Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. Mai 2014 - 1 S 14.211

02.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 03.03.2014 untersagte das Landratsamt B. der Antragstellerin ab dem 1. April 2014 das Halten und Betreuen von Equiden (Pferden) - Ziffer 1 des Bescheides -, verpflichtete die Antragstellerin, bis zum 31.03.2014 alle Pferde ihrer Haltung an einen zur Haltung von Pferden Berechtigten zu verkaufen oder anderweitig abzugeben (Ziffer 2 des Bescheides), sowie dem Landratsamt einen Nachweis mit Benennung des neuen Halters vorzulegen (Ziffer 3 des Bescheides). Für den Fall, dass die Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht bis zum 31.03.2014 erfüllt wird, wurde die Antragstellerin verpflichtet, die Wegnahme der Equiden (Pferde) zu dulden (Ziffer 4 des Bescheides). Weiter wurde für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht bis 31.04.2014 erfüllt wird, die Veräußerung der Equiden (Pferde) angeordnet (Ziffer 5 des Bescheides). Für die Durchsetzung der Duldungspflicht aus Ziffer 4 des Bescheides wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 6 des Bescheides). Die Ziffern 1 bis 5 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 7 des Bescheides).

Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass die Pferdehaltung der Antragstellerin dem Landratsamt B. seit 2007 bekannt und seit 2010 wegen tierschutzrelevanter Mängel regelmäßig von den Amtstierärzten des Landratsamtes überprüft worden sei. Insgesamt 18 Kontrollen (Datum und Örtlichkeit der Kontrollen werden im Einzelnen aufgeführt) hätten in keinem Fall zu einem zufriedenstellenden Ergebnis unter tierschutzrechtlichen Aspekten geführt. Bei den jeweiligen Kontrollen sei immer wieder festgestellt worden, dass die Pferdehaltung nicht den Vorgaben des § 2 Tierschutzgesetz - TierSchG - entspricht. Hauptsächlich beanstandete Mängel in der Pferdehaltung seien dabei Verletzungsgefahren auf der Koppel (z. B. grobe Steine, Elektroschnüre, die auf dem Boden herumliegen und in denen sich die Pferde verfangen könnten, herausstehende Schrauben bzw. Nägel an Einrichtungsgegenständen, wie z. B. Weidezaun, Futterraufe), morastige Böden bei schlechter Witterung mit längeren Regenfällen und ungenügend eingestreute sowie ungenügend große und teilweise ungenügend ausgemistete Unterstände. Die durchgeführten Maßnahmen (Befestigung eines kaum benutzten Areals, Aufschütten von Rindenmulch/Hackschnitzeln) hätten nicht zur dauerhaften Sicherstellung von ausreichenden Haltungsbedingungen geführt. Um weitere Leiden der Tiere zu vermeiden, sei vom Landratsamt B. am 30.09.2013 eine Anordnung erlassen worden, die die Antragstellerin zur Duldung der Fortnahme (Wegnahme) der auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... („...“) gehaltenen Pferde verpflichtete. Nach Eingang einer Anzeige am 04.02.2014 wegen eines auf der Koppel in ... festliegenden Pferdes sei am selben Tag eine weitere Kontrolle vor Ort durchgeführt worden. In Anwesenheit der Antragstellerin sei eine 25 Jahre alte Schimmelstute in Seitenlage im Morast liegend angetroffen worden. Der schlechte gesundheitliche Zustand des Tieres habe die Amtstierärzte veranlasst, die sofortige Tötung durch einen hinzugerufenen praktischen Tierarzt durchführen zu lassen. Die Aussage der Anzeigenden, dass das Pferd seit mindestens zwei Tagen festgelegen sei, sei von der Antragstellerin bestätigt worden. Dabei habe die Antragstellerin nicht schlüssig erklären können, weshalb sie das festliegende Pferd nicht umgehend tierärztlich habe untersuchen lassen, wozu sie nach den tierschutzrechtlichen Bestimmungen als Halterin verpflichtet gewesen sei. Bei der Kontrolle seien von den Amtstierärzten des Landratsamts außerdem erneut zahlreiche Beanstandungen im Zusammenhang mit ihrer Pferdehaltung festgestellt worden.

Im Einzelnen:

- orastiger Untergrund des Auslaufs /der Koppel incl. Hauptwege,

- keine trockenen Liegeplätze für die Pferde im Unterstand,

- deutliche Verschmutzung der Ausläufe und Unterstände mit Kot,

- Bruchsteine im Auslauf, insbesondere an der Tränkstelle,

- Verletzungsgefahr durch defekte bzw. nicht in Stand gehaltene Einrichtungsgegenstände.

Nach Kenntnis des Landratsamts seien die am Standort ... gehaltenen Pferde am 09.02.2014 an andere Standorte gebracht worden. Fünf Pferde seien nach H. auf eine eingezäunte Fläche im Freien und zwei Pferde nach S. in einen Werkstattraum verbracht worden. Die Unterbringung in S. sei aufgrund der zu geringen Höhe des Raumes und des zu geringen Lichteinfalls und Luftaustausches sowie wegen fehlenden Auslaufs für eine Pferdehaltung nicht geeignet. Auch die Haltung in H. sei nach Mitteilung des zuständigen Amtstierarztes aus Forchheim nicht tierschutzgerecht. Nach telefonischer Mitteilung des Landratsamts Forchheim vom 17.02.2014 seien die beiden Pferde aus S. aus der ehemaligen Werkstatt und die fünf Pferde auf der Koppel in H. in einen Reitstall in E. verbracht worden. Zum Nachweis sei dem Landratsamt B. die Ablichtung eines Pferde-Einstellvertrages übersandt worden.

Nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG könne die zuständige Kreisverwaltungsbehörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwider handle und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt habe, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Danach sei im vorliegenden Fall die Anordnung eines Tierhalte- und Tierbetreuungsverbotes für Equiden (Pferde) erforderlich. Die Antragstellerin sei als Halterin der Tiere die richtige Adressatin des Bescheides.

Gemäß § 2 TierSchG müsse jeder Tierhalter seine Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die erforderlichen Mindestanforderungen für eine artgerechte Haltung von Pferden seien in den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - nachfolgend: Leitlinien - konkretisiert. Die Tierärzte des Landratsamts B. hätten seit dem Jahr 2010 bei Kontrollen des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... ebenso zahlreiche wie gravierende Verstöße der Antragstellerin, insbesondere gegen § 2 Nr. 1 TierSchG, bei der Haltung ihrer Pferde festgestellt und diese jeweils in ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen und mit einer Vielzahl von Lichtbildern ausführlich dokumentiert. Auf die chronologisch dargelegten Kontrollen bzw. die anlässlich dieser Kontrollen getroffenen Feststellungen werde insoweit Bezug genommen. Die Pferdehaltung der Antragstellerin habe in den nachfolgend aufgeführten Punkten immer wieder Grund zu Beanstandungen gegeben:

Morastiger Untergrund der Koppel/des Auslaufs:

Nach den Leitlinien müssten Pferde, die ganzjährig oder über einen längeren Zeitraum ganztägig im Auslauf gehalten würden, unabhängig vom Rang gleichzeitig auf Flächen stehen können, die nicht morastig aufgeweicht seien. Darüber hinaus müssten Hauptwege zu den Versorgungs- und Unterstellplätzen morastfrei sein. Bei ausreichendem Platzangebot vermieden Pferde tiefgründigen Morast als Untergrund und versuchten morastige Stellen zu überspringen oder nähmen auch Umwege in Kauf. Bei dem vorgefundenen großflächigen Ausmaß des morastigen Untergrundes und dessen Bestehen um die Futterplätze herum sei ein Ausweichen nicht mehr möglich und die Pferde seien gezwungen, die morastigen Flächen zu benutzen. Ein freies Bewegungsmuster auf der Koppel sei dadurch nicht gegeben, so dass sich das Platzangebot für die Pferde deutlich einschränke. Da Pferde in der natürlichen Umgebung ihre Nahrung über den ganzen Tag verteilt zu sich nähmen, sei davon auszugehen, dass sie bei dem Zustand des Koppeluntergrunds - auch im Bereich der Heuraufen - die überwiegende Zeit im Schlamm stehen müssten. Dadurch seien die Pferde deutlich in ihrem Wohlbefinden gestört. Zusätzlich könnten durch den ständigen Kontakt mit Feuchtigkeit und Schmutz an den Hufen und distalen Gliedmaßen gesundheitliche Schäden wie Strahlfäule und Mauke entstehen, die in Form von Entzündungen Schmerzen verursachten und die Pferde leiden ließen.

Trockener Liegeplatz mit verformbarem Untergrund:

Die Leitlinien gäben vor, dass Pferden jederzeit ein trockener Liegeplatz mit verformbarem Untergrund zur Verfügung gestellt werden müsse. Das Ruheverhalten von Pferden erfolge arttypisch im Stehen und im Liegen, in Bauch- und Seitenlage. Insbesondere für den sogenannten REM-Schlaf müssten sich die Pferde ablegen. Der Ruheplatz müsse dem Liegebedürfnis genügen, ansonsten legten sich Pferde nicht in Bauch und Seitenlage. Sie bevorzugten einen trockenen und verformbaren Untergrund, der ausreichend groß bemessen sein müsse. In Gruppenhaltungen müssten ausreichend große Liegeflächen zur Verfügung stehen, damit alle Pferde gleichzeitig liegen könnten. Außerdem sei sicherzustellen, dass auch rangniedere Tiere ausreichend ruhen und liegen könnten. Morastiger Boden werde von Pferden nicht zum Ablegen benutzt, denn das Liegen auf einem solchen Untergrund entspreche nicht ihrem normalen Verhaltensablauf und sei instinktwidrig. Fehle ihnen eine Möglichkeit, sich ohne erhöhten Wärmeverlust auf eine trockene Liegefläche abzulegen, vermieden sie das Ablegen. Das vermehrte Stehen könne zu Erschöpfungszuständen führen. Mit zunehmender Erschöpfung werde das Bedürfnis nach dem Ablegen irgendwann größer als das Bedürfnis, eine Durchfeuchtung des Haarkleides zu vermeiden, so dass sich die Tiere dann doch noch auf den feuchten Untergrund legten. Im Falle der Pferde der Antragstellerin sei dies an dem stark verschmutzten und zum Teil feuchten Haarkleid der Tiere zu erkennen. Das Haarkleid versetze ein Pferd in die Lage, einer trockenen Kälte bis unter null Grad Celsius Stand zu halten. Die isolierende Wirkung beruhe auf Luftpolstern zwischen den Haaren. Wenn die Tiere sich letztlich wegen Fehlens einer trockenen Liegefläche doch auf einen feuchten Boden ablegten, würden die Luftpolster im Haarkleid durch Feuchtigkeit und Schmutz verdrängt. Dies führe zu einer deutlichen Reduktion der isolierenden Wirkung und somit zu einer deutlichen Kälteempfindung bereits bei Temperaturen über null Grad Celsius. Es komme zu erhöhtem Wärmeverlust, vergleichbar mit einem Menschen, der sich mit feuchter Kleidung im Freien aufhalte. Dies beeinträchtige die Tiere erheblich in ihrem Wohlbefinden und sei mit länger anhaltenden erheblichen Leiden verbunden. Die Tiere seien zudem nicht in der Lage, ihr Haarkleid mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu reinigen und zu trocknen. Sie seien der Situation hilflos ausgeliefert, was weitere länger anhaltende erhebliche Leiden bedinge. Der vorgefundene morastige Untergrund der Ausläufe und das Fehlen von Einstreu in den Unterständen führen dazu, dass die Pferde ihr arttypisches Ruheverhalten nicht ausleben könnten. Dadurch sei ihr Wohlbefinden eingeschränkt, so dass die Tiere litten.

Nicht artgerechter Untergrund aus Bruchsteinen:

Gemäß den Leitlinien könne Naturboden in strapazierten Bereichen den in den Ausführungen zum „morastiger Untergrund der Koppel/des Auslaufs“ genannten Anforderungen nicht ausreichend genügen, so dass ein künstlicher Bodenaufbau notwendig sei. Bei dessen Einrichtung sei darauf zu achten, dass alle verwendeten Materialien frei von Schadstoffen und möglichen Verletzungsursachen seien. Die angetroffenen Bruchsteine und Bruchfliesen stellten keinen adäquaten Untergrund dar, da die Pferde sich beim Auftreten auf die Steinstücke die distalen Gliedmaßen verdrehen und verkanten könnten. Dadurch könnten Zerrungen der Bänder oder schwerwiegende Verletzungen entstehen, die Schmerzen verursachten und die Pferde leiden ließen. Zusätzlich könnten die Hufe und eventuell auch die distalen Gliedmaßen durch die teilweise scharfen Kanten verletzt werden, kleine oder mittelgroße Steine könnten sich in den Strahlfurchen verkanten. Dadurch würden vermeidbare Schmerzen verursacht und die Pferde müssten leiden.

Nicht täglich gereinigte Ausläufe und Unterstände:

Gemäß den Leitlinien müssten Ausläufe und Kleinausläufe (Paddocks) den hygienischen Anforderungen genügen. Je intensiver der eingestreute Bereich (Liegeflächen) von den Pferden genutzt werde, desto häufiger müssten die anfallenden Exkremente und nassen Einstreuanteile entfernt und durch trockene Einstreu ergänzt werden, in der Regel einmal täglich. Dies beinhalte, dass die Unterstände täglich entmistet und die Futterreste, die durch Kot oder das Eintreten in den Untergrund verschmutzt seien, täglich entfernt würden. Eine Verschmutzung der Unterstände durch Kot und durchnässte Einstreu führe dazu, dass die Pferde die Unterstände nur widerwillig aufsuchten und das Liegen in den Unterständen vermieden oder ablehnten. Dadurch werde das oben beschriebene Ruheverhalten der Tiere deutlich eingeschränkt und der Unterstand werde nicht mehr seiner Funktion entsprechend als Witterungsschutz genutzt. Die Pferde seien dadurch in ihrem Wohlbefinden gestört und litten. Das Nichtentfernen von Kot und verschmutzten Futterresten könne dazu führen, dass die Pferde Krankheitserreger, insbesondere Parasiten, aufnähmen. Dadurch könne es zu Erkrankungen, insbesondere des Verdauungsapparates, und zu einem Energiedefizit bei den Pferden kommen. Die Pferde würden deutlich in ihrem Wohlbefinden gestört und litten.

Einrichtungsgegenstände mit Verletzungsgefahr:

Die Leitlinien gäben vor, dass Ställe, Stalleinrichtungen und Einfriedungen für Auslauf und Weiden sowie andere Gegenstände, mit denen Pferde in Berührung kämen, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein müssten, dass sie bei Pferden nicht zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führten. Alle Haltungseinrichtungen einschließlich Zäunen seien in technisch erforderlichen Abständen auf Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Verschmutzung zu überprüfen. Insbesondere seien alle Bauteile und Einrichtungsgegenstände so zu gestalten, dass sich Pferde nicht festklemmen oder an scharfen oder hervorstehenden Teilen verletzten könnten. Pferde seien typischerweise neugierige Tiere, die alle erreichbaren Gegenstände, insbesondere mit Maul und Lippen, untersuchten. Außerdem führten Pferde als Bewegungs- und Fluchttiere schnelle Bewegungen aus, bei denen sie teilweise Hindernissen nicht mehr ausweichen könnten oder dicht an Gegenständen und Begrenzungen vorbeiliefen. Dadurch seien ein Zusammenprall oder ein Streifen von Körperteilen an diesen vorstehenden Bauteilen, z. B. Nägeln, möglich, so dass Einrichtungsgegenstände in Pferdehaltungen auch für diese Situationen so verletzungsfrei wie möglich zu konzipieren seien. Bestünden hervorstehende Kanten oder Metallteile, so könnten Pferde in allen beschriebenen Fällen daran hängen bleiben und sich dadurch auch tiefreichende Verletzungen zuziehen. Dies führe zu erheblichen Schmerzen und Leiden.

Fehlender Auslauf:

Pferde bewegten sich unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich. Dabei handele es sich normalerweise um langsame Bewegung (Schritt) verbunden mit Futteraufnahme. Pferde hätten somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Mangelnde Bewegung könne die Ursache von Verhaltensstörungen sein und bedinge Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat. Darüber hinaus beeinträchtige Bewegungsmangel auch die Selbstreinigungsmechanismen der Atemwege sowie den gesamten Stoffwechsel. In allen Pferdehaltungen sei daher täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende, Bewegung der Pferde zu sorgen. Allen Pferden, insbesondere aber Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden, müsse so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden. Bei der Planung von Pferdeställen sollten immer auch ein ausreichend groß bemessener Auslauf und/oder ausreichend große Weideflächen berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche ausreichende Flächenausstattung sei insbesondere für Neueinrichtungen unbedingt erforderlich. Eine Haltung von Pferden in einem Keller-/Werkstattraum ohne die Möglichkeit eines Auslaufs (S.) erfülle nicht die oben genannten Kriterien, so dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden eingeschränkt seien und damit litten.

Festliegendes Pferd:

Gemäß den Leitlinien seien für das Fluchttier „Pferd“ mehrere Ruhephasen über den 24-Stunden-Tag verteilt. Arttypisch sei das Ruhen in der Bauch- und in der Seitenlage. Das Ruhen im Liegen sei als Ausdruck einer kompletten Entspannung des Tieres erkennbar und gehöre zum arttypischen Verhalten. Komme ein Pferd vermehrt zum Liegen, deute dies auf einen Erschöpfungs- oder Krankheitszustand hin. Richte sich ein Pferd trotz Aufforderung nicht auf, müsse ein verantwortungsvoller Tierhalter von einem unphysiologischen, krankhaften Zustand des Tieres und sogar von einer erheblichen Störung des Allgemeinbefindens ausgehen. Er habe dann unverzüglich Maßnahmen für eine Behandlung, Absonderung in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder bei infauster Prognose die Tötung kranker oder verletzter Tiere zu veranlassen sowie einen Tierarzt hinzuzuziehen. Im vorliegenden Fall seien von der Antragstellerin keine dieser Maßnahmen durchgeführt worden. Sie habe es versäumt, das festliegende Pferd aus demmorastigen Auslauf zu entfernen und auf eine trockene oder weiche Unterlage zu lagern. Das Pferd sei auf dem Morast ausgekühlt (Körperinnentemperatur 34,8 Grad Celsius, physiologisch 37 bis 38 Grad Celsius), was zu einer zusätzlichen Belastung des Kreislaufes des erkrankten Pferdes beigetragen habe. Zudem habe sich das Pferd durch seine Bewegungen in gewisser Weise in den Untergrund eingegraben, so dass ein selbstständiges Aufrichten in Brustlage erschwert gewesen sei und damit evtl. auch verhindert worden sei. Schwerwiegender sei jedoch, dass die Antragstellerin keinen Tierarzt für die Untersuchung und Behandlung des Pferdes hinzugezogen habe. Ein umgehend nach dem Festliegen gerufener Tierarzt hätte nach Untersuchung des Pferdes unmittelbar eine Behandlung durchführen können oder auch zu einer Euthanasie raten und diese durchführen können. In beiden Fällen hätten dem Pferd Schmerzen und Leiden vermindert oder zumindest verkürzt werden können. Die Aussage der Antragstellerin, ein Tierarzt sei nicht gekommen, entlaste die Antragstellerin nicht. Sie habe als Tierhalterin die Verpflichtung, sich so lange um einen Tierarzt zu bemühen, bis eine Untersuchung durchgeführt worden sei (wird weiter ausgeführt).

Zusammenfassend sei festzustellen, dass die wiederholten Kontrollen der Pferdehaltung der Antragstellerin von 2010 bis heute in keinem Fall zu einem befriedigenden Ergebnis unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten geführt hätten. Die Besprechungen mit der Antragstellerin, die zahlreichen Anschreiben, eine kostenpflichtige Anordnung sowie verhängte Zwangsgelder hätten keine Anstrengungen der Antragstellerin erkennen lassen, dass eine dauerhafte Beseitigung der Beanstandungen und damit eine tierschutzkonforme Pferdehaltung erfolgen werde. Der angedrohten Wegnahme sei die Antragstellerin am 09.02.2014 zuvorgekommen, indem sie ihre Pferde an einen Standort in H. und einen Standort in S. verbracht habe. Kontrollen der neuen Pferdehaltung am 10. bis 11.02.2014 hätten jedoch wiederum tierschutzrechtliche Verstöße ergeben.

Aus allen diesen Gründen sei festzustellen, dass die Antragstellerin nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, Pferde tierschutzkonform zu halten, so dass ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot für Pferde unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten als erforderlich angesehen werde, um das langjährige, wiederholte, grob tierschutzwidrige und uneinsichtige Verhalten der Antragstellerin zu unterbinden bzw. in Zukunft zu verhindern.

Der Erlass eines Bescheides stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot sei notwendig und geeignet, um eine dauerhafte verhaltens- und artgerechte Unterbringung der Pferde sicherzustellen. Es entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme sei zur Abwehr konkreter Gefahren für ein überwiegend wichtiges Gemeinschaftsgut notwendig. Dass der Schutz der Tiere ein derartiges Gut darstelle, werde unter anderem auch dadurch deutlich, dass dieses Schutzgut in Art. 141 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung sogar Verfassungsrang erlangt habe (wird weiter ausgeführt).

Neben der Anordnung eines Tierhalteverbotes sei auch die Anordnung eines Betreuungsverbotes für Pferde erforderlich, um hinreichend sicherzustellen, dass die Antragstellerin keine weiteren groben Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG begehen werde. Der von der Antragstellerin vorgelegte Pferde-Einstellvertrag vom 13.02.2014 entlasse die Antragstellerin nicht aus ihrer Verpflichtung zum Betreuen ihrer Pferde, so dass auch weiterhin an anderen Standorten eine mangelnde Betreuung der Pferde aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden könne.

Die angeordnete Duldungsverpflichtung bzw. die Anordnung der Veräußerung in Ziffer 4 und 5 des Bescheides seien notwendig, um eine endgültige tierschutzgerechte Haltung der weggenommenen Tiere sicherzustellen. Tierschutzrechtliche Maßnahmen müssten zum Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe auch gegen den Willen des Tierhalters möglich sein, insbesondere weil bei den zahlreichen bisher durchgeführten Kontrollen der Tierhaltung erhebliche und grobe Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz festgestellt worden seien.

Die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Ziffer 6 des Bescheides sei nach pflichtgemäßem Ermessen für das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs notwendig, weil andere Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft) nicht zum Ziel führen würden oder nicht möglich seien. Wie sich aus dem bisherigen Geschehensablauf ergebe, lasse ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten. Eine Ersatzvornahme setze eine vertretbare Handlung voraus. Die Androhung der Ersatzzwangshaft dürfe erst dann beantragt werden, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich sei und auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspreche. Damit stehe das gewählte Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“ in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und sei so bestimmt, dass die Antragstellerin und die Allgemeinheit am Wenigsten beeinträchtigt würden.

Die sofortige Vollziehung unter Ziffer 7 des Bescheides liege im besonderen öffentlichen Interesse, damit die zum Schutz der Gesundheit von Tieren ergriffenen Maßnahmen ohne Verzögerung durchgeführt werden könnten. Mit dem hohen Rechtsgut des Tierschutzes sei es schlichtweg unvereinbar, wenn infolge des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs die Fortnahme, anderweitige Unterbringung und soweit erforderlich Veräußerung der Pferde bis zum zeitlich nicht absehbaren Eintritt der Unanfechtbarkeit der behördlichen Anordnung ausgesetzt werden müssten. Die Interessen der Antragstellerin müssten demgegenüber zurücktreten.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2014 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, den Bescheid vom 03.03.2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.03.2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin sehr wohl in der Lage sei, Tiere artgerecht zu halten. Sie habe sich der vorgeworfenen Verfehlungen nicht schuldig gemacht. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die Pferde momentan bei ... E. untergestellt habe. Es handele sich bei diesem um einen allseits anerkannten Koppelbetreiber, wo auch das Landratsamt und sonstige Behörden niemals Beanstandungen vorgefunden hätten. Mithin sei das Wohl der Tiere in keiner Weise gefährdet, so dass das Hauptsacheverfahren abgewartet werden könne, ohne dass es zu Schäden der Tiere führen werde. Eine jetzige Wegnahme nehme die Hauptsache bereits vorweg.

In der gleichzeitig eingereichten Klageschrift, auf die Bezug genommen wird, bestreitet die Antragstellerin unter Angebot von Zeugenbeweis die ihr vorgeworfenen Verstöße in Bezug auf die Pferdehaltung. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2014, eingegangen am 11.04.2014, beantragte das Landratsamt B. unter Vorlage der Behördenakten,

den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.

Das Landratsamt tritt den Behauptungen der Antragstellerin ausführlich entgegen und weist insbesondere darauf hin, dass kausal für die Entscheidung des Veterinäramts, ein Pferdehalteverbot unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verhängen, auch das Verhalten der Antragstellerin nach dem Tod der Stute gewesen sei. Die Antragstellerin habe die verbliebenen Pferde undurchdacht und überstürzt von ihrer Koppel weggeschafft, ohne eine ordnungsgemäße alternative Unterbringung vorweisen zu können. Bei Kontrollen am 10.02. und 11.02.2014 sei festgestellt worden, dass zwei Pferde in einem ehemaligen Werkstattraum in S. untergebracht worden seien. Die Art der Haltung sei mit dem Tierschutz nicht vereinbar. Bei beiden Pferden handele es sich um im Jahr 2012 geborene Jungpferde, die bis dahin in ... ganzjährig auf einer Koppel bzw. einem Auslauf mit Unterständen gehalten worden seien, wo sie sich frei und unabhängig hätten bewegen können. Dies schließe auch ein, dass sie bei Auseinandersetzungen mit anderen Artgenossen diesen hätten ausweichen können. In der vorgefundenen Haltung der beiden Pferde in einer Box sei dies nicht möglich. Dies bedeute, dass Rangordnungskämpfe ausgefochten werden müssten, weil sie diesen nicht ausweichen könnten. Dabei sei es unerheblich, ob die Pferde sich auf der großen Koppel in einer größeren Herde als gute Sozialpartner untereinander gezeigt hätten. Durch das natürliche Hierarchieverhalten entstehe bei Neuzusammenstellungen von Pferdegruppen immer eine soziale Rangfolge mit einem hohen Konfliktpotential. Deswegen sei eine Haltung in solcher räumlicher Nähe immer und besonders am Anfang als dauerhafte Stresssituation für die Pferde anzusehen. Beiden Pferden seien durch diese Haltung wiederholte und langandauernde Leiden zugefügt worden. Der Einwand, es habe sich bei der Einstellung in einem Wohnhauskeller lediglich um eine Übergangslösung gehandelt, könne nicht nachvollzogen werden. Auch bei einer kurzfristigen Lösung hätten die Pferde in einem tierschutzkonformen Pensionsstall untergebracht werden können. Die Antragstellerin habe überdies jahrelang Zeit gehabt, sich um eine artgerechte Haltung zu bemühen, so dass es nicht zu einer solch improvisierten Notlösung hätte kommen müssen. Die Antragstellerin lehne jegliche Kooperation mit dem Veterinäramt ab und treffe stattdessen nichtdurchdachte Entscheidungen zum Nachteil der Tiere. Dieses Verhalten und die festgestellten Verstöße legten offen dar, dass die Antragstellerin nicht im Stande sei, eine tierschutzkonforme Tierhaltung umzusetzen. Es lägen so schwerwiegende Defizite im Umgang mit Pferden vor, dass der Tierschutz durch kein weniger belastendes Mittel als durch ein auf Equiden gerichtetes Haltungs- und Betreuungsverbot erreicht werden könne. Der Einstellervertrag vom 13.02.2014 ändere daran nichts. Dieser Vertrag schließe die Antragstellerin nicht von ihrer Betreuungsmöglichkeit und Verfügungsgewalt gegenüber den vorhandenen Pferden aus. Außerdem sei ein solches zivilrechtliches Schuldverhältnis jederzeit kündbar und stelle nur einen temporären Zustand dar.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten, insbesondere die anlässlich der zahlreichen Kontrollen gefertigten Niederschriften und Lichtbilder, Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts B. vom 03.03.2014, mit dem ihr das Halten und Betreuen von Equiden (Pferden) untersagt und sie zum Verkauf oder zur anderweitigen Abgabe der Pferde ihrer Haltung verpflichtet wurde.

Der Antrag ist zulässig. Er hat sich insbesondere nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Antragstellerin ihre Pferde mittlerweile anderweitig untergebracht hat, weil sie dadurch weder die Haltereigenschaft noch das Eigentum aufgegeben hat, sondern nach wie vor die Verantwortung für die Pferde besitzt. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließt sich das Gericht im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Auslöser des streitgegenständlichen Verfahrens sind die in der Pferdehaltung der Antragstellerin festgestellten Mängel. In Bezug auf die Bewertung dieser Mängel können sich sowohl die Behörde als auch das Gericht auf die in den vorgelegten Akten enthaltenen gutachtlichen Äußerungen der Amtstierärzte stützen. Bei dem Amtstierarzt handelt es sich um einen - behördlichen - Sachverständigen, dessen Einschätzung nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 27.9.2012 - 9 C 12.1910 m. w. N.) regelmäßig ein besonderes Gewicht zukommt und die grundsätzlich nur durch substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat lediglich ihre eigene Auffassung den fachlich fundierten Stellungnahmen der Amtstierärzte gegenübergestellt. Dazu kommt, dass die Pferdehaltung der Antragstellerin durch die umfassende Dokumentation, insbesondere die anlässlich der 18 Kontrollen der Tierhaltung seit der ersten aktenkundig dokumentierten Kontrolle der Pferdehaltung am 23.09.2010 gefertigten Lichtbilder und Aktenvermerke, nachvollziehbar festgehalten ist. Das Gericht kann deshalb die gutachtlichen Äußerungen der Amtstierärzte mit ausreichender Sicherheit selbst nachprüfen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der insbesondere den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erfüllt.

§ 2 TierSchG verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Welche Mindestanforderungen zu erfüllen sind, ist in den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand: 9. Juni 2009, - im Folgenden als Leitlinien zitiert - zusammengefasst und mit ausführlicher Begründung dargestellt. Die Leitlinien sind zwar keine Rechtsnormen und deshalb nicht rechtsverbindlich. Auch kommt ihnen nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146, 9 B 06.9 B 06.2992 - RdL 2008, 243 - juris Rn. 28 ff. - nachgehend BVerwG, B. v. 17.6.2008 - 7 B 26.08 - RdL 2009, 161) und auch des erkennenden Gerichts stellen die Leitlinien und Empfehlungen jedoch eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. auch BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946, B. v. 11.11.2013 - 9 ZB 12.2564, B. v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - NuR 2013, 211 - und B. v. 16.10.2009 - 9 ZB 09.2454; OVG BB, B. v. 15.7.2013 - OVG 5 N 11.10, B. v. 17.6.2013 - OVG 5 S 27.12 - und B. v. 25.5.2012 - OVG 5 S 22.11; NdsOVG, U. v. 18.6.2013 - 11 LC 206/12 - RdL 2013, 286). Sie sind damit Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und stellen einen Maßstab für eine tierschutzgerechte Pferdehaltung dar.

Die dort genannten Anforderungen erfüllt die Antragstellerin nicht.

Während bei den Kontrollen vom 23.09.2010, 24.11.2010 und 27.01.2011 Teile der Koppeln, insbesondere auch im Bereich der von den Pferden notwendigerweise ständig frequentierten Futterraufen, tiefen morastigen Untergrund aufwiesen (Lichtbilder S. 6 - 9, 14 - 17 der Behördenakte) und damit für eine Pferdehaltung nicht geeignet waren - was der Antragstellerin wiederholt und nachdrücklich erklärt und begründet wurde - ergab die Kontrolle am 14.04.2011, dass dieser Mangel weitgehend beseitigt worden war. Allerdings war der Boden dann mit groben, scharfkantigen Bruchsteinen und Bruchfliesen aufgeschüttet worden (Lichtbilder S. 23, 24 der Behördenakte), so dass anstelle des beseitigten Mangels ein neuer Mangel vorlag. Letztlich waren die Koppeln damit wegen der erheblichen Verletzungsgefahr ebenfalls nicht für eine Pferdehaltung geeignet. Die Antragstellerin hat dann zwar offenbar versucht, auch diesem Missstand abzuhelfen, indem sie zusätzliche Auffüllungen mit Hackschnitzeln und ähnlichem Material vornahm, wie bei den weiteren nachfolgenden Kontrollen festgehalten wurde. Allerdings lagen auch dann noch grobe Steine am Boden und die Verletzungsgefahr war damit nicht beseitigt (Lichtbilder S. 42, 43, 44, 51, 67, 131, 132 der Behördenakte). Außerdem waren die Maßnahmen zur Trockenlegung des Geländes offensichtlich nicht nachhaltig, wie die Zustände bei der Kontrolle am 04.02.2014 belegen (Lichtbilder S. 166 - 180 der Behördenakte). Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass sich im Auslauf grobe Steine befunden hätten, ist dies durch die vorliegenden Lichtbilder zweifelsfrei widerlegt. Falls der feuchte Untergrund ausgebaggert und 2013 mit Hackschnitzeln aufgefüllt wurde, kann dies die Antragstellerin nicht entlasten. Zum einen wurde der nasse Untergrund bereits im Jahr 2010 - also nahezu 3 Jahre zuvor - beanstandet und zum anderen war die Trockenlegung offensichtlich nicht ausreichend. Andernfalls wäre der auf den am 04.02.2014 gefertigten Fotos erkennbare Zustand des Geländes nicht erklärbar.

Wiederholt wurde auch beanstandet, dass nicht ausreichend gemistet und eingestreut wurde und in den Unterständen keine ausreichend trockenen und zu wenige Liegeflächen vorhanden waren. Dass täglich gemistet wurde, erscheint im Hinblick auf die auf den Lichtbildern vom 08.01.2013 erkennbaren verschimmelten Kothaufen äußerst zweifelhaft (Lichtbilder S. 111 der Behördenakte).

Bei jeder Kontrolle wurden im gesamten Gelände schadhafte Stellen an den Unterständen und Einfriedungen, herumliegendes Material (Schnüre, Seile, Elektrobänder, Metallstangen, Pfostenverankerungen, Bauschutt, scharfkantige Bleche, Bretter etc.), vorstehende Schrauben und Nägel (vgl. z. B. Lichtbilder S. 73-77, 91-97, 104-110, 130-133 der Behördenakte) beanstandet. Soweit die Antragstellerin behauptet, hervortretende Nägel etc. würden umgehend beseitigt, wird dies durch die bei nahezu allen Kontrollen seit 2010 durchgehend festgestellten und dokumentierten Zustände widerlegt (s. o.). Soweit Ausbesserungsarbeiten erfolgten, wurden diese offensichtlich mit nicht geeigneten Materialien und in unfachmännischer Weise durchgeführt, so dass die erhebliche Verletzungsgefahr jedenfalls nicht beseitigt wurde.

Die festgestellte starke Verwurmung des Pferdes „G.“ spricht für eine deutliche Vernachlässigung der Pferde.

Entgegen der nunmehrigen Darstellung hat die Antragstellerin bei der am Dienstag, 04.02.2014, stattgefundenen Kontrolle gegenüber den Amtstierärzten selbst angegeben, dass die Stute „G.“ seit Sonntag (d. h. dem 02.02.2014) gelegen hätte (S. 163 der Behördenakte). Die gemessene Körpertemperatur von 34,8 Grad Celsius (gegenüber regelmäßig 37,5 bis 38 Grad Celsius) begründet erhebliche Zweifel an den jetzigen Angaben. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatte die Antragstellerin noch keinen Tierarztbesuch veranlasst. Es mag zwar zutreffen, dass die Stute angesichts ihres Alters sehr oft gelegen hat. Allerdings hat die Antragstellerin offensichtlich den Ernst der Situation völlig falsch eingeschätzt und/oder sich nicht ausreichend um das Tier gekümmert. Dass das Pferd zu einem früheren Zeitpunkt angeblich schon mehrere Tage gelegen hat, kann die Antragstellerin schon wegen der jahreszeitlich bedingten Außentemperaturen und der herrschenden Bodenverhältnisse (Nässe, Schlamm) nicht entlasten, sondern spricht eher dafür, dass die Antragstellerin bereits im Jahr 2011 ihre Pflichten als Pferdehalterin erheblich vernachlässigt hat. Sofern das Pferd „täglich mit frischem Stroh unterpolstert“ worden sein sollte, wie von der Antragstellerin behauptet, war dies jedenfalls nicht sachgerecht und ausreichend, um den Bedürfnissen des Tieres gerecht zu werden.

Auch die Unterbringung der beiden Pferde in S. erhärtet den Eindruck, dass die Antragstellerin wenig Verständnis in Bezug auf die Bedürfnisse und das Verhalten von Pferden besitzt. Wie von den Amtstierärzten festgestellt wurde und auch für Laien ohne weiteres nachvollziehbar ist, war die Raumgröße für zwei Pferde zu gering, die Raumhöhe zu niedrig und der Raum zu dunkel. Da kein Auslauf vorhanden war, wurde weder dem natürlichen Bewegungsbedürfnis noch dem Sozialverhalten (Rangordnungskämpfe) vor allem junger Pferde Rechnung getragen. Die Antragstellerin wird auch nicht dadurch entlastet, dass diese Unterbringung nur für wenige Tage gedacht war, weil Rangordnungskämpfe gerade zu Beginn des gemeinsamen Kontaktes stattfinden und durch die räumliche Enge und die fehlende Ausweichmöglichkeit sehr hart geführt werden.

Angesichts der oben lediglich beispielhaft dargestellten Mängel der Pferdehaltung drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragstellerin die erforderlichen Kenntnisse und das notwendige Verständnis in Bezug auf Verhalten und Bedürfnisse von Pferden fehlen und/oder sie aus anderen Gründen nicht in der Lage oder Willens ist, eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu gewährleisten. Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass Pferde regelmäßig Schäden an den Umzäunungen und Unterständen etc. verursachen und dass durch Starkregenfälle oder ähnlich ungünstige Wetterereignisse auch eine starke Vernässung des Geländes eintreten kann. Von einem sachkundigen und verantwortungsbewussten Pferdehalter muss allerdings erwartet werden, dass er diese Schäden zeitnah, fachgerecht und nachhaltig behebt. Dass die Antragstellerin dies nicht getan hat, belegt die Dokumentation der Behörde. Wesentlich erscheint nach Auffassung des Gerichts, dass die Antragstellerin die festgestellten Mängel entweder gar nicht oder allenfalls völlig unzureichend und/oder in ungeeigneter Weise bzw. mit ungeeigneten Mitteln zu beheben versucht und sich gegenüber den zahlreichen Beanstandungen der Behörde als absolut beratungsresistent erwiesen hat. Dass die Annahme der Antragstellerin, sie werde von den Amtstierärzten nur schikaniert, nicht zutrifft, wird schon dadurch deutlich, dass in den jeweiligen Aktenvermerken die Maßnahmen der Antragstellerin durchaus festgehalten und gewürdigt werden. Nachdem aber zielführende und nachhaltige Maßnahmen zur Behebung der zahlreichen Mängel über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren nicht erfolgt sind, ist die Prognose der Behörde, dass auch in Zukunft Verstöße gegen Vorschriften des § 2 TierSchG oder gegen eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zu erwarten sind, nicht zu beanstanden.

§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtigt die Behörde, ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortzunehmen und auf dessen Kosten so lange anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Nach den obigen Ausführungen sind diese Tatbestandsvoraussetzungen mit ausreichender Sicherheit erfüllt. Die Behörde hat auch erkannt, dass die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat; sie hat dieses Ermessen zutreffend ausgeübt und begründet und hat die maßgeblichen Gesichtspunkte ausreichend gegeneinander abgewogen. Andere, mildere Mittel als die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden, die Verpflichtung zum Verkauf oder zur Abgabe der Pferde bzw. ggf. die Duldung der Wegnahme sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Androhung bzw. Ankündigung der Veräußerung nach Fristablauf auch nicht unverhältnismäßig, da eine anderweitige Unterbringung der Pferde hohe Kosten verursacht und es auch im Interesse der Antragstellerin liegt, wenn diese niedrig gehalten werden und nicht etwa den Wert der Tiere letztlich übersteigen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach allem bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg und ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) und 35.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. http://www...de/informationen/...php).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. Mai 2014 - 1 S 14.211

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. Mai 2014 - 1 S 14.211 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Referenzen

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.