Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Mai 2015 - B 3 S 15.50104
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller, syrischer Staatsangehöriger, geboren ...1965, wehrt sich gegen seine Rücküberstellung in die Schweiz. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am ...2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ...2014 einen auf § 3 Abs. 1AsylVfG beschränkten Asylantrag.
Der Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ein sogenannter EURODAC-Treffer für die Schweiz der Kategorie 1 zu entnehmen (Bl. 23). Aufgrund dessen richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) an die Schweiz. Die Schweizer Behörden erklärten mit Schreiben vom ...2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-III-VO (Bl. 56 der Bundesamtsakte).
Der Antragsteller erklärte in seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am ...2015 in Zirndorf, er sei von Griechenland in die Schweiz geflogen und dann mit dem Zug in Richtung Deutschland weiter gefahren. Im Zug sei er von der Schweizer Polizei aufgegriffen, ED-behandelt und inhaftiert worden. Nach der Entlassung habe ihn ein Freund abgeholt und ca. 14 Tage bei sich untergebracht. Anschließend sei er mit dem Pkw nach Freiburg gefahren. Er wolle in keinen anderen Staat überstellt werden, er wolle in Deutschland leben, da er Bauingenieur sei. In Deutschland herrsche Demokratie und es sei ein sicheres Land (Bundesamtsakte Seite 66 ff.).
Mit Bescheid vom
Zur Begründung führt das Bundesamt aus, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, da die Schweiz aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.
Gegen diesen Bescheid bzw. die darin enthaltene Abschiebungsanordnung richtet sich der beim Verwaltungsgericht Bayreuth in anwaltlicher Vertretung am 04.05.2015 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Klageverfahren wird unter dem Az. B 3 K 15.50105 geführt. Zur Begründung des Eilantrages wird geltend gemacht, die besondere kulturelle Situation des Antragstellers rechtfertige die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder des Antragstellers hielten sich nach wie vor in Syrien auf. Sie seien katholische Religionsangehörige, die in Syrien bekämpft und verfolgt würden. Die Sorge um seine Familie sowie die auf seiner Flucht erlebten Gefängnisaufenthalte führten beim Antragsteller mittlerweile zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schweren depressiven Episoden mit Angstsymptomatik (anliegender Bericht des Bezirksklinikums ... vom ...2015). Wenngleich die Schweiz ein sicherer Drittstaat sei, so sei es dem Antragsteller dennoch nicht zumutbar, erneut weitergereicht zu werden. Daher sei das Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte im Verfahren B 3 K 15.50105 und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage - wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG - keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen.
Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat.
Nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates, daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.
Die notwendigen Voraussetzungen liegen hier - wie im angefochtenen Bescheid vom
a) Der Asylantrag des Antragstellers ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig. Die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-III-VO unterliegt aufgrund der Aufnahmezustimmung der Schweizer Behörden vom ...2015 keinen vernünftigen Bedenken.
b) Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011, Az. C-411/10 u. a. in NVwZ 2012, 417 ff.) nicht davon auszugehen, dass das Schweizer Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin zu überstellenden Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta (GR-Charta) ausgesetzt wären.
Der Antragsteller hat solche Mängel auch nicht vorgetragen bzw. vortragen lassen. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte (siehe etwa VG Aachen B.v. 30.03.2015 Az.: 2 L 198/15.A
c) Der Antragsteller hat auch sonst keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse glaubhaft gemacht, die vom Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zu prüfen sind.
Dem vorgelegten ärztlichen Bericht vom ...2015 ist insbesondere keine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu entnehmen. Darüber hinaus unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass eine etwa erforderliche Depressionsbehandlung von der medizinischen Infrastruktur der Schweiz nicht gewährleistet wäre.
2. Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gemäß § 83b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 425/15.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist nach § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) statthaft, jedoch wegen Versäumung der Antragsfrist nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift unzulässig. Danach ist der Antrag binnen einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides zu stellen.
6Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Februar 2015 ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am Mittwoch, dem 18. Februar 2015, im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 180 ZPO zugestellt worden. Danach kann das zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, für die gemäß § 182 Satz 2 ZPO die Regelung zur Beweiskraft von öffentlichen Urkunden gemäß § 418 ZPO hinsichtlich der in ihr bezeugten Tatsachen gilt, ist eine Übergabe versucht worden und das Schriftstück in zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Die Antragsfrist von einer Woche endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 BGB am Mittwoch, dem 25. Februar 2015; der Antrag des Antragstellers ist jedoch erst am Freitag, dem 5. März 2015 bei Gericht eingegangen.
7Dem Antragsteller war auf seinen am 10. März 2015 gestellten Antrag auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Zwar hat der Antragsteller den Wiedereinsetzungsantrag binnen der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, er hat jedoch nicht innerhalb der Frist hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass er ohne sein Verschulden verhindert war die gesetzliche Antragsfrist einzuhalten. Der Antragsteller hat den Wiedereinsetzungsantrag nicht begründet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - ungeachtet der bestehenden Sorgfaltspflichten eines ausländischen Antragstellers - bereits die Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache abgefasst ist.
8Darüber hinaus wäre selbst ein zulässiger Antrag unbegründet.
9Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Februar 2015 enthaltenen Abschiebungsanordnung in die Schweiz.
10Zunächst ist das Bundesamt zu Recht von einer Aufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit der Schweiz i.S. des § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG ausgegangen. Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergibt sich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) eine Pflicht der Schweiz zur Wiederaufnahme des Antragstellers, da der Antragsteller am 13. Mai 2014 erstmalig in der Schweiz einen Asylantrag (Eurodac-Nr.: CH 19077109577) und anschließend noch weitere sieben Anträge im Gebiet der Mitgliedstaaten (Deutschland, Schweden, Finnland, Norwegen) gestellt hat. Die Schweiz hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2014 mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zugestimmt. Zuvor hatte die Schweiz nach einer Antragstellung im Bundesgebiet am 18. Juni 2014 bereits einer Wiederaufnahme unter dem 20. August 2014 zugestimmt. Nach Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. September 2014 (Az.: 5768835-252) teilte die die Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg mit, dass der Antragsteller zum 28. Oktober 2014 wegen unbekannten Aufenthalts vom Amts wegen abgemeldet wurde. Der Antragsteller wurde dann am 19. November 2014 im Zug von C. nach G. bei X. erneut aufgegriffen.
11Der Antragsteller kann sich nach der der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht darauf berufen, dass eine Überstellung in die Schweiz auf Grund der von dem EuGH entwickelten Grundsätze zur Widerlegung der - aus dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" abgeleiteten - bestehenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK steht, unzulässig ist,
12vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10, u.a. - (N.S.), juris; dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris.
13Der Antragsteller hat zu der Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin -VO in die Schweiz unzulässig ist, weil ihnen auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in der Schweiz eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, keine Gründe geltend gemacht. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte,
14vgl. auch etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 6 a L 2118/14.A -, VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Dezember 2014 ‑ 9 B 418/14 - und VG Augsburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - Au 7 S 14.50253 -, jeweils juris.
15Der Antragsteller hat ferner keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Von dem Bundesamt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG ebenfalls zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zwar nicht nur bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw.zur Rspr.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 47, 21. und so zuletzt auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris,
17sind nicht ersichtlich.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
19Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.