Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels vom 08.07.2014 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

I.

Die Beteiligten streiten um eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts in einer Duldung.

Die Antragstellerin ist äthiopische Staatsangehörige und reiste am 07.05.2012 als Asylbewerberin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.10.2012, rechtskräftig seit 01.08.2013, wurden ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und die Antragstellerin unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung nach Äthiopien zur Ausreise aufgefordert.

Da eine Abschiebung aufgrund fehlender Heimreisepapiere nicht möglich war, erhielt die Antragstellerin am 29.08.2013 eine bis 05.12.2013 gültige Duldung, in welcher die Wohnsitznahme auf die Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis Lichtenfels und der Aufenthalt auf den Freistaat Bayern beschränkt wurden. Mit diesen Auflagen wurde die Duldung mehrfach verlängert, zuletzt bis 31.07.2014.

Mit Schreiben vom 07.08.2013 forderte das Landratsamt Lichtenfels die Antragstellerin auf, einen gültigen äthiopischen Reisepass vorzulegen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass ihr Aufenthaltsbereich künftig auf den Landkreis Lichtenfels beschränkt werden würde, wenn sie nicht bereit sei, bei der Passbeschaffung ausreichend mitzuwirken. Nach Erhalt einer Bescheinigung des Äthiopischen Generalkonsulats in Frankfurt vom 23.08.2013, dass die Antragstellerin dort einen neuen Pass beantragt habe, ein solcher aber nicht ausgestellt werden könne, weil sie nicht genügend Beweise für ihre äthiopische Nationalität vorlegen könne, forderte das Landratsamt Lichtenfels die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.09.2013 auf, umgehend eine beglaubigte Geburtsurkunde zu beschaffen, und erläuterte ausführlich, was hierzu von der Antragstellerin zu veranlassen sei. Nachdem die Antragstellerin darauf nicht reagiert hatte, kündigte das Landratsamt Lichtenfels mit Schreiben vom 15.11.2013 an, den Aufenthaltsbereich der Duldung auf den Landkreis Lichtenfels zu beschränken und eine Erlaubnis zum Verlassen dieses Aufenthaltsbereichs nur noch in begründeten und zwingend notwendigen Ausnahmefällen zu erteilen, wenn die Aufforderung im Schreiben vom 11.09.2013 nicht bis zum Ablauf der derzeitigen Duldung befolgt werde.

Mit Bescheid vom 08.07.2014 beschränkte das Landratsamt Lichtenfels den Aufenthalt der Antragstellerin räumlich auf den Landkreis Lichtenfels und erklärte diese Auflage für sofort vollziehbar. Rechtsgrundlage sei § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das öffentliche Interesse an der Eingrenzung der Bewegungsfreiheit der Antragstellerin überwiege ihr privates Interesse an einer unbeschränkten Bewegungsfreiheit innerhalb des Freistaates Bayern erheblich. Hätte die Antragstellerin wie bisher die Möglichkeit, ihren Aufenthaltsort im Freistaat Bayern frei zu bestimmen, könnte sie sich dadurch der Betreuung und der erforderlichen Klärung von Fragen zur Identitätsklärung der Ausländerbehörde entziehen und somit weiterhin die Passbeschaffung erschweren. Die Antragstellerin habe keine ausreichenden Gründe vorbringen können, die ihr privates Interesse als höherwertig und damit dem öffentlichen Interesse gegenüber als vorrangig erscheinen ließen. Der Aufenthalt sei bereits während des zurückliegenden Asylverfahrens räumlich beschränkt gewesen. Ein ausreisepflichtiger Ausländer könne aufenthaltsrechtlich nicht besser gestellt werden als ein Ausländer im Asylverfahren. Hier wie dort bestehe ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, dass der Aufenthaltsort bestimmt sei und der Ausländer jederzeit für behördliche Auskünfte und Maßnahmen zur Verfügung stehe. Auch sei der Aufenthaltsbereich der Antragstellerin trotz Mitteilung vom 15.11.2013 durch die Ausländerbehörde bisher noch nicht beschränkt worden, um ihr genügend Zeit zur Beschaffung der Geburtsurkunde aus Äthiopien zu geben. Im öffentlichen Interesse werde die räumliche Beschränkung auf den Landkreis Lichtenfels für sofort vollziehbar erklärt. Die Beschränkung diene zur Verhinderung der Verfestigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Ausländer im Bundesgebiet. Ohne den Sofortvollzug könne sich die Antragstellerin für die gesamte Dauer des Rechtsmittelverfahrens nach Belieben innerhalb Bayerns bewegen. Dadurch sähe sie sich in ihrer Vorgehensweise des Unterlaufens des deutschen Ausländerrechts bestätigt und die vom Landratsamt Lichtenfels beabsichtigte Signalwirkung für sie und andere vergleichbare Ausländer wäre damit neutralisiert. Dies gelte es zu verhindern.

Dementsprechend erhielt die Antragstellerin eine vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 gültige Duldung mit einer Aufenthaltsbeschränkung auf den Landkreis Lichtenfels, wobei vorübergehende Aufenthalte in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks Oberfranken ohne Erlaubnis gestattet sind.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2014, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 28.07.2014, hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 08.07.2014 Klage erhoben (B 4 K 14.508) und gleichzeitig beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung macht sie geltend, sie habe sich sehr wohl bemüht, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Eine Geburtsurkunde könne sie allerdings nicht vorlegen. Da sie keine Kontakte mehr in Äthiopien habe, könne sie niemanden bevollmächtigen. Zu ihrer Mutter habe sie seit mehreren Jahren keinen Kontakt, sie wisse noch nicht einmal, ob sie noch lebe. Darüber hinaus sei es in Äthiopien weitaus schwieriger, an Dokumente zu gelangen und ohne Schmiergelder eigentlich unmöglich. Außerdem verweise sie auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2006, wonach eine Aufenthaltsbeschränkung insbesondere rechtswidrig sei, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter habe und sich vornehmlich als schikanös darstelle. Nachdem sie eine feste Adresse habe, noch nie untergetaucht gewesen sei und den Deutschkurs in Weismain besuche, bestehe mitnichten die Gefahr, dass sie sich der Klärung von Fragen ihrer Identität entziehe. Sie erachte die Beschränkung auf den Landkreis Lichtenfels daher als Bestrafung und als schikanöse Maßnahme.

Das Landratsamt Lichtenfels hat mit Schriftsatz vom 12.08.2014 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Aufenthaltsbeschränkung sei rechtmäßig. Wesentliche Gründe für die Beschränkung seien gewesen, dass die Antragstellerin bisher in unzureichenden Maße an der Passbeschaffung für ihre Person mitgewirkt und trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung bisher keine äthiopische Geburtsurkunde vorgelegt habe, die für die Ausstellung eines Heimreisescheines notwendig sei. Die vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerin könne aufenthaltsrechtlich nicht besser gestellt werden als ein Ausländer im Asylverfahren. Hierzu werde auf den Bescheid verwiesen. Die Aufenthaltsbeschränkung solle keinen Sanktionscharakter haben und keine schikanöse Maßnahme darstellen. Sowohl in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 61 Abs. 1 AufenthG als auch in den einschlägigen Kommentaren sei vermerkt, dass vollziehbar Ausreisepflichtige gegenüber Asylbewerbern nicht besser gestellt werden könnten. Da der Aufenthalt bei Asylbewerbern auf den Landkreis Lichtenfels beschränkt sei, gelte dies demzufolge auch für die Antragstellerin aufgrund ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht. Mit der Aufenthaltsbeschränkung solle auch das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers erschwert und es der Ausländerbehörde ermöglicht werden, die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass die Antragstellerin eine feste Adresse habe und noch nie untergetaucht gewesen sei. Allerdings habe sie bisher nicht nachvollziehbar erläutern können, warum es ihr nicht möglich sei, eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Eine Erklärung hierzu sei erst in der Klage- bzw. Antragsschrift erfolgt. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin keinerlei Kontakte mehr zu ihrer Mutter oder Verwandten in Äthiopien habe. Nach ihren Angaben zum Asylantrag lebe ein Bruder von ihr bereits seit 20 Jahren in Deutschland, der ihr sicherlich bei der Beschaffung der Geburtsurkunde hätte behilflich sein können. Weiterhin habe die Antragstellerin bei diesem Anhörungstermin angegeben, dass sie einen Personalausweis sowie einige Schulzeugnisse besitze und sich bemühen werde, diese in Kürze nachzureichen, was aber bis zum heutigen Tag nicht geschehen sei. Weiterhin sei der Aufenthalt der Antragstellerin seit der ausführlichen Aufforderung zur Beschaffung einer Geburtsurkunde vom 11.09.2013 bisher nicht räumlich beschränkt worden, um ihr genügend Zeit und Möglichkeit zur Beschaffung dieser Urkunde zu geben. Auch seien der Antragstellerin bisher immer großzügig Verlassenserlaubnisse zum Besuch ihres Bruders, von Freunden oder zur Teilnahme an Gottesdiensten, auch außerhalb des Freistaates Bayern, erteilt worden. Wegen der Anordnung des Sofortvollzugs werde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen. Sie sei auch notwendig gewesen, um das Untertauchen zu erschweren und die Erfüllung der Ausreisepflicht besser überwachen zu können. Damit ergebe sich der Sofortvollzug auch schon aus der Begründung zur Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung. Er sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ihre Vertretung angezeigt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakte des Landratsamtes Lichtenfels Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO), wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, wobei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei sind das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten räumlichen Aufenthaltsbeschränkung gegeneinander abzuwägen.

Vorliegend besteht ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, weil die angefochtene Aufenthaltsbeschränkung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.

Zu einer auf § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten räumlichen Aufenthaltsbeschränkung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.06.2014 (10 C 13.696 - juris Rn. 9) Folgendes ausgeführt:

„Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Damit ist gesetzlich festgelegt, dass sich der Kläger als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nur im Bereich des Landes Bayern aufhalten darf. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG können die Ausländerbehörden aber weitere Bedingungen und Auflagen anordnen. Von dieser Befugnis hat die Beklagte dadurch Gebrauch gemacht, dass sie in der Nr. 3b des Bescheids vom 16. Dezember 2009 den Aufenthalt des Klägers räumlich auf die Stadt und den Landkreis C. beschränkt hat. Eine solche Regelung, die eine Duldung (noch weiter) einschränkt, muss im Einzelfall ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden. Sie muss aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, also nicht im Widerspruch zum Zweck der Duldung stehen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt. Diese, die frühere Rechtslage betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist im Grundsatz nach wie vor gültig (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2006 a. a. O., Rn. 40). Die Ausländerbehörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen und die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten angemessen abzuwägen. Dabei muss sie auch würdigen, welche Zeitspanne der Ausländer den Beschränkungen bereits ausgesetzt ist. Je länger die Beschränkungen dauern, ohne dass sich eine Beendigung des Abschiebungshindernisses abzeichnet, umso eher wird sich ihre weitere Aufrechterhaltung als unangemessen erweisen (vgl. BVerwG, B. v. 28.12.1990 - 1 B 14/90 - juris Rn. 10).“

Ausgehend davon bestehen zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 08.07.2014 angeordneten räumlichen Aufenthaltsbeschränkung. Zwar ist die Antragstellerin dieser Beschränkung erst seit einem guten Vierteljahr ausgesetzt. Es ist aber nicht ersichtlich, welchen konkreten aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken die Aufenthaltsbeschränkung zu dienen geeignet ist. Die Antragstellerin akzeptiert und erfüllt offensichtlich die angeordnete Wohnsitzauflage. Sie hat einen festen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis Lichtenfels, besucht vor Ort einen Deutschkurs und war bislang immer für die Ausländerbehörde erreichbar. Konkrete aufenthaltsrechtliche Maßnahmen der Ausländerbehörde, die eine spontane Verfügbarkeit der Antragstellerin erfordern würden und zu diesem Zweck eine (vorübergehende) räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf den Landkreis Lichtenfels rechtfertigen könnten, stehen nicht an. Zwar hat auch das erkennende Gericht den Eindruck, dass die Antragstellerin nicht gewillt ist, den negativen Ausgang ihres Asylverfahrens als Ergebnis eines der deutschen Rechtsordnung entsprechenden rechtsstaatlichen Verfahrens zu akzeptieren und demgemäß ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht nachzukommen. Ihr Vorbringen, keinen Menschen mehr in Äthiopien zu kennen, dem sie die für die Ausstellung einer Geburtsurkunde notwendige Vollmacht erteilen könnte, erscheint wenig überzeugend. Allerdings vereitelt die Antragstellerin die Beschaffung von Heimreisepapieren nicht etwa dadurch, dass sie sich dem Zugriff der Ausländerbehörde entzieht, sondern sie beschränkt sich darauf, erfolgversprechende eigene Bemühungen zu unterlassen. Es ist nicht ersichtlich, wie die räumliche Beschränkung ihres Aufenthalts auf den Landkreis Lichtenfels daran etwas ändern sollte, es sei denn im Sinne eines Druckmittels dergestalt, dass der Antragstellerin der Aufenthalt in Deutschland verleidet werden könnte. Eine Aufenthaltsbeschränkung mit dieser Zielsetzung wäre aber mit der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht vereinbar, weil sie Sanktionscharakter hätte und sich vornehmlich als schikanös darstellen würde.

Das Argument, vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer dürften nicht besser gestellt werden als Asylbewerber, überzeugt nicht. Denn gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG bleiben die mit der Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 Abs. 1 AsylVfG verbundenen räumlichen Beschränkungen nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nur so lange in Kraft bis sie aufgehoben werden; danach ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kraft Gesetzes gerade nicht mehr - wie beim Asylbewerber - räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde, sondern auf das Gebiet des Landes beschränkt. Das Gesetz sieht also eine Besserstellung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern gegenüber Asylbewerbern im Hinblick auf ihren räumlichen Aufenthaltsbereich grundsätzlich vor.

Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (ein Viertel des Auffangstreitwerts).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Okt. 2014 - 4 S 14.507

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Okt. 2014 - 4 S 14.507 zitiert 7 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - 10 C 13.696

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. März 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren B 4 K 12.131 gewährt und Rechtsanwalt J.-R. A., F., beigeordnet. Gründe

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. März 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren B 4 K 12.131 gewährt und Rechtsanwalt J.-R. A., F., beigeordnet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. März 2013 im Klageverfahren B 4 K 12.131 ist zulässig und begründet. Dem Kläger ist unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl. I S. 3533]) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Nach § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt B. v. 4.4.2014 -10 C 12.497 - juris Rn. 4 m. w. N.), die hier nach dem Eingang des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags des Klägers (einschließlich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5.1.2012, an der sich seither wegen des dem Kläger auferlegten Verbots der Erwerbstätigkeit nichts geändert hat) und der Stellungnahme der Beklagten am 8. März 2012 eingetreten war.

Zu diesem Zeitpunkt bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Erfolgsaussichten der Klage des Klägers zumindest offen waren.

Die Klage des Klägers ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft.

Sein Antrag ist nämlich nicht wie vom Erstgericht angenommen auf Anfechtung der Nebenbestimmung zur Duldung des Klägers vom 11. Januar 2012 gerichtet mit der Folge, dass sich die Klage mit dem zeitlichen Ablauf dieser Duldung am 11. April 2012 erledigt hat und die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig wäre. Denn bei der Beschränkung des Aufenthalts des Klägers im Zusammenhang mit einer Duldung handelt es sich um eine selbstständig anfechtbare Auflage, die erstmals der mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 erteilten Duldung des Klägers als Nr. 3 des Bescheids beigefügt war. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger zwar Klage erhoben, jedoch nur gegen dessen Nr. 1 (Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) und Nr. 2 (Gewährung von Duldungen jeweils für einen Monat), nicht aber gegen Nr. 3, die noch weitere Bedingungen und Auflagen enthielt. Nachdem die Nr. 3 des Bescheids vom 16. Dezember 2009 aber nicht angefochten worden ist, ist sie bestandskräftig geworden.

Der Kläger hat zwar mit der gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage beantragt: „Die Aufenthaltsbegrenzung zur Duldung vom 11. Januar 2012 wird aufgehoben“. In seiner Klagebegründung, in der er darauf verwiesen hat, dass die Beklagte dem Kläger derzeit jeweils Duldungen mit der Nebenbestimmung: „Der Aufenthalt ist beschränkt auf: Stadt- und Landkreis C.“ erteile, die Beschränkung des Aufenthalts rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze, verweist der Kläger aber ausdrücklich darauf, dass aus seinem Vorbringen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage folge. Dies trifft auch zu, denn in Fällen, in denen eine selbstständig anfechtbare Auflage bestandskräftig geworden ist, kann der Betroffene eine Klage auf Aufhebung der bestandskräftigen Aufenthaltsbeschränkung erheben, die entweder auf eine Rücknahme der (bestandskräftigen) Auflage gerichtet ist oder auf eine Abänderung für die Zukunft (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2005 - 10 ZB 04.3454 - juris Rn. 4; B. v. 23.8.2007 - 24 ZB 05.1403 - juris Rn. 18, 20). Der Kläger konnte demgemäß, weil die streitgegenständliche Auflage gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG auch nach Wegfall der ihm erstmals erteilten und mit dieser Auflage versehenen Duldung in Kraft geblieben ist, Klage auf Verpflichtung der Beklagten erheben, diese Auflage für die Zukunft - so wohl das Begehren des Klägers - aufzuheben. Diese Auslegung entspricht auch den der Klageerhebung vorausgehenden Anträgen des Klägers vom 17. März 2011 und 9. November 2011, mit denen der Kläger beantragt hat, „dass ich mich frei in ... bewegen kann“ bzw. „beantrage ich meine Bewegungsfreiheit aufs Land ... zu erweitern“.

Die Klage ist auch ansonsten zulässig. Die Beklagte hat die Anträge des Klägers (wohl) mit Schreiben vom 21. März 2011 bzw. 10. November 2011 abgelehnt, ohne den Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Damit konnte er innerhalb der Jahresfrist des § 74 Abs. 2 i. V. mit § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Verpflichtungsklage erheben. Sieht man in den Schreiben der Beklagten demgegenüber keine Entscheidung über die Anträge des Klägers, wäre die Verpflichtungsklage dennoch als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Verpflichtungsklage des Klägers auch Aussicht auf Erfolg, denn es spricht vieles dafür, dass die Beklagte die den Duldungen des Klägers bisher beigefügte Auflage mit der Beschränkung seines Aufenthalts auf die Stadt und den Landkreis C. aufheben muss, weil der Kläger einen Anspruch auf Streichung dieser Auflage hat.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Damit ist gesetzlich festgelegt, dass sich der Kläger als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nur im Bereich des Landes Bayern aufhalten darf. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG können die Ausländerbehörden aber weitere Bedingungen und Auflagen anordnen. Von dieser Befugnis hat die Beklagte dadurch Gebrauch gemacht, dass sie in der Nr. 3b des Bescheids vom 16. Dezember 2009 den Aufenthalt des Klägers räumlich auf die Stadt und den Landkreis C. beschränkt hat. Eine solche Regelung, die eine Duldung (noch weiter) einschränkt, muss im Einzelfall ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden. Sie muss aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, also nicht im Widerspruch zum Zweck der Duldung stehen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt. Diese, die frühere Rechtslage betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist im Grundsatz nach wie vor gültig (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2006 a. a. O., Rn. 40). Die Ausländerbehörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen und die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten angemessen abzuwägen. Dabei muss sie auch würdigen, welche Zeitspanne der Ausländer den Beschränkungen bereits ausgesetzt ist. Je länger die Beschränkungen dauern, ohne dass sich eine Beendigung des Abschiebungshindernisses abzeichnet, umso eher wird sich ihre weitere Aufrechterhaltung als unangemessen erweisen (vgl. BVerwG, B. v. 28.12.1990 - 1 B 14/90 - juris Rn. 10).

Ausgehend davon bestehen zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschränkung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Die Ausländerbehörde hat die vorgenommene Beschränkung im Bescheid vom 16. Dezember 2009 damit begründet, dass zum einen der Ausländerbehörde die baldige Beschaffung von Heimreisepapieren für den Kläger ermöglicht werden solle und sie zudem auch kurzfristig Maßnahmen nach § 49 oder § 82 Abs. 4 AufenthG gewährleisten solle. Da der Kläger ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig sei, bestünden keine privaten Interessen an einer ungehinderten Reisetätigkeit im Bundesgebiet. Im Übrigen sei sein Aufenthalt auch während des Asylverfahrens lediglich auf den Bereich eines Landkreises beschränkt gewesen. Es könne nicht angehen, dass jemand durch rechtswidriges Verhalten (gemeint ist die fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren bzw. eines Nationalpasses bzw. bei der [Wieder-]Einbürgerung) weitergehende Rechte ableiten kann.

Diese Begründung vermag die seit nunmehr viereinhalb Jahren dauernde Beschränkung des Aufenthalts des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt wohl nicht mehr zu tragen. Denn weder sind aus den vorgelegten Akten Maßnahmen der Ausländerbehörde ersichtlich, die auf eine baldige Beschaffung von Heimreisepapieren für den Kläger hinweisen. Die Ausländerbehörde hat, soweit ersichtlich, in den letzten Jahren keine beachtlichen Aktivitäten unternommen, um Heimreisepapiere für den Kläger zu beschaffen. Auch erschließt sich dem Senat nicht, welche kurzfristigen Maßnahmen nach § 49 oder § 82 Abs. 4 AufenthG nicht gewährleistet wären, wenn der Kläger, der ohnehin seinen Wohnsitz im Bereich der Beklagten hat, das Stadtgebiet oder den Landkreis kurzfristig verlässt, um in Bayern unterwegs zu sein. Ein Aufenthalt außerhalb Bayerns ist ihm bereits nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht gestattet, so dass eine „ungehinderte Reisetätigkeit im Bundesgebiet“ ohnehin nicht ohne Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stattfinden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das genannte Gebiet noch geeignet bzw. erforderlich sein soll, die Beschaffung von Heimreisepapieren zu beschleunigen oder effektiver zu gestalten. Der Kläger war offensichtlich stets für die Behörde erreichbar, nie untergetaucht und auch ansonsten sind keine Verstöße gegen behördliche Auflagen aus den Akten ersichtlich. Damit sind aufenthaltsrechtliche Gründe, welche zwingend einen Daueraufenthalt im genannten Gebiet erfordern, nicht erkennbar. Aber auch die aus anderen Schriftstücken ersichtliche Auffassung der Beklagten, eine weitere Integration des Klägers sei dann zu befürchten, wenn er sich in ganz Bayern und nicht nur im Bereich von Stadt und Landkreis C. aufhalte, teilt der Senat nicht. Denn es ist nicht erkennbar, wieso eine Integration des Klägers in der Stadt und im Landkreis C. nicht erfolgen könne, sondern nur dann, wenn er sich im gesamten Freistaat Bayern aufhalte.

Ist damit die Klage hinreichend erfolgversprechend und liegen die Voraussetzungen von § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so ist dem Kläger auch nach § 166 VwGO i. V. mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger erforderlich.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 VwGO i. V. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 124 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.