Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Nov. 2014 - B 3 E 14.735

bei uns veröffentlicht am04.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Augsburg, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am ...1960 in .../... geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten flog er mit einem Touristenvisum mit seinem Sohn (Kläger im Verfahren B 3 K 14.50036 und Antragsteller im Verfahren B 3 E 14.734) nach S. und reiste am 16.02.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Sohn dagegen gab bei seiner Anhörung an, er sei vom ... aus zusammen mit ihm auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (Beiakt I im Verfahren B 3 K 14.50036 Seite 34). Der Asylantrag des Antragstellers datiert vom 26.02.2014, der seines Sohnes vom 03.03.2014. Die VIS - Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad, ebenso wie sein Sohn, ein spanisches Visum für die Schengen Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 30 und Beiakt II Seite 34).

Mit Schreiben vom 08.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 74). Für seinen Sohn erging eine solche Erklärung unter dem 17.07.2014 (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 67) zu.

Mit Bescheid vom 18.07.2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach S. angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da S. aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, hier ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die dagegen am 10.10.2014 erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2014 wieder zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 10.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Landratsamt Bamberg als zuständiger Ausländerbehörde und stellte den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates ... das Vorliegen von Abschiebehindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dem Antragsteller eine Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate, zu erteilen.

Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Antragsteller sei assyrischer Volkszugehöriger kaldäisch-katholischen Glaubens und stamme aus dem .... Für das Schutzbegehren sei ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland zuständig. Die Abschiebung des Antragstellers sei aus tatsächlichen Gründen unmöglich, da ihm das beigefügte Attest der Ludwig-Maximilian-Universität - Klinik München vom 19.08.2014 nicht nur eine schwere depressive Störung, sondern auch Reiseunfähigkeit bescheinige. Schließlich sei die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte folgenden Antrag:

„Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts B. über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG wird es dem Beklagten untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortsetzen.“

Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller erstrebe ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieser Schutzantrag gebe dem Antragsteller Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller habe als Christ seit langem unter Bedrohung durch islamistische Fanatiker gelitten. Zudem sei der Eilantrag bereits aus dem Gesichtspunkt seiner nachgewiesenen Reiseunfähigkeit laut beigefügter ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 begründet.

Das Verfahren wurde zunächst unter dem Az. B 4 E 14.735 in der Zuständigkeit der 4. Kammer des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth angelegt. Die Streitsache wurde sodann durch Beschluss des Präsidiums des Gerichts vom 31.10.2014 der 3. Kammer zugeteilt und unter dem Az. B 3 E 14.735 fortgesetzt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2014,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Ausländerbehörde habe zu keiner Zeit eine Rückführung in den ... geplant. Würde man der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgen, könnte nach einer BAMF-Entscheidung und Anordnung der Abschiebung in einen Anwenderstaat der Dublin-III-VO durch Rücknahme des Asylantrags die Überstellung immer verhindert werden. Die Dublin-III-VO würde ins Leere laufen. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers habe zu keiner Zeit mit qualifiziertem ärztlichen Attest nachgewiesen werden können. Halbherzig werde im letzten Absatz pauschal „eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung in den ...“ erwähnt. Das vorgelegte Attest decke sich in weiten Teilen mit dem für seinen Sohn (B 3 E 14.734). Durch die bisher an den Tag gelegte Reisefreudigkeit des Antragstellers (Untertauchen im Raum München, Anwaltsbesuche in München und Augsburg, Arztbesuche in München) bestehe keine Reiseunfähigkeit bezüglich der Reisestrapazen, die eine Überstellung nach S. mit sich bringe. Der Antragsteller sei am 22.10.2014 von Bamberg in die Abschiebungshafteinrichtung nach ... ohne besondere Vorkommnisse transportiert worden (Fahrtdauer ohne Pause ca. 3,5-4 Stunden). Eine Überstellung nach S. dauere insgesamt nicht länger und stelle durch die Nähe des jetzigen Aufenthaltsortes ... zum Flughafen keine größere Belastung für den Antragsteller dar. In S. werde er ein reguläres Asylverfahren erhalten und sei dort von einer Rückführung in den ... umfassend geschützt. Die Aussetzung der Abschiebung nach ... habe daher nicht zu erfolgen. Eine Abschiebung in den ... sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Das Klageverfahren für den Sohn des Antragstellers ist beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth weiterhin unter dem Az. B 3 K 14.50036 anhängig; das ausländerrechtliche Eilverfahren des Sohnes trägt das Az. B 3 E 14.734.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakte in den Verfahren B 3 K 14.50036, B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50080 und B 3 E 14.734 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung für zunächst sechs, hilfsweise drei Monate bzw. auf Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ersichtlich nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Ausreisefrist abgelaufen ist, hat keinen Anspruch auf eine Duldung glaubhaft gemacht. Deshalb liegt wegen der ggf. drohenden Abschiebung zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch vor.

Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Die Abschiebung des Antragstellers nach S. - und nur darum geht es hier - ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 10 CE 09.2762, juris Rdnr. 10). Ein Anordnungsanspruch könnte deshalb dann bestehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) hat, den geltend zu machen die Abschiebung zumindest erschwert (vgl. VG München, Beschluss vom 24.8.2010, Az. M 10 S 10.3263 und 3264, juris Rdnr. 35).

Ein solch offenbarer Anspruch ist für den Antragsteller vorliegend jedoch weder glaubhaft gemacht, noch ansonsten ersichtlich.

Soweit der Eilantrag auf die Bedrohung des Antragstellers als Christ im ... gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den... nicht. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prüfung dieses Abschiebungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch eine etwaige Gefahrenminderung durch zumutbares eigenes Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen (siehe BVerwG U. v. 03.11.1992 Az. 9 C 21/92 Rd.-Nr. 12, U. v. 15.04.1997, Az. 9 C 38/96 Rd.-Nr. 27 und aus jüngster Zeit VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az. A 11 S 2519/12, unveröffentlichter Entscheidungsabdruck Seite 40, wonach der, der durch eigenes zumutbares Verhalten - insbesondere durch freiwillige Rückkehr - drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat). Es ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, entsprechend den europäischen Regelungen in der Dublin-III-Verordnung seinen Asylantrag in S. zu stellen und dort sein Schutzbegehren bezüglich des Ziellandes ... geltend zu machen. Dass der Antragsteller dies offenbar wegen der Ansässigkeit seiner Großfamilie im Münchner Raum nicht will und von Anfang an nicht wollte, ändert nichts daran, dass ihm die Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsregeln für die Beantragung internationalen Schutzes in Europa zuzumuten ist. Der Antragsteller betreibt typisches „forumshopping“, d. h., es geht ihm inhaltlich zwar um klassischen Flüchtlingsschutz, äußerlich jedoch verpackt in ein bloßes nationales Abschiebungsverbot um die Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen. Dies ist dem Antragsteller unbenommen, er muss sich allerdings bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es ihm frei steht, sich vor den ihm im... als Christen drohenden Gefahren durch eine Asylantragstellung in S. zu schützen. Insofern stünde einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Übrigen wohl auch entgegen, dass dem Antragsteller die Ausreise nach S. möglich und zumutbar ist.

Soweit der Eilantrag auf die „nachgewiesene Reiseunfähigkeit des Antragstellers“ laut ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen könnte, ebenfalls nicht. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523 juris Rn. 21; B. v. 18.10.2013 - 10 CE 13.1890 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 - OVG 7 S 11.13 - juris R.12).

Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (BayVGH vom 18.10.2013, a. a. O., Rd.-Nr. 21 m. w. N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (siehe BayVGH B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523, Rd.-Nr. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die zur Aussetzung der Abschiebung führen müsste.

Eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) liegt offenkundig nicht vor. Aber auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.08.2014 nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach einmaligem Patientenkontakt am 19.08.2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2), gestellt wurde. Eine differenzierte Diagnostik - außer den Schilderungen des Antragstellers, die offenbar 1:1 als Tatsachen übernommen wurden - ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, was schon die Frage aufwirft, inwieweit die gestellte Diagnose fachlich hinreichend begründet ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sein Sohn nach einmaligem Arztkontakt ein weitgehend gleichlautendes Attest erhielt. Abgesehen davon führt das vorgelegte fachärztliche Attest vom 19.08.2014 zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers aus:

„Wir leiteten umgehend eine antidepressive Behandlung bestehend aus Lorazepam und Zopiclon ein.

Es besteht beim Patienten eine klare Indikation für eine kontinuierliche ärztliche Behandlung.

Daher ist die engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung von Herrn E. angesichts des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes im Rahmen der vorliegenden chronischen Erkrankung dringend notwendig.

Aus ärztlicher Sicht ist der Patient zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres reiseunfähig. Herr E. ist aktuell aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und somit einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt. Kumulierende externe Belastungsfaktoren führten und führen bei unserem Patienten immer wieder zu krisenhaften Einbrüchen mit akuter Suizidalität. Eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung in den ... Die psychischen Auswirkungen einer Rückführung führen mit Sicherheit zu einer Dekompensation und somit zu einer akuten Eigengefährdung unseres Patienten. Zudem ist aufgrund der gegenwärtigen Bedingungen für Asylbewerber in ... eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zu erwarten. Ein Behandlungsabbruch ist aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen erfolgen in regelmäßigen Abständen in unserer Migrationsambulanz.

Herr ... benötigt dringend weiterhin ein gesichertes, unterstützendes Umfeld einhergehend mit einer stabilen Aufenthaltsperspektive.“

Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Transportunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist ohnehin durch seine Reisetätigkeit nach der Erstellung des Attestes (u. a. Untertauchen, Reise nach München und von dort zurück nach Bamberg, Transport nach ...) widerlegt. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Reiseunfähigkeit in weiterem Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dem Antragsteller wird zwar die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner „chronischen“ Erkrankung bescheinigt und er wird „aktuell“ einer „Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt“ gesehen. Ob und welche Behandlung beim Antragsteller eingeleitet wurde, kann dem vorgelegten Attest nicht hinreichend klar entnommen werden, da es sich hinsichtlich der Therapie auf einen Herrn „E.“ bezieht und somit offenkundig nicht auf den Antragsteller in diesem Verfahren. Sollte im August 2014 eine Behandlung mit Antidepressiva eingeleitet worden sein, bestehen keine aktuellen Informationen darüber, ob diese Medikation fortgesetzt wurde und warum sie nicht auch abschiebungsbegleitend eingesetzt werden könnte. Sonstige Therapiemaßnahmen seit August 2014 wurden nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Welcher „Behandlungsabbruch“ aus medizinischer Sicht unvertretbar sein soll, ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass depressive Erkrankungen in S. hinreichend behandelbar sind und der Antragsteller erforderlichenfalls auch eine solche Behandlung erhalten würde.

Da die ärztliche Bestätigung auf die Behandlungsmöglichkeiten im ... abstellt, kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die attestierenden Ärzte vollständig informiert waren bzw. die ihnen vorliegenden Informationen zutreffend eingeordnet haben.

Soweit die ärztliche Bestätigung als Hauptbelastung des Antragstellers „die drohende Abschiebung in den ...“ nennt (interessanterweise ist das beim Sohn die drohende Abschiebung nach S.), ist das in keiner Weise nachvollziehbar, da ausschließlich die Abschiebung nach S. im Raum steht. Möglicherweise soll der genannte Herr „E.“ in den ... abgeschoben werden, wobei diese Art von „Verwechslung“ kein besonderes Vertrauen in die Sorgfalt der attestierenden Ärzte aufkommen lässt. Die Abschiebung des Antragstellers würde zusammen mit seinem Sohn erfolgen und es ist auch abwegig, dass ihm in S. als Christ die Verfolgung durch islamistische Fanatiker drohte, der er nach seinen Angaben im ... ausgesetzt war.

Sofern die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2014 schlussendlich zum Ausdruck bringen will, dass einer Suizidgefahr beim Antragsteller ausschließlich durch einen Verbleib (bei der Großfamilie) in Deutschland wirksam begegnet werden kann, mag schon die Fachlichkeit dieser (implizierten) Schlussfolgerung bezweifelt werden. Abgesehen davon liegt ein solches Junktim außerhalb der Reichweite des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (a. a. O., juris Rn. 21) ausdrücklich festhält, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann.

Da ein offenbarer Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch das darauf gestützte Duldungsbegehren keinen Erfolg haben.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.).

3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Nov. 2014 - B 3 E 14.735 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Nov. 2014 - B 3 E 14.734

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 10 CE 14.1523

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 11. Nov. 2014 - B 3 K 14.50036

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1994 in Bagdad geborene K
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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Dez. 2015 - B 3 E 15.972

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten de

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 11. Nov. 2014 - B 3 K 14.50036

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1994 in Bagdad geborene K

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1994 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am ...2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am...1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am ...2014. Die VIS-Antragsauskunft ergab, dass der Kläger in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I, B 3 K 14.50036, Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II, B 3 K 14.50036, Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II, B 3 K 14.50036, Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 erhob die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 24.07.2014 mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2014 aufzuheben.

Der gleichzeitig gestellte Eilantrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11.08.2014,

die Klage abzuweisen.

Seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Schriftsatz vom ...2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der ..., Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 bis 23). Für den Vater des Klägers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom ...2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom ...2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 bis 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Kläger unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 bis 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Kläger den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt, über den nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden wurde. Dieser Antrag stützt sich auf § 60 a Abs. 2 AufenthG. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der ... vom ...2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Kläger als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 4 AufenthG festzustellen.

Der Klageantrag wurde nunmehr wie folgt gestellt:

„Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 (Gz.: ...) verpflichtet, beim Kläger bezüglich seines Herkunftsstaats Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 V und VII Satz 1 AufenthG festzustellen.“

Die Klage wurde insbesondere dahingehend begründet, dass auch nach Inkrafttreten von Dublin-III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für das Schutzbegehren zuständig sei. In der Sache wird vorgetragen, der Kläger leide als Christ in seiner irakischen Heimat unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker. Zudem wurde die Beklagte unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung vom ...2014 um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin-III gebeten.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 nahm die Beklagte u. a. dahingehend Stellung, sie sei der Auffassung, die vorliegende Rücknahme-Erklärung sei rechtsmissbräuchlich. Sie sei ausschließlich darauf gerichtet, die Dublin-Regelungen auszuhebeln. Interessant erscheine, dass klägerseits einerseits mit der gewollten Beschränkung auf nationale Abschiebungsverbote diese Dublin-Regelungen in ihrer Wirkung beseitigt werden sollten, andererseits aber höflich um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebeten werde.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Kläger fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Kläger habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Kläger fortzusetzen (Az. B 3 E 14.734).

Mit Beschluss vom 04.11.2014 wurde dieser Antrag abgelehnt, weil das Gericht die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 AufenthG weder unter dem Aspekt des ausländerrechtlich beantragten Abschiebungsverbotes für den Irak, noch unter dem Aspekt der vorgetragenen Reiseunfähigkeit als gegeben ansah.

Ein entsprechender Eilantrag des Vaters des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt (Az. B 3 E 14.735).

Mit Beschluss der Kammer vom 16.10.2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Mit Beschluss vom 16.10.2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abgelehnt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.10.2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Gerichtsakten der Eilverfahren B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, B 3 E 14.734 und B 3 E 14.735 sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Soweit die Verpflichtung der Beklagten beantragt wird, beim Kläger bezüglich seines Herkunftsstaats Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ist die Klage unzulässig, weil nach der Rücknahme des Asylantrags gegenüber dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 10.10.2014 die Beklagte für die (isolierte) Entscheidung über die Abschiebungsverbote nicht mehr passivlegitimiert ist (s. § 24 Abs. 2 AsylVfG). Zuständig und passivlegitimiert ist vielmehr gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Ausländerbehörde, bei der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten inzwischen mit Schreiben vom 10.10.2014 auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat (s. hierzu Eilverfahren B 3 E 14.734).

2. Soweit die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.07.2014 beantragt wird, ist die Klage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Rücknahme des Asylantrags (siehe § 13 Abs. 1, 2 AsylVfG) mit Schriftsatz vom 10.10.2014 gegenüber dem Bundesamt tangiert den Bestand und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 24.07.2014 nicht.

Dieser Bescheid schließt - nach der Zuständigkeitserklärung der spanischen Behörden vom 17.06.2014 - das „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung“ ab (Dublin-III-VO Art. 2 Buchst. d), siehe auch Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die inhaltliche „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ durch das Bundesamt - zu der das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ausdrücklich gemäß Art. 2 Buchst. d) letzter Halbsatz Dublin-III-VO nicht gehört - war bezüglich des Klägers gerade nicht veranlasst, weil die Zuständigkeit Spaniens zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 24.07.2014 bereits feststand und im Übrigen durch den gerichtlichen Eilbeschluss vom 07.08.2014 (B 3 S 14.50035) auch bestätigt wurde.

Der Umstand, dass der Asylantrag bzw. der Antrag auf internationalen Schutz mit Schriftsatz vom 10.10.2014 bezüglich des Klägers zurückgenommen wurde, ändert ersichtlich nichts daran, dass das „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats“ vorliegend rechtmäßig abgeschlossen wurde und der Bescheid vom 24.07.2014 insofern Bestand hat: „Mit der Zustimmung zum Übernahmegesuch steht der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat fest. Diese einmal begründete Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags und die Durchführung des Asylverfahrens kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass nach der Zustimmung zur Übernahme des Antragstellers der Asylantrag zurückgenommen wird“ (so VG Augsburg, B.v. 27.05.2014 - Au 7 S 14.50094 - juris Rn. 38 ff./44 mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

b) Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Der Kläger ist mit einem spanischen Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und Spanien hat seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erklärt. Die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Begehrens des Klägers auf internationalen Schutz steht somit fest. „Systemische Schwachstellen“ gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wurden für Spanien weder vorgetragen, noch sind sie ansonsten ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 07.08.2014 (B 3 S 14.50035) und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend).

Ergänzend wird noch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08.10.2014 hingewiesen, dass - auch - in jüngster Zeit systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Spanien verneint; die Einzelrichterin schließt sich diesen Erwägungen an (VG Düsseldorf, U.v. 08.10.2014 - 11 K 900/14.A - juris Rn. 64 ff.).

c) Die auf § 34 a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung nach Spanien ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gründe, die eine Abschiebung nach Spanien rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben.

Die Abschiebung des Klägers nach Spanien - und nur darum geht es hier - ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, B.v. 25.1.2010 - 10 CE 09.2762 - juris Rn. 10).

Vorliegend ist für den Kläger bei der Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG ein Antrag auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak gestellt, über den nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden wurde (siehe dazu Eilbeschluss B 3 E 14.734 v. 4.11.2014). Dieser Umstand führt jedoch vorliegend nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nach Spanien im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Selbst wenn für den Kläger seitens der Ausländerbehörde bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt würde, dass das beantragte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Irak vorliegt, verhülfe dies ihm nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach Satz 2 unter anderem dann nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich oder zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.11.2005 (1 C 18/04 - juris Rn. 16) ausdrücklich hervorgehoben, dass die beantragte Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen ist, wenn ein in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführter Ausschlussgrund vorliegt. Dies ist indessen hier der Fall. Die Ausreise des Klägers in das aufnahmebereite Spanien ist ihm insbesondere auch gesundheitlich möglich und zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 04.11.2014 (B 3 E 14.734, Entscheidungsabdruck Seite 8 2. Abs. bis Seite 11) und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend). Für eine neue bzw. abweichende Beurteilung gibt es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG keinen Anlass.

Einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger aus humanitären Gründen stünde somit derzeit - selbst für den Fall der ausländerrechtlichen Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezüglich des Irak - zwingend entgegen, dass dem Kläger die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist (siehe BVerwG, U.v. 22.11.2005, a. a. O, Rn. 16 a.E., wo darauf hingewiesen wird, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung klargestellt hat, dass es auf die Frage einer Ausreise in den Heimatstaat des Ausländers, für den ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, nicht mehr ankommt).

Der bei der Ausländerbehörde anhängige Antrag des Klägers auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG steht somit der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 24.07.2014 ausgesprochenen Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

Die Klage ist sonach insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Augsburg, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am …1994 in Bagdad geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03.03.2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am …1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am 26.02.2014. Die VIS - Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die Klage gegen diesen Bescheid ist bei Gericht unter dem Az.: B 3 K.14.50036 anhängig; über sie wurde noch nicht entschieden. Der Eilantrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Im Gerichtsverfahren B 3 K 14.50036 wurde seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.08.2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 - 23). Für den Vater des Antragstellers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.08.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom 19.08.2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 – 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Antragsteller unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 – 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Antragsteller den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt. Dieser Antrag wurde auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestützt. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der … vom 19.08.2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Antragsteller als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 – 4 AufenthG festzustellen. Die Klage wurde nunmehr dahingehend formuliert, dass die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 verpflichtet werden soll, beim Antragsteller bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 57).

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Antragsteller fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Antragsteller habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortzusetzen.

Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller erstrebe nunmehr ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gegenüber dem Landratsamt Bamberg sei wie auch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schriftsätzen vom 10.10.2014 das Schutzbegehren auf die Gewährung dieses subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes beschränkt worden. Damit sei auch nach Inkrafttreten von Dublin III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig. Der Antragsteller sei nunmehr nicht mehr untergetaucht, vielmehr habe er seinen Aufenthalt in der JVA … Der Antragsgegner dürfe das rechtswirksam gestellte, auf Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes gerichtete Schutzbegehren nicht ignorieren und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Der Antragsteller habe als Christ im Irak seit langem unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker gelitten. Nach dem nach wie vor aktuellen Grundsatzurteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 08.02.2007 sei zutreffend von einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak auszugehen.

Unabhängig von dem zweifelsfrei begründeten Schutzbegehren des Antragstellers gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige sich der gestellte Eilantrag bereits aus dem Gesichtspunkt der nachgewiesenen Reiseunfähigkeit des Antragstellers gemäß der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19.08.2014.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2014, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Ausländerbehörde habe zu keiner Zeit eine Rückführung in den Irak geplant. Würde man der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgen, könnte nach einer BAMF-Entscheidung und Anordnung der Abschiebung in einen Anwenderstaat der Dublin-III-VO durch Rücknahme des Asylantrags die Überstellung immer verhindert werden. Die Dublin-III-VO würde dann ins Leere laufen. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers habe zu keiner Zeit mit qualifiziertem ärztlichen Attest nachgewiesen werden können. Halbherzig werde im letzten Absatz pauschal „eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien“ erwähnt. Das vorgelegte Attest decke sich in weiten Teilen mit dem Attest des Vaters (B 3 E 14.735). Durch die bisher an den Tag gelegte Reisefreudigkeit des Antragstellers (Untertauchen im Raum München, Anwaltsbesuche in München und Augsburg, Arztbesuche in München) bestehe keine Reiseunfähigkeit bezüglich der Reisestrapazen, die eine Überstellung nach Spanien mit sich bringe. Der Antragsteller sei am 22.10.2014 von Bamberg in die Abschiebungshafteinrichtung nach Mühldorf ohne besondere Vorkommnisse transportiert worden (Fahrtdauer ohne Pause ca. 3,5 – 4 Stunden). Eine Überstellung nach Spanien dauere insgesamt nicht länger und stelle durch die Nähe des jetzigen Aufenthaltsortes … zum Flughafen keine größere Belastung für den Antragsteller dar. In Spanien werde der Antragsteller ein reguläres Asylverfahren erhalten und sei dort von einer Rückführung in den Irak umfassend geschützt. Die Aussetzung der Abschiebung nach Spanien habe daher nicht zu erfolgen. Eine Abschiebung in den Irak sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Der Asylantrag des Vaters des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 18.07.2014 als unzulässig abgelehnt und ebenfalls die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Die dagegen am 10.10.2014 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2014 wieder zurückgenommen. Für den Vater des Antragstellers wurde vom gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit Schriftsatz vom 29.10.2014 ein Eilantrag gestellt, der unter dem Az.: B 4 E 14.735 angelegt wurde. Mit Präsidiumsbeschluss vom 31.10.2014 wurde auch dieses Eilverfahren der 3. Kammer wegen einheitlicher Veranlassung zugeteilt und unter dem Az.: B 3 E 14.735 fortgeführt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50036, B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50080 und B 3 E 14.735 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung für zunächst sechs, hilfsweise drei Monate bzw. auf Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ersichtlich nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Ausreisefrist abgelaufen ist, hat keinen Anspruch auf eine Duldung glaubhaft gemacht. Deshalb liegt wegen der ggf. drohenden Abschiebung zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch vor.

Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien – und nur darum geht es hier – ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 10 CE 09.2762, juris Rdnr. 10). Ein Anordnungsanspruch könnte deshalb dann bestehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) hat, den geltend zu machen die Abschiebung zumindest erschwert (vgl. VG München, Beschluss vom 24.8.2010, Az. M 10 S 10.3263 und 3264, juris Rdnr. 35).

Ein solch offenbarer Anspruch ist für den Antragsteller vorliegend jedoch weder glaubhaft gemacht, noch ansonsten ersichtlich.

Soweit der Eilantrag auf die Bedrohung des Antragstellers als Christ im Irak gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak nicht. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prüfung dieses Abschiebungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch eine etwaige Gefahrenminderung durch zumutbares eigenes Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen (siehe BVerwG U. v. 03.11.1992 Az.: 9 C 21/92 Rd.-Nr. 12, U. v. 15.04.1997, Az.: 9 C 38/96 Rd.-Nr. 27 und aus jüngster Zeit VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az. A 11 S 2519/12, unveröffentlichter Entscheidungsabdruck Seite 40, wonach der, der durch eigenes zumutbares Verhalten – insbesondere durch freiwillige Rückkehr – drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat). Es ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, entsprechend den europäischen Regelungen in der Dublin-III-Verordnung seinen Asylantrag in Spanien zu stellen und dort sein Schutzbegehren bezüglich des Ziellandes Irak geltend zu machen. Dass der Antragsteller dies offenbar wegen der Ansässigkeit seiner Großfamilie im Münchner Raum nicht will und von Anfang an nicht wollte, ändert nichts daran, dass ihm die Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsregeln für die Beantragung internationalen Schutzes in Europa zuzumuten ist. Der Antragsteller betreibt typisches „forumshopping“, d. h., es geht ihm inhaltlich zwar um klassischen Flüchtlingsschutz, äußerlich jedoch verpackt in ein bloßes nationales Abschiebungsverbot um die Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen. Dies ist dem Antragsteller unbenommen, er muss sich allerdings bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es ihm frei steht, sich vor den ihm im Irak als Christen drohenden Gefahren durch eine Asylantragstellung in Spanien zu schützen. Insofern stünde einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Übrigen wohl auch entgegen, dass dem Antragsteller die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist.

Soweit der Eilantrag auf die „nachgewiesene Reiseunfähigkeit des Antragstellers“ laut ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen könnte, ebenfalls nicht. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523 juris Rn. 21; B. v. 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 – OVG 7 S 11.13 – juris R.12).

Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (BayVGH vom 18.10.2013, a.a.O., Rd.-Nr. 21 m.w.N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (siehe BayVGH B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523, Rd.-Nr. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die zur Aussetzung seiner Abschiebung führen müsste.

Eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) liegt offenkundig nicht vor. Aber auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.08.2014 (B 3 K 14.50036, Seiten 20 ff.) nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach einmaligem Patientenkontakt am 19.08.2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2), gestellt wurde. Eine differenzierte Diagnostik – außer den Schilderungen des Antragstellers, die offenbar 1:1 als Tatsachen übernommen wurden – ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, was schon die Frage aufwirft, inwieweit die gestellte Diagnose fachlich hinreichend begründet ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sein Vater nach einmaligem Arztkontakt ein weitgehend gleichlautendes Attest erhielt. Abgesehen davon führt das vorgelegte fachärztliche Attest vom 19.08.2014 zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers aus:

„Trotz eindringlicher Aufklärung von unserer Seite lehnte der Patient die stationäre Aufnahme aus Angst ‚eingesperrt zu werden‘ ab.

Es besteht bei Herrn … eine klare Indikation für eine kontinuierliche ärztliche Behandlung.

Daher ist die engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Patienten angesichts des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes im Rahmen der vorliegenden chronischen Erkrankung dringend notwendig.

Aus ärztlicher Sicht ist Herr … zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres reiseunfähig. Er ist aktuell aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und somit einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt. Kumulierende externe Belastungsfaktoren führten und führen bei unserem Patienten immer wieder zu krisenhaften Einbrüchen mit akuter Suizidalität. Diese sind Ausdruck der ausgeprägten intrapsychischen Konflikte des Patienten auf dem Boden frühkindlicher, kindlicher und jugendlicher Erfahrungen in Form von erheblichen Entbehrungen, Belastungen und traumatischen Erlebnissen. Eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien. Die psychischen Auswirkungen einer solchen Maßnahme führen mit Sicherheit zu einer Dekompensation und somit zu einer akuten Eigengefährdung unseres Patienten. Zudem ist aufgrund der gegenwärtigen Bedingungen für Asylbewerber in Irak eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zu erwarten. Ein Behandlungsabbruch ist aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen erfolgen in regelmäßigen Abständen in unserer Migrationsambulanz in der Muttersprache des Patienten.

Herr … benötigt dringend weiterhin ein gesichertes, unterstützendes Umfeld einhergehend mit einer stabilen Aufenthaltsperspektive.“

Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Transportunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist ohnehin durch seine Reisetätigkeit des Antragstellers nach der Erstellung des Attestes (u.a. Untertauchen, Reise nach München und von dort zurück nach Bamberg, Transport nach …*) widerlegt. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers (Reiseunfähigkeit in weiterem Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dem Antragsteller wird zwar die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner „chronischen“ Erkrankung bescheinigt und er wird „aktuell“ einer „Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt“ gesehen. Eine Behandlung des Antragstellers im Anschluss an die Bescheinigung erfolgte aber offenbar nicht. Die stationäre Behandlung konnte der damals nach der Bescheinigung akut suizidgefährdete Antragsteller erstaunlicherweise ablehnen. Sonstige Therapiemaßnahmen seit August 2014 wurden nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Welcher „Behandlungsabbruch“ aus medizinischer Sicht unvertretbar sein soll, ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass depressive Erkrankungen in Spanien hinreichend behandelbar sind und der Antragsteller erforderlichenfalls auch eine solche Behandlung erhalten würde.

Da die ärztliche Bestätigung auf die Behandlungsmöglichkeiten im Irak abstellt, kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die attestierenden Ärzte vollständig informiert waren bzw. die ihnen vorliegenden Informationen zutreffend eingeordnet haben.

Soweit die ärztliche Bestätigung als Hauptbelastung des Antragstellers „die drohende Abschiebung nach Spanien“ nennt (interessanterweise ist das beim Vater die drohende Abschiebung in den Irak), wird dies nicht weiter begründet und ist auch ansonsten nicht nachvollziehbar. Die Abschiebung des Antragstellers würde zusammen mit seinem Vater erfolgen und es ist auch abwegig, dass dem Antragsteller in Spanien als Christ die Verfolgung durch islamistische Fanatiker drohte, der er nach seinen Angaben im Irak ausgesetzt war.

Sofern die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2014 schlussendlich zum Ausdruck bringen will, dass einer Suizidgefahr beim Antragsteller ausschließlich durch einen Verbleib (bei der Großfamilie) in Deutschland wirksam begegnet werden kann, mag schon die Fachlichkeit dieser (implizierten) Schlussfolgerung bezweifelt werden. Abgesehen davon liegt ein solches Junktim außerhalb der Reichweite des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (a.a.O., juris Rn. 21) ausdrücklich festhält, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann.

Da ein offenbarer Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch das darauf gestützte Duldungsbegehren keinen Erfolg haben.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.).

3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1994 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am ...2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am...1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am ...2014. Die VIS-Antragsauskunft ergab, dass der Kläger in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I, B 3 K 14.50036, Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II, B 3 K 14.50036, Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II, B 3 K 14.50036, Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 erhob die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 24.07.2014 mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2014 aufzuheben.

Der gleichzeitig gestellte Eilantrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11.08.2014,

die Klage abzuweisen.

Seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Schriftsatz vom ...2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der ..., Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 bis 23). Für den Vater des Klägers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom ...2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom ...2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 bis 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Kläger unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 bis 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Kläger den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt, über den nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden wurde. Dieser Antrag stützt sich auf § 60 a Abs. 2 AufenthG. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der ... vom ...2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Kläger als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 4 AufenthG festzustellen.

Der Klageantrag wurde nunmehr wie folgt gestellt:

„Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 (Gz.: ...) verpflichtet, beim Kläger bezüglich seines Herkunftsstaats Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 V und VII Satz 1 AufenthG festzustellen.“

Die Klage wurde insbesondere dahingehend begründet, dass auch nach Inkrafttreten von Dublin-III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für das Schutzbegehren zuständig sei. In der Sache wird vorgetragen, der Kläger leide als Christ in seiner irakischen Heimat unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker. Zudem wurde die Beklagte unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung vom ...2014 um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin-III gebeten.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 nahm die Beklagte u. a. dahingehend Stellung, sie sei der Auffassung, die vorliegende Rücknahme-Erklärung sei rechtsmissbräuchlich. Sie sei ausschließlich darauf gerichtet, die Dublin-Regelungen auszuhebeln. Interessant erscheine, dass klägerseits einerseits mit der gewollten Beschränkung auf nationale Abschiebungsverbote diese Dublin-Regelungen in ihrer Wirkung beseitigt werden sollten, andererseits aber höflich um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebeten werde.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Kläger fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Kläger habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Kläger fortzusetzen (Az. B 3 E 14.734).

Mit Beschluss vom 04.11.2014 wurde dieser Antrag abgelehnt, weil das Gericht die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 AufenthG weder unter dem Aspekt des ausländerrechtlich beantragten Abschiebungsverbotes für den Irak, noch unter dem Aspekt der vorgetragenen Reiseunfähigkeit als gegeben ansah.

Ein entsprechender Eilantrag des Vaters des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt (Az. B 3 E 14.735).

Mit Beschluss der Kammer vom 16.10.2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Mit Beschluss vom 16.10.2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abgelehnt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.10.2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Gerichtsakten der Eilverfahren B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, B 3 E 14.734 und B 3 E 14.735 sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Soweit die Verpflichtung der Beklagten beantragt wird, beim Kläger bezüglich seines Herkunftsstaats Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ist die Klage unzulässig, weil nach der Rücknahme des Asylantrags gegenüber dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 10.10.2014 die Beklagte für die (isolierte) Entscheidung über die Abschiebungsverbote nicht mehr passivlegitimiert ist (s. § 24 Abs. 2 AsylVfG). Zuständig und passivlegitimiert ist vielmehr gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Ausländerbehörde, bei der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten inzwischen mit Schreiben vom 10.10.2014 auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat (s. hierzu Eilverfahren B 3 E 14.734).

2. Soweit die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.07.2014 beantragt wird, ist die Klage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Rücknahme des Asylantrags (siehe § 13 Abs. 1, 2 AsylVfG) mit Schriftsatz vom 10.10.2014 gegenüber dem Bundesamt tangiert den Bestand und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 24.07.2014 nicht.

Dieser Bescheid schließt - nach der Zuständigkeitserklärung der spanischen Behörden vom 17.06.2014 - das „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung“ ab (Dublin-III-VO Art. 2 Buchst. d), siehe auch Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die inhaltliche „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ durch das Bundesamt - zu der das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ausdrücklich gemäß Art. 2 Buchst. d) letzter Halbsatz Dublin-III-VO nicht gehört - war bezüglich des Klägers gerade nicht veranlasst, weil die Zuständigkeit Spaniens zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 24.07.2014 bereits feststand und im Übrigen durch den gerichtlichen Eilbeschluss vom 07.08.2014 (B 3 S 14.50035) auch bestätigt wurde.

Der Umstand, dass der Asylantrag bzw. der Antrag auf internationalen Schutz mit Schriftsatz vom 10.10.2014 bezüglich des Klägers zurückgenommen wurde, ändert ersichtlich nichts daran, dass das „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats“ vorliegend rechtmäßig abgeschlossen wurde und der Bescheid vom 24.07.2014 insofern Bestand hat: „Mit der Zustimmung zum Übernahmegesuch steht der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat fest. Diese einmal begründete Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags und die Durchführung des Asylverfahrens kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass nach der Zustimmung zur Übernahme des Antragstellers der Asylantrag zurückgenommen wird“ (so VG Augsburg, B.v. 27.05.2014 - Au 7 S 14.50094 - juris Rn. 38 ff./44 mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

b) Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Der Kläger ist mit einem spanischen Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und Spanien hat seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erklärt. Die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Begehrens des Klägers auf internationalen Schutz steht somit fest. „Systemische Schwachstellen“ gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wurden für Spanien weder vorgetragen, noch sind sie ansonsten ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 07.08.2014 (B 3 S 14.50035) und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend).

Ergänzend wird noch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08.10.2014 hingewiesen, dass - auch - in jüngster Zeit systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Spanien verneint; die Einzelrichterin schließt sich diesen Erwägungen an (VG Düsseldorf, U.v. 08.10.2014 - 11 K 900/14.A - juris Rn. 64 ff.).

c) Die auf § 34 a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung nach Spanien ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gründe, die eine Abschiebung nach Spanien rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben.

Die Abschiebung des Klägers nach Spanien - und nur darum geht es hier - ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, B.v. 25.1.2010 - 10 CE 09.2762 - juris Rn. 10).

Vorliegend ist für den Kläger bei der Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG ein Antrag auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak gestellt, über den nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden wurde (siehe dazu Eilbeschluss B 3 E 14.734 v. 4.11.2014). Dieser Umstand führt jedoch vorliegend nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nach Spanien im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Selbst wenn für den Kläger seitens der Ausländerbehörde bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt würde, dass das beantragte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Irak vorliegt, verhülfe dies ihm nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach Satz 2 unter anderem dann nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich oder zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.11.2005 (1 C 18/04 - juris Rn. 16) ausdrücklich hervorgehoben, dass die beantragte Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen ist, wenn ein in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführter Ausschlussgrund vorliegt. Dies ist indessen hier der Fall. Die Ausreise des Klägers in das aufnahmebereite Spanien ist ihm insbesondere auch gesundheitlich möglich und zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 04.11.2014 (B 3 E 14.734, Entscheidungsabdruck Seite 8 2. Abs. bis Seite 11) und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend). Für eine neue bzw. abweichende Beurteilung gibt es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG keinen Anlass.

Einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger aus humanitären Gründen stünde somit derzeit - selbst für den Fall der ausländerrechtlichen Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezüglich des Irak - zwingend entgegen, dass dem Kläger die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist (siehe BVerwG, U.v. 22.11.2005, a. a. O, Rn. 16 a.E., wo darauf hingewiesen wird, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung klargestellt hat, dass es auf die Frage einer Ausreise in den Heimatstaat des Ausländers, für den ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, nicht mehr ankommt).

Der bei der Ausländerbehörde anhängige Antrag des Klägers auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG steht somit der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 24.07.2014 ausgesprochenen Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

Die Klage ist sonach insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Augsburg, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am …1994 in Bagdad geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03.03.2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am …1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am 26.02.2014. Die VIS - Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die Klage gegen diesen Bescheid ist bei Gericht unter dem Az.: B 3 K.14.50036 anhängig; über sie wurde noch nicht entschieden. Der Eilantrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Im Gerichtsverfahren B 3 K 14.50036 wurde seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.08.2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 - 23). Für den Vater des Antragstellers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.08.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom 19.08.2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 – 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Antragsteller unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 – 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Antragsteller den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt. Dieser Antrag wurde auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestützt. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der … vom 19.08.2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Antragsteller als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 – 4 AufenthG festzustellen. Die Klage wurde nunmehr dahingehend formuliert, dass die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 verpflichtet werden soll, beim Antragsteller bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 57).

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Antragsteller fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Antragsteller habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortzusetzen.

Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller erstrebe nunmehr ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gegenüber dem Landratsamt Bamberg sei wie auch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schriftsätzen vom 10.10.2014 das Schutzbegehren auf die Gewährung dieses subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes beschränkt worden. Damit sei auch nach Inkrafttreten von Dublin III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig. Der Antragsteller sei nunmehr nicht mehr untergetaucht, vielmehr habe er seinen Aufenthalt in der JVA … Der Antragsgegner dürfe das rechtswirksam gestellte, auf Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes gerichtete Schutzbegehren nicht ignorieren und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Der Antragsteller habe als Christ im Irak seit langem unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker gelitten. Nach dem nach wie vor aktuellen Grundsatzurteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 08.02.2007 sei zutreffend von einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak auszugehen.

Unabhängig von dem zweifelsfrei begründeten Schutzbegehren des Antragstellers gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige sich der gestellte Eilantrag bereits aus dem Gesichtspunkt der nachgewiesenen Reiseunfähigkeit des Antragstellers gemäß der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19.08.2014.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2014, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Ausländerbehörde habe zu keiner Zeit eine Rückführung in den Irak geplant. Würde man der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgen, könnte nach einer BAMF-Entscheidung und Anordnung der Abschiebung in einen Anwenderstaat der Dublin-III-VO durch Rücknahme des Asylantrags die Überstellung immer verhindert werden. Die Dublin-III-VO würde dann ins Leere laufen. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers habe zu keiner Zeit mit qualifiziertem ärztlichen Attest nachgewiesen werden können. Halbherzig werde im letzten Absatz pauschal „eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien“ erwähnt. Das vorgelegte Attest decke sich in weiten Teilen mit dem Attest des Vaters (B 3 E 14.735). Durch die bisher an den Tag gelegte Reisefreudigkeit des Antragstellers (Untertauchen im Raum München, Anwaltsbesuche in München und Augsburg, Arztbesuche in München) bestehe keine Reiseunfähigkeit bezüglich der Reisestrapazen, die eine Überstellung nach Spanien mit sich bringe. Der Antragsteller sei am 22.10.2014 von Bamberg in die Abschiebungshafteinrichtung nach Mühldorf ohne besondere Vorkommnisse transportiert worden (Fahrtdauer ohne Pause ca. 3,5 – 4 Stunden). Eine Überstellung nach Spanien dauere insgesamt nicht länger und stelle durch die Nähe des jetzigen Aufenthaltsortes … zum Flughafen keine größere Belastung für den Antragsteller dar. In Spanien werde der Antragsteller ein reguläres Asylverfahren erhalten und sei dort von einer Rückführung in den Irak umfassend geschützt. Die Aussetzung der Abschiebung nach Spanien habe daher nicht zu erfolgen. Eine Abschiebung in den Irak sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Der Asylantrag des Vaters des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 18.07.2014 als unzulässig abgelehnt und ebenfalls die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Die dagegen am 10.10.2014 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2014 wieder zurückgenommen. Für den Vater des Antragstellers wurde vom gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit Schriftsatz vom 29.10.2014 ein Eilantrag gestellt, der unter dem Az.: B 4 E 14.735 angelegt wurde. Mit Präsidiumsbeschluss vom 31.10.2014 wurde auch dieses Eilverfahren der 3. Kammer wegen einheitlicher Veranlassung zugeteilt und unter dem Az.: B 3 E 14.735 fortgeführt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50036, B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50080 und B 3 E 14.735 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung für zunächst sechs, hilfsweise drei Monate bzw. auf Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ersichtlich nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Ausreisefrist abgelaufen ist, hat keinen Anspruch auf eine Duldung glaubhaft gemacht. Deshalb liegt wegen der ggf. drohenden Abschiebung zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch vor.

Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien – und nur darum geht es hier – ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 10 CE 09.2762, juris Rdnr. 10). Ein Anordnungsanspruch könnte deshalb dann bestehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) hat, den geltend zu machen die Abschiebung zumindest erschwert (vgl. VG München, Beschluss vom 24.8.2010, Az. M 10 S 10.3263 und 3264, juris Rdnr. 35).

Ein solch offenbarer Anspruch ist für den Antragsteller vorliegend jedoch weder glaubhaft gemacht, noch ansonsten ersichtlich.

Soweit der Eilantrag auf die Bedrohung des Antragstellers als Christ im Irak gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak nicht. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prüfung dieses Abschiebungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch eine etwaige Gefahrenminderung durch zumutbares eigenes Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen (siehe BVerwG U. v. 03.11.1992 Az.: 9 C 21/92 Rd.-Nr. 12, U. v. 15.04.1997, Az.: 9 C 38/96 Rd.-Nr. 27 und aus jüngster Zeit VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az. A 11 S 2519/12, unveröffentlichter Entscheidungsabdruck Seite 40, wonach der, der durch eigenes zumutbares Verhalten – insbesondere durch freiwillige Rückkehr – drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat). Es ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, entsprechend den europäischen Regelungen in der Dublin-III-Verordnung seinen Asylantrag in Spanien zu stellen und dort sein Schutzbegehren bezüglich des Ziellandes Irak geltend zu machen. Dass der Antragsteller dies offenbar wegen der Ansässigkeit seiner Großfamilie im Münchner Raum nicht will und von Anfang an nicht wollte, ändert nichts daran, dass ihm die Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsregeln für die Beantragung internationalen Schutzes in Europa zuzumuten ist. Der Antragsteller betreibt typisches „forumshopping“, d. h., es geht ihm inhaltlich zwar um klassischen Flüchtlingsschutz, äußerlich jedoch verpackt in ein bloßes nationales Abschiebungsverbot um die Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen. Dies ist dem Antragsteller unbenommen, er muss sich allerdings bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es ihm frei steht, sich vor den ihm im Irak als Christen drohenden Gefahren durch eine Asylantragstellung in Spanien zu schützen. Insofern stünde einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Übrigen wohl auch entgegen, dass dem Antragsteller die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist.

Soweit der Eilantrag auf die „nachgewiesene Reiseunfähigkeit des Antragstellers“ laut ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen könnte, ebenfalls nicht. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523 juris Rn. 21; B. v. 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 – OVG 7 S 11.13 – juris R.12).

Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (BayVGH vom 18.10.2013, a.a.O., Rd.-Nr. 21 m.w.N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (siehe BayVGH B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523, Rd.-Nr. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die zur Aussetzung seiner Abschiebung führen müsste.

Eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) liegt offenkundig nicht vor. Aber auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.08.2014 (B 3 K 14.50036, Seiten 20 ff.) nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach einmaligem Patientenkontakt am 19.08.2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2), gestellt wurde. Eine differenzierte Diagnostik – außer den Schilderungen des Antragstellers, die offenbar 1:1 als Tatsachen übernommen wurden – ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, was schon die Frage aufwirft, inwieweit die gestellte Diagnose fachlich hinreichend begründet ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sein Vater nach einmaligem Arztkontakt ein weitgehend gleichlautendes Attest erhielt. Abgesehen davon führt das vorgelegte fachärztliche Attest vom 19.08.2014 zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers aus:

„Trotz eindringlicher Aufklärung von unserer Seite lehnte der Patient die stationäre Aufnahme aus Angst ‚eingesperrt zu werden‘ ab.

Es besteht bei Herrn … eine klare Indikation für eine kontinuierliche ärztliche Behandlung.

Daher ist die engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Patienten angesichts des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes im Rahmen der vorliegenden chronischen Erkrankung dringend notwendig.

Aus ärztlicher Sicht ist Herr … zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres reiseunfähig. Er ist aktuell aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und somit einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt. Kumulierende externe Belastungsfaktoren führten und führen bei unserem Patienten immer wieder zu krisenhaften Einbrüchen mit akuter Suizidalität. Diese sind Ausdruck der ausgeprägten intrapsychischen Konflikte des Patienten auf dem Boden frühkindlicher, kindlicher und jugendlicher Erfahrungen in Form von erheblichen Entbehrungen, Belastungen und traumatischen Erlebnissen. Eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien. Die psychischen Auswirkungen einer solchen Maßnahme führen mit Sicherheit zu einer Dekompensation und somit zu einer akuten Eigengefährdung unseres Patienten. Zudem ist aufgrund der gegenwärtigen Bedingungen für Asylbewerber in Irak eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zu erwarten. Ein Behandlungsabbruch ist aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen erfolgen in regelmäßigen Abständen in unserer Migrationsambulanz in der Muttersprache des Patienten.

Herr … benötigt dringend weiterhin ein gesichertes, unterstützendes Umfeld einhergehend mit einer stabilen Aufenthaltsperspektive.“

Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Transportunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist ohnehin durch seine Reisetätigkeit des Antragstellers nach der Erstellung des Attestes (u.a. Untertauchen, Reise nach München und von dort zurück nach Bamberg, Transport nach …*) widerlegt. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers (Reiseunfähigkeit in weiterem Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dem Antragsteller wird zwar die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner „chronischen“ Erkrankung bescheinigt und er wird „aktuell“ einer „Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt“ gesehen. Eine Behandlung des Antragstellers im Anschluss an die Bescheinigung erfolgte aber offenbar nicht. Die stationäre Behandlung konnte der damals nach der Bescheinigung akut suizidgefährdete Antragsteller erstaunlicherweise ablehnen. Sonstige Therapiemaßnahmen seit August 2014 wurden nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Welcher „Behandlungsabbruch“ aus medizinischer Sicht unvertretbar sein soll, ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass depressive Erkrankungen in Spanien hinreichend behandelbar sind und der Antragsteller erforderlichenfalls auch eine solche Behandlung erhalten würde.

Da die ärztliche Bestätigung auf die Behandlungsmöglichkeiten im Irak abstellt, kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die attestierenden Ärzte vollständig informiert waren bzw. die ihnen vorliegenden Informationen zutreffend eingeordnet haben.

Soweit die ärztliche Bestätigung als Hauptbelastung des Antragstellers „die drohende Abschiebung nach Spanien“ nennt (interessanterweise ist das beim Vater die drohende Abschiebung in den Irak), wird dies nicht weiter begründet und ist auch ansonsten nicht nachvollziehbar. Die Abschiebung des Antragstellers würde zusammen mit seinem Vater erfolgen und es ist auch abwegig, dass dem Antragsteller in Spanien als Christ die Verfolgung durch islamistische Fanatiker drohte, der er nach seinen Angaben im Irak ausgesetzt war.

Sofern die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2014 schlussendlich zum Ausdruck bringen will, dass einer Suizidgefahr beim Antragsteller ausschließlich durch einen Verbleib (bei der Großfamilie) in Deutschland wirksam begegnet werden kann, mag schon die Fachlichkeit dieser (implizierten) Schlussfolgerung bezweifelt werden. Abgesehen davon liegt ein solches Junktim außerhalb der Reichweite des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (a.a.O., juris Rn. 21) ausdrücklich festhält, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann.

Da ein offenbarer Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch das darauf gestützte Duldungsbegehren keinen Erfolg haben.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.).

3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1994 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am ...2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am...1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am ...2014. Die VIS-Antragsauskunft ergab, dass der Kläger in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I, B 3 K 14.50036, Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II, B 3 K 14.50036, Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II, B 3 K 14.50036, Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 erhob die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 24.07.2014 mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2014 aufzuheben.

Der gleichzeitig gestellte Eilantrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11.08.2014,

die Klage abzuweisen.

Seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Schriftsatz vom ...2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der ..., Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 bis 23). Für den Vater des Klägers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom ...2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom ...2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 bis 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Kläger unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 bis 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Kläger den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt, über den nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden wurde. Dieser Antrag stützt sich auf § 60 a Abs. 2 AufenthG. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der ... vom ...2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Kläger als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 4 AufenthG festzustellen.

Der Klageantrag wurde nunmehr wie folgt gestellt:

„Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 (Gz.: ...) verpflichtet, beim Kläger bezüglich seines Herkunftsstaats Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 V und VII Satz 1 AufenthG festzustellen.“

Die Klage wurde insbesondere dahingehend begründet, dass auch nach Inkrafttreten von Dublin-III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für das Schutzbegehren zuständig sei. In der Sache wird vorgetragen, der Kläger leide als Christ in seiner irakischen Heimat unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker. Zudem wurde die Beklagte unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung vom ...2014 um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin-III gebeten.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 nahm die Beklagte u. a. dahingehend Stellung, sie sei der Auffassung, die vorliegende Rücknahme-Erklärung sei rechtsmissbräuchlich. Sie sei ausschließlich darauf gerichtet, die Dublin-Regelungen auszuhebeln. Interessant erscheine, dass klägerseits einerseits mit der gewollten Beschränkung auf nationale Abschiebungsverbote diese Dublin-Regelungen in ihrer Wirkung beseitigt werden sollten, andererseits aber höflich um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebeten werde.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Kläger fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Kläger habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Kläger fortzusetzen (Az. B 3 E 14.734).

Mit Beschluss vom 04.11.2014 wurde dieser Antrag abgelehnt, weil das Gericht die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 AufenthG weder unter dem Aspekt des ausländerrechtlich beantragten Abschiebungsverbotes für den Irak, noch unter dem Aspekt der vorgetragenen Reiseunfähigkeit als gegeben ansah.

Ein entsprechender Eilantrag des Vaters des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt (Az. B 3 E 14.735).

Mit Beschluss der Kammer vom 16.10.2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Mit Beschluss vom 16.10.2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abgelehnt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.10.2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Gerichtsakten der Eilverfahren B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, B 3 E 14.734 und B 3 E 14.735 sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Soweit die Verpflichtung der Beklagten beantragt wird, beim Kläger bezüglich seines Herkunftsstaats Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ist die Klage unzulässig, weil nach der Rücknahme des Asylantrags gegenüber dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 10.10.2014 die Beklagte für die (isolierte) Entscheidung über die Abschiebungsverbote nicht mehr passivlegitimiert ist (s. § 24 Abs. 2 AsylVfG). Zuständig und passivlegitimiert ist vielmehr gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Ausländerbehörde, bei der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten inzwischen mit Schreiben vom 10.10.2014 auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat (s. hierzu Eilverfahren B 3 E 14.734).

2. Soweit die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.07.2014 beantragt wird, ist die Klage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Rücknahme des Asylantrags (siehe § 13 Abs. 1, 2 AsylVfG) mit Schriftsatz vom 10.10.2014 gegenüber dem Bundesamt tangiert den Bestand und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 24.07.2014 nicht.

Dieser Bescheid schließt - nach der Zuständigkeitserklärung der spanischen Behörden vom 17.06.2014 - das „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung“ ab (Dublin-III-VO Art. 2 Buchst. d), siehe auch Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die inhaltliche „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ durch das Bundesamt - zu der das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ausdrücklich gemäß Art. 2 Buchst. d) letzter Halbsatz Dublin-III-VO nicht gehört - war bezüglich des Klägers gerade nicht veranlasst, weil die Zuständigkeit Spaniens zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 24.07.2014 bereits feststand und im Übrigen durch den gerichtlichen Eilbeschluss vom 07.08.2014 (B 3 S 14.50035) auch bestätigt wurde.

Der Umstand, dass der Asylantrag bzw. der Antrag auf internationalen Schutz mit Schriftsatz vom 10.10.2014 bezüglich des Klägers zurückgenommen wurde, ändert ersichtlich nichts daran, dass das „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats“ vorliegend rechtmäßig abgeschlossen wurde und der Bescheid vom 24.07.2014 insofern Bestand hat: „Mit der Zustimmung zum Übernahmegesuch steht der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat fest. Diese einmal begründete Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags und die Durchführung des Asylverfahrens kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass nach der Zustimmung zur Übernahme des Antragstellers der Asylantrag zurückgenommen wird“ (so VG Augsburg, B.v. 27.05.2014 - Au 7 S 14.50094 - juris Rn. 38 ff./44 mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

b) Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Der Kläger ist mit einem spanischen Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und Spanien hat seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erklärt. Die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Begehrens des Klägers auf internationalen Schutz steht somit fest. „Systemische Schwachstellen“ gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wurden für Spanien weder vorgetragen, noch sind sie ansonsten ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 07.08.2014 (B 3 S 14.50035) und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend).

Ergänzend wird noch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08.10.2014 hingewiesen, dass - auch - in jüngster Zeit systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Spanien verneint; die Einzelrichterin schließt sich diesen Erwägungen an (VG Düsseldorf, U.v. 08.10.2014 - 11 K 900/14.A - juris Rn. 64 ff.).

c) Die auf § 34 a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung nach Spanien ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gründe, die eine Abschiebung nach Spanien rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben.

Die Abschiebung des Klägers nach Spanien - und nur darum geht es hier - ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, B.v. 25.1.2010 - 10 CE 09.2762 - juris Rn. 10).

Vorliegend ist für den Kläger bei der Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG ein Antrag auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak gestellt, über den nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden wurde (siehe dazu Eilbeschluss B 3 E 14.734 v. 4.11.2014). Dieser Umstand führt jedoch vorliegend nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nach Spanien im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Selbst wenn für den Kläger seitens der Ausländerbehörde bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt würde, dass das beantragte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Irak vorliegt, verhülfe dies ihm nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach Satz 2 unter anderem dann nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich oder zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.11.2005 (1 C 18/04 - juris Rn. 16) ausdrücklich hervorgehoben, dass die beantragte Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen ist, wenn ein in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführter Ausschlussgrund vorliegt. Dies ist indessen hier der Fall. Die Ausreise des Klägers in das aufnahmebereite Spanien ist ihm insbesondere auch gesundheitlich möglich und zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 04.11.2014 (B 3 E 14.734, Entscheidungsabdruck Seite 8 2. Abs. bis Seite 11) und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend). Für eine neue bzw. abweichende Beurteilung gibt es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG keinen Anlass.

Einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger aus humanitären Gründen stünde somit derzeit - selbst für den Fall der ausländerrechtlichen Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezüglich des Irak - zwingend entgegen, dass dem Kläger die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist (siehe BVerwG, U.v. 22.11.2005, a. a. O, Rn. 16 a.E., wo darauf hingewiesen wird, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung klargestellt hat, dass es auf die Frage einer Ausreise in den Heimatstaat des Ausländers, für den ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, nicht mehr ankommt).

Der bei der Ausländerbehörde anhängige Antrag des Klägers auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG steht somit der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 24.07.2014 ausgesprochenen Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

Die Klage ist sonach insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Augsburg, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am …1994 in Bagdad geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03.03.2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am …1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am 26.02.2014. Die VIS - Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die Klage gegen diesen Bescheid ist bei Gericht unter dem Az.: B 3 K.14.50036 anhängig; über sie wurde noch nicht entschieden. Der Eilantrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Im Gerichtsverfahren B 3 K 14.50036 wurde seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.08.2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 - 23). Für den Vater des Antragstellers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.08.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom 19.08.2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 – 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Antragsteller unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 – 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Antragsteller den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt. Dieser Antrag wurde auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestützt. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der … vom 19.08.2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Antragsteller als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 – 4 AufenthG festzustellen. Die Klage wurde nunmehr dahingehend formuliert, dass die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 verpflichtet werden soll, beim Antragsteller bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 57).

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Antragsteller fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Antragsteller habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortzusetzen.

Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller erstrebe nunmehr ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gegenüber dem Landratsamt Bamberg sei wie auch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schriftsätzen vom 10.10.2014 das Schutzbegehren auf die Gewährung dieses subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes beschränkt worden. Damit sei auch nach Inkrafttreten von Dublin III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig. Der Antragsteller sei nunmehr nicht mehr untergetaucht, vielmehr habe er seinen Aufenthalt in der JVA … Der Antragsgegner dürfe das rechtswirksam gestellte, auf Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes gerichtete Schutzbegehren nicht ignorieren und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Der Antragsteller habe als Christ im Irak seit langem unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker gelitten. Nach dem nach wie vor aktuellen Grundsatzurteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 08.02.2007 sei zutreffend von einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak auszugehen.

Unabhängig von dem zweifelsfrei begründeten Schutzbegehren des Antragstellers gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige sich der gestellte Eilantrag bereits aus dem Gesichtspunkt der nachgewiesenen Reiseunfähigkeit des Antragstellers gemäß der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19.08.2014.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2014, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Ausländerbehörde habe zu keiner Zeit eine Rückführung in den Irak geplant. Würde man der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgen, könnte nach einer BAMF-Entscheidung und Anordnung der Abschiebung in einen Anwenderstaat der Dublin-III-VO durch Rücknahme des Asylantrags die Überstellung immer verhindert werden. Die Dublin-III-VO würde dann ins Leere laufen. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers habe zu keiner Zeit mit qualifiziertem ärztlichen Attest nachgewiesen werden können. Halbherzig werde im letzten Absatz pauschal „eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien“ erwähnt. Das vorgelegte Attest decke sich in weiten Teilen mit dem Attest des Vaters (B 3 E 14.735). Durch die bisher an den Tag gelegte Reisefreudigkeit des Antragstellers (Untertauchen im Raum München, Anwaltsbesuche in München und Augsburg, Arztbesuche in München) bestehe keine Reiseunfähigkeit bezüglich der Reisestrapazen, die eine Überstellung nach Spanien mit sich bringe. Der Antragsteller sei am 22.10.2014 von Bamberg in die Abschiebungshafteinrichtung nach Mühldorf ohne besondere Vorkommnisse transportiert worden (Fahrtdauer ohne Pause ca. 3,5 – 4 Stunden). Eine Überstellung nach Spanien dauere insgesamt nicht länger und stelle durch die Nähe des jetzigen Aufenthaltsortes … zum Flughafen keine größere Belastung für den Antragsteller dar. In Spanien werde der Antragsteller ein reguläres Asylverfahren erhalten und sei dort von einer Rückführung in den Irak umfassend geschützt. Die Aussetzung der Abschiebung nach Spanien habe daher nicht zu erfolgen. Eine Abschiebung in den Irak sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Der Asylantrag des Vaters des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 18.07.2014 als unzulässig abgelehnt und ebenfalls die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Die dagegen am 10.10.2014 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2014 wieder zurückgenommen. Für den Vater des Antragstellers wurde vom gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit Schriftsatz vom 29.10.2014 ein Eilantrag gestellt, der unter dem Az.: B 4 E 14.735 angelegt wurde. Mit Präsidiumsbeschluss vom 31.10.2014 wurde auch dieses Eilverfahren der 3. Kammer wegen einheitlicher Veranlassung zugeteilt und unter dem Az.: B 3 E 14.735 fortgeführt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50036, B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50080 und B 3 E 14.735 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung für zunächst sechs, hilfsweise drei Monate bzw. auf Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ersichtlich nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Ausreisefrist abgelaufen ist, hat keinen Anspruch auf eine Duldung glaubhaft gemacht. Deshalb liegt wegen der ggf. drohenden Abschiebung zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch vor.

Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien – und nur darum geht es hier – ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 10 CE 09.2762, juris Rdnr. 10). Ein Anordnungsanspruch könnte deshalb dann bestehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) hat, den geltend zu machen die Abschiebung zumindest erschwert (vgl. VG München, Beschluss vom 24.8.2010, Az. M 10 S 10.3263 und 3264, juris Rdnr. 35).

Ein solch offenbarer Anspruch ist für den Antragsteller vorliegend jedoch weder glaubhaft gemacht, noch ansonsten ersichtlich.

Soweit der Eilantrag auf die Bedrohung des Antragstellers als Christ im Irak gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak nicht. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prüfung dieses Abschiebungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch eine etwaige Gefahrenminderung durch zumutbares eigenes Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen (siehe BVerwG U. v. 03.11.1992 Az.: 9 C 21/92 Rd.-Nr. 12, U. v. 15.04.1997, Az.: 9 C 38/96 Rd.-Nr. 27 und aus jüngster Zeit VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az. A 11 S 2519/12, unveröffentlichter Entscheidungsabdruck Seite 40, wonach der, der durch eigenes zumutbares Verhalten – insbesondere durch freiwillige Rückkehr – drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat). Es ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, entsprechend den europäischen Regelungen in der Dublin-III-Verordnung seinen Asylantrag in Spanien zu stellen und dort sein Schutzbegehren bezüglich des Ziellandes Irak geltend zu machen. Dass der Antragsteller dies offenbar wegen der Ansässigkeit seiner Großfamilie im Münchner Raum nicht will und von Anfang an nicht wollte, ändert nichts daran, dass ihm die Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsregeln für die Beantragung internationalen Schutzes in Europa zuzumuten ist. Der Antragsteller betreibt typisches „forumshopping“, d. h., es geht ihm inhaltlich zwar um klassischen Flüchtlingsschutz, äußerlich jedoch verpackt in ein bloßes nationales Abschiebungsverbot um die Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen. Dies ist dem Antragsteller unbenommen, er muss sich allerdings bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es ihm frei steht, sich vor den ihm im Irak als Christen drohenden Gefahren durch eine Asylantragstellung in Spanien zu schützen. Insofern stünde einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Übrigen wohl auch entgegen, dass dem Antragsteller die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist.

Soweit der Eilantrag auf die „nachgewiesene Reiseunfähigkeit des Antragstellers“ laut ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen könnte, ebenfalls nicht. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523 juris Rn. 21; B. v. 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 – OVG 7 S 11.13 – juris R.12).

Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (BayVGH vom 18.10.2013, a.a.O., Rd.-Nr. 21 m.w.N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (siehe BayVGH B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523, Rd.-Nr. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die zur Aussetzung seiner Abschiebung führen müsste.

Eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) liegt offenkundig nicht vor. Aber auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.08.2014 (B 3 K 14.50036, Seiten 20 ff.) nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach einmaligem Patientenkontakt am 19.08.2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2), gestellt wurde. Eine differenzierte Diagnostik – außer den Schilderungen des Antragstellers, die offenbar 1:1 als Tatsachen übernommen wurden – ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, was schon die Frage aufwirft, inwieweit die gestellte Diagnose fachlich hinreichend begründet ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sein Vater nach einmaligem Arztkontakt ein weitgehend gleichlautendes Attest erhielt. Abgesehen davon führt das vorgelegte fachärztliche Attest vom 19.08.2014 zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers aus:

„Trotz eindringlicher Aufklärung von unserer Seite lehnte der Patient die stationäre Aufnahme aus Angst ‚eingesperrt zu werden‘ ab.

Es besteht bei Herrn … eine klare Indikation für eine kontinuierliche ärztliche Behandlung.

Daher ist die engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Patienten angesichts des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes im Rahmen der vorliegenden chronischen Erkrankung dringend notwendig.

Aus ärztlicher Sicht ist Herr … zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres reiseunfähig. Er ist aktuell aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und somit einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt. Kumulierende externe Belastungsfaktoren führten und führen bei unserem Patienten immer wieder zu krisenhaften Einbrüchen mit akuter Suizidalität. Diese sind Ausdruck der ausgeprägten intrapsychischen Konflikte des Patienten auf dem Boden frühkindlicher, kindlicher und jugendlicher Erfahrungen in Form von erheblichen Entbehrungen, Belastungen und traumatischen Erlebnissen. Eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien. Die psychischen Auswirkungen einer solchen Maßnahme führen mit Sicherheit zu einer Dekompensation und somit zu einer akuten Eigengefährdung unseres Patienten. Zudem ist aufgrund der gegenwärtigen Bedingungen für Asylbewerber in Irak eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zu erwarten. Ein Behandlungsabbruch ist aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen erfolgen in regelmäßigen Abständen in unserer Migrationsambulanz in der Muttersprache des Patienten.

Herr … benötigt dringend weiterhin ein gesichertes, unterstützendes Umfeld einhergehend mit einer stabilen Aufenthaltsperspektive.“

Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Transportunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist ohnehin durch seine Reisetätigkeit des Antragstellers nach der Erstellung des Attestes (u.a. Untertauchen, Reise nach München und von dort zurück nach Bamberg, Transport nach …*) widerlegt. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers (Reiseunfähigkeit in weiterem Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dem Antragsteller wird zwar die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner „chronischen“ Erkrankung bescheinigt und er wird „aktuell“ einer „Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt“ gesehen. Eine Behandlung des Antragstellers im Anschluss an die Bescheinigung erfolgte aber offenbar nicht. Die stationäre Behandlung konnte der damals nach der Bescheinigung akut suizidgefährdete Antragsteller erstaunlicherweise ablehnen. Sonstige Therapiemaßnahmen seit August 2014 wurden nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Welcher „Behandlungsabbruch“ aus medizinischer Sicht unvertretbar sein soll, ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass depressive Erkrankungen in Spanien hinreichend behandelbar sind und der Antragsteller erforderlichenfalls auch eine solche Behandlung erhalten würde.

Da die ärztliche Bestätigung auf die Behandlungsmöglichkeiten im Irak abstellt, kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die attestierenden Ärzte vollständig informiert waren bzw. die ihnen vorliegenden Informationen zutreffend eingeordnet haben.

Soweit die ärztliche Bestätigung als Hauptbelastung des Antragstellers „die drohende Abschiebung nach Spanien“ nennt (interessanterweise ist das beim Vater die drohende Abschiebung in den Irak), wird dies nicht weiter begründet und ist auch ansonsten nicht nachvollziehbar. Die Abschiebung des Antragstellers würde zusammen mit seinem Vater erfolgen und es ist auch abwegig, dass dem Antragsteller in Spanien als Christ die Verfolgung durch islamistische Fanatiker drohte, der er nach seinen Angaben im Irak ausgesetzt war.

Sofern die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2014 schlussendlich zum Ausdruck bringen will, dass einer Suizidgefahr beim Antragsteller ausschließlich durch einen Verbleib (bei der Großfamilie) in Deutschland wirksam begegnet werden kann, mag schon die Fachlichkeit dieser (implizierten) Schlussfolgerung bezweifelt werden. Abgesehen davon liegt ein solches Junktim außerhalb der Reichweite des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (a.a.O., juris Rn. 21) ausdrücklich festhält, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann.

Da ein offenbarer Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch das darauf gestützte Duldungsbegehren keinen Erfolg haben.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.).

3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1994 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am ...2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am...1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am ...2014. Die VIS-Antragsauskunft ergab, dass der Kläger in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I, B 3 K 14.50036, Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II, B 3 K 14.50036, Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II, B 3 K 14.50036, Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 erhob die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 24.07.2014 mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2014 aufzuheben.

Der gleichzeitig gestellte Eilantrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11.08.2014,

die Klage abzuweisen.

Seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Schriftsatz vom ...2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der ..., Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 bis 23). Für den Vater des Klägers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom ...2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom ...2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 bis 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Kläger unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 bis 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Kläger den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt, über den nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden wurde. Dieser Antrag stützt sich auf § 60 a Abs. 2 AufenthG. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der ... vom ...2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Kläger als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 4 AufenthG festzustellen.

Der Klageantrag wurde nunmehr wie folgt gestellt:

„Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 (Gz.: ...) verpflichtet, beim Kläger bezüglich seines Herkunftsstaats Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 V und VII Satz 1 AufenthG festzustellen.“

Die Klage wurde insbesondere dahingehend begründet, dass auch nach Inkrafttreten von Dublin-III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für das Schutzbegehren zuständig sei. In der Sache wird vorgetragen, der Kläger leide als Christ in seiner irakischen Heimat unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker. Zudem wurde die Beklagte unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung vom ...2014 um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin-III gebeten.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 nahm die Beklagte u. a. dahingehend Stellung, sie sei der Auffassung, die vorliegende Rücknahme-Erklärung sei rechtsmissbräuchlich. Sie sei ausschließlich darauf gerichtet, die Dublin-Regelungen auszuhebeln. Interessant erscheine, dass klägerseits einerseits mit der gewollten Beschränkung auf nationale Abschiebungsverbote diese Dublin-Regelungen in ihrer Wirkung beseitigt werden sollten, andererseits aber höflich um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebeten werde.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Kläger fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Kläger habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Kläger fortzusetzen (Az. B 3 E 14.734).

Mit Beschluss vom 04.11.2014 wurde dieser Antrag abgelehnt, weil das Gericht die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 AufenthG weder unter dem Aspekt des ausländerrechtlich beantragten Abschiebungsverbotes für den Irak, noch unter dem Aspekt der vorgetragenen Reiseunfähigkeit als gegeben ansah.

Ein entsprechender Eilantrag des Vaters des Klägers wurde ebenfalls abgelehnt (Az. B 3 E 14.735).

Mit Beschluss der Kammer vom 16.10.2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Mit Beschluss vom 16.10.2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abgelehnt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.10.2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Gerichtsakten der Eilverfahren B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, B 3 E 14.734 und B 3 E 14.735 sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Soweit die Verpflichtung der Beklagten beantragt wird, beim Kläger bezüglich seines Herkunftsstaats Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ist die Klage unzulässig, weil nach der Rücknahme des Asylantrags gegenüber dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 10.10.2014 die Beklagte für die (isolierte) Entscheidung über die Abschiebungsverbote nicht mehr passivlegitimiert ist (s. § 24 Abs. 2 AsylVfG). Zuständig und passivlegitimiert ist vielmehr gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Ausländerbehörde, bei der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten inzwischen mit Schreiben vom 10.10.2014 auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat (s. hierzu Eilverfahren B 3 E 14.734).

2. Soweit die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.07.2014 beantragt wird, ist die Klage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Rücknahme des Asylantrags (siehe § 13 Abs. 1, 2 AsylVfG) mit Schriftsatz vom 10.10.2014 gegenüber dem Bundesamt tangiert den Bestand und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 24.07.2014 nicht.

Dieser Bescheid schließt - nach der Zuständigkeitserklärung der spanischen Behörden vom 17.06.2014 - das „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung“ ab (Dublin-III-VO Art. 2 Buchst. d), siehe auch Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die inhaltliche „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ durch das Bundesamt - zu der das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ausdrücklich gemäß Art. 2 Buchst. d) letzter Halbsatz Dublin-III-VO nicht gehört - war bezüglich des Klägers gerade nicht veranlasst, weil die Zuständigkeit Spaniens zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 24.07.2014 bereits feststand und im Übrigen durch den gerichtlichen Eilbeschluss vom 07.08.2014 (B 3 S 14.50035) auch bestätigt wurde.

Der Umstand, dass der Asylantrag bzw. der Antrag auf internationalen Schutz mit Schriftsatz vom 10.10.2014 bezüglich des Klägers zurückgenommen wurde, ändert ersichtlich nichts daran, dass das „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats“ vorliegend rechtmäßig abgeschlossen wurde und der Bescheid vom 24.07.2014 insofern Bestand hat: „Mit der Zustimmung zum Übernahmegesuch steht der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat fest. Diese einmal begründete Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags und die Durchführung des Asylverfahrens kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass nach der Zustimmung zur Übernahme des Antragstellers der Asylantrag zurückgenommen wird“ (so VG Augsburg, B.v. 27.05.2014 - Au 7 S 14.50094 - juris Rn. 38 ff./44 mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

b) Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Der Kläger ist mit einem spanischen Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und Spanien hat seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erklärt. Die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Begehrens des Klägers auf internationalen Schutz steht somit fest. „Systemische Schwachstellen“ gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wurden für Spanien weder vorgetragen, noch sind sie ansonsten ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 07.08.2014 (B 3 S 14.50035) und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend).

Ergänzend wird noch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08.10.2014 hingewiesen, dass - auch - in jüngster Zeit systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Spanien verneint; die Einzelrichterin schließt sich diesen Erwägungen an (VG Düsseldorf, U.v. 08.10.2014 - 11 K 900/14.A - juris Rn. 64 ff.).

c) Die auf § 34 a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung nach Spanien ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gründe, die eine Abschiebung nach Spanien rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben.

Die Abschiebung des Klägers nach Spanien - und nur darum geht es hier - ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, B.v. 25.1.2010 - 10 CE 09.2762 - juris Rn. 10).

Vorliegend ist für den Kläger bei der Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG ein Antrag auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak gestellt, über den nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden wurde (siehe dazu Eilbeschluss B 3 E 14.734 v. 4.11.2014). Dieser Umstand führt jedoch vorliegend nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nach Spanien im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Selbst wenn für den Kläger seitens der Ausländerbehörde bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt würde, dass das beantragte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Irak vorliegt, verhülfe dies ihm nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach Satz 2 unter anderem dann nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich oder zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.11.2005 (1 C 18/04 - juris Rn. 16) ausdrücklich hervorgehoben, dass die beantragte Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen ist, wenn ein in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführter Ausschlussgrund vorliegt. Dies ist indessen hier der Fall. Die Ausreise des Klägers in das aufnahmebereite Spanien ist ihm insbesondere auch gesundheitlich möglich und zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Eilbeschluss vom 04.11.2014 (B 3 E 14.734, Entscheidungsabdruck Seite 8 2. Abs. bis Seite 11) und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend). Für eine neue bzw. abweichende Beurteilung gibt es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG keinen Anlass.

Einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger aus humanitären Gründen stünde somit derzeit - selbst für den Fall der ausländerrechtlichen Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezüglich des Irak - zwingend entgegen, dass dem Kläger die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist (siehe BVerwG, U.v. 22.11.2005, a. a. O, Rn. 16 a.E., wo darauf hingewiesen wird, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung klargestellt hat, dass es auf die Frage einer Ausreise in den Heimatstaat des Ausländers, für den ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, nicht mehr ankommt).

Der bei der Ausländerbehörde anhängige Antrag des Klägers auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG steht somit der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 24.07.2014 ausgesprochenen Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

Die Klage ist sonach insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Augsburg, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am …1994 in Bagdad geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater von Istanbul kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03.03.2014 seine Anerkennung als asylberechtigt. Sein am …1960 geborener Vater stellte seinen Asylantrag am 26.02.2014. Die VIS - Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen-Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 30; wie auch sein Vater, Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 34).

Mit Schreiben vom 17.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Eine solche Erklärung ging für seinen Vater bereits am 08.07.2014 zu (Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 74).

Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die Klage gegen diesen Bescheid ist bei Gericht unter dem Az.: B 3 K.14.50036 anhängig; über sie wurde noch nicht entschieden. Der Eilantrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO (B 3 S 14.50035) wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt. An der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ergaben sich für das Gericht keine Zweifel.

Im Gerichtsverfahren B 3 K 14.50036 wurde seitens der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.08.2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt, auf die verwiesen wird (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 20 - 23). Für den Vater des Antragstellers wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.08.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine ebensolche Bescheinigung vom 19.08.2014 vorgelegt (Gerichtsakte B 3 K 14.50036, Seiten 27 – 29); auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

Seit dem 07.10.2014 war der Antragsteller unbekannt verzogen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 42).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling, sowie auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 4 ff. AsylVfG bzw. § 60 Abs. 2 – 4 AufenthG zurück. Er stellte für den Antragsteller den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 63).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weiterhin beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate beantragt. Dieser Antrag wurde auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestützt. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Sodann wird offenbar ein Auszug aus der bekannten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der … vom 19.08.2014 zitiert. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig sei.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorsorglich die Klage zurück, soweit nach dem Klageschriftsatz der bisherigen Prozessbevollmächtigten die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung verpflichtet hätte werden sollen, den Antragsteller als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 – 4 AufenthG festzustellen. Die Klage wurde nunmehr dahingehend formuliert, dass die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2014 verpflichtet werden soll, beim Antragsteller bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (B 3 K 14.50036, Gerichtsakte Seite 57).

Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen den Eilantrag, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Antragsteller fortzusetzen (Az. B 3 E 14.50090).

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Antragsteller habe mit seinem Vater beim Landratsamt Bamberg vorgesprochen und sei sofort in Haft genommen worden. Es liege ein wirksamer Schutzantrag vor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung einräume. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe sich über das rechtswirksam gestellte Schutzbegehren nicht hinwegsetzen und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Mit Beschluss vom 28.10.2014 wurde dieser Eilantrag abgelehnt, weil das Gericht die Bundesrepublik Deutschland insofern nicht als passivlegitimiert ansah.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erneut an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts Bamberg über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG es dem Beklagten zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortzusetzen.

Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller erstrebe nunmehr ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gegenüber dem Landratsamt Bamberg sei wie auch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schriftsätzen vom 10.10.2014 das Schutzbegehren auf die Gewährung dieses subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes beschränkt worden. Damit sei auch nach Inkrafttreten von Dublin III die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig. Der Antragsteller sei nunmehr nicht mehr untergetaucht, vielmehr habe er seinen Aufenthalt in der JVA … Der Antragsgegner dürfe das rechtswirksam gestellte, auf Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes gerichtete Schutzbegehren nicht ignorieren und müsse deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einstellen. Der Antragsteller habe als Christ im Irak seit langem unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker gelitten. Nach dem nach wie vor aktuellen Grundsatzurteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 08.02.2007 sei zutreffend von einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak auszugehen.

Unabhängig von dem zweifelsfrei begründeten Schutzbegehren des Antragstellers gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige sich der gestellte Eilantrag bereits aus dem Gesichtspunkt der nachgewiesenen Reiseunfähigkeit des Antragstellers gemäß der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums der …, Klinik und Fallklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19.08.2014.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2014, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Ausländerbehörde habe zu keiner Zeit eine Rückführung in den Irak geplant. Würde man der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgen, könnte nach einer BAMF-Entscheidung und Anordnung der Abschiebung in einen Anwenderstaat der Dublin-III-VO durch Rücknahme des Asylantrags die Überstellung immer verhindert werden. Die Dublin-III-VO würde dann ins Leere laufen. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers habe zu keiner Zeit mit qualifiziertem ärztlichen Attest nachgewiesen werden können. Halbherzig werde im letzten Absatz pauschal „eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien“ erwähnt. Das vorgelegte Attest decke sich in weiten Teilen mit dem Attest des Vaters (B 3 E 14.735). Durch die bisher an den Tag gelegte Reisefreudigkeit des Antragstellers (Untertauchen im Raum München, Anwaltsbesuche in München und Augsburg, Arztbesuche in München) bestehe keine Reiseunfähigkeit bezüglich der Reisestrapazen, die eine Überstellung nach Spanien mit sich bringe. Der Antragsteller sei am 22.10.2014 von Bamberg in die Abschiebungshafteinrichtung nach Mühldorf ohne besondere Vorkommnisse transportiert worden (Fahrtdauer ohne Pause ca. 3,5 – 4 Stunden). Eine Überstellung nach Spanien dauere insgesamt nicht länger und stelle durch die Nähe des jetzigen Aufenthaltsortes … zum Flughafen keine größere Belastung für den Antragsteller dar. In Spanien werde der Antragsteller ein reguläres Asylverfahren erhalten und sei dort von einer Rückführung in den Irak umfassend geschützt. Die Aussetzung der Abschiebung nach Spanien habe daher nicht zu erfolgen. Eine Abschiebung in den Irak sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Der Asylantrag des Vaters des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 18.07.2014 als unzulässig abgelehnt und ebenfalls die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Die dagegen am 10.10.2014 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2014 wieder zurückgenommen. Für den Vater des Antragstellers wurde vom gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit Schriftsatz vom 29.10.2014 ein Eilantrag gestellt, der unter dem Az.: B 4 E 14.735 angelegt wurde. Mit Präsidiumsbeschluss vom 31.10.2014 wurde auch dieses Eilverfahren der 3. Kammer wegen einheitlicher Veranlassung zugeteilt und unter dem Az.: B 3 E 14.735 fortgeführt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50036, B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50080 und B 3 E 14.735 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung für zunächst sechs, hilfsweise drei Monate bzw. auf Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ersichtlich nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Ausreisefrist abgelaufen ist, hat keinen Anspruch auf eine Duldung glaubhaft gemacht. Deshalb liegt wegen der ggf. drohenden Abschiebung zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch vor.

Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien – und nur darum geht es hier – ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 10 CE 09.2762, juris Rdnr. 10). Ein Anordnungsanspruch könnte deshalb dann bestehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) hat, den geltend zu machen die Abschiebung zumindest erschwert (vgl. VG München, Beschluss vom 24.8.2010, Az. M 10 S 10.3263 und 3264, juris Rdnr. 35).

Ein solch offenbarer Anspruch ist für den Antragsteller vorliegend jedoch weder glaubhaft gemacht, noch ansonsten ersichtlich.

Soweit der Eilantrag auf die Bedrohung des Antragstellers als Christ im Irak gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den Irak nicht. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prüfung dieses Abschiebungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch eine etwaige Gefahrenminderung durch zumutbares eigenes Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen (siehe BVerwG U. v. 03.11.1992 Az.: 9 C 21/92 Rd.-Nr. 12, U. v. 15.04.1997, Az.: 9 C 38/96 Rd.-Nr. 27 und aus jüngster Zeit VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az. A 11 S 2519/12, unveröffentlichter Entscheidungsabdruck Seite 40, wonach der, der durch eigenes zumutbares Verhalten – insbesondere durch freiwillige Rückkehr – drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat). Es ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, entsprechend den europäischen Regelungen in der Dublin-III-Verordnung seinen Asylantrag in Spanien zu stellen und dort sein Schutzbegehren bezüglich des Ziellandes Irak geltend zu machen. Dass der Antragsteller dies offenbar wegen der Ansässigkeit seiner Großfamilie im Münchner Raum nicht will und von Anfang an nicht wollte, ändert nichts daran, dass ihm die Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsregeln für die Beantragung internationalen Schutzes in Europa zuzumuten ist. Der Antragsteller betreibt typisches „forumshopping“, d. h., es geht ihm inhaltlich zwar um klassischen Flüchtlingsschutz, äußerlich jedoch verpackt in ein bloßes nationales Abschiebungsverbot um die Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen. Dies ist dem Antragsteller unbenommen, er muss sich allerdings bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es ihm frei steht, sich vor den ihm im Irak als Christen drohenden Gefahren durch eine Asylantragstellung in Spanien zu schützen. Insofern stünde einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Übrigen wohl auch entgegen, dass dem Antragsteller die Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar ist.

Soweit der Eilantrag auf die „nachgewiesene Reiseunfähigkeit des Antragstellers“ laut ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen könnte, ebenfalls nicht. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523 juris Rn. 21; B. v. 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 – OVG 7 S 11.13 – juris R.12).

Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (BayVGH vom 18.10.2013, a.a.O., Rd.-Nr. 21 m.w.N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (siehe BayVGH B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523, Rd.-Nr. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die zur Aussetzung seiner Abschiebung führen müsste.

Eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) liegt offenkundig nicht vor. Aber auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.08.2014 (B 3 K 14.50036, Seiten 20 ff.) nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach einmaligem Patientenkontakt am 19.08.2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2), gestellt wurde. Eine differenzierte Diagnostik – außer den Schilderungen des Antragstellers, die offenbar 1:1 als Tatsachen übernommen wurden – ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, was schon die Frage aufwirft, inwieweit die gestellte Diagnose fachlich hinreichend begründet ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sein Vater nach einmaligem Arztkontakt ein weitgehend gleichlautendes Attest erhielt. Abgesehen davon führt das vorgelegte fachärztliche Attest vom 19.08.2014 zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers aus:

„Trotz eindringlicher Aufklärung von unserer Seite lehnte der Patient die stationäre Aufnahme aus Angst ‚eingesperrt zu werden‘ ab.

Es besteht bei Herrn … eine klare Indikation für eine kontinuierliche ärztliche Behandlung.

Daher ist die engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Patienten angesichts des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes im Rahmen der vorliegenden chronischen Erkrankung dringend notwendig.

Aus ärztlicher Sicht ist Herr … zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres reiseunfähig. Er ist aktuell aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und somit einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt. Kumulierende externe Belastungsfaktoren führten und führen bei unserem Patienten immer wieder zu krisenhaften Einbrüchen mit akuter Suizidalität. Diese sind Ausdruck der ausgeprägten intrapsychischen Konflikte des Patienten auf dem Boden frühkindlicher, kindlicher und jugendlicher Erfahrungen in Form von erheblichen Entbehrungen, Belastungen und traumatischen Erlebnissen. Eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung nach Spanien. Die psychischen Auswirkungen einer solchen Maßnahme führen mit Sicherheit zu einer Dekompensation und somit zu einer akuten Eigengefährdung unseres Patienten. Zudem ist aufgrund der gegenwärtigen Bedingungen für Asylbewerber in Irak eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zu erwarten. Ein Behandlungsabbruch ist aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen erfolgen in regelmäßigen Abständen in unserer Migrationsambulanz in der Muttersprache des Patienten.

Herr … benötigt dringend weiterhin ein gesichertes, unterstützendes Umfeld einhergehend mit einer stabilen Aufenthaltsperspektive.“

Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Transportunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist ohnehin durch seine Reisetätigkeit des Antragstellers nach der Erstellung des Attestes (u.a. Untertauchen, Reise nach München und von dort zurück nach Bamberg, Transport nach …*) widerlegt. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers (Reiseunfähigkeit in weiterem Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dem Antragsteller wird zwar die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner „chronischen“ Erkrankung bescheinigt und er wird „aktuell“ einer „Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt“ gesehen. Eine Behandlung des Antragstellers im Anschluss an die Bescheinigung erfolgte aber offenbar nicht. Die stationäre Behandlung konnte der damals nach der Bescheinigung akut suizidgefährdete Antragsteller erstaunlicherweise ablehnen. Sonstige Therapiemaßnahmen seit August 2014 wurden nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Welcher „Behandlungsabbruch“ aus medizinischer Sicht unvertretbar sein soll, ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass depressive Erkrankungen in Spanien hinreichend behandelbar sind und der Antragsteller erforderlichenfalls auch eine solche Behandlung erhalten würde.

Da die ärztliche Bestätigung auf die Behandlungsmöglichkeiten im Irak abstellt, kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die attestierenden Ärzte vollständig informiert waren bzw. die ihnen vorliegenden Informationen zutreffend eingeordnet haben.

Soweit die ärztliche Bestätigung als Hauptbelastung des Antragstellers „die drohende Abschiebung nach Spanien“ nennt (interessanterweise ist das beim Vater die drohende Abschiebung in den Irak), wird dies nicht weiter begründet und ist auch ansonsten nicht nachvollziehbar. Die Abschiebung des Antragstellers würde zusammen mit seinem Vater erfolgen und es ist auch abwegig, dass dem Antragsteller in Spanien als Christ die Verfolgung durch islamistische Fanatiker drohte, der er nach seinen Angaben im Irak ausgesetzt war.

Sofern die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2014 schlussendlich zum Ausdruck bringen will, dass einer Suizidgefahr beim Antragsteller ausschließlich durch einen Verbleib (bei der Großfamilie) in Deutschland wirksam begegnet werden kann, mag schon die Fachlichkeit dieser (implizierten) Schlussfolgerung bezweifelt werden. Abgesehen davon liegt ein solches Junktim außerhalb der Reichweite des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (a.a.O., juris Rn. 21) ausdrücklich festhält, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann.

Da ein offenbarer Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch das darauf gestützte Duldungsbegehren keinen Erfolg haben.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.).

3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Abschiebung für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen, weiter.

Der Antragsteller reiste ursprünglich als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde zunächst als Asylberechtigter anerkannt. Mit Bescheid vom 17. Juni 2003 widerrief das Bundesamt jedoch seine Asylberechtigung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 AuslG und stellte zugleich fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2004 wurde der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Antragsteller ist mehrfach straffällig geworden und verbrachte längere Zeiträume in Haft. Er ist drogen- und alkoholabhängig.

Nachdem der Antragsteller im April 2014 aus der Haft entlassen worden war, kündigte die Antragsgegnerin an, dass sie beabsichtige, ihn am 9. Juli 2014 nach P. abzuschieben. Sie erwirkte beim Amtsgericht München die Anordnung der Sicherungshaft für zwei Wochen (Beschluss vom 4. Juli 2014).

Am 7. Juli 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Abschiebung des Antragstellers für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen. Zur Begründung berief er sich auf ein fachärztliches Attest vom 10. Juni 2014, das dem Antragsteller eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bescheinigte. Der Antragsteller sei aus fachärztlicher Sicht nicht reisefähig.

Die Antragsgegnerin teilte dem Verwaltungsgericht am 8. Juli 2014 mit, dass der Antragsteller nicht habe festgenommen werden können, weil er unter der angegebenen Adresse nicht aufzufinden gewesen sei. Weder den Eltern noch dem Bruder sei bekannt, wo der Antragsteller sich derzeit aufhalte.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag ab. Der Antrag sei unzulässig, da dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Er sei offensichtlich untergetaucht, um sich der Festnahme zu entziehen. Das Gericht habe auch an der behaupteten Reiseunfähigkeit des Antragstellers trotz des vorliegenden Attests erhebliche Zweifel.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen.

Der Antragsteller sei nicht untergetaucht. Er habe nach seiner Haftentlassung im April 2014 erneut seine Anschrift unter der angegebenen Adresse bestätigt. Er sei auch tatsächlich unter dieser Adresse erreichbar. Zustellungen an ihn könnten unter dieser Adresse bewirkt werden. Eine Verpflichtung, sich durchgehend nur an einem Ort aufzuhalten, sei dagegen nicht ersichtlich. Der Antragsteller stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinem Bevollmächtigten, auch nehme er die Termine bei seinem Bewährungshelfer wahr. Es könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er kein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung habe, wenn er an seiner Wohnanschrift nicht festgenommen werden könne. Die Feststellung, ob eine psychiatrische Behandlung im Kosovo praktisch und finanziell hinreichend gewährleistet sei, bleibe der Beurteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorbehalten. Der Antragsteller habe einen entsprechenden Wiederaufnahmeantrag gestellt. Der Antragsteller habe sich auch nicht einer weiteren Untersuchung entzogen, vielmehr habe die Antragsgegnerin eine amtsärztliche Untersuchung abgelehnt.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Ungeachtet der Nichtdarlegung einer nachvollziehbaren Rückkehrgefahrenprognose im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie der nicht nachvollziehbar dargelegten Diagnose einer Depression bleibe festzuhalten, dass sowohl in der Republik Serbien als auch in der Republik Kosovo psychische Erkrankungen hinreichend behandelt werden könnten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller sei untergetaucht. Mehrere Versuche, ihn an der Meldeadresse anzutreffen, seien erfolglos geblieben. Zu seinem Bewährungshelfer habe er seit Januar 2013 keinen persönlichen Kontakt. Sein Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Es bestehe kein Anordnungsgrund mehr. Ein Anordnungsanspruch liege ebenfalls nicht vor.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erteilung einer vorläufigen Duldung für die Dauer von sechs Monaten im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren, auf den sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat, rechtfertigt weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO durch sein „Untertauchen“ bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist oder es an der Dringlichkeit für eine gerichtliche Entscheidung und damit an einem Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO fehlt, weil jedenfalls ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht ist.

Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 16 m. w. N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BayVGH, B. v. 20.12.1999 - 10 ZB 99.1418 - juris Rn. 3). Zwar ist der Antragsteller an seiner Meldeadresse derzeit nicht greifbar. Der Antragsteller macht jedoch geltend, dass er Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung habe, weil vor seiner Abschiebung zunächst geklärt werden müsse, ob wegen der ihm attestierten Erkrankung ein Abschiebungsverbot besteht. Auch wenn sich der Antragsteller derzeit seiner Festnahme entziehen will, lässt sich wohl alleine aus der Tatsache, dass er unter seiner Meldeadresse nicht aufgreifbar ist, nicht ohne weiteres auf sein fehlendes Rechtsschutzinteresse schließen. Mit seinem Bevollmächtigten und auch seinen Eltern steht er zumindest in telefonischem Kontakt.

Nicht abschließend geklärt ist derzeit auch, ob die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich konkret bevorsteht und deshalb die für den Anordnungsgrund erforderliche besondere Dringlichkeit für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht. Denn wenn der Antragsteller tatsächlich auf unabsehbare Zeit untergetaucht und für die Abschiebung zuständige Behörde nicht erreichbar sein sollte, fehlte es regelmäßig am Anordnungsgrund (BVerfG, B. v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris Leitsatz). Gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung kann in diesen Fällen in Anspruch genommen werden, sobald der Antragsteller wieder auftaucht und der zuständigen Behörde den tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort mitteilt. Vorliegend geht die Antragsgegnerin aber wohl davon aus, dass es ihr noch gelingt, den Antragsteller tatsächlich abzuschieben. Denn sie hat dem Senat mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 30. Juli 2014 geplant ist, obwohl sich der Antragsteller derzeit nicht an seiner Meldeadresse aufhält. Unter diesen Umständen muss es dem Antragsteller möglich sein, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Antragsteller die Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, wonach dem Antragsteller in seinem Heimatstaat nicht die benötigten Medikamente und die notwendige medizinische Betreuung zur Verfügung stünden, vermag kein beachtliches (zielstaatsbezogenes) Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 17. Juni 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Damit steht fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Ausländerbehörde ist insoweit an die Feststellungen des Bundesamts gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Im Übrigen sind Gründe dafür, dass die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen nicht zutreffen, im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt worden.

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht aber auch nicht wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Reiseunfähigkeit. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 18.10.2013 - 10 CE 13.1890 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 - OVG 7 S 11.13 - juris Rn. 12). Zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers führt das im Antragsverfahren vorgelegte fachärztliche Attest vom 10. Juni 2014 aus: „Es muss nach gegenwärtiger Einschätzung davon ausgegangen werden, dass bei einer Trennung des Patienten von seinen Bezugspersonen eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten wird. Es ist damit zu rechnen, dass der Patient in einem Affektzustand eine akute Suizidalität entwickeln kann bzw. die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung entsteht. Der Patient ist deshalb aus meiner fachärztlichen Sicht nicht reisefähig.“ Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Dem fachärztlichen Attest lässt sich entnehmen, dass offensichtlich bei Erstellung der ärztlichen Bescheinigung eine Suizidgefahr nicht bestand, sondern der Antragsteller sehr motiviert und sogar in der Lage war, einer Berufstätigkeit nachzugehen (die vom Arbeitgeber erst nach Bekanntwerden des Haftbefehls für die Sicherungshaft gekündigt worden ist). Attestiert wird ihm lediglich eine deutliche Depressivität. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinn ist damit nicht festzustellen. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Der Facharzt spricht zwar davon, dass der Antragsteller im Affektzustand eine akute Suizidalität entwickeln könne. Für diese prognostische Diagnose, die er ohnehin nur als Möglichkeit in Erwägung zieht, führt er jedoch keinerlei Befundtatsachen aus dem bisherigen Behandlungsverlauf oder der Krankheitsgeschichte des Antragstellers an, die als Beleg für eine Suizidgefahr dienen könnten. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 8.2.2012 - 2 M 29/12 - juris Rn. 11 ff.). Hinzu kommt, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (BayVGH, B. v. 9.4.2003 - 10 CE 03.4844 - juris Rn. 9, BVerfG, B. v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - juris; B. v. 26.2.1998 - 2 BvR 1985/98 - juris Rn. 4). Die Antragsgegnerin müsste in diesem Fall klären, ob tatsächlich die konkrete Gefahr einer Selbsttötung besteht, und dieser Gefahr gegebenenfalls zusätzlich zur bereits beabsichtigten Sicherheitsbegleitung durch eine entsprechende ärztliche Versorgung begegnen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.