als beginnend an der Abzweigung von der ... und endend an der Nordwestgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. ... beschrieben mit einer Länge von 650 m. Sie habe auf einer Länge von 435 m eine Einstreudecke, auf einer Länge von 95 m eine wassergebundene Schotterdecke und auf einer Länge von 120 m eine Pflasterdecke aufgewiesen. 1977 sei bei einer Überprüfung der Bestandsverzeichnisse eine Anpassung der Widmung an den geänderten Bebauungszusammenhang und den Ausbau erfolgt. Mit dieser Widmung habe die Beklagte ihren Willen zum Ausdruck gebracht, diese Straße als Ortsstraße dem Gemeingebrauch zur Verfügung zu stellen. Es könne dahinstehen, ob dies mit Rückwirkung geschehen konnte oder nur in die Zukunft wirke. Spätestens mit der Bekanntmachung habe die Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht vorgelegen. Die Widmung 2012 verlängere die bisherige Widmung in südöstlicher Hinsicht nun bis zur Nordostgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. ... (nördliche Verzweigung) und bis zur Südostgrenze der Fl.-Nr. ... (südöstliche Verzweigung) mit einer Gesamtlänge von 801 m. Die zwischen den Grundstücken Fl.-Nr. ... und Fl.-Nr. ... abzweigende Stichstraße sei mit ausgebaut und in die Abrechnung einbezogen worden. Sie habe vor dem Ausbau nur über eine wassergebundene Schotterdecke und auf einem Stück von 15 m über eine Einstreudecke verfügt. Sie sei als Ortsstraße „...“ seit 1963 gewidmet. Insgesamt liege damit für den gesamten Ausbaubereich eine Widmung als Ortsstraße vor.

Der Bereich der ...-straße von der Abzweigung der Staatsstraße bis zur Einmündung der Ortsstraße „...“ sei bereits vor Inkrafttreten des BauGB erstmals hergestellt und abgerechnet worden. Die Abrechnung sei mit sogenannten Einheitsbeträgen pro Grundstück erfolgt. Die Einbeziehung dieser Strecke sei somit ausgeschlossen. Für den nun abgerechneten Bereich habe bei Inkrafttreten des BauGB noch keine Erschließungsanlage vorgelegen. Zwar hätten Teilbereiche der jetzt abgerechneten Erschließungsanlage bereits über eine gebundene Oberfläche verfügt, ab dem klägerischen Grundstück Fl.-Nr. ... in südöstlicher Richtung sei jedoch nur eine wassergebundene Schotterdecke vorhanden gewesen. Mit Ausnahme der Bebauung östlich des Stichs „...“, die als Nachkriegssiedlung bereits in den 50er Jahren entstanden sei, habe sich die bauliche Entwicklung in südöstlicher Richtung etwa ab Anfang der 70er Jahre entwickelt. Den vorhandenen Einstreudecken habe kein frostsicherer Unterbau zugrunde gelegen. Es habe auch an einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung gefehlt. Es seien zwar abschnittsweise und teilweise nur einseitig Spitzgerinne mit vereinzelten Straßeneinläufen vorhanden gewesen. Die Einlaufschächte hätten ihre Aufgabe aber nur eingeschränkt erfüllt. Ab dem Grundstück Fl.-Nr. ... sei die Entwässerung in einen offenen Graben erfolgt, welcher 1982 auf Drängen der Anlieger verrohrt worden sei. Die dort geschaffenen Einlaufschächte hätten ihre Funktion nicht vollständig erfüllen können, weil sie zu hoch lagen. Ein wesentlicher Teil des Oberflächenwassers sei am Straßenrand entlang in den Bereich der Ortsstraße „...“ bzw. bis zum Ausbau in einen offenen Graben gelaufen. Die undatierte Baubeschreibung für das Wohnhaus des Klägers sei nicht geeignet, die objektiven Fakten anders zu bewerten. Sie dokumentiere allenfalls, dass die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben gegeben gewesen seien, indem es in angemessener Breite an einer befahrbaren Verkehrsanlage anliege. Sie stelle keine Erklärung der Beklagten über das rechtliche Vorliegen einer Erschließungsanlage dar. Die Bescheinigung vom 16.05.1967 diene ausschließlich der Erlangung von Finanzierungsmitteln für das damalige Wohnbauvorhaben. Somit handele es sich bei dem abgerechneten Bereich der ...-straße um eine erstmalige endgültige Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts.

Am 07.05.2014 fand ein gerichtlicher Augenscheins- und Erörterungstermin in der Gemeinde statt. Auf die dazu gefertigten Niederschriften wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2014 legt die Beklagtenseite eine Vergleichsberechnung auf der Basis eines Straßenausbaubeitrags für die ...-straße ab Beginn der Abzweigung von der Straße „...“ bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. ... vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacherhalts wird auf die Gerichts und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichts- und Behördenakten des Parallelverfahrens B 4 K 12.424 Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, in der Dipl. Ing. ... die von ihm erstellte Vergleichsberechnung erläuterte, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Coburg vom 30.03.2012 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von z. EUR aufzuheben, weil er in diesem Umfang rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, weil die Festsetzung eines (Straßenausbau)Beitrags in Höhe von ... EUR rechtmäßig ist.

Zwar wurde der Heranziehungsbescheid der Beklagten zu Unrecht auf Erschließungsbeitragsrecht gestützt, in dem oben genannten Umfang bleibt der Bescheid aber mit Blick auf das Straßenausbaubeitragsrecht aufrecht erhalten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 2 Rn. 65 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die Beklagte kann für die Erneuerung und Verbesserung der ...-straße gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. der bei Beendigung der Maßnahme gültigen Ausbaubeitragssatzung vom 25.11.2004 (ABS) vom Kläger einen Ausbaubeitrag in Höhe von v. EUR verlangen.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Während man von einer „Erneuerung“ dann spricht, wenn eine nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit „verschlissene“ Anlage gleichsam durch eine neue, gleichartige ersetzt wird, wird eine beitragsfähige Verbesserung dann angenommen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32, RdNrn. 20 und 38). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien ohnehin mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße eine technische Verbesserung einhergehen dürfte, lassen sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen, sondern fließen ineinander (vgl. Urteil vom 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris).

Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.

a)

Abzurechnende Einrichtung ist die ...-straße auf einer Länge von ca. 190 m, beginnend ab der Einmündung „...“ bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. ...

Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d. h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines gleichbleibenden Straßennamens - vermitteln (u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

Seinen Eindruck hat das Gericht auf der Grundlage der in den Akten befindlichen Lagepläne, der vorgelegten Fotos und des von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer durchgeführten Augenscheins gewonnen, der auch den ehrenamtlichen Richtern vermittelt wurde. Begibt man sich im Bereich der Einmündung der Straße „...“ in die Mitte der ...-straße hat man den Eindruck, dass drei gleichartige Straßen aufeinandertreffen, ohne dass sich eindeutig entscheiden ließe, dass eine die Fortsetzung einer anderen darstellt. Die Annahme der Beklagten, dass die abzurechnende Anlage der ...-straße ab Einmündung „...“ beginnt, wird somit geteilt. Der Ansicht der Klägerseite, dass die gesamte ...-straße, beginnend ab der Abzweigung von der ...Straße (Staatsstraße) bis zum Ausbauende (Grenze Fl.-Nr. ...) die maßgebliche Einrichtung darstellt, folgt das Gericht nicht.

Das Ende der maßgeblichen Einrichtung stellt die östliche Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. ... dar, weil die ...-straße jenseits dieser Grenze vor der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme im Jahr 2008 nur lose geschottert war und weder eine Straßenentwässerung noch eine Straßenbeleuchtung aufwies. Diese letzte Teilstrecke der ...-straße, die bis zum Beginn des Außenbereichs reicht, stellt aus rechtlichen Gründen eine selbstständige Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 BauGB dar (vgl. BayVGH vom 22.07.2011 - 6 B 08.1935 - m. w. N., juris).

Nicht zur abzurechnenden Maßnahme gehört der 52 m lange Stich „...“ der ebenfalls zuvor nicht erstmalig hergestellt war. Es fehlte an einer Randbefestigung und Straßenentwässerung.

b)

Die so festgelegte Ausbaumaßnahme unterliegt nicht dem Erschließungsbeitragsrecht nach § 123 ff. BauGB, weil die ...-straße in diesem Bereich bereits in den 60er Jahren unter der Geltung der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 29.06.1961 erstmalig hergestellt war. Die ...-straße war zu dieser Zeit bereits zum Anbau bestimmt. Die Häuser auf der nördlichen Seite der ...-straße wurden ab den Jahren 1952 errichtet. Vor der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme verfügte die ...-straße (auf der hier maßgeblichen Teilstrecke) über eine wassergebundene Einstreudecke (teer- oder bitumengebundener Makadam), über eine Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung. Als Merkmal der endgültigen Herstellung forderte § 7 Abs. 1 EBS 1961 eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise (Nr. 1), eine Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung (Nr. 2) und den Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße (Nr. 3). Eine zweilagige Trag- und Deckschicht und einen technisch notwendigen tragfähigen und frostsicheren Unterbau als Herstellungsmerkmal setzte erst § 13 Abs. 1 EBS 1978 voraus. Mag es auch in den 60er Jahren schon dem Stand der Straßenbautechnik entsprochen haben, einen frostsicheren Unterbau einzubringen, die Erschließungsbeitragsatzung der Beklagten von 1961 sah einen solchen als Herstellungsmerkmal nicht vor. Die ...-straße als am Ortsrand gelegene, in den Außenbereich führende Anliegerstraße hatte in den 60er Jahren auch nicht die Anforderungen an die Tragfähigkeit zu erfüllen, wie es heutzutage der Fall ist. Der Umstand, dass die Straße bis zum streitgegenständlichen Ausbau mehr als 40 Jahre standgehalten hat, spricht für eine ausreichende erstmalige Herstellung in den Jahren 1962/63. Die Tatsache, dass die erste Teilstrecke der ...-straße von der Abzweigung der ...-straße bis zur Einmündung der Straße „... von der Beklagten als erstmalig hergestellt behandelt und abgerechnet worden ist, obwohl ihr Ausbauzustand sich nicht von dem der hier streitgegenständlichen Teilstrecke unterschied, spricht auch für die Annahme, dass die ...-straße nach damaligen Anforderungen erstmalig hergestellt war. Dass die Straßenentwässerung vor Beginn der Ausbaumaßnahme 2008 nicht mehr funktionsfähig war, ist angesichts der langen Zeitspanne nachvollziehbar, spricht aber nicht dagegen, dass sie den Anforderungen der 60er Jahre entsprochen hat. Die erforderliche Widmung für den öffentlichen Verkehr lag seit 1963 vor (Beiakte V).

c)

Beitragstatbestand ist die Erneuerung/Verbesserung der ...-straße durch die Ausbaumaßnahme 2008 (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 ABS). An der Erneuerungsbedürftigkeit der Einrichtung bestehen angesichts der über 40 Jahre zurückliegenden erstmaligen Herstellung keine Zweifel. Die vorgelegte Fotodokumentation des Zustandes der Straße vor Beginn des Ausbaus bestätigt die vorgetragenen Straßenschäden.

d)

Der umzulegende Aufwand beträgt 97.684,52 EUR.

Die Höhe des beitragsfähigen Aufwands richtet sich danach, welcher Anteil des Gesamtaufwands an der Ausbaumaßnahme auf die hier maßgebliche Erneuerung der „Einrichtung ...-straße“ entfällt. Hierzu hat die Beklagte durch das beauftragte Ingenieurbüro eine Vergleichsberechnung erstellen lassen (Anlage B 14 ff.; Bl. 282 bis 314 der Gerichtsakte).

An reinen Straßenbaukosten für die ...-straße ab Einmündung „...“ bis östliche Grenze der Fl.-Nr. ... hat das Ingenieurbüro einen Betrag von 130.112,03 EUR ermittelt (Anlage B 15.1, Bl. 284 Gerichtsakte). Für die Frage der Kostenersparnis bei Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen (hier: Erneuerung der Kanalisation im Zuge der Straßenerneuerung) wurde für den maßgeblichen Bauabschnitt ein Betrag von 9.639,70 EUR errechnet, der sich zusammensetzt aus (anteiligen) Planungskosten (1.081,73 EUR) und Baukosten (8.557,97 EUR) für die auf die Rohrgräben entfallenden Straßenflächen von 217,32 m² (189,85 lfd. m Rohrgräben x 1,20 m bzw. 1,10 m Breite). Nachdem der Klägervertreter moniert, dass auch die Quergräben zu den Hausanschlüssen berücksichtigt werden müssen, hat das Gericht Baukosten von 357,37 EUR für eine weitere Fläche von 9,075 m² für fünf Quergräben à 1,65 m Länge und 1,10 m Breite hinzugefügt. Wie der in der Verhandlung anwesende Ingenieur K. erklärte, sind nur bei wenigen Hausanschlüssen Quergräben erforderlich gewesen, insbesondere nur bei den Häusern auf der linken Straßenseite, bei denen die Hausanschlussleitung zum neuen Kanal verlängert werden musste. Nachdem sich auf dieser Straßenseite nur vier Häuser befinden (Hsnrn. ...) und sich aus der Fotodokumentation (Anlage B 12, Bl. 254 ff. Gerichtsakte) ergibt, dass auch für die Hausnummer ... eine Quergrabung erfolgt ist, geht das Gericht von fünf Quergräben aus. Der Quadratmeterpreis von 39,38 EUR errechnet sich aus 8.557,97 EUR für 217,32 m².

Die (Gemeinschafts)Straßenbaukosten von 9.997,07 EUR (9.639,70 + 357,37) sind je zur Hälfte dem Mischwasserkanal und dem Straßenbau zuzuordnen (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 23). Sonach reduzieren sich die Straßenbaukosten um 4.998,54 EUR auf 125.113,49 EUR.

Allerdings erhöhen sich dadurch die Kosten für die Entwässerungseinrichtung um den gleichen hälftigen Betrag von 4.998,54 EUR und betragen nun 57.743,26 EUR. Davon wird eine Pauschale von 25% (= 14.435,82 EUR) den Kosten der Straßenentwässerung zugerechnet.

Straßenbaukosten: 125.113,49 EUR

Straßenentwässerung: 14.435,82 EUR

Beitragsfähiger Aufwand: 139.549,31 EUR

Abzügl. Gemeindeanteil 30% (§ 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS): 41.864,79 EUR

Der umzulegende Aufwand beträgt somit 97.684,52 EUR.

e)

Das Gericht legt der Beitragserhebung eine Abrechnungsfläche von 19.317,62 m² (gegenüber 16.623,62 m² in der Vergleichsberechnung) zugrunde.

aa)

Entgegen der Annahme der Beklagten in der Vergleichsberechnung (Anlage B 15.3, Bl. 286 Gerichtsakte) ist eine 2/3-Eckvergünstigung nach § 8 Abs. 13 ABS für die Grundstücke Fl.-Nrn. ... und ... nicht gerechtfertigt. Der Stich „...“, an dem die Grundstücke Fl.-Nrn ... und ... anliegen, sowie die Verlängerung der ...-straße, an der das Grundstück Fl.-Nr. ... teilweise anliegt, sind keine weiteren „Einrichtungen“ im Sinne dieser Bestimmung. Würden die genannten Anlagen nicht bei der jetzt vorzunehmenden Beitragserhebung aus rechtlichen Gründen dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegen (oben a), würden sie nach natürlicher Betrachtungsweise - etwa bei der nächsten Ausbaumaßnahme - zusammen mit der hier abzurechnenden Einrichtung der ...-straße eine einheitliche Einrichtung darstellen. Eine Eckgrundstücksqualität weisen die genannten Grundstücke deshalb nicht auf.

bb)

Hinsichtlich des gemischt genutzten, übergroßen, in den Außenbereich reichenden Grundstücks Fl.-Nr. ... akzeptieren die Beteiligten einhellig die von der Beklagten gezogene Grenze für die Beitragsheranziehung. Im Abrechnungsgebiet liegt somit eine Teilfläche von 6.248 m².

Die als „...“ bezeichneten Teilflächen von 1.320,00 m² und 1.025,75 m² werden von der Beklagten selbst als gewerblich genutzte Grundstücksflächen nach § 8 Abs. 11 ABS mit einem Artzuschlag von 0,5 belegt. Zu Unrecht wird der Teilfläche von 1.025,75 m² (im Lageplan rot gekennzeichnet) eine Eckgrundstücksvergünstigung zugesprochen. Dies ist schon nach § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS bei gewerblich genutzten Grundstücken ausgeschlossen.

Die für Kleingärten genutzte Teilfläche von 1.320 m² wird zu Unrecht nach § 8 Abs. 4 ABS mit 0,5 der Grundstücksfläche einbezogen. Ein Dauerkleingarten im rechtlichen Sinne liegt nach § 1 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz nur vor, wenn dies in einem Bebauungsplan festgesetzt ist. Davon ist hier nicht auszugehen. Unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Teilfläche im Innenbereich als bebaubar anzusehen. Weder rechtfertigt sich ein Ausscheiden aus dem Buchgrundstück Fl.-Nr. ... als „wirtschaftliche Einheit Kleingärten“, noch eine Eckgrundstücksvergünstigung durch das Anliegen an der weiteren Einrichtung „...“. Die Teilfläche ist ebenso anzusetzen wie die Flächen „...“, d. h. mit Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 ABS.

Nur hinsichtlich der Teilfläche „Ehrenmal“ folgt das Gericht der Beklagten, die diese Fläche nach § 8 Abs. 4 ABS mit 0,5 der Grundstücksfläche einbezogen hat (498,69 m²). Auch wenn hier keine entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzung besteht, ist doch davon auszugehen, dass sich die Nutzung der Fläche als Ehrenmal (Gedenksteine, Wegefläche Rasenfläche Sitzbänke) in ihrem Bestand verfestigt hat und nicht ohne weiteres aufgegeben wird. Es ist daher gerechtfertigt, diese Fläche als nicht oder nur untergeordnet bebaubar anzusetzen.

Im Ergebnis ist das Grundstück Fl.-Nr. ..., soweit es dem Abrechnungsgebiet zugeordnet wird, mit 8.374,62 m² einzubeziehen: (1.320,00 + 1.025,75 + 2.904,87) x 1,5 + 498,69 = 8.374,62 m².

f)

Der Beitragssatz reduziert sich bei einem Aufwand von 97.684,52 EUR und einer Abrechnungsfläche von 19.317,62 m² auf 5,0568 EUR/m². Der Beitrag des Klägers beträgt damit bei einer anzurechnenden Grundstücksfläche der Fl.-Nr. ... von ... m² nur noch ... EUR. In dieser Höhe ist die Beitragsfestsetzung rechtmäßig.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

2.

Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil sie wegen der schwierigen Rechtsmaterie des Abgabenrechts vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl., Rn. 18 zu § 162).

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.